B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6735/2015
Ur t e i l vom 4 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richterin Marti,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 5. Oktober 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin stellte von Italien herkommend am 24. Juni 2015
ein Asylgesuch in der Schweiz. In der Befragung zur Person (BzP) vom
6. Juli 2015 erklärte sie, im Alter von 15 Jahren aus Eritrea ausgereist zu
sein. Sie habe sich in der Folge in Äthiopien, Libyen und Italien aufgehal-
ten, bevor sie am 24. Juni 2015 im Alter von 16 Jahren in der Schweiz
eingetroffen sei.
Die Vorinstanz hielt die Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin für nicht
glaubhaft und behandelte sie in der Folge als volljährige Person. Das SEM
gewährte ihr aufgrund ihrer Angaben am 6. Juli 2015 das rechtliche Gehör
zur Möglichkeit eines Nichteintretensentscheids und Überstellung nach Ita-
lien. Die Beschwerdeführerin machte nach wie vor geltend, minderjährig zu
sein sowie in Italien auf der Strasse übernachtet respektive gewohnt zu
haben. Ihr Reiseziel sei die Schweiz.
Das von der Vorinstanz am 28. Juli 2015 an die italienischen Behörden
gestellte Ersuchen um Übernahme (take charge) der Beschwerdeführerin
blieb unbeantwortet.
B.
Ausgehend von der stillschweigenden Zustimmung Italiens zur Behand-
lung des Asylgesuchs, trat das SEM mit Verfügung vom 5. Oktober 2015 –
eröffnet am 13. Oktober 2015 – auf das Asylgesuch der Beschwerdeführe-
rin nicht ein, wies sie nach Italien weg, forderte sie auf, die Schweiz spä-
testens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und beauf-
tragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Das
SEM stellte zudem fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung
komme keine aufschiebende Wirkung zu, und händigte ihr die editions-
pflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
C.
Am 7. Oktober 2015 forderte das SEM das Dublinbüro Italien auf, ihm die
Überstellungsmodalitäten mitzuteilen.
D.
Mit Eingabe vom 20. Oktober 2015 erhob die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte in der Hauptsa-
che, die Verfügung vom 5. Oktober 2015 sei aufzuheben und die Sache sei
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei
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festzustellen, dass die Schweiz für das vorliegende Asylverfahren zustän-
dig sei, und das SEM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. In
prozessualer Hinsicht beantragte sie, der Beschwerde sei die aufschie-
bende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen der
vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid
über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde von jeglichen Vollzugs-
handlungen abzusehen. Ferner wird darum ersucht, mit dem Urteil zuzu-
warten, bis das Original der Taufurkunde beim Gericht eingetroffen sei.
Weiter sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der unentgeltlichen
Prozessführung (Erlass der Verfahrenskosten inkl. Befreiung von der Kos-
tenvorschusspflicht) und der amtlichen Verbeiständung in der Person der
Rechtsvertreterin zu gewähren, wobei der Antrag auf Parteikostenentschä-
digung gemäss nachzureichender Honorarnote auszurichten sei.
Mit der Beschwerde wurden Kopien der angefochtenen Verfügung, eines
Taufscheins, einer Vollmacht vom 19. Oktober 2015 und einer Fürsorgebe-
stätigung eingereicht.
E.
Der Instruktionsrichter setzte am 26. Oktober 2015 mit per Telefax übermit-
telter Verfügung den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutre-
ten.
1.2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
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(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2).
2.
2.1. Die Vorinstanz hielt die Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin für
nicht glaubhaft. Sie behandelte die Beschwerdeführerin deshalb in der BzP
und im Rahmen des Dublin-Verfahrens als volljährige Person. Demgegen-
über wird in der Beschwerde in der Hauptsache geltend gemacht, die Be-
schwerdeführerin habe glaubhaft gemacht, am 7. Januar 1999 geboren
worden respektive minderjährig zu sein. Folglich sei das Verfahren nicht in
formell korrekter Weise abgelaufen und die Verfügung des SEM sei aufzu-
heben.
2.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2011/23 u.a. festgehal-
ten, das BFM müsse in Dublin-Verfahren vor der Erhebung des rechtser-
heblichen Sachverhalts die zuständigen kantonalen Behörden über die An-
wesenheit einer unbegleiteten minderjährigen asylsuchenden Person in-
formieren, um die unverzügliche Bestimmung einer Vertrauensperson nach
Art. 17 Abs. 3 Bst. b AsylG und die Befragung zum rechtserheblichen Sach-
verhalt in deren Anwesenheit zu gewährleisten. Die BzP stelle hinsichtlich
des Ausgangs des Verfahrens den relevanten Schritt für die Entscheidung
des Staatssekretariats dar, ob Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG Anwendung fin-
den dürfte, weil bejahendenfalls darüber hinaus keine weitere Anhörung
mehr durchzuführen sei. Demnach wäre bereits für diese summarische Be-
fragung eine Vertrauensperson für unbegleitete Minderjährige zu bestellen,
wobei zu berücksichtigen sei, dass dies erst geschehen könne, wenn die
entscheidenden Fragen hierfür geklärt seien, namentlich, ob die asylsu-
chende Person unbegleitet sowie minderjährig sei und ob sie sich in einem
Dublin-Verfahren befinde. Folglich erscheine es zweckdienlicher, bei unbe-
gleiteten minderjährigen Asylsuchenden, für welche das Dublin-Verfahren
in Frage kommen könne, nachträglich eine weitere Befragung in Anwesen-
heit einer Vertrauensperson zu dem für dieses Verfahren relevanten Sach-
verhalt durchzuführen.
2.3. Nachfolgend ist deshalb zu prüfen, ob die Argumentation des SEM
überzeugend ist, wonach die Beschwerdeführerin mutmasslich eine voll-
jährige Person sei. Das SEM sieht sich wegen unplausibel begründeten
Fehlens von Identitätspapieren sowie unstimmiger Angaben zum Alter, zur
Schulbildung und zu den familiären Verhältnissen zu diesem Schluss ver-
anlasst.
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Seite 5
3.
3.1. Das Gericht kommt nachfolgend indessen zum Schluss, dass auf-
grund der Vorakten und der nicht überzeugenden Argumentation des SEM
in der angefochtenen Verfügung nicht auf die mutmassliche Volljährigkeit
der Beschwerdeführerin geschlossen werden kann.
3.2. Da die Beschwerdeführerin keine Identitätspapiere eingereicht hat und
mit der Kenntnis einfachster Jahreszahlen, Monatsnamen und Zeiten so-
wie mit einfachsten Rechenaufgaben auf Primarschuleniveau offenkundig
völlig überfordert ist, hat das SEM folgerichtig versucht, sie zu wesentlichen
Punkten ihres Werdegangs und ihres Umfeldes zu befragen, um ihre
Glaubwürdigkeit respektive ihr mutmassliches Alter in Bezug auf das Be-
stehen der Volljährigkeit einzuschätzen.
Allerdings führte die bloss vierzigminütige BzP auch diesbezüglich lediglich
zu knappen und nicht genügend aufschlussreichen Antworten der Be-
schwerdeführerin. Aus diesen lässt sich angesichts ihrer beschränkten Fä-
higkeiten (s.o.) jedoch nicht ohne Weiteres ableiten, dass eine Minderjäh-
rigkeit mit grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. So
gab die Befragte stets stimmig an, 16 Jahre alt zu sein, die 7. Klasse ein
Jahr zuvor, mithin im 15. Altersjahr, beendet zu haben und in Eritrea bisher
zu jung für die Beschaffung einer Identitätskarte gewesen zu sein. Auch ist
sie immerhin fähig, die im Vorverfahren in Aussicht gestellte Kopie eines
entsprechenden Taufzeugnisses beizubringen, das ihren Geburtstermin
enthalten soll; auch wenn dieses Papier für einen Identitätsnachweis nicht
genügt. Das über die Beschwerdeführerin gewonnene Bild wird auch nicht
durch die Behauptung getrübt, während ihres Aufenthaltes im Sudan ihr
Geburtsdatum bei ihrer Mutter in Eritrea nochmals telefonisch erfragt zu
haben. Denn sie hat dabei angeführt, sie habe Falschaussagen zum Ge-
burtsdatum vermeiden wollen, wisse sie doch um ihre mentalen Schwä-
chen (vgl. SEM-Akten A5 S. 3: "Also ich wusste es [das Geburtsdatum]
schon, weil ich dann das Jahr und so weiter durcheinanderbringen
könnte"). Folglich kann ihr dieser Aspekt nicht angelastet werden. Schliess-
lich deuten ihr Aussageverhalten, namentlich ihre Unsicherheiten eher
nicht auf Volljährigkeit.
Zusammenfassend lässt die vom SEM durchgeführte BzP den Schluss
nicht zu, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zum Alter überwiegend
unglaubhaft sind. Die Argumentation des SEM in der angefochtenen Ver-
fügung reicht folglich nicht aus, um auf die mutmassliche Volljährigkeit der
Beschwerdeführerin zu erkennen.
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Seite 6
4.
4.1. Angesichts der Zweifel an der Volljährigkeit der Beschwerdeführerin
wäre die Vorinstanz im Sinne der zitierten Rechtsprechung gehalten gewe-
sen, eine weitere Befragung in Anwesenheit einer Vertrauensperson durch-
zuführen.
4.2. Die oben zitierte Verfahrensvorschrift ist formeller Natur. Eine Miss-
achtung von Verfahrensvorschriften durch das SEM kann aufgrund der
Kognition des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 106 Abs. 1 AsylG) in be-
stimmten Schranken geheilt werden. Indessen hat vorliegend die Vo-
rinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Beachtung der Verfah-
rensvorschrift von Art. 17 Abs. 3 Bst. b AsylG in schwerwiegender Weise
verletzt, weshalb eine Heilung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht
in Betracht kommt und die angefochtene Verfügung aufzuheben ist.
4.3. Folglich ist die Beschwerde aufgrund des aktuellen Aktenstandes im
Sinne der Erwägungen gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom
5. Oktober 2015 aufzuheben und die Sache vor der anschliessenden Neu-
beurteilung zur Durchführung einer Befragung in Anwesenheit einer Ver-
trauensperson an das Staatssekretariat zurückzuweisen. Es ist der Vor-
instanz freigestellt, das Alter der Beschwerdeführerin zusätzlich mit einer
wissenschaftlich geeigneten Methode festzustellen.
4.4. Bei dieser Sachlage ist auf die im Hinblick auf eine Ausübung des
Selbsteintrittsrechts durch das SEM gestellten Rechtsbegehren und deren
Begründung nicht einzugehen, da es Sache des Staatssekretariats sein
wird, sich damit zu befassen.
5.
Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist der Antrag auf Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig geworden. Der Antrag auf ein
Zuwarten mit dem Urteil bis das in Aussicht gestellte Original des Geburts-
scheins beim Gericht eingetroffen sei (vgl. Beschwerde S. 3), ist aufgrund
des Ausgangs des Verfahrens abzuweisen.
6.
6.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit
der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65
Abs. 1 VwVG) gegenstandslos geworden ist.
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6.2. Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) eine Entschädigung für die ihr
erwachsenen notwendigen Parteikosten zuzusprechen, womit auch der
Antrag auf anwaltliche Rechtsverbeiständung (Art. 110a Abs. 2 AsylG
i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VwVG) hinfällig geworden ist.
Es wurde bis zum Urteilszeitpunkt keine Kostennote eingereicht, indessen
lässt sich der zeitliche Vertretungsaufwand für das Rechtsmittelverfahren
aufgrund der Akten bestimmen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Der Beschwerde-
führerin ist unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfakto-
ren (Art. 9-13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen so-
mit eine insgesamt auf Fr. 1100.- (inkl. Auslagen und allfällige Mehrwert-
steuer) festzusetzende, von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschä-
digung zuzusprechen (Art. 10 und Art. 14 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 5. Oktober 2015 wird aufgehoben. Die Sache wird im
Sinne der Erwägungen zur Durchführung einer erneuten Befragung in An-
wesenheit einer Vertrauensperson an das SEM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1100.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Thomas Hardegger
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