B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6735/2017
Ur t e i l vom 2 6 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Richterin Roswitha Petry,
Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 1. November 2017 / N (…).
E-6735/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste am 23. Januar 2014 mit einem auf der
Schweizerischen Botschaft in Istanbul ausgestellten Besuchervisum in die
Schweiz ein. Am 17. Februar 2014 wurde er gestützt auf die Weisung des
damaligen Bundesamtes für Migration BFM (heute SEM) vom 4. Septem-
ber 2013 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Syrien
vorläufig aufgenommen. Am 12. Januar 2015 ersuchte er in der Schweiz
um Asyl. Anlässlich der Anhörung vom 22. Juni 2015 machte der Be-
schwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei kurdischer Ethnie, stamme
aus B._______ und habe die Schule in der neunten Klasse abgebrochen.
Im Jahr 2012 sei er dem Organisationskomitee der (…) in B._______ bei-
getreten. Er habe an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilge-
nommen und dabei Transparente hochgehalten, Parolen gerufen und an-
dere Demonstranten angeführt und motiviert. Nachdem er an zwei oder
drei Demonstrationen teilgenommen habe, habe ein Nachbar, der ein Mili-
tärpolizist sei, seinen Vater gewarnt, dass er gesucht werde und sich nicht
mehr zu Hause aufhalten solle. Daraufhin habe er sich im von B._______
ungefähr 18 bis 20 Kilometer entfernten Dorf C._______ aufgehalten. Er
sei weiterhin jeweils nach B._______ zurückgekehrt, um an Demonstratio-
nen teilzunehmen. Zur Ausstellung seines Dienstbüchleins habe sein Vater
einem Angestellten des Aushebungsamtes in D._______ Geld gegeben.
Das am 12. September 2013 ausgestellte Dienstbüchlein habe er zu
Hause in Empfang genommen und seinen Fingerabdruck darin abgege-
ben. Er habe sich selber nicht mehr gewagt, nach D._______ zu gehen,
weil er an Demonstrationen teilgenommen habe und sein Name deshalb
den Behörden bekannt gewesen sei. Er sei auch gezwungen gewesen,
seine Schulausbildung abzubrechen, da er seine Maturitätsprüfung in
D._______ hätte ablegen müssen. Am 27. November 2013 sei er von Sy-
rien in die Türkei gereist. Ungefähr im Februar oder März 2015 habe sein
Vater bei den syrischen Behörden einen Pass ausstellen lassen wollen.
Seinem Vater sei mitgeteilt worden, sein Sohn werde für den Militärdienst
gesucht. Die Ausstellung des Passes sei ihm daraufhin verweigert und ihm
sei ein am 5. Februar 2014 ausgestellter Marschbefehl ausgehändigt wor-
den. Sein Vater habe ihm den Marschbefehl ungefähr im März oder April
2015 in die Schweiz geschickt.
Der Beschwerdeführer reichte seine syrische Identitätskarte im Original,
seinen Führerschein im Original, sein Dienstbüchlein im Original inklusive
E-6735/2017
Seite 3
Übersetzung, seinen Marschbefehl im Original inklusive Übersetzung so-
wie vier Fotos ein.
B.
Mit Verfügung vom 1. November 2017 (eröffnet am 2. November 2017)
stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und erklärte den Kanton Zürich
weiterhin für zuständig für die Umsetzung der vorläufigen Aufnahme.
C.
Auf Gesuch hin stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 20. No-
vember 2017 Kopien des Aktenverzeichnisses sowie der gewünschten Ak-
ten zu.
D.
Mit Eingabe vom 28. November 2017 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt vollumfängliche
Einsicht in die Akten A7/2, A8/1, A13/9 und A15/20 sowie in das Protokoll
der Anhörung vom 23. Mai 2017 (Rechtsbegehren 1). Eventualiter sei das
rechtliche Gehör zu den Akten A7/2, A8/1, A13/9 und A15/20 sowie zum
Protokoll der Anhörung vom 23. Mai 2017 zu gewähren (Rechtsbegeh-
ren 2). Nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des recht-
lichen Gehörs sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Be-
schwerdeergänzung anzusetzen (Rechtsbegehren 3). Die angefochtene
Verfügung der Vorinstanz vom 1. November 2017 sei aufzuheben und die
Sache der Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung und Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zu-
rückzuweisen (Rechtsbegehren 4). Eventualiter sei die Verfügung der
Vorinstanz vom 1. November 2017 aufzuheben, es sei seine Flüchtlingsei-
genschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren (Rechtsbegeh-
ren 5). Eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 1. November 2017
aufzuheben und er sei als Flüchtling anzuerkennen (Rechtsbegehren 6).
Der Beschwerdeführer reichte eine CD-ROM und dazu acht Printscreen-
ausdrucke sowie einen Marschbefehl in Kopie inklusive Übersetzung ein.
E.
Mit Schreiben vom 8. Dezember 2017 reichte der Beschwerdeführer eine
Erklärung vom 6. Dezember 2017 betreffend den Marschbefehl ein.
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Seite 4
F.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2017 gewährte der Instrukti-
onsrichter dem Beschwerdeführer Einsicht in die Akte 15/20, soweit es sich
um seine Visumsunterlagen handle. Der Instruktionsrichter verweigerte
Einsicht in die Akten A7/2 und A8/1, da es sich um interne Akten handle
sowie in die Akte 13/9, da der Beschwerdeführer nicht ausdrücklich Ein-
sicht in diese Akte verlangt habe, die Akte ihm bekannt und nicht geeignet
sei, im Asylverfahren als Beweismittel zu dienen respektive nicht ent-
scheidrelevant sei. Im Übrigen räumte er ihm die Gelegenheit ein, eine Be-
schwerdeergänzung einzureichen.
G.
Mit Schreiben vom 10. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Be-
schwerdeergänzung ein.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2018 gab der Instruktionsrichter
der Vorinstanz Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung.
I.
Am 30. Januar 2018 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein.
J.
Mit Replik vom 12. Februar 2018 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur
Vernehmlassung.
K.
Mit Schreiben vom 21. Oktober 2019 reichte der Beschwerdeführer weitere
Hinweise zur aktuellen Situation in Nordsyrien sowie eine Karte mit dem
Titel "Situation in Northeast Syria: October 18, 2019" ein und stellte ein
Gesuch um eine angemessene Fristansetzung zur Aktualisierung des Dos-
siers.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998
(AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfah-
ren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur
Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E-6735/2017
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1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom-
men worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeich-
nung verwenden wird.
2.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu-
treten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3.
Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die un-
richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, wel-
che vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassa-
tion der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer
rügt eine Verletzung des Willkürverbots, des rechtlichen Gehörs, der Be-
gründungspflicht sowie der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklä-
rung des rechtserheblichen Sachverhalts.
4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a–e aufge-
listeten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an
der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).
Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere
abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der
Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu
bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der
biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).
E-6735/2017
Seite 6
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen
Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver-
haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach-
verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind;
unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen
Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013,
Rz. 1043).
4.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderer-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1;
BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachge-
recht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nen-
nen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren
Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor-
bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
4.4 Mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2017 gewährte der Instruk-
tionsrichter dem Beschwerdeführer Einsicht in die Akte 15/20, soweit es
sich um Visumsunterlagen handelte. Im Übrigen wurde das Begehren um
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Akteneinsicht des Beschwerdeführers abgelehnt, da es sich um interne Ak-
ten handelte, die nicht dem Akteneinsichtsrecht unterliegen (A7/2, A8/1 und
zum Teil A15/20) respektive es sich um Akten handelte, die dem Beschwer-
deführer bekannt waren und ohne ausdrücklichen Antrag aus ökologischen
Gründen nicht editiert werden (A13/9). Die Einsicht in die Akte 15/20, so-
weit es sich um seine Visumsunterlagen handelt, wurde jedoch zu Unrecht
verweigert. Die Akteneinsicht wurde auf Beschwerdeebene nachgeholt.
Beim in der Verfügung der Vorinstanz genannten Datum der Anhörung,
dem 23. Mai 2017, handelt es sich um einen offensichtlichen Tippfehler.
Folglich existiert kein Anhörungsprotokoll vom 23. Mai 2017, weshalb das
entsprechende Akteneinsichtsgesuch gegenstandslos ist.
4.5 Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe ihre Pflicht zur voll-
ständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts ver-
letzt. Sie habe einerseits keine Befragung zur Person durchgeführt und an-
dererseits sei die Anhörung, insbesondere zu den Asylgründen, zu kurz
ausgefallen. Schliesslich habe sie die Asyldossiers seiner Angehörigen
nicht beigezogen und nicht gewürdigt.
Aus der Tatsache, dass die Vorinstanz im vorliegenden Fall keine Befra-
gung zur Person durchgeführt hat, ergibt sich entgegen der in der Be-
schwerde vertretenen Auffassung nicht, dass der Sachverhalt ungenügend
erstellt und der Gehörsanspruch des Beschwerdeführers verletzt wurde.
Zwar erfolgt in der Regel eine Befragung zur Person, jedoch haben Asyl-
suchende darauf keinen Anspruch; die Durchführung einer Befragung zur
Person liegt vielmehr im Ermessen der Vorinstanz (vgl. Art. 26 Abs. 2
AsylG). Ausserdem dient diese Befragung primär der Feststellung der
Identität der asylsuchenden Person und des Reisewegs (dies insbeson-
dere im Hinblick auf eine allfällige Anwendung des Dublin-Verfahrens). Die
Asylgründe werden im Rahmen dieser Befragung bestenfalls summarisch
erhoben. Im vorliegenden Fall hatte der Beschwerdeführer im Rahmen der
Anhörung vom 22. Juni 2015 ausreichend Gelegenheit, seine Asylgründe
vorzutragen, und es ist nicht ersichtlich und wird in der Beschwerde auch
nicht näher substanziiert, inwiefern ihm durch die Nichtdurchführung der
Befragung zur Person ein Nachteil im Sinne einer mangelhaften Sachver-
haltsfeststellung entstanden sein soll. Die Anhörung ist zwar eher kurz aus-
gefallen. Durch Nachfragen wurde dem Beschwerdeführer hingegen die
Möglichkeit gegeben, zu den Asylgründen weitere Ausführungen zu ma-
chen. Demzufolge liegt keine Verletzung der vollständigen und richtigen
Abklärung des Sachverhalts vor.
E-6735/2017
Seite 8
4.6 Sodann wird vorgebracht, die Vorinstanz habe die ihr obliegende Prü-
fungs- und Begründungspflicht missachtet. Sie habe die eingereichten Be-
weismittel nicht gewürdigt.
Der Rüge, die Beweismittel das Militärbüchlein und der Marschbefehl seien
inhaltlich nicht gewürdigt worden, ist zu entgegnen, dass die Vorinstanz in
Vorbereitung auf die Anhörung das Militärbüchlein und den Marschbefehl
übersetzen liess und sich mit dessen Inhalt auseinandersetzte. Während
der Anhörung befragte die Vorinstanz den Beschwerdeführer ausführlich
zum Militärbüchlein und zum Marschbefehl. In der angefochtenen Verfü-
gung listete die Vorinstanz detailliert alle Punkte auf, die dazu führten, dass
sie die Aussagen des Beschwerdeführers und die Echtheit des Militärbüch-
leins und des Marschbefehls als unglaubhaft einstufte. Ferner habe die
Vorinstanz es unterlassen, das eingereichte Video sowie die eingereichten
Fotos betreffend seine politischen Aktivitäten als Hauptverantwortlicher für
die Durchführung, Organisation und Teilnahme an Demonstrationen gegen
das syrische Regime zu würdigen. In der angefochtenen Verfügung sind
die wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine
Asylgründe sowie die eingereichten Beweismittel aufgeführt und auch bei
der Begründung des Entscheids berücksichtigt worden. Die Tatsache, dass
der Rechtsvertreter mit den Erwägungen der Vorinstanz inhaltlich nicht ein-
verstanden ist, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht dar. Dem-
nach liegt auch keine Verletzung des Willkürverbots vor.
4.7 In der Beschwerde wird sodann die Rüge erhoben, aus der angefoch-
tenen Verfügung gehe zwar hervor, dass die Vorinstanz die relevanten Ak-
ten der Familienangehörigen des Beschwerdeführers für die Entscheidfin-
dung herbeigezogen habe. Es gehe jedoch nicht daraus hervor, inwiefern
die betreffenden Dossiers der Verwandten, insbesondere seiner beiden
Brüder E._______ und F._______, beigezogen worden seien. Somit habe
die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
Im Rahmen der Anhörung zu seinen Asylgründen brachte der Beschwer-
deführer mit keinem Wort vor, er habe in Syrien wegen seiner Brüder oder
wegen anderer Angehöriger eine Reflexverfolgung erlitten oder befürchtet
respektive müsse eine solche in Zukunft befürchten; dies obwohl er mehr-
mals gefragt wurde, ob er alle Asylgründe habe darlegen können. Er er-
wähnte zwar die beiden Brüder und auch weitere elf Geschwister, erklärte
hingegen nur, diese würden sich nebst einer Schwester und einem Bruder
alle in der Schweiz befinden. Sein Bruder E._______ habe ihn darüber in-
formiert, dass er ein Visum beantragen und in die Schweiz einreisen könne.
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Die vom Beschwerdeführer beschriebenen Probleme im Heimatland sowie
die von ihm geäusserte Verfolgungsfurcht im Falle einer Rückkehr nach
Syrien gründen seiner Darstellung zufolge allein darin, dass er politisch ak-
tiv gewesen und keinen Militärdienst für das syrische Regime leisten wollte.
Seinen Angaben zufolge wurde er weder von kurdischer Seite noch seitens
des syrischen Regimes je im Zusammenhang mit seinen Brüdern oder an-
deren Familienangehörigen behelligt. Die Vorinstanz hat in der Verfügung
festgehalten, dass sie die für die Entscheidfindung relevanten Akten seiner
Familienangehörigen beigezogen habe. Die Vorinstanz hat sich somit mit
der Frage einer allfälligen Reflexverfolgung auseinandergesetzt und ist
dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nachgekom-
men.
4.8 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als un-
begründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen
Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbe-
züglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.
5.
Der Beschwerdeführer stellt für den Fall, dass die Angaben bei der Beweis-
mittelbezeichnung als unzureichend betrachtet werden, den Beweisantrag,
ihm eine angemessene Frist zur Einreichung der ausgedruckten Beweis-
mittel anzusetzen.
Die Dokumente auf der eingereichten CD-ROM sind vom Bundesverwal-
tungsgericht berücksichtigt worden, weshalb die Einreichung eines Aus-
drucks dieser Dokumente nicht nötig ist. Der Beweisantrag ist somit abzu-
weisen.
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E-6735/2017
Seite 10
6.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung
oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete
Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhal-
tung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flücht-
linge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
6.3 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr
die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf-
gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu
werden drohen. Die erlittene Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich
kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grund-
sätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein.
6.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
7.
7.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, der Beschwerdeführer
habe sich während der Demonstrationen nicht herausragend exponiert.
Ausserdem habe er als Mitglied der kurdischen Jugendorganisation keine
höhere Position innegehabt, sodass nicht von einer übermässigen Expo-
nierung ausgegangen werden könne. Seine Angaben, weshalb die syri-
schen Behörden nach ihm suchen würden und wie sie von seiner Teil-
nahme an den Demonstrationen erfahren hätten, seien unsubstantiiert. Es
sei nicht glaubhaft, dass der syrische Geheimdienst von seiner Demonst-
rationsteilnahme Kenntnis erhalten und ein Militärpolizist ihn vor einer dro-
henden Festnahme gewarnt habe. Dafür spreche auch, dass er vom Dorf
aus regelmässig für die Teilnahme an Demonstrationen nach B._______
zurückgekehrt sei, ohne dass die syrischen Behörden auf ihn oder auf
seine Familie zurückgekommen seien. Die eingereichten Fotos sowie das
Video auf Youtube würden die Teilnahme an Demonstrationen belegen, je-
doch weder Rückschlüsse auf seine Rolle während der Demonstrationen
erlauben noch darüber, ob die syrischen Behörden von seiner Teilnahme
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Seite 11
an Demonstrationen erfahren habe. Das eingereichte Militärbüchlein und
der Marschbefehl seien leicht käuflich erwerb- oder fälschbar. Diesen Do-
kumenten werde lediglich ein eingeschränkter Beweiswert zugemessen.
Zudem habe der Beschwerdeführer selber angegeben, er habe das Mili-
tärdienstbüchlein durch Bestechung erhalten. Es sei unglaubhaft, dass
sein Vater auf dem Passbüro erfahren haben soll, dass er deswegen ge-
sucht werde und von den syrischen Behörden als ausgehoben betrachtet
werde. Die Tatsache, dass er sich im militärdienstpflichtigen Alter befinde,
sei ohne erfolgte Aushebung nicht asylrelevant. Da er nie persönlich bei
den Militärbehörden vorstellig geworden sei, habe er sich auch nie dem
medizinischen Test unterzogen, weshalb die Seite 9 des Militärdienstbüch-
leins, wo die Ergebnisse des Tests sowie die Militärdiensttauglichkeit fest-
gehalten werden würden, leer sei. Durch seine Ausreise aus Syrien habe
er sich somit lediglich der wehrdienstpflichtigen Musterung, nicht jedoch
der Dienstpflicht entzogen, weshalb er nicht als Wehrdienstverweigerer o-
der Deserteur betrachtet werden könne. Wäre er in Syrien tatsächlich als
Wehrdienstverweigerer und aufgrund seiner Teilnahme an Demonstratio-
nen verfolgt gewesen, wäre zu erwarten gewesen, dass er sich direkt nach
seiner Einreise in der Schweiz um Schutz im Sinne der Flüchtlingskonven-
tion bemüht hätte. Seine Vorbringen würden den Anforderungen an die
Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Die Akten
seiner Familienangehörigen würden an dieser Einschätzung nichts zu än-
dern vermögen. Das Asylgesuch sei somit abzulehnen.
7.2 Der Beschwerdeführer rügt, er habe glaubhaft vorgebracht, dass er
sich sein Militärbüchlein habe ausstellen lassen und danach einen Marsch-
befehl vom syrischen Militär erhalten habe. Da er als Mitglied des Organi-
sationskomitees für dessen Organisation und Ablauf verantwortlich gewe-
sen sei, an Demonstrationen teilgenommen habe, den Militärdienst verwei-
gert habe beziehungsweise als Verweigerer der wehrdienstpflichtigen Mus-
terung betrachtet werde und aus Syrien geflohen sei, werde er von den
syrischen Behörden asylrelevant verfolgt und im Falle einer Rückkehr mit
hoher Wahrscheinlichkeit verhaftet. Er gehöre der kurdischen Ethnie an
und entstamme einer oppositionell aktiven Familie, weshalb er aufgrund
seiner Dienstverweigerung als politischer Gegner qualifiziert und als sol-
cher schwer bestraft werde, was einer flüchtlingsrechtlich relevanten Ver-
folgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkomme. Für den Fall, dass die
Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt seiner Flucht aus Syrien verneint
werde, sei die Flüchtlingseigenschaft zum aktuellen Zeitpunkt festzustel-
len, da seine illegale Ausreise aus Syrien als regimefeindliche Handlung
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Seite 12
angesehen werde und bei einer Rückkehr nach Syrien eine Verhaftung aus
politischen Gründen zur Folge hätte.
7.3 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung aus, das eingereichte
Video und die Fotoausdrucke würden keine Änderung des Standpunktes
zu bewirken vermögen, zumal der Beschwerdeführer keine weiteren Anga-
ben dazu gemacht habe.
7.4 In seiner Replik machte der Beschwerdeführer zusätzlich geltend, er
sei auf den eingereichten Dokumenten als Teilnehmer der Demonstration
an vorderster Front sehr gut zu erkennen und lange zu sehen. Der Film sei
mehrere Jahre abrufbar, womit auch die gezeigten Personen mehrere
Jahre identifizierbar seien. Zudem würde das syrische Regime über unbe-
schränkte Mittel verfügen, missliebige Personen ausfindig zu machen und
zu identifizieren. Die Vorinstanz verkenne die geltende Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die asylrelevante Verfolgung
sogar von einfachen Demonstrationsteilnehmern (Urteil des BVGer
D-5779/2013 vom 25. Februar 2015).
8.
8.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis ge-
langt, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers seien nicht
glaubhaft. Seine Angaben zu seiner Rolle während der Demonstrationen
sind widersprüchlich. So gab er an, er habe andere Demonstranten ange-
führt. Auf genaueres Nachfragen erklärte er hingegen, seine Tätigkeit habe
darin bestanden, Parolen zu rufen, Transparente hochzuhalten, Leute zu
motivieren und für Ordnung zu sorgen. Zu seinen Aufgaben als Mitglied der
kurdischen Jugendorganisation gab er an, er habe an Demonstrationen
teilgenommen und andere Demonstranten über den Zeitpunkt der De-
monstrationen informiert. Das von ihm eingereichte Video auf Youtube und
die Fotos belegen, dass er an Demonstrationen teilgenommen hat. Er ist
als einer unter vielen Demonstranten zu sehen und sein Name ist weder
im Titel noch in der Beschreibung des Videos ersichtlich. Somit hatte er
keine exponierte Stellung inne, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass
die syrischen Behörden auf ihn aufmerksam geworden sind. Der Be-
schwerdeführer gab an, er habe sich im Dorf C._______ aufgehalten,
nachdem sein als Militärpolizist tätiger Nachbar seinem Vater mitgeteilt
habe, er werde gesucht. Gemäss seinen eigenen Angaben sei er von dort
aus regelmässig für die Teilnahme an Demonstrationen nach B._______
zurückgekehrt, ohne dass die Behörden jemals auf ihn oder auf seine Fa-
milie zugekommen seien. Es erscheint nicht nachvollziehbar, dass sich der
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Seite 13
Beschwerdeführer, obwohl er von den syrischen Behörden gesucht worden
sei, diesem zusätzlichen Risiko ausgesetzt hätte. Im Weiteren erklärte der
Beschwerdeführer, er habe das Militärbüchlein nicht persönlich erworben,
sondern sein Vater habe einem Angestellten des Aushebungsamtes in
D._______ Geld gegeben, damit dieser das Militärbüchlein besorge. Somit
ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das Militärdienstbüch-
lein käuflich erworben hat, ohne dass das Rekrutierungsbüro davon offiziell
Kenntnis erhalten hat. Die Aussage des Beschwerdeführers, sein Vater
habe im Passbüro erfahren, dass er aufgrund der Ausstellung des Militär-
büchleins gesucht werde, ist folglich unglaubhaft. Im Hinblick auf die obi-
gen unglaubhaften Ausführungen kommt auch dem Marschbefehl, den
sein Vater im Passbüro erhalten haben soll, keine genügende Beweiskraft
zu. Von einer Wehrdienstverweigerung kann deshalb nicht ohne Weiteres
ausgegangen werden. Selbst wenn der Tatbestand der Wehrdienstverwei-
gerung erfüllt wäre, ist auf den Grundsatzentscheid des Bundesverwal-
tungsgerichts BVGE 2015/3 zu verweisen. Darin wird festgehalten, dass
eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion die Flüchtlingseigenschaften
nicht per se zu begründen vermögen, sondern nur dann, wenn damit eine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist. Im vorliegenden
Fall entstammt der Beschwerdeführer keiner oppositionellen Familie und
aufgrund der obigen Ausführungen kann davon ausgegangen werden,
dass er keine persönlichen Probleme mit den syrischen Behörden hatte.
Insgesamt stufte die Vorinstanz die geltend gemachten Vorfluchtgründe
des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft ein.
8.2 Der Beschwerdeführer hat demnach keine ernsthaften asylrelevanten
Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlebt. Zudem konnte er keine begrün-
dete Furcht vor ernsthaften Nachteilen dartun. Die Vorinstanz hat seine
Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint.
9.
9.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie nicht darauf ein,
so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
9.2 Im Schreiben vom 21. Oktober 2019 machte der Beschwerdeführer auf
die veränderte aktuelle Lage seit Mitte Oktober 2019 in Nordsyrien auf-
merksam. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 1. No-
vember 2017 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der
Schweiz angeordnet. Mit der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs wurde der aktuellen Lage Rechnung getragen.
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Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zu-
mutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-6735/2017
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführern aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Hochreutener
Versand: