B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6739/2014
U r t e i l v o m 9 . D e z e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…),
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen z.G. von B._______;
Verfügung des BFM vom 5. November 2014 / (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer gelangte mit Einladungsformular vom
3. Oktober 2013 an die Schweizerische Botschaft in Beirut (Libanon) und
lud seinen Neffen B._______ (nachfolgend: Gesuchsteller) für einen Be-
suchsaufenthalt in die Schweiz ein.
A.b Am 13. November 2013 ersuchte der Gesuchsteller um Ausstellung
eines Schengen-Visums aus humanitären Gründen.
B.
Die Schweizerische Botschaft in Beirut wies den Visumsantrag am
23. Dezember 2013 ab. Es begründete den Entscheid damit, dass die
Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaa-
ten auszureisen, nicht habe festgestellt werden können.
C.
C.a Der Beschwerdeführer gelangte mit Schreiben vom 3. Januar 2014
an das BFM und ersuchte um Zustellung einer beschwerdefähigen Verfü-
gung.
C.b Das Bundesamt bestätigte am 21. Januar 2014 (Ausgang am
22. Januar 2014) den Empfang der Eingabe vom 3. Januar 2014 und teil-
te dem Beschwerdeführer mit, die Auslandvertretung habe das Visums-
gesuch mit dem vorgesehenen Formular abgewiesen, und es bestehe die
Möglichkeit, innerhalb einer Frist von 30 Tagen dagegen Einsprache zu
erheben. Es werde festgestellt, dass die Einsprache frist- und formge-
recht erfolgt sei. Zur weiteren Durchführung des Einspracheverfahrens
wurde ein Kostenvorschuss von Fr. 150.– erhoben, welcher vom Be-
schwerdeführer fristgerecht bezahlt wurde.
C.c Am 21. Oktober 2014 gelangte C._______ per E-Mail an das Bun-
desamt und erkundigte sich nach dem "Stand des Visumsgesuches" (rec-
te: des Einspracheverfahrens) des Gesuchstellers.
Das BFM teilte ihm am 27. Oktober 2014 mit, das Gesuch sei aus regist-
raturtechnischen Gründen liegen geblieben, die Abklärungen beim Migra-
tionsamt D._______ würden noch laufen, und der Entscheid werde ihm
so rasch wie möglich mitgeteilt.
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C.d Mit Schreiben vom 22. Oktober 2014 ersuchte das BFM das Migrati-
onsamt D._______ um Stellungnahme zum Visumsgesuch und Durchfüh-
rung zusätzlicher Abklärungen beim Beschwerdeführer (Grund und Dauer
des Aufenthaltes der Gesuchstellenden; Art und Dauer ihrer Beziehung
zum Beschwerdeführer; allgemeine Erkenntnisse über ihn und seine fi-
nanzielle Situation; allenfalls vorangegangene Einladungen von Gästen;
ob die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise als gesichert er-
scheine; ob familiäre oder berufliche Bindungen zum Heimatland beste-
hen würden; allgemeine Einschätzung des Visumsgesuches).
Am 24. Oktober 2014 gelangte das Migrationsamt D._______ an den Be-
schwerdeführer und forderte ihn auf, eine Reihe von Fragen zu den vor-
stehend genannten Punkten zu beantworten und Unterlagen zu seiner fi-
nanziellen Situation einzureichen.
Der Beschwerdeführer beantwortete die Fragen mit Schreiben vom
30. Oktober 2014 und reichte eine unterzeichnete Verpflichtungserklä-
rung, drei Lohnabrechnungen, einen Auszug aus dem Betreibungs-
register und eine Kopie seines Mietvertrages ein.
Das Migrationsamt D._______ leitete die Unterlagen am 5. November
2014 an das BFM weiter.
C.e Der Entscheid des BFM vom 27. Oktober 2014 (Ausgang beim BFM
am 28. Oktober 2014) wurde irrtümlicherweise an die alte Adresse des
Beschwerdeführers gesandt und konnte nicht zugestellt werden. Mit neu-
em, vom 5. November 2014 datierendem Entscheid – eröffnet am
7. November 2014 – wies das BFM die Einsprache ab.
D.
Der Beschwerdeführer gelangte mit als "Einsprache gegen den ableh-
nenden Visumsentscheid" bezeichneter Eingabe vom 16. November 2014
(Poststempel vom 17. November 2014) an das BFM und ersuchte um
Neubeurteilung und Bewilligung des humanitären Visumsgesuches.
Mit Schreiben vom 18. November 2014 leitete das BFM die Eingabe zu-
ständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiter.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig.
Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspra-
cheentscheide des BFM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert
wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht end-
gültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber
des Gesuchstellers zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG; Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts C-4524/2012 vom 11. März 2014
E. 1.3.2). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit
einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet. Auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels wurde daher verzichtet (Art. 57
Abs. 1 VwVG).
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – Unangemessenheit hin
(Art. 49 VwVG).
2.
2.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.).
2.2 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines syrischen
Staatsangehörigen um Erteilung eines humanitären Visums zugrunde.
Die im AuG (SR 142.20) und seinen Ausführungsbestimmungen enthalte-
nen Regelungen über das Visumsverfahren und über die Ein- und Ausrei-
se gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-
Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten
(Art. 2 Abs. 2 bis 5 AuG).
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2.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind
(sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungswei-
se den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten
gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Vi-
sum, sofern dieses erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsange-
hörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts be-
legen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Nament-
lich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der
Gültigkeitsdauer des beantragten Visums verlassen beziehungsweise
Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Dritt-
staatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Ein-
reiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentli-
che Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die
internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1
und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über
die Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs.
1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das
Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex,
SGK, ABl. L 105 vom 13. April 2006, zuletzt geändert durch Verordnung
{EU} Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013], vgl. auch BVGE
2009/27 E. 5 und 6).
2.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann gemäss Art. 5
Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex ein Visum mit räumlich beschränk-
ter Gültigkeit erteilt werden, indem der Mitgliedstaat einem Drittstaatsan-
gehörigen die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen
oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler
Verpflichtungen gestattet; im schweizerischen Recht wurde diese Mög-
lichkeit in Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV verankert.
3.
3.1 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wur-
den unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asyl-
gesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht
ausgeschlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtli-
cher Verfolgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen
vorsprechen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die
Möglichkeit geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung
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des BFM ein Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft ge-
treten am 1. Oktober 2012]). In seiner Botschaft zur genannten Geset-
zesänderung hat der Bundesrat auf die Visumserteilung aus humanitären
Gründen verschiedentlich Bezug genommen; am 28. September 2012 hat
das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) in Absprache
mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten
(EDA) die Weisung Nr. 322.126 "Visumsantrag aus humanitären Grün-
den" erlassen. Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humanitären
Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einreichen.
Falls er das unterlässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten wieder zu
verlassen.
3.2 Gemäss der Weisung vom 28. September 2012 kann ein Visum aus
humanitären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des
konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss,
dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und kon-
kret an Leib und Leben gefährdet ist; die betroffene Person muss sich in
einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen
zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums
rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei
einer – aufgrund der konkreten Situation – unmittelbaren individuellen
Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der
aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Per-
son und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Be-
findet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon
auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht.
Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumsverfahren noch re-
striktiver als bei den Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen
nur sehr zurückhaltend erteilt wurden (vgl. zur entsprechenden Praxis
BVGE 2011/10 E. 3.3). Auf diesen Umstand hatte auch der Bundesrat in
der Botschaft vom 26. Mai 2010 hingewiesen (vgl. BBl 2010 S. 4468,
4490).
Bei einem durch das Vorliegen einer beachtlichen unmittelbaren und
ernsthaften konkreten Gefahr gerechtfertigten humanitären Visum entfällt
die in Erwägung 2.3 genannte Einreisevoraussetzung, wonach die recht-
zeitige (vor Ablauf der 90-tägigen Visumsdauer) Wiederausreise aus der
Schweiz zu belegen ist. Es wird vielmehr davon ausgegangen, dass der
Visumsinhaber ein Asylgesuch einreicht, sobald er sich in der Schweiz
befindet, ansonsten er die Schweiz innert 90 Tagen zu verlassen hat.
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3.3 Am 4. September 2013 hat das BFM die Weisung "Erleichterte Ertei-
lung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige" an die schwei-
zerischen Auslandsvertretungen erlassen, in der aufgrund der Lage in Sy-
rien für Personen mit Verwandten in der Schweiz aus humanitären Grün-
den von den ordentlichen Einreisevoraussetzungen abgewichen wurde.
Die Weisung wurde am 4. November 2013 durch Erläuterungen und am
22. November 2013 durch ein Rundschreiben präzisiert. Am 29. No-
vember 2013 wurde sie vollumfänglich aufgehoben.
Die Visumserleichterungen in der Weisung vom 4. September 2013 gal-
ten für die Kernfamilie von syrischen Staatsangehörigen mit Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung in der Schweiz oder mit Schweizer Pass
sowie für deren Grosseltern, Eltern, volljährige Kinder, Enkelkinder und
Geschwister samt Kernfamilie. Die begünstigten Personen mussten im
Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs in Syrien wohnhaft gewesen sein
oder sich in einem Nachbarstaat oder in Ägypten aufgehalten haben und
erst nach dem Ausbruch der Krise in Syrien im März 2011 in eines dieser
Länder gereist sein; sie durften nicht im Besitz einer ordentlichen Aufent-
haltsregelung eines dieser Staaten sein. Die fristgerechte Wiederausreise
sowie – dies im Gegensatz zur Weisung über die Erteilung von humanitä-
ren Visa vom 29. September 2012 – der Nachweis einer persönlichen,
unmittelbaren Gefährdung wurden nicht vertieft geprüft; ein Reisepass
war nicht erforderlich.
Visaanträge, welche nach der am 29. November 2013 erfolgten Aufhe-
bung der Weisung vom 4. September 2013 eingereicht wurden, sind wie-
der nach den ordentlichen Einreisebestimmungen der VEV und den dazu
erlassenen Weisungen "Visumsantrag aus humanitären Gründen" vom
28. September 2012 bzw. der überarbeiteten Fassung vom 25. Februar
2014 zu behandeln. Gesuche von Personen, die sich vor dem 29. No-
vember 2013 angemeldet oder die vor diesem Datum ein Visumsgesuch
eingereicht haben, sind weiterhin nach den Kriterien der Weisung vom
4. September 2013 und den dazugehörigen Erläuterungen vom 4. No-
vember 2013 zu bearbeiten.
4.
4.1 Das BFM führte zur Begründung seines Einspracheentscheides aus,
das Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr müsse
als hoch eingestuft werden, und es sei nicht hinreichend belegt, dass der
Gesuchsteller, welcher jung, ledig und stellenlos sei, trotz der herrschen-
den Krise nach Ablauf des Visums in die Heimat zurückehren würde. Die
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Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-
Raum geltenden Visums seien daher nicht erfüllt.
Nach den länderspezifischen Kenntnissen des BFM und den Abklärungen
der Schweizer Vertretung in Beirut würden keine Elemente vorliegen,
welche im Vergleich zu allen anderen syrischen Staatsangehörigen auf
eine besondere individuelle und konkrete Gefährdung des Gesuchstellers
schliessen liessen. Es würden auch keine anderen humanitären Gründe
(Krankheit, hohes Alter) vorliegen, welche eine Einreise in die Schweiz
als zwingend notwendig erscheinen liessen.
Schliesslich komme auch die inzwischen aufgehobene Ausnahmerege-
lung für nahe syrische Familienangehörige nicht zur Anwendung, da der
Gesuchsteller als volljähriger Neffe des Beschwerdeführers nicht unter
den Geltungsbereich der genannten Ausnahmeregelung falle.
4.2 Der Beschwerdeführer hielt in der Rechtsmitteleingabe fest, der Ge-
suchsteller sei in Syrien vom Militär desertiert. Da er auch im Libanon
grosse Probleme wegen des Militärs gehabt habe, sei er weiter in die
Türkei geflüchtet. Seine dortige Lebenssituation sei sehr schlecht. Er
könne in der ersten Zeit beim Beschwerdeführer wohnen. Der Beschwer-
deführer ersuche um Neubeurteilung und Bewilligung des humanitären
Visumsgesuches unter Berücksichtigung der aktuellen Situation und der
eingereichten Beilagen (Mietvertrag, Betreibungsregisterauszug).
5.
5.1 Der Gesuchsteller unterliegt als syrischer Staatsangehöriger gemäss
Art. 1 Abs. 1 VO Nr. 539/2001 in Verbindung mit Anhang I einer Visums-
pflicht für den Schengen-Raum.
5.2 Im Beschwerdeverfahren wird nicht bestritten, dass die in der ange-
fochtenen Verfügung geprüften Voraussetzungen für die Erteilung eines
solchen Schengen-Visums nicht gegeben sind. Vielmehr führt der Be-
schwerdeführer aus, er möchte die humanitären Gründe des Visumsge-
suches darlegen und beantrage, es sei ein humanitäres Visum zu ertei-
len. Entsprechend gab er sowohl im Einladungsformular vom 3. Oktober
2013 als auch in seinem Schreiben an das Migrationsamt des Kantons
D._______ vom 30. Oktober 2014 an, die vorgesehene Aufenthaltsdauer
sei "bis Kriegsende"/"bis der Krieg in Syrien vorbei ist". Die Erteilung ei-
nes Visums mit Gültigkeit für den gesamten Schengen-Raum fällt daher
nicht in Betracht. Im Folgenden ist daher einzig zu prüfen, ob die Vorin-
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stanz zu Recht die Erteilung eines Einreisevisums in die Schweiz aus
humanitären Gründen abgelehnt hat.
6.
6.1 Zunächst ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen,
dass die Weisung "Erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische
Familienangehörige" vom 4. September 2013 vorliegend nicht zur An-
wendung kommt. Zwar erfolgten die Einladung und das Visumsgesuch
vor der Aufhebung der Weisung vom 29. November 2013, der Ge-
suchsteller gehört jedoch zu keiner der von den Visumserleichterungen
betroffenen Personengruppen. Die Visumserleichterungen galten für die
Kernfamilie von syrischen Staatsangehörigen mit Aufenthalts- oder Nie-
derlassungsbewilligung in der Schweiz oder mit Schweizer Pass sowie für
deren Grosseltern, Eltern, volljährige Kinder, Enkelkinder und Geschwis-
ter samt Kernfamilie. Als volljähriger Sohn des Bruders des Beschwerde-
führers gehört er weder zur Kernfamilie (Ehegatten und deren minderjäh-
rige Kinder) des Beschwerdeführers, noch (infolge Volljährigkeit) zur
Kernfamilie des Bruders beziehungsweise Vaters, welcher im Übrigen
seinerseits kein Visumsgesuch stellte. Die Vorinstanz hat richtigerweise
von der Anwendung der genannten Weisung abgesehen.
6.2 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären
Visums vorliegend nicht erfüllt sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen
kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochte-
nen Verfügung verwiesen werden.
6.3 Die Situation für syrische Flüchtlinge in der Türkei, wo sich der Ge-
suchsteller gemäss Angaben des Beschwerdeführers zum heutigen Zeit-
punkt aufhält, ist sicher nicht einfach. Das Land hat eine sehr grosse An-
zahl Flüchtlinge aufgenommen, deren Versorgung für die Behörden eine
gewaltige Herausforderung darstellt und wohl nicht immer vollumfänglich
gewährleistet werden kann. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, sie
seien an Leib und Leben gefährdet, zumal die Grundversorgung in der
Regel gewährleistet sein dürfte und der Zugang zu medizinischen Basis-
leistungen grundsätzlich vorhanden ist.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Situation in der Türkei sei für
den Gesuchsteller sehr schlecht. Diese Aussage führt indessen nicht zur
Annahme, der junge und gemäss den Akten gesunde Gesuchsteller be-
finde sich in einer besonderen Notlage.
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6.4 Nach dem Gesagten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass der Gesuchsteller nicht darzulegen vermochte, er sei in der
Türkei unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet,
sodass ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich und die Ertei-
lung eines Einreisevisums gerechtfertigt wäre. Es ist davon auszugehen,
dass die Gefährdung, vor welcher er aus Syrien geflüchtet ist, in der Tür-
kei nicht mehr besteht.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweize-
rische Botschaft in Beirut.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Sarah Straub