B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6736/2012
U r t e i l v o m 2 9 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli,
Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. November 2012 / N (…).
E-6736/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______ ver-
liess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am 30. Mai 2009. Auf dem Luft-
weg gelangte er (…) über Doha (Katar) nach Mailand und von dort mit
Autos am 3. Juni 2009 in die Schweiz; er suchte gleichentags um Asyl
nach. Am 5. Juni 2009 wurde er zur Person befragt, und am 15. Juni
2009 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer gel-
tend, seine Familie sei Mitte Mai 2009 telefonisch aufgefordert worden,
einer bewaffneten Gruppierung eine grosse Summe Geld zu bezahlen,
andernfalls werde er entführt respektive erschossen. Aus Angst habe er
das Haus kaum noch verlassen. Am (…) sei er (…) von unbekannten
Männern in einem weissen Van entführt worden. Die Entführer hätten sei-
nen Vater angerufen und ihn aufgefordert, LKR 500 000 (Sri Lanka-
Rupien) zu bezahlen. Dieser habe LKR 100 000 angeboten und verspro-
chen, den Rest in Raten zu bezahlen, worauf er (Beschwerdeführer) an-
derntags freigelassen worden sei. Am selben Abend sei er von der Armee
in ein Camp gebracht worden; man habe ihn verdächtigt, Mitglied der Li-
beration Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu sein. Sein Vater habe (…) kon-
taktiert, welcher am folgenden Tag seine Freilassung erwirkt habe, und
ihn dann in einer Kirche untergebracht. Nach drei Tagen sei der Vater von
den Entführern telefonisch aufgefordert worden, das restliche Geld zu be-
zahlen, sonst werde man ihn (Beschwerdeführer) umbringen. Weitere drei
Tage später hätten die Anrufer sich erkundigt, wo er sich aufhalte. Seine
Eltern hätten daraufhin den Pfarrer der Kirche um Hilfe gebeten und seine
Flucht organisiert.
Bereits (…) habe seine Familie Anrufe von unbekannten Personen erhal-
ten, welche Geld verlangt und mit seiner Ermordung respektive der Tö-
tung der Kinder gedroht hätten. Damals seien sein Bruder und er für sie-
ben Monate zu einem Pfarrer in C._______ gezogen, und seine Eltern
hätten bei Verwandten in D._______ gewohnt. Im (…) seien sie in ihr
Haus zurückgekehrt; bis (…) hätten sie von den Erpressern nichts mehr
gehört.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine sri-
lankische Identitätskarte vom (…), ein Schreiben des Abgeordneten
E._______ vom (…), ein Schreiben von F._______ vom (…) und ein
Schreiben von Reverend G._______ vom (…) zu den Akten.
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Seite 3
B.
Mit am 24. November 2012 eröffneter Verfügung vom 21. November 2012
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte das Asylgesuch vom 3. Juni 2009 ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
Zur Begründung führte das Bundesamt aus, die geltend gemachten Be-
helligungen seien nicht asylrelevant, zudem seien die Vorbringen zu den
Drohanrufen, zur Erpressung und zur Entführung (…) widersprüchlich
und nicht glaubhaft.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 24. Dezember 2012 liess der Beschwerde-
führer diesen Entscheid anfechten. Er beantragte in materieller Hinsicht
die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung der Sache an das
BFM zur Neubeurteilung wegen Verletzung formellen Rechts, eventualiter
unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subeventualiter un-
ter Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 die Feststellung der Unzuläs-
sigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. In prozessualer
Hinsicht beantragte er, es sei ihm vollständige Akteneinsicht, insbesonde-
re in die von ihm beim Bundesamt eingereichten Beweismittel, zu gewäh-
ren und eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeer-
gänzung anzusetzen. Dem unterzeichneten Anwalt sei vor Gutheissung
der Beschwerde Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur
Bestimmung der Parteientschädigung anzusetzen, und es sei ihm mitzu-
teilen, welcher Bundesverwaltungsrichter oder welche Bundesverwal-
tungsrichterin und welcher Gerichtsschreiber oder welche Gerichtsschrei-
berin mit der Instruktion des Verfahrens betraut seien und welche Richter
an einem Entscheid weiter mitwirken würden. In den Ausführungen zur
materiellen Begründung der Beschwerde wurde zudem beantragt, es sei
eine angemessene Frist zur Beibringung weiterer Beweismittel anzuset-
zen und bei (…) E._______ eine Botschaftsabklärung durchzuführen; vor
Fällung eines Urteils seien die aktuellen Entwicklungen im Zusammen-
hang mit Entscheiden des britischen High Court abzuwarten und die not-
wendigen Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen.
Als Beweismittel reichte er den Gesetzestext des Prevention of Terrorism
Act (PTA) und eine Vielzahl von Berichten zur Lage in Sri Lanka (Beila-
gen gemäss Verzeichnis auf S. 46 ff. der Beschwerde) zu den Akten.
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Seite 4
Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Doku-
mente wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
D.
Am 4. Januar 2013 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Be-
schwerde.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2013 hielt er fest, der Beschwer-
deführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten,
wies den Antrag, dem unterzeichneten Anwalt sei vor Gutheissung der
Beschwerde eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten
Kostennote anzusetzen, ab, hiess das Ersuchen um Bekanntgabe des
Spruchgremiums gut und gab die voraussichtliche Zusammensetzung
des Spruchkörpers bekannt. Er gewährte Einsicht in die beim BFM einge-
reichten Beweismittel, setzte Frist zur Einreichung einer Beschwerdeer-
gänzung und merkte an, dass innert dieser Frist auch die angekündigten
weiteren Beweismittel eingereicht werden könnten. Den Antrag auf
Durchführung einer Botschaftsabklärung wies er ab, und er verlegte den
Entscheid über die weiteren Verfahrensanträge auf einen späteren Zeit-
punkt. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer unter Androhung
des Nichteintretens auf die Beschwerde auf, innert Frist einen Kostenvor-
schuss von Fr. 600.– einzuzahlen; dieser wurde in der Folge fristgerecht
eingezahlt.
Mit Schreiben vom 11. Januar 2013 wies der Beschwerdeführer darauf
hin, dass die in der Verfügung vom 10. Januar 2013 erwähnten Beweis-
mittel vom Gericht versehentlich nicht beigelegt worden seien. Am 16. Ja-
nuar 2013 stellte der Instruktionsrichter ihm diese in Kopie zu und verlän-
gerte die Frist zur Einreichung einer allfälligen Beschwerdeergänzung
und weiterer Beweismittel.
E.
In der Beschwerdeergänzung vom 30. Januar 2013 beantragte der Be-
schwerdeführer erneut, der (…) E._______ sei im Rahmen einer Bot-
schaftsabklärung zu befragen; ausserdem sei ihm eine weitere angemes-
sene Frist zur Einreichung von Akten des IKRK betreffend eine dort ein-
gereichte Anzeige anzusetzen, und reichte Beweismittel zur finanziellen
Situation respektive zum geltend gemachten Reichtum seiner Familie zu
den Akten (Beilagen 54-64 gemäss Verzeichnis auf S. 5 der Beschwer-
deergänzung).
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Seite 5
F.
Das BFM hielt in der Vernehmlassung vom 6. März 2013 vollumfänglich
an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwer-
de.
G.
In der Replik vom 22. März 2013 hielt der Beschwerdeführer seinerseits
an den Anträgen fest und beantragte, mit dem Urteil sei zuzuwarten, bis
die neuesten britischen Richtlinien zu Sri Lanka vorliegen würden; das
Bundesverwaltungsgericht habe weitere Abklärungen zur Gefährdung von
tamilischen Rückkehrern vorzunehmen, und es sei ihm zumindest Frist
anzusetzen, um diesbezüglich zusätzliche Informationen einzureichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
E-6736/2012
Seite 6
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Der Beschwerdeführer rügt verschiedene Verfahrensmängel, insbesonde-
re die Verletzung des rechtlichen Gehörs und die unvollständige respekti-
ve unrichtige Abklärung des Sachverhaltes. Diese verfahrensrechtlichen
Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassa-
tion der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommissi-
on [EMARK] 2004 Nr. 38 und EMARK 1994 Nr. 1; FRITZ GYGI, Bundes-
verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233, m.w.H., S. 287 und
297; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes; 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225, m.w.H.).
4.
4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Bewei-
se beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Be-
weisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Be-
weise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu
äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der
Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle
Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfah-
ren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl.
BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfin-
dung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristge-
rechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkre-
ten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung
muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid ge-
gebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlich-
en Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen
E-6736/2012
Seite 7
und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die
Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt
und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184
E. 2.2.1 S. 188).
4.2
4.2.1 In der Beschwerde wird vorgebracht, die angefochtene Verfügung
verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör, weil die letzte Anhörung
dreieinhalb Jahre vor deren Erlass stattgefunden und die Vorinstanz es
unterlassen habe, den Beschwerdeführer nochmals anzuhören. Da sich
die Situation in Sri Lanka heute anders darstelle als im Zeitpunkt der Bun-
desanhörung, hätte das BFM ihn erneut befragen oder ihm zumindest
Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme geben müssen.
Bezüglich dieser Rüge ist festzuhalten, dass die Untersuchungspflicht der
Behörden ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers fin-
det (Art. 8 AsylG), der auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG).
Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nach seiner
letzten Befragung vom 15. Juni 2009 bis zum Ergehen der angefochtenen
Verfügung keine aktuellen Ereignisse zuhanden des BFM vermeldete,
weshalb das Bundesamt zu Recht keine weiteren Abklärungen vornahm
und darauf verzichtete, ihn nochmals anzuhören. An dieser Einschätzung
ändert auch der Umstand nichts, dass sich die Situation in Sri Lanka seit
dem Ende des Bürgerkrieges erheblich geändert hat, zumal die Vorin-
stanz bezüglich dieser Veränderung ausreichend informiert ist.
4.2.2 Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung der Begrün-
dungspflicht. Der Aufbau des angefochtenen Entscheides sei juristisch
unlogisch, da das Bundesamt zuerst die Glaubhaftigkeit der Vorbringen
hätte prüfen müssen und danach die Asylrelevanz des festgestellten
Sachverhaltes. Es habe jedoch die Glaubhaftigkeit erst bei der Prüfung
einer möglichen Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) in Frage gestellt. Hinzu komme, dass es wegen fehlenden
Länderwissens die Verfolgungssituation des Beschwerdeführers nicht er-
kannt und nicht verstanden habe, dass die paramilitärische Gruppierung,
welche hinter der Entführung und der Erpressung gestanden habe, direkt
mit den staatlichen Behörden zusammenarbeite, welche Teil des Entfüh-
rungs- und Erpressungssystems seien, womit eine staatliche Verfolgung
vorliege.
E-6736/2012
Seite 8
Das BFM war nicht verpflichtet, die Glaubhaftigkeit der vorgebrachten
Asylgründe vor deren Asylrelevanz zu prüfen. Die Formulierung bezüglich
der fehlenden Asylrelevanz lässt die Frage der Glaubhaftigkeit der Vor-
bringen zunächst offen, erlaubt jedoch nicht den Schluss, es werde von
deren Glaubhaftigkeit ausgegangen. Die Prüfung des angefochtenen Ent-
scheides ergibt, dass die wesentlichen Überlegungen genannt wurden
und die Erwägungen eine sachgerechte Anfechtung ermöglichten. Eine
Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor. Das Argument, die Vor-
instanz habe die Verfolgungssituation nicht verstanden, tangiert die Be-
gründungspflicht nicht.
4.2.3 Nach dem Gesagten ist nicht ersichtlich, inwiefern der Anspruch des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt worden wäre.
5.
5.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel
(Bstn. a-e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mit-
wirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu
gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzu-
geben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der An-
hörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu
bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der
biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet
einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwid-
riger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt
worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollstän-
dig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände
berücksichtigt werden (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, a.a.O.,
Rz. 630).
Das Bundesverwaltungsgericht kann den rechtserheblichen Sachverhalt,
wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat, uneingeschränkt überprüfen
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es ist dazu in dem Masse verpflichtet, als die Be-
schwerdepartei die Sachverhaltsfeststellungen oder die ihr zugrunde lie-
gende Beweiswürdigung als fehlerhaft rügt und sich mit der angefochte-
nen Verfügung sachbezogen auseinandersetzt (vgl. CHRISTOPH AUER,
E-6736/2012
Seite 9
Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungs-
rechtlichen Prozessmaximen, Diss. Bern 1997, S. 79 f.; Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts E-36/2008 vom 30. November 2011, E. 5.1).
5.2
5.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe, da sie
keine Fragen zu den tatsächlichen Vermögensverhältnissen seiner Fami-
lie gestellt habe, den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt.
Dies wäre notwendig gewesen, um beurteilen zu können, ob im heutigen
Zeitpunkt eine asylrelevante Verfolgung bestehe.
Am 5.Juni 2009 wurde der Beschwerdeführer zur Person befragt, wobei
auch nach dem Beruf und der Anstellung seines Vaters gefragt wurde; zu
den Gesuchsgründen wurde er leidglich summarisch befragt. Aus seinen
Aussagen geht hervor, dass die Entführer respektive Erpresser von sei-
nen Eltern LKR 500 000 bis 1 000 000 verlangten und (…) LKR 100 000
erhielten. Im (…) habe die Mutter den Monatslohn von drei Familienmit-
gliedern angeboten, welcher LKR 35 000 respektive LKR 50 000 betra-
gen habe (vgl. Akten BFM A 1/11 S. 2 und S. 5 f.). Bei der Anhörung vom
15. Juni 2009 gab er zudem auf die Frage, warum gerade er mitgenom-
men worden sei, an, es sei wegen des Geldes gewesen. Daraufhin wurde
er gefragt, warum gerade seine Familie ausgesucht worden sei. Er ant-
wortete, die Entführer hätten ihm dies nicht gesagt, er wisse aber, dass
das auch mit anderen Familien geschehe. Die Frage, ob sein Vater die
geforderten LKR 500 000 hätte bezahlen können, verneinte er und gab
an, dieser habe nur LKR 100 000 bezahlt, und auch dieses Geld sei aus-
geliehen gewesen (A 7/17 S. 7 f.). Zu weitergehenden Fragen bezüglich
der finanziellen Situation der Familie bestand aufgrund dieser Antworten
kein Anlass. Die diesbezüglich erhobene Rüge, die Vorinstanz habe den
Sachverhalt unvollständig festgestellt, ist unbegründet.
5.2.2 Weiter rügt der Beschwerdeführer, der Sachverhalt sei auch des-
halb unvollständig abgeklärt worden, weil das Bundesamt es unterlassen
habe, länderspezifische Informationen zu erheben, und weil sich keine
Länderberichte bei den Akten befinden würden. Insbesondere habe die
Vorinstanz nicht erkannt, dass er als Angehöriger einer wohlhabenden
Familie zu einer asylrelevanten Risikogruppe gehöre.
Aus der angefochtenen Verfügung ergibt sich – auch in Berücksichtigung
der neueren Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE
2011/24) – nicht, dass das BFM die aktuellen Länderinformationen über
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Seite 10
Sri Lanka unberücksichtigt gelassen hat. Allein aus der Tatsache, dass in
der angefochtenen Verfügung keine Länderberichte erwähnt wurden und
sich keine solchen in den Akten finden, kann nicht der Schluss gezogen
werden, es seien keine Berichte oder sonstige länderspezifische Informa-
tionen berücksichtigt worden. Der Umstand, dass das Bundesamt im an-
gefochtenen Entscheid nicht davon ausging, der Beschwerdeführer gehö-
re zur Risikogruppe der Personen, welche über beträchtliche finanzielle
Mittel verfügen, ist nicht auf eine unrichtige oder ungenügende Abklärung
des Sachverhaltes zurückzuführen (vgl. E 5.2.1 hiervor).
5.3 Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die angefochtene
Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb der Antrag, die
Verfügung des BFM vom 21. November 2012 sei wegen Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör und wegen unvollständiger oder unrich-
tiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes aufzuheben und die
Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist.
Da das BFM den Sachverhalt richtig und vollständig abgeklärt und das
rechtliche Gehör nicht verletzt hat, besteht vorliegend kein Grund, auf Be-
schwerdeebene eine zusätzliche Anhörung durchzuführen, nochmals
Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel anzusetzen oder weiterge-
hende Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen. Nachdem weder die
Rechtsprechung des britischen High Court noch die britischen Richtlinien
zu Wegweisungen nach Sri Lanka für das Bundesverwaltungsgericht von
Belang sind und dieses eine eigene, differenzierte Rechtsprechung hierzu
hat, ist keine Notwendigkeit für ein Abwarten der diesbezüglichen Ent-
wicklungen ersichtlich.
Auch eine Botschaftsabklärung erscheint nicht notwendig. Der (…)
E._______ bestätigte in seinem Schreiben vom (…), am (…) von der
Verhaftung des Beschwerdeführers erfahren und am (…) dessen Befrei-
ung erwirkt zu haben. Welche weitergehenden relevanten Informationen
durch die Botschaft erfragt werden sollten, ist nicht ersichtlich. Weiter ist
darauf hinzuweisen, dass das Bundesamt nicht die Verhaftung und an-
schliessende Freilassung durch die sri-lankische Armee bezweifelte, son-
dern die Vorbringen zu den Erpressungen und der Entführung durch eine
unbekannte Gruppierung als unglaubhaft einstufte.
Die entsprechenden Anträge sind abzuweisen.
E-6736/2012
Seite 11
6.
6.1 Der Beschwerdeführer führt zum materiellen Recht aus, die Vorin-
stanz habe Bundes- und Völkerrecht verletzt, insbesondere Art. 3 und 7
AsylG, Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), Art. 3
EMRK und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).
6.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.3 Nach der Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter
Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, oder wenn sie mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft solche Nachteile befürch-
ten muss. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor künfti-
ger Verfolgung muss nicht nur sachlich und zeitlich kausal für die Ausrei-
se aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, sondern auch im Zeitpunkt des
Asylentscheids noch aktuell sein. Entsprechend sind Veränderungen der
objektiven Situation im Heimatland im Zeitraum zwischen Ausreise und
Asylentscheid zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu be-
rücksichtigen (vgl. BVGE 2008/34 E. 7.1, BVGE 2007/31 5.3, m.w.H.).
6.4 Zur Begründung des angefochtenen Entscheides führte die Vorin-
stanz aus, die vom Beschwerdeführer geschilderte zweitägige Haft (…)
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Seite 12
sei nicht asylrelevant, da sie offensichtlich nicht die erforderliche Eingriffs-
intensität aufweise. Bei der geltend gemachten Erpressung durch unbe-
kannte Personen handle es sich um ein gemeinrechtliches Delikt, wel-
ches nichts mit dem Begriff des politischen Asyls zu tun habe. Da die Er-
teilung von Asyl eine staatliche Verfolgung aus einem der in Art. 3 AsylG
genannten Gründe voraussetze, sei auch dieses Vorbringen nicht asylre-
levant. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft daher
nicht.
Zur Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges führt das Bundesamt aus,
die Aussagen zu den unbekannten Personen, welche von seinem Vater
Geld verlangt und mit der Tötung des Sohnes gedroht hätten, seien nicht
glaubhaft. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Anhörung einen
weiteren Anruf (…) erwähnt und vorgebracht, erst hierauf nach
D._______ und anschliessend nach C._______ gegangen zu sein, wo-
gegen er dies bei der Kurzbefragung anders geschildert habe. In der Be-
fragung habe er ausserdem angegeben, ein Priester habe ihm geholfen,
nach C._______ zu reisen, aus seinen Aussagen in der Anhörung hinge-
gen gehe hervor, dass er nicht allein dorthin gegangen sei. Weiter habe
er vorgebracht, seine Eltern hätten sich damals für einige Zeit nach
D._______ begeben und sein Vater habe ständig seinen Wohnort ge-
wechselt, damit man ihn nicht habe ausfindig machen können. Es sei da-
her nicht verständlich, weshalb der Vater seinen Beruf weiterhin ausgeübt
habe, zumal er am Arbeitsplatz problemlos hätte ausfindig gemacht wer-
den können. Sodann seien auch die Vorbringen zur angeblichen Entfüh-
rung (…) nicht glaubhaft. Es wäre nicht zu erwarten, dass jemand drei
Tage nach wiederholter Androhung einer Entführung und Ermordung oh-
ne weiteres einen Unterricht besuche. Auch seien die Angaben zur Dauer
der Gefangenschaft nicht konstant gewesen, und es scheine nicht plausi-
bel, dass er mit den anderen Gefangenen kein einziges Wort gesprochen
habe. Es sei zudem nicht anzunehmen, dass ihn die Entführer freigelas-
sen hätten, ohne die gesamte geforderte Geldsumme erhalten zu haben,
und dies umso mehr, als ihnen der Beschwerdeführer bereits einmal ent-
kommen sei. Weiter sei auch nicht vorstellbar, dass er kurz nach seiner
Freilassung und der vorangegangenen Todesdrohung ohne weitere Vor-
kehrungen nach Hause zurückgekehrt sei. Schliesslich sei nicht ersicht-
lich, weshalb er zur Ausreise anstelle seines eigenen einen falschen Pass
benutzt haben sollte, da er von den Behörden ja nichts zu befürchten ge-
habt habe. Dem eingereichten Schreiben von Reverend G._______
komme kein Beweiswert zu, da es sich nicht konkret zu den Problemen
des Beschwerdeführers äussere. Das Schreiben des (…) E._______ be-
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Seite 13
ziehe sich in erster Linie auf die Verhaftung durch Armeeangehörige, wel-
che nicht grundsätzlich bezweifelt werde, und es habe hinsichtlich der
angeblichen Entführung durch Unbekannte ebenfalls keinen Beweiswert.
Der Wegweisungsvollzug sei schliesslich auch angesichts der Menschen-
rechtslage in Sri Lanka zulässig.
Der Vollzug der Wegweisung nach D._______ sei sowohl in genereller als
auch in individueller Hinsicht zumutbar, da der Beschwerdeführer jung,
gesund und gut ausgebildet sei und über ein familiäres Beziehungsnetz
verfüge.
In der Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, die Frage, ob der Be-
schwerdeführer von den sri-lankischen Behörden Schutz vor den bewaff-
neten Gruppen bekommen könnte, müsse nicht geprüft werden, da die
Vorbringen nicht glaubhaft seien. Die Tatsache, dass er aus einer wohl-
habenden Familie stamme, werde nicht bestritten.
6.5 In der Beschwerde wird die Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorinstanz
bemängelt und geltend gemacht, das System der summarischen Befra-
gung und der späteren einlässlichen Anhörung stehe einer korrekten
Glaubhaftigkeitsprüfung entgegen. Die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers seien fast vollständig deckungsgleich und würden zahlreiche Real-
kennzeichen aufweisen. Bezüglich der Anrufe (…) bestehe kein Wider-
spruch in seinen Aussagen, vielmehr handle es sich um eine durch die
Befragungsstruktur bedingte Ergänzung des Sachverhaltes. Die Aussa-
gen seien immer wieder durch nicht direkt asylrelevante Eindrücke und
Wahrnehmungen geprägt, was ein Glaubhaftigkeitselement darstelle.
Dass er kurz nach den telefonischen Drohungen (…) wieder zum Privat-
unterricht gegangen sei, erkläre sich mit den bevorstehenden Prüfungen
und einer falschen Einschätzung der Situation durch ihn und seine Fami-
lie. Mit den anderen Personen habe er nicht gesprochen, weil er ver-
ängstigt gewesen und von den Entführern bewacht worden sei. Die Aus-
führungen des Bundesamtes, wonach es nicht logisch sei, dass die Ent-
führer ihn nach Erhalt einer ersten Lösegeldzahlung freigelassen hätten,
seien rein spekulativ. Der Beschwerdeführer sei freigelassen worden, weil
der erste Teil des Geldes bezahlt worden sei und die Entführer davon
ausgegangen seien, die Familie sei genügend eingeschüchtert. Schliess-
lich sei es nicht am Beschwerdeführer gelegen, dem Schlepper vorzu-
schreiben, ob er mit dem echten oder einem gefälschten Pass ausreise.
E-6736/2012
Seite 14
Der Beschwerdeführer stamme aus einer vermögenden Familie, welche
ab (…) Opfer von erpresserischen Forderungen paramilitärischer Grup-
pierungen geworden sei. Diese Gruppierungen seien mit den sri-
lankischen Sicherheitskräften verbunden. Von den Entführern sei er mit
grösster Wahrscheinlichkeit in ein Armee-Camp gebracht worden, und die
nach seiner Freilassung erfolgte Festnahme durch die Armee habe den
Forderungen der Entführer Nachdruck verleihen sollen. Dieses System
der erpresserischen Entführungen existiere heute noch, und die Familie
sei immer noch vermögend, weshalb ihm bei einer Rückkehr die gleiche
Verfolgung drohe. Er könne keinen staatlichen Schutz beanspruchen, da
die staatlichen Behörden Teil dieses Bedrohungssystems seien. Er erfülle
deshalb die Flüchtlingseigenschaft.
Weiter laufe er als tamilischer Rückkehrer Gefahr, in Sri Lanka aufgrund
eines Generalverdachts der Unterstützung der LTTE verhaftet, unter
schwerer Folter verhört und auf unbestimmte Zeit inhaftiert zu werden.
Auch falls er nach einiger Zeit entlassen würde, bestünde für ihn die un-
mittelbare Gefahr, Opfer von extralegaler Gewalt oder Tötung zu werden.
Er erfülle auch deshalb die Flüchtlingseigenschaft. Der Wegweisungsvoll-
zug sei unzulässig und unzumutbar.
In der Replik führte der Beschwerdeführer aus, da sich das Bundesver-
waltungsgericht in einem jüngeren Urteil sachverhaltsmässig und recht-
lich völlig unqualifiziert mit der Frage der Zugehörigkeit zu einer bestimm-
ten sozialen Gruppe beschäftigt habe, sei darauf hinzuweisen, dass es
sich bei der Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden um
eine bestimmte soziale Gruppe im Sinne des Flüchtlingsbegriffes handle,
da das Merkmal, in einem Land mit grosser tamilischer Diaspora ein Asyl-
gesuch eingereicht und sich längere Zeit dort aufgehalten zu haben, un-
abänderlich und die entsprechende Gruppe in der Gesellschaft erkenn-
bar sei.
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Übereinstimmung mit dem
Bundesamt zum Ergebnis, dass die geltend gemachte Verhaftung durch
die sri-lankische Armee nicht die erforderliche Eingriffsintensität aufweist
und daher nicht asylrelevant ist. Der Beschwerdeführer wurde (…) nach
kurzer Zeit aus der Haft entlassen. Da seine Familie keine Verbindung zu
den LTTE aufweist und der Beschwerdeführer niemals für diese tätig war,
ist anzunehmen, dass er nach der Haftentlassung im (…) keine weiterge-
henden Verfolgungsmassnahmen seitens der sri-lankischen Behörden zu
E-6736/2012
Seite 15
befürchten hatte. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass ihm
diesbezüglich auch im heutigen Zeitpunkt keine Gefahr droht. Die mehr-
seitigen Ausführungen in der Beschwerde zur Gefährdung von (ehemali-
gen) Mitgliedern und Unterstützern der LTTE sind für den vorliegenden
Fall nicht relevant.
7.2 Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka ist auch nach
dem Ende des Bürgerkriegs im Mai 2009 noch in verschiedener Hinsicht
problematisch. Während sich die Sicherheitslage weitgehend stabilisiert
hat, ist eine Verschlechterung der Menschenrechtslage, namentlich hin-
sichtlich der Meinungsäusserungs- und Pressefreiheit, eingetreten (vgl.
BVGE 2011/24, welches Urteil eine detaillierte und aktualisierte Lageana-
lyse beinhaltet). Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts sehen sich Personen, die bestimmten Risikogruppen angehören,
einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Zu diesen gehören na-
mentlich Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdäch-
tigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise ge-
standen zu sein, kritisch auftretende Journalisten und Medienschaffende,
Menschenrechtsaktivisten und regimekritische Vertreter von Nichtregie-
rungsorganisationen, weiter Personen, die Opfer oder Zeuge schwerer
Menschenrechtsverstösse wurden oder diesbezüglich juristische Schritte
einleiteten, sowie Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu
den LTTE unterstellt werden beziehungsweise die über beträchtliche fi-
nanzielle Mittel verfügen (vgl. a.a.O., E. 8). Innerhalb der Risikogruppen
muss im Einzelfall untersucht werden, ob die individuellen Begebenheiten
eine asylrelevante Verfolgungsgefahr zu begründen vermögen.
7.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, er stamme aus einer wohlhabenden
Familie; als eine solche hat diese auch das Bundesamt qualifiziert. We-
gen ihres Vermögens seien die Eltern erpresst worden und man habe ihn
entführt. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka drohe ihm aus diesem Grund
nach wie vor Verfolgung.
Gemäss dem genannten Grundsatzentscheid des Bundesverwaltungsge-
richtes besteht für Personen, welche über beträchtliche finanzielle Mittel
verfügen, auch heute noch die Gefahr von Erpressungen, Kidnapping und
anderen Verfolgungshandlungen, wenngleich in geringerem Ausmass.
Die Schutzgewährung gegenüber Übergriffen seitens paramilitärischer
Gruppen durch die staatlichen Behörden ist sowohl für den Norden als
auch für den Osten von Sri Lanka als limitiert respektive ineffizient zu be-
zeichnen. Abgewiesene sri-lankische Asylsuchende, welche in ihr Heimat-
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Seite 16
land zurückkehren, müssen dieser Risikogruppe zugeordnet werden, falls
sie über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen. Sofern ausschliesslich
ein finanzielles Verfolgungsinteresse auszumachen ist, ist diesem Aspekt
bei der Prüfung der Wegweisungshindernisse Rechnung zu tragen
(vgl. a.a.O., E 8.5).
Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Entführung durch unbekannte
Personen erfolgte offensichtlich ausschliesslich aus finanziellen Beweg-
gründen und ist demnach entsprechend der zitierten Rechtsprechung des
Gerichts nicht geeignet, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Die
diesbezügliche Einschätzung des Bundesamtes war somit zutreffend. Ob
der Beschwerdeführer der fraglichen Risikogruppe zugeordnet werden
muss und ob seine diesbezüglichen Vorbringen als glaubhaft einzustufen
sind, kann für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft offenbleiben und
wird unter dem Aspekt des Wegweisungsvollzuges geprüft (vgl. E. 9
nachstehend).
7.4 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der ab-
gewiesenen tamilischen Asylsuchenden.
Das Bundesverwaltungsgericht geht auch in Anbetracht der jüngeren La-
geentwicklung nicht davon aus, dass abgewiesene tamilische Asylge-
suchsteller generell Gefahr laufen, asylrechtlich relevanter Verfolgung
ausgesetzt zu werden. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich seit
bald vier Jahren in der Schweiz aufhält und ein Asylgesuch eingereicht
hat, vermag deshalb nicht zur Annahme einer begründeten Furcht vor zu-
künftiger Verfolgung zu führen, zumal keine Anhaltspunkte dafür beste-
hen, er habe sich im Umfeld der LTTE bewegt. Er hat deshalb auch nicht
wegen seiner Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe Verfolgung zu be-
fürchten; es erübrigt sich, auf die in der Replik gemachten Ausführungen
zur Definition der "bestimmten sozialen Gruppe" näher einzugehen.
7.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und die Vorinstanz dessen Asylgesuch
zu Recht abgelehnt hat.
8.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder
E-6736/2012
Seite 17
über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An-
spruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu
Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).
9.2
9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulement
nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
E-6736/2012
Seite 18
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Familie sei wohlhabend, er
sei deswegen entführt worden, und bei einer Rückkehr nach Sri Lanka
bestehe erneut die Gefahr einer Entführung und Erpressung. Das BFM
erachtete seine Vorbringen zu den Drohanrufen, zur Erpressung und zur
Entführung als unglaubhaft und erklärte den Wegweisungsvollzug ge-
stützt hierauf für zulässig.
Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid ist indessen
nicht ohne Weiteres von der Unglaubhaftigkeit dieser Vorbringen auszu-
gehen. Zwar ist der Vorinstanz bezüglich der Drohungen und des vorü-
bergehenden Wegzugs (…) insoweit zuzustimmen, als diese Schilderun-
gen teilweise Widersprüche enthalten, welche auch auf Beschwerdeebe-
ne nicht aufgelöst werden konnten. Die Vorbringen zu den Ereignissen im
(…) sind jedoch nicht widersprüchlich und sie sind insgesamt als glaub-
haft einzustufen. Als Grund für die Entführung gab der Beschwerdeführer
an, es sei wegen des Geldes gewesen (A 7/17 S. 7); sein Vater habe die
geforderte Summe nicht aufbringen können, und die bezahlte Teilsumme
sei ausgeliehen gewesen (A 7/17 S. 8). Aus seinen Aussagen ergibt sich,
dass das monatliche Einkommen der Familie im (…) mindestens
LKR 35 000 respektive LKR 50 000 betrug (A 1/11 S. 6, A 7/17 S. 11).
Weiter ergibt sich aus den Befragungsprotokollen, dass sein Vater eine
(…) innehatte, und dass im (…) eine Reise nach Indien geplant war. Die
mit der Beschwerdeergänzung eingereichten Dokumente belegen
schliesslich den Besitz eines dreistöckigen Hauses, eines landwirtschaft-
lichen Grundstückes und eines Vans. Gemäss Angaben des Beschwerde-
führers beträgt der Wert des landwirtschaftlichen Grundstückes ungefähr
LKR 4 000 000 (was aktuell umgerechnet fast Fr. 30 000.– ausmacht;
zum Vergleich: Das aktuelle pro Kopf-Einkommen in Sri Lanka betrug im
Jahre 2012 rund USD 6 100, Anm. BVGer). Nach dem Gesagten ist vor-
liegend davon auszugehen, dass es sich bei der Familie des Beschwer-
deführers um vergleichsweise sehr gut gestellte Leute handelt, was auch
der Einschätzung der Vorinstanz entspricht.
Der Beschwerdeführer gehört damit einer Risikogruppe von Personen an,
welche gemäss BVGE 2011/24 erhöhter Verfolgungsgefahr unterliegen.
Nachdem seine Familie offenbar in der Vergangenheit bereits wiederholt
in das Visier paramilitärischer Gruppen gelangt ist, welche durch Entfüh-
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Seite 19
rung und Erpressung zu Geldzahlungen kommen wollten, ist davon aus-
zugehen, dass er in seiner Heimatregion auch heute noch der konkreten
Gefahr unterliegt, Opfer von Erpressung und Kidnapping zu werden. In-
dessen ist vorliegend die Möglichkeit einer landesinternen Ausweichmög-
lichkeit zu prüfen. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers konnte
er sich einer drohenden Entführung in (…) durch den vorübergehenden
Wegzug nach C._______ zu einem Pfarrer entziehen. Es ist anzuneh-
men, dass er dort auch im heutigen Zeitpunkt nicht in Gefahr wäre. Weiter
ist insbesondere bezüglich der Zentral-, der West-, der Sabaragumuwa-,
der Süd- und der Uva-Provinz nicht ersichtlich, dass ihm dort eine Entfüh-
rung durch paramilitärische Gruppierungen drohen würde.
Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig er-
scheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2). Eine andere Einschätzung ver-
mag auch der Verweis des Beschwerdeführers auf den durch den briti-
schen "High Court" verfügten Vollzugsstopp betreffend eine Anzahl ab-
gewiesene tamilische Asylsuchende nicht zu rechtfertigen. Auch die briti-
schen Behörden gehen nicht von einer generellen Unzulässigkeit des
Vollzugs aus, sondern nehmen – gleich wie das Bundesverwaltungsge-
richt und der Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) –
jeweils eine einzelfallbezogene individuelle Prüfung vor.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka nicht
als unzulässig zu bezeichnen.
9.3
9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
9.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Grundsatzurteil BVGE
2011/24 eine umfassende Analyse der Situation in Sri Lanka vor. Danach
hat sich seit dem Ende des bewaffneten Konflikts die allgemeine Lage er-
heblich verbessert. Die Situation in der Ostprovinz hat sich weitgehend
stabilisiert und normalisiert, so dass der Wegweisungsvollzug in das ge-
samte Gebiet der Ostprovinz als grundsätzlich zumutbar zu erachten ist
(vgl. a.a.O., E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz ist unterschiedlich. So
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Seite 20
herrscht in den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungs-
kontrolle stehen, das heisst in den Distrikten Jaffna und in den südlichen
Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar (mit anderen Worten: die Nord-
provinz unter Ausschluss des Vanni-Gebietes) keine Situation allgemeiner
Gewalt. Zudem ist die politische Lage nicht dermassen angespannt, dass
eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste.
Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor
fragilen Lage drängt sich allerdings beim Wegweisungsvollzug in dieses
Gebiet eine zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeits-
kriterien auf. Nebst der allgemeinen Zumutbarkeit ist dabei auch dem
zeitlichen Element Rechnung zu tragen.
9.3.3 Nachdem der Beschwerdeführer in seiner Heimatregion gefährdet
ist, Opfer von Entführungen und Erpressung zu werden, ist der Wegwei-
sungsvollzug dorthin nicht zumutbar. Wie vorstehend ausgeführt, besteht
diese Gefahr in der Zentral-, der West-, der Sabaragumuwa-, der Süd-
und der Uva-Provinz nicht (vgl. E 9.2.2). Zu prüfen ist daher, ob ihm die
Wohnsitznahme in einer anderen Region zugemutet werden kann.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass es für wohlhabende Personen
wesentlich leichter ist, sich an einem sicheren Ort in Sri Lanka niederzu-
lassen und zu installieren. Der junge und soweit aktenkundig gesunde
Beschwerdeführer verfügt über eine gute Schulbildung und kann sowohl
einer weiteren Ausbildung als auch einer Erwerbstätigkeit nachgehen.
Namentlich in der Zentralprovinz, wo er (…) bereits während mehreren
Monaten mit seinem Bruder bei einem Pfarrer gelebt hat, dürfte es ihm
möglich sein, mit der finanziellen Unterstützung seiner wohlhabenden
Familie eine neue Existenz aufzubauen. Was ihm an lokalem tragfähigem
Beziehungsnetz fehlen mag, können die finanziellen Zuwendungen sei-
tens seiner Eltern und seiner in der Schweiz lebenden Schwester aufwie-
gen. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in
den Heimatstaat in eine existenzielle Notlage geraten wird.
Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit sowohl in genereller als
auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. a.a.O., E. 12
S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
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10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.– fest-
zusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und mit dem am 25. Januar 2013 in gleicher Höhe geleis-
teten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem am 25. Januar 2013 in gleicher Höhe geleisteten Kos-
tenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (…).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Sarah Straub