Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-6740/2010
Urteil vom 12. Januar 2011
Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
Parteien A._______, geboren (…),
alias A._______, geboren (…),
Türkei,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 16. August 2010 / N (…).
E-6740/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie und alevitischen Glaubens – verliess seinen Heimatstaat eigenen
Angaben zufolge im März 2010 und gelangte über ihm unbekannte
Länder am 1. April 2010 illegal in die Schweiz, wo er sich bis zu seiner
Verhaftung am 10. Juni 2010 in der Wohnung seines Onkels H.G.
(Separates Verfahren: N (…); Anmerkung Bundesverwaltungsgericht) in
B._______ aufhielt. Im Anschluss an diese Verhaftung in der Wohnung
von H.G. wurde der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft
C._______mit Strafbefehl vom 16. Juli 2010 wegen Widerhandlung
gegen das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) zu einer bedingten
Geldstrafe mit einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt. Am 16. Juli
2010 suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______
um Asyl nach.
Anlässlich der Kurzbefragung im EVZ D._______ vom 30. Juli 2010 sowie der Anhörung duch das BFM
vom 10. August 2010 machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen
geltend, seit seinem vierten Lebensjahr lebe er mit seiner Familie in E._______. Ungefähr im November
2009 sei er in den Grundwehrdienst in die türkische Armee eingezogen worden, wo er bei einer
Gendarmerie-Einheit in einer Kaserne in F._______ (Provinz G._______) Dienst geleistet habe. Da er
künftig in ein Einsatzgebiet in der Osttürkei hätte gehen und gegen Landsleute hätte kämpfen müssen und
weil er wegen seiner Herkunft seitens seines Vorgesetzten schikaniert worden sei, sei er nach einem
zweitägigen Urlaub nicht mehr zu seiner Einheit zurückgekehrt, sondern habe sich während der folgenden
sechs Monate bei seinem Vater in E._______ aufgehalten. Im Sommer 2009 sei er von einer
Polizeipatrouille in E._______ verhaftet und während 15 – 20 Tagen in einem Militärgefängnis in
E._______ festgehalten worden, worauf er von einem Militärgericht in H._______ zu einer dreijährigen
Haftstrafe verurteilt worden sei. Ein Rekurs dagegen sei erfolglos abgewiesen worden. Circa im Oktober
2009 sei er wieder seiner Einheit in F._______ zugeführt worden und habe weiterhin unter der Härte des
alltäglichen Dienstes gelitten. Namentlich nach einer Impfaktion sei es ihm gesundheitlich schlecht
gegangen, er sei aber dennoch nicht vom Dienst dispensiert worden. Ferner sei er darüber informiert
worden, dass er als Einziger in eine andere Einheit habe umgeteilt werden sollen, wodurch er befürchtet
habe, dass er extralegal hingerichtet werden könnte. Vor diesem Hintergrund sei er während eines
weiteren zweitägigen Heimurlaubs untergetaucht und habe im März 2010 die Türkei illegal verlassen.
Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts
wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen (vgl. Akten BFM A1 und A19).
B.
Mit Verfügung vom 16. August 2010 – eröffnet am 17. August 2010 –
E-6740/2010
Seite 3
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig
verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz –
unter Androhung im Unterlassungsfall – und ordnete den
Wegweisungsvollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 16. September 2010 – Datum Poststempel – erhob der
Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung
des BFM sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft
anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Ferner sei festzustellen,
dass der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich
sei, und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. In prozessualer
Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu
verzichten und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die
Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede
Weitergabe von Daten an denselben bis zum Endentscheid über diese
Beschwerde zu unterlassen. Eventualiter sei eine bereits erfolgte
Datenweitergabe an den Heimatstaat offenzulegen, und der
Beschwerdeführer sei in einer separaten Verfügung darüber zu
informieren.
Als Beweismittel legte der Beschwerdeführer zwei Einwohnerscheine der Gemeinde I._______vom 5. Juli
2007 und vom 12. Januar 2010 in türkischer Sprache, einen Auszug aus dem Personenstandsregister vom
10. Dezember 2008 (in türkischer Sprache), zwei Meldebescheinigungen der Gemeinde I._______ vom 6.
September 2005 und vom 19. September 2007 in Türkisch, ein türkisches Dienstbuch (letzter Eintrag: 2.
Januar 2009) sowie den Zustellumschlag, adressiert an seinen Onkel H.R. in B._______, zu den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 23. September 2010 hielt die
Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies sie den
Antrag, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die Kontaktaufnahme
mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sowie jede
Weitergabe von Daten an denselben bis zum Endentscheid über die
Beschwerde zu unterlassen ab und wies das BFM an, dem
Beschwerdeführer eventuell der zuständigen ausländischen Behörde
E-6740/2010
Seite 4
bereits weiter gegebene Personendaten offen zu legen. Ferner wies die
Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ab, und erhob einen
Kostenvorschuss, mit dem Hinweis, dass ansonsten auf die Beschwerde
nicht eingetreten werde.
Der Kostenvorschuss wurde am 4. Oktober 2010 fristgerecht geleistet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.4. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E-6740/2010
Seite 5
2.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels
verzichtet.
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen
(Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
E-6740/2010
Seite 6
4.
4.1. Zur Begründung ihres Entscheids führte die Vorinstanz aus, die
Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Verfolgungsmotivation
seien teilweise nicht asylrelevant und teilweise nicht glaubhaft. Zu Art. 3
AsylG legte es dar, die Einberufung in den Militärdienst in der Türkei
erfolge aufgrund der Staatsangehörigkeit und des Jahrganges, womit
keine Anhaltspunkte vorliegen würden, der türkische Staat habe durch die
Einberufung des Beschwerdeführers in den Militärdienst in einer
asylrelevanten Verfolgungsabsicht gehandelt. Auch erfolge eine allfällige
Bestrafung des Beschwerdeführers in der Türkei infolge Desertion nicht
aus den in Art. 3 Abs. 1 AsylG angeführten Gründen, sondern weise
einen rein militärstrafrechtlichen Charakter auf. Ferner ergäben sich aus
den Akten keine Hinweise, dass einer möglichen Bestrafung wegen
Desertion eine asylrechtlich bedeutsame Motivation zugrunde liege.
Zudem habe sich die vom Beschwerdeführer befürchtete Umteilung in
eine andere Einheit wohl aufgedrängt, weil sich in Folge seiner
monatelangen Abwesenheit ein persönlicher Ausbildungsmangel ergeben
habe und nicht – wie von ihm befürchtet –, um ihn extralegal hinzurichten.
Zur Glaubhaftigkeit stellte das BFM fest, dass erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der vom
Beschwerdeführer vorgebrachten Verfolgungsmotivation und an seiner persönlichen Glaubhaftigkeit
(recte: Glaubwürdigkeit) bestehen würden. So habe sich der Beschwerdeführer betreffend seiner
Angaben über die Einreise in die Schweiz in Widersprüche verstrickt, indem er bei der Erstbefragung vom
30. Juli 2010 ausgesagt habe, er sei vor dreieinhalb bis vier Monaten eingereist, wohingegen er im
Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 10. Juni 2010 zu Protokoll gegeben habe, er sei vor circa zehn
Tagen in die Schweiz eingereist. Des Weiteren habe er es unterlassen, sein zentrales Vorbringen der
rechtskräftigen Verurteilung durch das Militärgericht H._______ zu drei Jahren Gefängnisstrafe wegen
Desertion im Rahmen der Erstbefragung anzugeben. Auch habe der Beschwerdeführer nicht plausibel
darlegen können, weshalb die Urlaubsbescheinigung des Militärs verloren gegangen sein soll.
Bezeichnenderweise habe er dem BFM weder Identitäts- beziehungsweise Reisepapiere abgegeben noch
habe er die in Aussicht gestellten, jedoch nicht rechtsgenüglichen Papiere (Familienregisterauszug und
persönlicher Registerauszug) bis heute nicht nachgereicht. Darüber hinaus habe er zu seinen
Ausweispapieren widersprüchliche Angaben gemacht, indem er anlässlich der polizeidienstlichen
Einvernahme vom 10. Juni 2010 ausgesagt habe, sein türkischer Reisepass und sein Nüfus seien bei den
türkischen Militärbehörden hinterlegt, wohingegen er bei der Befragung vom 30. Juli 2010 angegeben
habe, noch nie einen Reisepass besessen zu haben.
4.2. In der Beschwerde wird lediglich dargelegt, dass es ihm nun
gelungen sei, Identitätsdokumente aus der Türkei kommen zu lassen,
E-6740/2010
Seite 7
womit seine Identität nachgewiesen sei. Da ihm die Gelegenheit zur
Flucht aus der Türkei geboten worden sei, sei er ohne Ausweise in die
Schweiz geflohen. Aufgrund seiner Papierlosigkeit habe er daher bis zu
seiner Verhaftung am 10. Juni 2010 kein Asylgesuch eingereicht. Dass er
im Rahmen der Befragung zur Person vom 30. Juli 2010 den
Gerichtsentscheid des Militärgerichts H._______ nicht erwähnt habe, sei
auf seine Verhaftung in der Schweiz zurückzuführen, die ihn verwirrt
habe. Zudem gehöre er der Minderheit der alevitischen
Glaubensgemeinschaft an, weshalb er sich fürchte, von der türkischen
Armee umgebracht zu werden.
5.
5.1. Wie das BFM kommt auch das Bundesverwaltungsgericht zur
Erkenntnis, dass die Aussagen des Beschwerdeführers insgesamt
zweifelhaft, widersprüchlich und unplausibel ausgefallen sind und damit
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht
standhalten. Daran vermögen auch die mit der Beschwerde eingereichten
Dokumente (zwei Einwohnerscheine der Gemeinde I._______vom 5. Juli
2007 und vom 12. Januar 2010 in türkischer Sprache, ein Auszug aus
dem Personenstandsregister vom 10. Dezember 2008 in türkischer
Sprache, zwei Meldebescheinigungen der Gemeinde I._______ vom 6.
September 2005 und vom 19. September 2007 in Türkisch, ein türkisches
Dienstbuch [letzter Eintrag: 2. Januar 2009] sowie der Zustellumschlag),
die lediglich seine Identität beziehungsweise seine Dienstanwesenheit
belegen, nichts zu ändern. Zudem hat er bis heute sein in der
Beschwerde in Aussicht gestelltes Urteil des Militärstrafgerichts
H._______ nicht nachgereicht. Ferner nimmt der Beschwerdeführer in
seiner Rechtsmitteleingabe auch keine Stellung zu den einzelnen
vorinstanzlichen Vorhaltungen, sondern führt lediglich aus, er habe
anlässlich der Befragung vor dem BFM die Wahrheit gesagt.
5.2.
5.2.1. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er hätte bei einer
Verlegung mit seiner Einheit in die Osttürkei gegen kurdische
Landesleute kämpfen müssen, weshalb er fahnenflüchtig geworden sei,
ist mit dem BFM festzuhalten, dass gemäss konstanter Rechtsprechung
eine allfällige Strafe wegen Refraktion oder Desertion grundsätzlich keine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellt. Es gehört zu den legitimen
Rechten eines Staates, seine Bürger zum Militärdienst einzuberufen und
zur Durchsetzung der Wehrpflicht strafrechtliche oder disziplinarische
Sanktionen zu verhängen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
E-6740/2010
Seite 8
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 2 E. 6b.aa
S. 16). Als flüchtlingsrechtlich relevant gilt eine Bestrafung dann, wenn
der Wehrpflichtige aus einem Grund nach Art. 3 AsylG mit einer höheren
Strafe zu rechnen hat (sog. Politmalus). Wehrpflichtige Männer werden in
der Türkei aufgrund der Staatsangehörigkeit und ihres Jahrgangs für das
Militär aufgeboten, ohne dass dieser Verpflichtung eine asylrechtlich
relevante Verfolgungsabsicht des Staates zugrunde liegen würde. Eine
allfällige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen
Wehrdienstverweigerung, weil er nicht gegen kurdische Landsleute
kämpfen wolle, wäre mithin als asylrechtlich nicht relevant zu
qualifizieren. Kurdische Refraktäre haben ihrer Ethnie wegen nicht
generell strengere Strafen im Sinne eines "Malus" zu befürchten. Da der
Beschwerdeführer kein eigenes politisches Profil aufweist (vgl. A1/12 S.
7), besteht kein Grund zur Annahme, dass ein allfälliges Verfahren gegen
ihn aus anderen als militärstrafrechtlichen Gründen angehoben und er
härter als andere Dienstverweigerer bestraft würde. Die
Wahrscheinlichkeit, dass kurdische Soldaten während des
obligatorischen Militärdienstes gegen Angehörige ihrer eigenen Ethnie
eingesetzt werden, ist sehr gering; jedenfalls geschieht dies nicht auf
systematische Weise. Es liegt somit in dieser Hinsicht – entgegen der
Meinung des Beschwerdeführers – keine objektiv begründete Furcht vor
Verfolgung vor. Zudem vermag der Beschwerdeführer bis dato auch nicht
darzutun, dass er vom Militärstrafgericht in H._______ wegen seiner
Desertion zu einer dreijährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden sei.
5.3.
5.3.1. Bezüglich dem Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, die
kurdisch-alevitische Bevölkerung würde in der Türkei verfolgt und sehr oft
umgebracht, ist festzuhalten, dass für die Begründetheit eines
Asylgesuchs das Erfordernis einer gezielten und genügend intensiven
Verfolgung besteht und es nicht ausreicht, auf die allgemeine Lage der
alevitischen Bevölkerung im Herkunftsland oder die systematische
Benachteiligung der eigenen Volksgruppe hinzuweisen. Eigene religiöse
oder politische Aktivitäten und entsprechende reaktive staatliche
Übergriffe werden nicht geltend gemacht (vgl. A1/12 S. 7). Es ist deshalb
nachfolgend zu prüfen, ob die allgemeine Situation der Kurden
alevitischen Glaubens in der Türkei zur Annahme einer
Kollektivverfolgung führt.
5.3.2. Die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung
sind gemäss Rechtsprechung der ARK, die auch für das
E-6740/2010
Seite 9
Bundesverwaltungsgericht Geltung behält, sehr hoch (vgl. dazu EMARK
1993 Nrn. 9 und 10 betreffend syrisch-orthodoxe Christen in der Türkei
[bestätigt in EMARK 1997 Nr. 12]; EMARK 1993 Nr. 20 betreffend Kurden
in der Türkei; EMARK 1995 Nr. 1 betreffend Yeziden in der Türkei;
EMARK 1995 Nr. 17 betreffend die christlich-assyrische Minderheit in
Syrien; EMARK 1996 Nrn. 21 und 22 betreffend Ahmadis in Pakistan
[bestätigt in EMARK 2002 Nr. 3]; EMARK 1996 Nr. 23 betreffend Christen
in Pakistan; EMARK 1997 Nr. 14 betreffend Muslime in Srebrenica,
Bosnien-Herzegowina; EMARK 1998 Nr. 16 betreffend Tutsis in Ruanda;
EMARK 2001 Nr. 13 betreffend Roma und Ashkali im Kosovo; EMARK
2006 Nr. 1 betreffend Tibeter in China). Gemäss schweizerischer
Asylpraxis zur Frage der Kollektivverfolgung reicht allein die
Zugehörigkeit zu einem Kollektiv, welches in seinen spezifischen
Eigenschaften Ziel einer Verfolgungsmotivation ist, in der Regel nicht, um
die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Vielmehr kommen auch bei
geltend gemachter Verfolgung aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu
einem bestimmten Kollektiv die Kriterien der ernsthaften Nachteile oder
der begründeten Furcht gemäss Art. 3 AsylG zur Anwendung. Nachteile
sind dann als ernsthaft in diesem Sinne zu bezeichnen, wenn sie sich
gegen Leib, Leben oder Freiheit richten oder einen unerträglichen Druck
erzeugen und aufgrund ihrer Art und Intensität ein menschenwürdiges
Leben im Verfolgerstaat verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise
erschweren, so dass sich die verfolgte Person dieser Zwangssituation nur
noch durch Flucht ins Ausland entziehen kann. Solange die Übergriffe
gegen das Kollektiv nicht derart intensiv und häufig sind, dass jedes
Gruppenmitglied mit guten Gründen befürchten muss, getroffen zu
werden, müssen besondere Umstände vorliegen, damit bereits aufgrund
der blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv die
Ernsthaftigkeit der Nachteile oder Begründetheit der Furcht als erfüllt
beurteilt werden können. Bei der begründeten Furcht gilt es zu
berücksichtigen, dass eine allgemein bekannte Gefährdung einer ganzen
Bevölkerungsgruppe die Wahrscheinlichkeit, dass ein Angehöriger des
Kollektivs tatsächlich einer Gefährdung ausgesetzt sein könnte, erhöht.
Der begründeten Furcht kommt eine Doppelnatur in dem Sinn zu, dass
sie einerseits individuell gegen den Betroffenen gerichtete Massnahmen
erfordert, anderseits aber für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
auch genügen lässt, wenn Personen verfolgt wurden, die sich in der
gleichen Situation wie der Betroffene befanden (vgl. EMARK 1995 Nr. 1
S. 10 f. mit dortigen Literaturhinweisen; EMARK 2006 Nr. 1, E. 4.3,
S. 3 f.).
E-6740/2010
Seite 10
5.3.3. Hinsichtlich der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Ethnie
der Kurden alevitischen Glaubens ist festzuhalten, dass die Schweizer
Asylbehörden in konstanter Praxis nicht davon ausgehen, die kurdische
Minderheit sei in der Türkei derart zahlreichen und umfassenden
Repressionen ausgesetzt, dass bereits aus diesem Grund jedes Mitglied
des Kollektivs Anlass habe, auch individuell eine Verfolgung im
flüchtlingsrechtlichen Sinne zu befürchten (EMARK 1993 Nr. 20 E. 3a)
und dies auch bezüglich Angehöriger des alevitischen Glaubens gilt.
Vorliegend steht fest, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen
Kurden türkischer Staatsangehörigkeit handelt. Gemäss geltender
Rechtsprechung der Asylbehörden unterliegen Kurden in der Türkei
keiner Kollektivverfolgung. Von staatlichen Repressionen, die ein
menschenwürdiges Leben verunmöglichen würden, kann demnach weder
für den Beschwerdeführer individuell noch für die Kurden in der Türkei
generell gesprochen werden.
5.4. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten
Beweismittel im Einzelnen weiter einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts
ändern. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände vermag der
Beschwerdeführer keine konkreten Anhaltspunkte darzulegen, die zur
Annahme führen, dass er mit grosser Wahrscheinlichkeit in absehbarer
Zukunft Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG zu
gewärtigen hätte.
Der Beschwerdeführer konnte somit keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen. Er erfüllt daher die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das BFM das
Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz (Art. 44
Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 über
Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) wird die
Wegweisung nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer
gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist.
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
E-6740/2010
Seite 11
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, SR 142.20).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei
der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und
andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr
Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG und Art. 33 FK verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter
dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte
dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss
E-6740/2010
Seite 12
Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach
dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
7.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
7.5. In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür,
dass der junge und soweit aktenkundig gesunde Beschwerdeführer aus
individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher
Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Er hat bis zu
seiner Ausreise immer in der Türkei gelebt und ist somit mit den dortigen
Verhältnissen bestens vertraut. Mit seinen Eltern und (…) verfügt er im
Heimatland über ein familiäres Beziehungsnetz (vgl. A1 S. 3). Überdies
hat er gemäss eigenen Angaben (Angaben über Ausbildung und Beruf
des Beschwerdeführers) (vgl. A1 S. 2). Es ist somit nicht davon
auszugehen, er würde bei einer Rückkehr in eine seine Existenz
bedrohende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der
zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4AuG).
Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
7.6. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu
E-6740/2010
Seite 13
bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar
und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf
insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 4.
Oktober 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu
verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6740/2010
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem am 4. Oktober 2010 in gleicher
Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand: