Abtei lung V
E-6735/2008/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______, geboren _______, Irak,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. Oktober 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6735/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am 9. November 2001 ein erstes Asylge-
such in der Schweiz einreichte, mit Verfügung vom 4. November 2005
in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde und er am 19. Dezem-
ber 2005 freiwillig in sein Heimatland zurückkehrte, weshalb die vor-
läufige Aufnahme in der Schweiz erlosch,
dass er am 26. Mai 2008 wieder in die Schweiz einreiste und glei-
chentags ein weiteres Mal um Asyl nachsuchte,
dass er im Rahmen des zweiten Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, er habe für die amerikanischen Truppen gearbeitet und diese
auch zweimal in den Zentralirak begleitet,
dass er in der Folge diese Arbeit nicht mehr habe ertragen können und
diese aufgegeben habe,
dass er psychische Beschwerden davon getragen habe und sich einen
Monat in Spitalpflege habe begeben müssen,
dass er nach dem Spitalaufenthalt in seinem Auto einen Drohbrief mit
zwei Kugeln vorgefunden habe, in dem er aufgefordert worden sei, In-
formationen über die amerikanischen Truppen weiterzuleiten,
dass er darauf mit zwei deutschen Journalisten zusammengearbeitet
habe,
dass sein Bruder irrtümlich an seiner Stelle von der PKK festgenom-
men worden sei,
dass seine SIM-Karte ausgeschaltet worden sei und ein Freund, der in
diesem Zusammenhang beim Anbieter nachgefragt habe, festgenom-
men worden sei,
dass er vor diesem Hintergrund sein Heimatland verlassen habe,
dass bezüglich der Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem
Asylgesuch im Einzelnen auf die Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfah-
rens Kopien eines irakischen Nationalitätenausweises und einer iraki-
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schen Identitätskarte, nicht jedoch Originale davon zu den Akten reich-
te,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfü-
gung vom 20. Oktober 2008 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst a
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe den Behörden trotz Aufforderung innert 48 Stun-
den keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht und es lägen hier-
für keine entschuldbaren Gründe vor,
dass er erklärt habe, seinen Reisepass und seine Identitätskarte am
Abend vor seiner Ausreise aus dem Irak einem Freund übergeben zu
haben, dieses Verhalten vorliegend jedoch nicht nachvollziehbar er-
scheine,
dass der Beschwerdeführer zudem in Aussicht gestellt habe, die Origi-
naldokumente über einen Freund aus der Türkei zukommen zu lassen,
er jedoch auch innert zwei Monaten die Dokumente dem BFM nicht
eingereicht habe,
dass aufgrund der Unstimmigkeiten davon auszugehen sei, der Be-
schwerdeführer verfüge über relevante Identitätsausweise, sehe je-
doch davon ab, diese dem BFM abzugeben,
dass auch der weiter vom Beschwerdeführer geltend gemachte Sach-
verhalt unglaubhaft erscheine, da seine Vorbringen mit namhaften Un-
stimmigkeiten behaftet seien,
dass er keinerlei Angaben habe machen können, wann sich das Ereig-
nis mit dem Drohbrief zugetragen haben soll und zudem einerseits ge-
schildert habe, der Absender des Briefes habe sich nicht zu erkennen
gegeben, andererseits jedoch erklärt habe, der Drohbrief sei mit ver-
schiedenen Unterschriften versehen gewesen,
dass auch nicht nachvollziehbar sei, weshalb er den Brief weggewor-
fen haben soll, da es sich um ein zentrales Beweismittel gehandelt
hätte, was dem Beschwerdeführer hätte bewusst sein müssen,
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dass er im Weiteren keine hinreichenden Angaben bezüglich der Um-
stände der geltend gemachten Festnahme seines Bruders vorzubrin-
gen vermocht habe und nicht nachvollziehbar sei, weshalb dieser an-
stelle des Beschwerdeführers sieben bis zehn Tage von den Entfüh-
rern festgehalten worden sein soll, wenn sich der Bruder vor den Ent-
führern doch habe ausweisen können,
dass auch die Vorbringen zur angeblichen Festnahme seines Freundes
im Zusammenhang mit der Nachfrage nach der SIM-Karte durch den
Beschwerdeführer nicht habe hinreichend konkretisiert werden kön-
nen,
dass er sodann die Schilderungen, wonach er vor seiner Ausreise ge-
sucht worden sei, bei der Erstbefragung nicht erwähnt habe und die
entsprechenden Darstellungen in der zweiten Anhörung untereinander
nicht vereinbar ausgefallen seien,
dass der Beschwerdeführer somit die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
fülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erfor-
derlich seien,
dass demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das
Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges schlie-
ssen lassen könnten, zumal dem Beschwerdeführer im Heimatstaat
mangels gegenteiliger Anhaltspunkte keine durch Art. 3 der Konventi-
on vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung
drohe,
dass der Beschwerdeführer aus einer der drei von der kurdischen Re-
gionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen stamme und in
diesen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche,
dass auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges sprächen,
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dass bezüglich der gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerde-
führers die medizinischen Strukturen und das medizinische Fachper-
sonal im Nordirak vorhanden seien und er nicht auf die medizinische
Hilfe der Schweiz angewiesen sei,
dass er in seinem Herkunftsgebiet über ein breites familiäres und
soziales Beziehungsnetz sowie über Berufserfahrung verfüge,
dass der Vollzug technisch möglich und praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Oktober 2008 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhebt
und beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und es sei
ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren, eventuell ersuche er um vorläu-
fige Aufnahme,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses ersucht wird,
dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 30. Oktober 2008
beim Bundesverwaltungsgericht eingetroffen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG, Art. 108 Abs. 2 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründet-
heit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz
der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob
die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels
die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. die weiterhin gel-
tende Rechtsprechung der ehemaligen Asylrekurskommission in Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstat-
bestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich
die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass
das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige
Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und
das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu
beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb inso-
weit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigen-
schaft Prozessgegenstand bildet (vgl. Entscheide des Schweizeri-
schen Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG auch mate-
riell zur Sache zu äussern hatte,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
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Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt
hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapie-
ren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vorbringt, es
sei ihm in der Zwischenzeit gelungen, die Papiere über einen Freund
aus der Türkei zu beschaffen, er sei erst seit zwei Tagen im Besitz der
Papiere und reiche nun mit der Beschwerde die beiden Originale der
Identitätskarten ein,
dass es immer sein Anliegen gewesen sei, sich in der Schweiz auswei-
sen zu können und aufgrund seines früheren Aufenthaltes in der
Schweiz seine Identität sehr wohl bekannt sei,
dass der Beschwerdeführer jedoch auch auf Beschwerdeebene entge-
gen seiner Beteuerung keine Originale der Identitätspapiere einreich-
te, sondern die laminierten Kopien einer Identitätskarte und eines
Nationalitätenausweises,
dass der Beschwerdeführer bereits im Rahmen des vorinstanzlichen
Verfahrens Kopien der Identitätskarte und eines Nationalitätenauswei-
ses eingereicht hatte und das BFM diese zu Recht als nicht hinrei-
chende Papiere erkannt hat,
dass es sich gemäss BVGE 2007/7 beim Begriff "Reise- und Identitäts-
papiere" um Dokumente handelt, die "sowohl die einwandfreie Fest-
stellung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rück-
schaffung ermöglichen" sollen (vgl. E. 6),
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dass unter Vorbehalt des Vorliegens entschuldbarer Gründe ein Nicht-
eintretensentscheid selbst dann zu erfolgen hätte, wenn trotz fehlender
Ausweispapiere keine Zweifel über die Identität des oder der Asylsu-
chenden bestehen (a.a.O. E. 5.3. a.E.),
dass es sich bei den eingereichten Dokumenten zweifelsfrei nicht um
Reise- und Identitätsausweise im Sinne von Art. 1 Bst. b und c AsylV1
handelt, die "sowohl die einwandfreie Feststellung der Identität als
auch die sichere Durchführung der Rückschaffung ermöglichen" kön-
nen (vgl. BVGE 2007/7 E. 6),
dass der Beschwerdeführer den Reisepass, den er vor seiner Ausreise
aus seinem Heimatland einem Freund übergeben haben soll, entge-
gen seiner Ankündigung nach wie vor nicht nachgereicht hat,
dass sich an der Beurteilung, wonach keine entschuldbaren Gründe
für das Nichteinreichen hinreichender Papiere glaubhaft gemacht sind,
selbst dann nichts ändern könnte, wenn der Beschwerdeführer nach-
träglich authentische Reisepapiere beschafft und eingereicht hätte, da
er keine genügende Entschuldigung für die Nichtabgabe von Identi-
tätspapieren anführen konnte, seine Vorbringen zu den Verfolgungs-
und Fluchtgründen - wie nachfolgend ausgeführt - offenkundig haltlos
sind und es bei der 48-Stunden-Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der
schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere
geht (vgl. die weiterhin massgebliche Praxis der ARK in EMARK 1999
Nr. 16 E. 5c.aa),
dass die entsprechenden Erklärungsversuche des Beschwerdeführers
somit nicht stichhaltig erscheinen und die diesbezügliche Begründung
der Vorinstanz zu bestätigen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der gesamten Akten und
Umstände davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe für die Aus-
und Weiterreise eigene und authentische Identitäts- und Reisepapiere
verwendet, welche er jedoch in Missachtung der ihm obliegenden ge-
setzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den
schweizerischen Behörden vorenthält,
dass in der Beschwerde nichts substanziell geltend gemacht wird, das
allenfalls zu einer anderen Beurteilung führen könnte,
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dass sich sodann die Aktenlage nach der Direktanhörung dermassen
klar präsentierte, dass unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche
oder rechtliche Abklärungen bereits aufgrund einer summarischen
Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden konnte, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht,
und ebenso offensichtlich stünden einem Vollzug seiner Wegweisung
keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG),
dass das BFM in der Entscheidbegründung zu Recht ausführt, die Vor-
bringen seien offensichtlich flüchtlingsrechtlich nicht relevant und in
wesentlichen Aspekten unglaubhaft,
dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu-
treffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen
ist,
dass zudem der Sachverhaltsvortrag des Beschwerdeführers anläss-
lich der Anhörungen kaum von Realkennzeichen geprägt ist und in den
wesentlichen Schilderungen in allgemeinen, wenig konkreten Darstel-
lungen verharren, was nicht der Fall wäre, hätte er das im geltend ge-
machten Rahmen Vorgebrachte tatsächlich in dieser Form erlebt,
dass der Antrag auf Überprüfung der Aussagen des Beschwerdefüh-
rers durch die Anhörung einer Journalistin, mit der er zusammengear-
beitet habe, aufgrund der Beurteilung der Aktenlage abzuweisen ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe die Erwä-
gungen des BFM nicht zu entkräften vermag,
dass sich die Erkenntnis ergibt, es bestehe weder Anlass zur Vornah-
me zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch gar zur di-
rekten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bst. b
und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
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teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Wegweisungsvollzug mangels anderweitiger gegenteiliger
Anhaltspunkte als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne des Ge-
setzes zu betrachten und in Beachtung der massgeblichen völker- und
landesrechtlichen Bestimmungen - vorab Art. 3 EMRK - insbesondere
zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine
Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich
sind,
dass vollumfänglich auf die Erwägungen des BFM gemäss angefoch-
tener Verfügung verwiesen werden kann und aus den gesamten vorlie-
genden Akten und Umständen keine weiteren Vollzugshindernisse all-
gemeiner oder individueller Art hervorgehen,
dass die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und an-
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gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1
VwVG abzuweisen ist, da die Begehren gemäss vorstehenden Erwä-
gungen aussichtslos erschienen, welcher Umstand die Gewährung un-
entgeltlicher Prozessführung nach Gesetz ausschliesst.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N________ (per Kurier; in Kopie)
- y._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand:
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