B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6741/2012
U r t e i l v o m 1 0 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______,
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. Dezember 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben sein Heimatland
Nigeria im (…) 2003 verlassen hat und auf dem Luftweg über Italien nach
Athen gereist ist,
dass er bis zu seiner illegalen Einreise und Einreichung seines Asylge-
suchs in der Schweiz am 17. November 2012 in Griechenland gelebt und
dort über eine Aufenthaltsbewilligung, eine Pink Card, verfügt habe, wel-
che er alle sechs Monate habe verlängern müssen,
der er am 5. Dezember 2012 zu seiner Person und summarisch zu sei-
nen Gesuchsgründen (BzP) und am 17. Dezember 2012 einlässlich zu
seinen Asylgründen befragt wurde,
dass er dabei einerseits familiäre Probleme und seine Angst vor dem
Schrein ansprach und andererseits geltend machte, Angst vor seinem
ehemaligen Chef zu haben, da er sich geweigert habe, sich von diesem
in einen Geheimkult einführen zu lassen,
dass das BFM mit Verfügung vom 20. Dezember 2012 (gleichentags er-
öffnet) in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es sei davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit einem gültigen Reisepapier
ausgestattet war, welches er den Asylbehörden absichtlich vorenthalte,
um seine Identität nicht offen legen zu müssen und eine Rückkehr in den
Heimatstaat zu verhindern oder zumindest zu erschweren,
dass deshalb keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die dem
Beschwerdeführer das Beibringen von Reise- oder Identitätspapieren
verunmöglichen,
dass weiter die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die
Flüchtlingseigenschaft weder glaubhaft noch asylrelevant seien, weshalb
gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht einzutreten
sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Dezember 2012 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht mit englischsprachiger
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(Formular-)Eingabe Beschwerde erhob und dabei unter anderem
beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei ihm in der
Schweiz Asyl oder zumindest die vorläufige Aufnahme zu gewähren,
dass er in prozessualer Hinsicht um Verzicht auf Erhebung eines Kosten-
vorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG, eventuell um Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung ersuchte,
dass er beantragte, die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen die
Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden sowie jegliche Daten-
weitergabe an dieselben zu unterlassen, eventuell sei der Beschwerde-
führer über eine bereits erfolgte Datenweitergabe zu informieren,
dass die vorinstanzlichen Akten am 31. Dezember 2012 per Telefax beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass die Instruktionsrichterin am 4. Januar 2013 den Eingang der Be-
schwerde bestätigte und verfügte, über die Verfahrensanträge zu einem
späteren Zeitpunkt zu befinden,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass die Beschwerde nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst
ist, auf die Ansetzung einer Frist zur Übersetzung jedoch aus prozess-
ökonomischen Gründen verzichtet werden kann, da die englisch-
sprachige Beschwerdeeingabe verständlich ist, so dass ohne weiteres
darüber befunden werden kann,
dass der vorliegende Entscheid indessen in deutscher Sprache (Art. 33a
Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) ergeht,
dass somit auf die frist- und – bis auf den sprachlichen Mangel – formge-
recht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich die Beschwerdeinstanz demnach – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiel-
len Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8
E. 2.1 S. 73),
dass im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32
Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingsei-
genschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im
Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8
insb. E. 5.6.5. S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichtein-
tretensentscheids auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand
bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
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dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass der Beschwerdeführer es unterliess, nach Einreichung des Asylge-
suchs innerhalb von 48 Stunden ein Dokument zu seiner zweifelsfreien
Identifizierung abzugeben, weshalb die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG sta-
tuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papie-
re vorliegend erfüllt ist,
dass der Beschwerdeführer als Ursache der Nichtabgabe von Reise-
oder Identitätspapieren erklärte, er habe in Nigeria zwar eine Nationale
Identitätskarte beantragt, diese sei aber vor seiner Ausreise nach Grie-
chenland noch nicht ausgestellt worden,
dass er über eine Pink Card in Griechenland und über eine Geburtsur-
kunde verfüge, sich letztere allerdings bei seiner im (…) / Nigeria leben-
den Mutter befinden würde,
dass zwar die Ausführungen der Vorinstanz – aus welchen Gründen sie
davon ausging, der Beschwerdeführer habe über einen gültigen Reise-
pass verfügt und diesen den Asylbehörden absichtlich vorenthalten um
seine Identität nicht offen legen zu müssen – nicht nachvollziehbar sind,
dass indessen tatsächlich ernsthafte Zweifel an der Behauptung des Be-
schwerdeführers, er habe nie über nigerianische Identitätspapiere verfügt,
bestehen, da er auf das in seinem letzten nigerianischen Pass versehene
Geburtsdatum angesprochen, nicht darauf hinweist, er habe nie über ei-
nen solchen verfügt (BzP Protokoll vom 5. Dezember 2012, S. 3, Ergän-
zungsfragen zu 1.06),
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dass auch seine Aussage merkwürdig erscheint, er könne keine Erklä-
rung dafür abgeben, weshalb er nicht auf den Erhalt der beantragten na-
tionalen Identitätskarte wartete, bevor er aus Nigeria ausreiste,
dass zudem auch seine Erklärung, er habe während seinem rund
9-jährigen Aufenthalt in Griechenland keinen nigerianischen Pass bean-
tragt, weil ihm dies nichts genutzt hätte, nicht zu überzeugen vermag,
dass er sich schliesslich in keiner Weise darum bemühte, seine Pink Card
aus Griechenland oder seine Geburtsurkunde aus Nigeria erhältlich zu
machen, und dies lediglich damit begründete, er könne diesbezüglich
nichts unternehmen (Anhörungsprotokoll vom 17. Dezember 2012,
S. 2 f.),
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelang, glaubhaft zu machen,
er sei aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage gewesen, Identi-
tätspapiere abzugeben,
dass sich die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der geltend
gemachten Asylgründe als unglaubhaft erweisen und im Übrigen auch
nicht asylrelevant wären, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft offen-
sichtlich nicht erfüllt und keine zusätzlichen Abklärungen hinsichtlich der
Flüchtlingseigenschaft oder Wegweisungsvollzugshindernissen erforder-
lich sind,
dass diesbezüglich zunächst auf die zutreffende Begründung des BFM in
seiner Verfügung vom 20. Dezember 2012 verwiesen werden kann, wo-
nach es sich bei den geschilderten Ereignissen um Übergriffe durch Dritte
handelt, welche nur dann eine asylrelevante Verfolgung begründen, wenn
der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkommt oder nicht in der Lage ist,
Schutz zu gewähren,
dass dem beizufügen ist, dass es der Beschwerdeführer unterlassen hat,
bei den zuständigen Behörden Schutz zu suchen, ihm dies aber ohne
Weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre, weshalb den nigeriani-
schen Behörden weder ein mangelnder Schutzwille noch eine mangelnde
Schutzfähigkeit angelastet werden können,
dass demnach das Bundesamt in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim-
mungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wur-
de,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und kei-
ne Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn
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von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsland
droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), indessen die allgemeine
Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht auf
eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, die
darauf schliessen lassen würden, der junge und gemäss Aktenlage ge-
sunde Beschwerdeführer gerate im Falle einer Rückkehr nach Nigeria
aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher
Natur in eine existenzbedrohende Situation,
dass unter Berücksichtigung dieser Aspekte der Vollzug der Wegweisung
vorliegend als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und
Schutzbedürftigen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gege-
ben werden dürfen, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Ange-
hörigen gefährdet würden (Art. 97 AsylG), indessen vorliegend keine An-
haltspunkte auf eine Bekanntgabe von Personendaten an den Heimat-
staat ersichtlich sind, womit der entsprechende Antrag abzuweisen ist,
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen
ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung
als gegenstandslos erweist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbe-
gehren abzuweisen ist, und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kos-
ten von Fr. 600.- (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Martina Stark
Versand: