B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-674/2014
U r t e i l v o m 1 9 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
A._______, geboren (…), Sri Lanka,
vertreten durch Felice Grella, Erdös & Lehmann Rechtsan-
wälte,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren); Verfügung des BFM vom 1. Februar 2014 / N (…).
E-674/2014
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben sein Heimatland am
27. September 2010 verliess und über Malaysia und Dubai nach Frank-
reich gelangte, wo er ein Asylgesuch stellte, das die französischen Be-
hörden Anfang 2012 letztinstanzlich ablehnten,
dass der Beschwerdeführer am 16. Dezember 2013 von Frankreich her-
kommend in die Schweiz gelangte, wo er am gleichen Tag um Asyl nach-
suchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 1. Februar 2014 – eröffnet am 6. Fe-
bruar 2014 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat,
die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz nach Frank-
reich anordnete und ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass das Bundesamt gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde
gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die
Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an
den Beschwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Februar 2014 beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung
sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzu-
treten,
dass eventualiter die Sache an das BFM zur rechtskonformen Abklärung
des Sachverhaltes und zur neuen Entscheidung zurückzuweisen sei,
dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren bezie-
hungsweise diese wiederherzustellen sei,
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu ge-
währen und eine angemessene Prozessentschädigung zuzusprechen sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung mit
Zwischenverfügung vom 10. Februar 2014 per sofort aussetzt,
dass die vorinstanzlichen Akten am 12. Februar 2014 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
E-674/2014
Seite 3
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der
Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31‒33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch
zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass vorab die Rüge des Beschwerdeführers, das BFM habe das rechtli-
che Gehör verletzt, indem es nicht alle bekannten Fakten berücksichtigt
und gewürdigt habe, zu behandeln ist,
dass sich das BFM in der angefochtenen Verfügung – entgegen den Vor-
bringen in der Beschwerdeschrift – mit dem Umstand des laufenden Ehe-
vorbereitungsverfahrens auseinandersetzt,
dass die Beschwerde deshalb bezüglich der Rüge der Verletzung des
rechtlichen Gehörs abzuweisen ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
E-674/2014
Seite 4
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass seit dem 1. Januar 2014 in allen Staaten der Europäischen Union
die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestell-
ten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), an-
wendbar ist (Art. 49 Abs. 2 Dublin-III-VO),
dass im Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und
der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Dublin-III-VO (Wei-
terentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands) der Bundesrat der Eu-
ropäischen Union mitteilte, dass die Schweiz den Inhalt dieses Rechts-
akts akzeptiere und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen wer-
de, und mit Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 festgehalten
hat, die Dublin-III-VO werde ab dem 1. Januar 2014 vorläufig angewen-
det, mit Ausnahme deren Art. 18 Abs. 2, Art. 27 Abs. 3 und Art. 28,
dass gestützt auf das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 (DAA, SR 0.142.392.68) folglich in der Schweiz ab dem 1. Januar
2014 die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, soweit gemäss Art. 49
Abs. 2 Dublin-III-VO nicht die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats
nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 (Dublin-II-VO) vorbehalten bleibt,
dass der Beschwerdeführer am 16. Dezember 2013 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte, weshalb sich vorliegend die Zuständigkeit für die Prü-
fung des Asylgesuchs auf die Kriterien der Art. 5–14 Dublin-II-VO stützt
(vgl. Art. 49 Dublin-III-VO), im Übrigen jedoch die Bestimmungen der
Dublin-III-VO anzuwenden sind,
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der
"Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 28. Januar 2011 in Frank-
reich ein Asylgesuch eingereicht hatte,
dass das BFM die französischen Behörden am 14. Januar 2014 um Wie-
deraufnahme des Beschwerdeführers ersuchte,
dass die französischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am
31. Januar 2014 zustimmten,
E-674/2014
Seite 5
dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, in Frankreich ein Asylgesuch
eingereicht zu haben, und auch die grundsätzliche Zuständigkeit dieses
Mitgliedstaates unbestritten blieb,
dass die Zuständigkeit Frankreichs somit grundsätzlich gegeben ist,
dass die Schweiz nach Art.17 Abs. 1 Dublin-III-VO ein Asylgesuch mate-
riell prüfen kann, auch wenn nach den Kriterien der Verordnung ein ande-
rer Staat zuständig ist (Selbsteintrittsrecht), diese Bestimmung jedoch nur
in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationa-
len Rechts angerufen werden kann (BVGE 2010/45 E. 5),
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift nicht vorbringt, ei-
ner Rückkehr nach Frankreich würde das Refoulementverbot verletzen,
dass er hingegen vorbringt, er habe in der Schweiz das Ehevorberei-
tungsverfahren mit seiner Verlobten eingeleitet und seine Rückschiebung
nach Frankreich würde gegen den Recht auf Achtung des Familienlebens
nach Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verstossen,
dass die Überstellung einer asylsuchenden Person im Rahmen eines
Dublin-Verfahrens eine staatliche Entfernungsmassnahme darstellt, wes-
halb das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK grund-
sätzlich angerufen werden kann (BVGE 2013/24 E. 5.1),
dass in den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens
auch rechtlich nicht begründete familiäre Verhältnisse fallen können, so-
fern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung vor-
liegt,
dass das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finan-
zielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte
oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person Hinweise
auf eine solche Beziehung bilden (BGE 135 I 143 E. 3.1),
dass der Beschwerdeführer vorbringt, er sei seit drei Jahren in einer Be-
ziehung mit seiner Verlobten, die ihn in Frankreich oft besucht habe, und
sie hätten am 16. Januar 2014 in der Schweiz ein Ehevorbereitungsge-
such gestellt,
E-674/2014
Seite 6
dass der Beschwerdeführer und seine Verlobte damit vor der Einreise des
Beschwerdeführers in die Schweiz am 16. Dezember 2013 nur gelegent-
lich im Rahmen von Besuchen in Frankreich und per Telefon Kontakt hat-
ten, der Beschwerdeführer bisher nicht mit seiner Verlobten zusammen-
wohnte und es keine Hinweis auf eine speziell enge Bande gibt,
dass damit zum heutigen Zeitpunkt nicht von einer nahen, echten und
tatsächlich gelebten Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und
seiner Verlobten respektive einer faktischen, eheähnlichen Gemeinschaft
ausgegangen werden,
dass daran auch die Einleitung eines Ehevorbereitungsverfahrens und
das Vorbringen der Verlobten, sie sei bereit, finanziell für den Beschwer-
deführer aufzukommen nichts ändern,
dass der Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens nach
Art. 8 EMRK damit nicht berührt ist,
dass im Übrigen ein Ehevorbereitungsverfahren in der Schweiz auch
möglich ist, wenn die Brautleute nicht in der Schweiz wohnen (Art. 62 ff.
der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]),
weshalb es dem Beschwerdeführer grundsätzlich möglich ist, das Ehe-
vorbereitungsverfahrens von Frankreich oder gegebenenfalls von Sri
Lanka aus weiterzuführen, weshalb die Wegweisung nach Frankreich
auch keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Eheschliessung nach
Art. 12 EMRK darstellt,
dass das BFM den rechtlich relevanten Sachverhalt entgegen der Rüge
in der Beschwerdeschrift genügend abgeklärt hat,
dass in Anbetracht des soeben Ausgeführten auch keine humanitären
Gründe nach Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegen, die für einen Selbsteintritt
i.S. von Art. 17 Abs. 1 Abs. 2 Dublin-III-VO sprechen würden,
dass das BFM damit zu Recht nicht auf das Asylgesuch eingetreten ist,
dass der Beschwerdeführer gemäss den BFM-Akten bei der zuständigen
kantonalen Behörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilli-
gung zwecks Eheschliessung eingereicht hat,
dass bei Nichteintretensentscheiden im Rahmen von Dublin-Verfahren
systembedingt kein Raum für eine separate Prüfung der Voraussetzun-
E-674/2014
Seite 7
gen von Wegweisung und Wegweisungsvollzug bleibt (BVGE 2010/45
E. 10.2 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6817/2013 vom
18. Dezember 2013, E. 6),
dass damit die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach
bei bestehendem Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung die Wegwei-
sung aufzuheben ist (BVGE E-381/2013 vom 14. Mai 2013, E. 4.4.2, und
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 11a), bei Beschwerden gegen Nichtein-
tretensverfügungen im Rahmen von Dublin-Verfahren nicht angewendet
werden kann,
dass damit das Vorliegen eines Anspruchs auf eine Aufenthaltsbewilli-
gung oder allfälliger Vollzugshindernisse nach Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG
nicht mehr zu prüfen ist und die entsprechende Prüfung soweit notwendig
bereits bei der Prüfung der Gründe des Nichteintretens stattgefunden hat,
dass die Beschwerde damit abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen
ist, weshalb der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung ge-
genstandslos wird,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab-
zuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwä-
gungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Vor-
aussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-674/2014
Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Grasdorf
Versand: