B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6739/2012
U r t e i l v o m 7 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
A._______, geboren (…), Pakistan,
vertreten durch Cem Karakas,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. Dezember 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 1. Juli 2012
sein Heimatland verliess und über den Iran, die Türkei, Griechenland und
Italien am 20. September 2012 in die Schweiz gelangte, wo er am glei-
chen Tag um Asyl nachsuchte,
dass er am 2. Oktober 2012 zur Person befragt (Protokoll: BFM-Akte A5)
und am 20. Dezember 2012 zu seinen Fluchtgründen (Protokoll: BFM-
Akte A17) angehört wurde,
dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, er sei mit einem jungen
Mann namens B. aus seinem Quartier befreundet gewesen und habe
mehrmals mit ihm Sex gehabt, bis sie eines Tages von dessen Bruder
namens J., von Beruf Polizeiinspektor, beim Sex erwischt worden seien,
dass J. ihm anschliessend gedroht habe, weshalb er Angst bekommen
habe und geflüchtet sei,
dass J. in der folgenden Nacht, als er, der Beschwerdeführer, bereits ge-
flohen sei, zu ihm nach Hause gekommen sei, Gegenstände kaputt ge-
macht und gegenüber der Familie gedroht habe, ihn umzubringen, wenn
er ihn nochmals sehen sollte,
dass das BFM mit Verfügung vom 21. Dezember 2012 – am 24. De-
zember 2012 eröffnet – auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung
des Beschwerdeführers verfügte und den Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdefüh-
rer habe innert der ihm gesetzten Frist von 48 Stunden ohne entschuld-
bare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle
zufolge unglaubhafter Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft nicht und es
seien keine weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das Bundesverwaltungsge-
richt vom 28. Dezember 2012 Beschwerde erhob und beantragte, es sei
die Verfügung aufzuheben, ihm Asyl zu gewähren oder jedenfalls seine
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die Sache zwecks neuer Ent-
scheidung an das BFM zurückzuweisen mit der Anweisung, es habe auf
das Asylgesuch einzutreten,
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dass eventuell die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei,
dass er in prozessualer Hinsicht um Verzicht auf Erhebung eines Kosten-
vorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte,
dass er die Ansetzung einer Nachfrist für eine Beschwerdeverbesserung
beantragte mit der Begründung, die Zeit sei wegen der Feiertage zu kurz,
um eine rechtsgenügende materielle Begründung zu verfassen,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 7. Janu-
ar 2013 das Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdever-
besserung und die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ablehnte und
den Beschwerdeführer aufforderte, einen Kostenvorschuss zu bezahlen,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss innert Frist bezahlte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Januar 2013 weitere Aus-
führungen zu seiner Beschwerde machte,
dass er am 1. Februar 2013 ein Universitätsdiplom vom 13. Februar 2010
(Bachelor of Science, Computer Science, […]) samt Notenblatt, zwei
Schulzeugnisse vom 20. Mai 2003 und 25. Oktober 2005 (…) und einen
Auszug aus dem Geburtsregister von (…) vom 9. Januar 2013 nachreichte,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 ff. AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdein-
stanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5),
dass die Beschwerdeinstanz demnach – sofern sie das Nichteintreten als
unrechtmässig erachtet – sich einer selbstständigen materiellen Prüfung
enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass indessen bei Nichteintreten auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2
Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigen-
schaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen
einer summarischen Prüfung möglich ist (BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5),
dass dementsprechend in solchen Beschwerdeverfahren auch die Flücht-
lingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass das BFM die Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüg-
lich volle Kognition zukommt (BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge-
treten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innert 48 Stunden
nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben,
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dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende
glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen
nicht in der Lage, oder wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf
Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder sich
aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. a - c AsylG),
dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen innerhalb der ihm ein-
geräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG (vgl. BVGE 2007/7) abgegeben hat,
dass weder der auf Beschwerdeebene nachgereichte Auszug aus dem
Geburtsregister, noch die Schulzeugnisse oder das Universitätsdiplom
Reise- oder Identitätspapiere im Sinne des Gesetzes darstellen,
dass der Beschwerdeführer zudem keine entschuldbaren Gründe glaub-
haft machen kann, wieso er nicht in der Lage gewesen sein sollte, seinen
Reisepass, mit dem er angeblich in die Schweiz eingereist ist, innert 48
Stunden den Behörden abzugeben,
dass er in der Anhörung zugab, sich in den zweieinhalb Monaten seit der
Erstbefragung nicht um die Beschaffung von Papieren bemüht habe,
dass er auf Beschwerdeebene geltend macht, er habe auf seiner äus-
serst beschwerlichen Flucht die Originale seiner Papiere verloren,
dass, wie das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt
hat, die Erklärung des Beschwerdeführers, er habe seine Papiere in der
Handtasche gehabt, die er auf der Flucht verloren habe, während er den
USB-Stick mit den Kopien der Papiere auf sich getragen habe, da es
wichtige Dokumente gewesen seien, nicht zu überzeugen vermag,
dass damit keine entschuldbaren Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3
Bst. a AsylG dafür vorliegen, wieso der Beschwerdeführer innert 48 Stun-
den keine Reise- oder Identitätspapiere vorlegte, und mit dem BFM da-
von ausgegangen werden kann, der Beschwerdeführer wolle mit der
Nichtabgabe von Papieren seine tatsächliche Identität verschleiern und
einen Wegweisungsvollzug in seinen Heimatstaat erschweren,
dass damit zu prüfen bleibt, ob aufgrund der Akten die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt werden kann oder ob sich die Notwendigkeit zusätzli-
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cher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers zur Verfolgung, der er in Pa-
kistan ausgesetzt gewesen sei, insgesamt als unglaubhaft zu werten sind,
dass der Beschwerdeführer sich in der freien Erzählung in der Anhörung
nur sehr vage und kurz zur geltend gemachten Verfolgung äusserte und
seine Ausführungen dazu, wie er die Beziehung zu seinem angeblichen
Freund B. über ein Jahr in seinem Elternhaus unterhalten haben will, un-
plausibel und damit unglaubhaft sind,
dass angeblich J., der Bruder von B., eines Tages an die Tür seines El-
ternhauses geklopft habe, während sie gerade Sex gehabt hätten,
dass es drei bis vier Minuten gedauert habe, bis er die Türe geöffnet ha-
be, und J. sie deshalb einer sexuellen Beziehung verdächtigt habe,
dass diese Ausführungen höchst unplausibel und damit unglaubhaft sind,
dass der Beschwerdeführer sich zudem in Widersprüche verstrickt hat,
etwa wenn er angibt, J. habe sie beide geschlagen, nachdem er die Türe
geöffnet habe (A5 S. 8: Ziff. 7.01 f.), und ein anderes Mal, J. habe B. zu
sich nach Hause gezerrt und ihn dort geschlagen (A17 S. 8),
dass der Beschwerdeführer schliesslich seine Aussagen mehrmals den
Fragen des Befragers anpasste, etwa wenn er zuerst ausführte, J. habe
sie beim Sex erwischt, und später, er habe sie lediglich verdächtigt und
sein Freund habe dann alles gestanden (A5 S. 8 f.), oder wenn er zuerst
angibt, er habe sich meist mit seinem Freund am Abend getroffen (A17
S. 8), später jedoch aussagt, J. habe sie am Morgen erwischt (A17 S. 8),
und auf Nachfrage, er sei zu dieser Zeit arbeitslos gewesen und sie hät-
ten sich regelmässig am Wochenende getroffen (A17 S. 9),
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers deshalb insgesamt als nicht
glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu qualifizieren sind und das BFM zu
Recht seine Flüchtlingseigenschaft als nicht gegeben ansah und keine
zusätzlichen Abklärungen für notwendig erachtete,
dass das BFM mithin zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht an-
geordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar oder unmöglich
ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend zulässig ist, da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements
keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschen-
rechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfas-
sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV,
SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 ge-
gen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
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handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im
Heimat- oder Herkunftsland droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Be-
schwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung
im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der
Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer gut ausgebildet ist und in seinem Heimatland
über ein soziales und familiäres Beziehungsnetz verfügt,
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist, da keine Voll-
zugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es dem Beschwerde-
führer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken
(Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleistete Kostenvorschuss
zu verrechnen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 - 3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
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1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.– verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Grasdorf
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