B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6742/2013
U r t e i l v o m 2 1 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und deren Tochter
B._______, geboren am (…),
Türkei,
beide wohnhaft (…),
Beschwerdeführer(…),
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. Oktober 2013 / N (…).
E-6742/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin zusammen mit
(…) minderjährigen (...) ihren Heimatstaat am 19. August 2013 und ge-
langte auf dem Luftweg von Istanbul am selben Tag in die Schweiz, wo
sie am 23. September 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
C._______ um Asyl nachsuchte.
Anlässlich der summarischen Befragung vom 1. Oktober 2013 und der
einlässlichen Anhörung vom 11. Oktober 2013 machte die Beschwerde-
führerin zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen geltend, ihr
Vater sei im Jahre (…) in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden,
worauf er seine beiden Frauen und die minderjährigen Kinder im Rahmen
eines Familiennachzuges in die Schweiz geholt habe. Da sie zu diesem
Zeitpunkt volljährig gewesen sei, sei ihr Antrag auf Familienzusammen-
führung negativ beurteilt worden. Um sie nicht alleine in der Türkei zu-
rückzulassen, sei sie noch vor der Ausreise ihrer Familienangehörigen in
die Schweiz mit dem Neffen eines Bekannten ihres Vaters verheiratet
worden. Dieser habe sie bereits von Beginn weg beschimpft und ernied-
rigt. Als sie gegen ihren Willen von ihm schwanger geworden sei, hätten
sie sich am (…) standesamtlich getraut. Leider habe auch die Geburt (...)
am (…) nicht zu einer Verbesserung der ehelichen Verhältnisse beigetra-
gen. Vielmehr habe ihr Ehemann ihr jegliche Fähigkeit als Mutter abge-
sprochen und sie weiterhin misshandelt und gedemütigt. In Absprache mit
ihrem Ehemann habe ihre Familie in der Schweiz ihre (Beschwerdeführe-
rinnen) Ausreise in die Schweiz organisiert. Bis zu ihrer Ausreise am 10.
November 2010 habe sie weiterhin sowohl Beschimpfungen als auch
körperliche Übergriffe seitens ihres Ehemannes über sich ergehen lassen
müssen. Auch habe er sie bei ihrer Ausreise am Flughafen Istanbul in al-
ler Öffentlichkeit dermassen beschimpft, dass ein Polizeibeamter habe
eingreifen müssen. In der Schweiz angekommen, habe ihr ihre Familie
bezüglich ihrer ehelichen Schwierigkeiten nicht das erhoffte Verständnis
entgegengebracht und sie an ihre Pflichten als Ehefrau ermahnt. Vor die-
sem Hintergrund sei sie nach Ablauf der Visumsfrist wieder in die Türkei
zurückgekehrt. Zurück in der Türkei sei sie wiederum der Arroganz, dem
Jähzorn und den Misshandlungen ihres Mannes ausgesetzt gewesen. Sie
habe immer wieder mit dem Gedanken gespielt, ihren Ehemann zu ver-
lassen. Aus Angst vor allfälligen Vergeltungsmassnahmen habe sie je-
doch davon abgesehen. Im Januar 2012 habe sie sich in einen ehemali-
gen Schulkollegen verliebt, der sich ebenfalls habe scheiden lassen wol-
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Seite 3
len. Im März oder April 2013 sei sie erneut von ihrem Ehemann mit dem
Gürtel auf schwerste Weise verprügelt worden, weil sie – entgegen des-
sen Willen – Polizeibeamten die Haustür geöffnet habe. Ihrer hilflosen
Drohung, dass sie seine Misshandlungen polizeilich zur Anzeige bringen
würde, habe ihr Ehemann entgegengehalten, dass die Polizei einer irren
Person wie ihr wohl kaum Glauben schenken würde. In der Not habe sie
ihren Geliebten um Rat gebeten, woraufhin dieser sie und (...) in einem
Hotel untergebracht habe. Während dieses Hotelaufenthaltes habe ihr
Geliebter versucht, sie zu einer Scheidung und zu einer gemeinsamen
Zukunft zu ermutigen. Doch sei ihre Befürchtung, durch einen solchen
Schritt (...) an ihren Ehemann zu verlieren, zu gross gewesen, so dass sie
nach einer Woche zu ihrer Cousine mütterlicherseits gegangen sei, bevor
sie zu ihrem Ehemann nach Hause zurückgekehrt sei und ihn vergebens
um Einwilligung in die Scheidung gebeten habe. Vor diesem Hintergrund
habe sie mit Hilfe ihrer in der Schweiz wohnhaften Mutter mit (...) ihr Hei-
matland verlassen. Ende September 2013 habe sie von ihrem Geliebten
erfahren, dass seine Scheidung vollzogen und er ein freier Mann sei.
Trotz der Aussicht auf ein Leben an der Seite ihres Geliebten, der sie hei-
raten möchte und der sie liebe, könne sie aus Furcht vor Repressalien
seitens ihres Ehemannes und wegen der Familienehre nicht in die Türkei
zurückkehren.
Für weitere Ausführungen kann auf die ausführliche Sachverhaltsdarstel-
lung in der angefochtenen Verfügung (vgl. angefochtene Verfügung I/2,
S. 2 ff.) verwiesen werden.
Zum Nachweis ihrer Identitäten gaben die Beschwerdeführerinnen ihre
Reisepässe und Identitätskarten sowie eine Kopie des Ehescheines der
Beschwerdeführerin, einen fremdsprachigen Arztbericht einer Psychiatri-
schen Klinik in D._______ vom 14. August 2013 im Original und zwei
Passfotos des Ehemannes zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 30. Oktober 2013 – eröffnet am 1. November 2013 –
lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen ab, verfügte
die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug
an. Als Begründung führte es aus, die Vorbringen der Beschwerdeführe-
rinnen genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
nicht.
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Seite 4
C.
Mit Eingabe vom 29. November 2013 erhoben die Beschwerdeführerin-
nen Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. Infolge fehlender
Rechtsbegehren und Begründung wurde ihnen mit Zwischenverfügung
vom 11. Dezember 2013 eine Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung ge-
setzt.
D.
Mit Eingabe vom 17. Dezember 2013 reichten die Beschwerdeführerin-
nen die verbesserte Beschwerde ein und beantragten, die angefochtene
Verfügung des BFM sei aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerken-
nen und ihnen sei Asyl in der Schweiz zu gewähren. Eventualiter sei fest-
zustellen, dass die Wegweisung in die Türkei unzulässig respektive un-
zumutbar und ihr Aufenthalt nach den Regeln der vorläufigen Aufnahme
zu regeln sei. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Mit ihrer
Beschwerde reichten sie einen vorläufigen Austrittsbericht der Beschwer-
deführerin der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie der Psychiatrie
E._______ vom 18. November 2013 ein.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2014 teilte die Instruktionsrichterin
der Beschwerdeführerin mit, sie und ihre (...) könnten den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten, wies die Gesuche um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses ab und setzte ihnen Frist zur Leistung eines
solchen. Dieser ging fristgerecht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
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Seite 5
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichti-
ge oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
gerügt werden (Art. 106 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
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Seite 6
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das BFM führte zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen
aus, die befürchteten Vergeltungshandlungen des Ehemannes der Be-
schwerdeführerin seien auch in der Türkei grundsätzlich strafbar und
würden von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihrer
Möglichkeiten verfolgt und geahndet. Das türkische Recht sehe auch den
Schutz der Frauen bei Gewalt innerhalb und ausserhalb der Ehe vor, so
dass der türkische Staat bei Übergriffen privater Dritter, namentlich bei in-
nerfamiliären Übergriffen beziehungsweise Übergriffen durch Dritte aus
dem familiären Umfeld gegenüber Frauen, grundsätzlich schutzfähig und
-willig sei, was auch die Schilderung der Beschwerdeführerin zeige, dass
ihr Ehemann am Flughafen von einem Polizeibeamten heftig in seine
Schranken verwiesen worden sei, als er sie in aller Öffentlichkeit be-
schimpft und gedemütigt habe.
Dass die Polizeibehörden die Beschwerdeführerin seit dem Weggang ih-
res Vaters im Jahre 2006 wiederholt und regelmässig von zuhause auf-
gesucht und zu dessen Verbleib befragt hätten, sei nicht asylrelevant, da
sich die behördliche Intervention auf die Frage nach dem Verbleib des Va-
ters und auf die Aufforderung, er habe behördlich vorzusprechen, be-
schränkt habe. Es bestünden keine aktenkundige Hinweise, die erwarten
liessen, die Beschwerdeführerin könnte wegen ihres familiären Umfeldes
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von Re-
flexverfolgungsmassnahmen ernsten Ausmasses betroffen sein.
5.1 Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge die Verletzung von
Bundesrecht, indem zu Unrecht auf fehlende Asylrelevanz der Vorbringen
der Beschwerdeführerinnen geschlossen worden sei.
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Seite 7
5.2 Vorweg kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf
die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, welchen sich das
Gericht anschliesst.
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil D-4592/2013 vom 8. Ja-
nuar 2014 (mit zahlreichen Verweisen) selbst ausführlich zur rechtlichen
und gesellschaftlichen Situation der türkischen Frauen im Allgemeinen
sowie im Besonderen zu deren Schutz vor Übergriffen mit soziokulturel-
lem Hintergrund bis hin zum Ehrenmord geäussert. Es hat festgestellt,
dass heute von den 166 geschaffenen Familiengerichten 157 zugänglich
seien. Weiter führte es aus, der Zugang zu den Gerichten sowie die Voll-
streckung der Urteile seien für die klagende Partei kostenlos. Sodann sei
bei der Revision des Strafgesetzbuches im Jahre 2004 der Strafrahmen
für Strafen bei Taten gegen Frauen erhöht und die Strafmilderungsgründe
seien bei Fällen von Ehrenmord und Vergewaltigung aufgehoben worden.
Im Jahr 2012 hätten sodann 76 der 82 geplanten türkischen Frauenhäu-
ser bestanden. Ferner habe die Türkei im Jahr 2011 eine europäische
Konvention unterzeichnet, mit welcher der Europarat konkret gegen häus-
liche Gewalt vorgehen wolle, und im März 2012 sei ein Gesetz zum bes-
seren Schutz von Frauen gegen häusliche Gewalt erlassen sowie ein
Gesetz über die Verhütung von Gewalt gegen Frauen, vorbeugende
Massnahmen gegen häusliche Gewalt und Missbrauch verabschiedet
worden. Gestützt darauf seien 14 neue Zentren zur Gewaltprävention und
Überwachung (ŞÖNIM) geschaffen worden; weitere seien geplant.
Die türkischen Frauen sind familiären Übergriffen nicht schutzlos ausge-
liefert. Gemäss den vorstehenden Ausführungen gehen die türkischen
Behörden offensichtlich gegen das Phänomen der Ehrenmorde vor und
sind grundsätzlich in der Lage, Schutz zu gewähren. Sodann spricht nicht
gegen den Schutzwillen und die Schutzfähigkeit eines Staates, wenn die
zuständigen Behörden nicht jeder darum ersuchenden Person vollum-
fänglichen persönlichen Schutz gewähren kann. Dazu bedarf es einer
aussergewöhnlichen Situation, welche vorliegend jedoch nicht gegeben
ist. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin die
türkischen Behörden bis anhin gar nie um Schutz ersucht hat (vgl. Akten
BFM A4 S. 8).
An dieser Einschätzung vermögen die Ausführungen in der Rechtsmit-
teleingabe sowie die Hinweise auf ein Urteil des Europäischen Gerichts-
hofes für Menschenrechte (EGMR) aus dem Jahre 2009 sowie der Be-
richt des deutsch-türkischen Journals vom 23. Oktober 2013 und den Ar-
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tikel "Mehrheit der Türken ist für Gewalt gegen Frauen" in "Die Welt" vom
19. April 2013 nichts zu ändern. Mit der Vorinstanz und entgegen der von
der Beschwerdeführerin vertretenen Ansicht ist vorliegend vom Schutzwil-
len und der Schutzfähigkeit des türkischen Staates auszugehen. Dies trifft
insbesondere auf die türkischen Grossstädte zu. Um sich den befürchte-
ten Repressalien zu entziehen, steht es der Beschwerdeführerin frei, auf-
grund der bestehenden Niederlassungsfreiheit ([…]) in einer derjenigen
Grossstädte Wohnsitz zu nehmen, die über die entsprechenden Einrich-
tungen verfügen. Es liegen somit keine Hinweise vor, die geeignet wären,
die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Bei dieser Sachlage erübrigt es
sich, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe einzuge-
hen.
Die Beschwerdeführerin äussert sich im Übrigen zu den Ausführungen
des BFM im Zusammenhang mit einer Reflexverfolgung nicht, weshalb zu
schliessen ist, dass jene nicht beanstandet werden, und nicht weiter auf
diesen Punkt einzugehen ist.
Das BFM hat die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen daher zu
Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
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gegenstehen. Da die Beschwerdeführerinnen die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllen, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die
Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen
verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105); Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101).
Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch den Akten erge-
ben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie und ihre (...) für den Fall
einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.2 In der Türkei herrscht keine landesweite Situation allgemeiner Ge-
walt (vgl. dazu BVGE 2013/2 E. 9.5 und 9.6), weshalb von der generellen
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist.
Aufgrund der Aktenlage ist auch nicht davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführerinnen aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer
oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten
würden. Den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge verfügt sie in Is-
tanbul, wo sie die letzten Jahre vor ihrer Ausreise gelebt hat, über eine
Cousine mütterlicherseits, bei der sie mit (...) nach ihrem Aufenthalt im
Hotel gewohnt habe, sowie ihren Geliebten, der sie heiraten möchte und
eine Schulfreundin (vgl. A4 S. 8, A6 S. 5, 8, 9, 11). Es ist daher davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und (...) bei einer Rückkehr in
die Türkei nicht auf sich allein gestellt sind. Zudem arbeitete die Be-
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schwerdeführerin vor ihrer Heirat während neun Jahren als (…), hat mit-
hin berufliche Qualifikationen vorzuweisen. Bei Bedarf könnte sie sich
auch an die zuständigen türkischen Sozialbehörden oder an eine Nicht-
regierungsorganisation wenden, wo sie Beratung und Unterstützung fin-
den könnte. Nicht zuletzt kann die Beschwerdeführerin allenfalls auch fi-
nanzielle Hilfe der in der Schweiz lebenden Familienmitglieder erlangen.
Die (...) der Beschwerdeführerin war bei ihrer Ausreise aus der Türkei (…)
Jahre alt. Es ist davon auszugehen, dass ihr eine Integration namentlich
in den schulischen Alltag in der Türkei nicht schwerfallen wird. Da sie le-
diglich knapp sechs Monate in der Schweiz verbracht hat und mit ihrer
primären Bezugspersonen, ihrer Mutter, ins Heimatland zurückkehren
kann, erscheint der Wegweisungsvollzug in die Türkei auch unter dem
Aspekt des Kindeswohls als zumutbar. Bezüglich der geltend gemachten
medizinischen Probleme der Beschwerdeführerin ist aufgrund der Akten
(vgl. dazu insbesondere den ärztlichen Bericht der Klinik (…) vom 18.
November 2013) festzustellen, dass sie an einer akuten Belastungsreak-
tion mit Suizidalität bei negativem Asylentscheid und schwieriger familiä-
rer Situation sowie an Depressionen leidet und deswegen in der Schweiz
medikamentös und mit psychotherapeutischen Gesprächen ambulant be-
handelt wird. Aktuell gehe es ihr besser und sie habe keine Suizidgedan-
ken mehr, wirke aufgehellter und aktiver, was sich jedoch unter dem
Druck, Unterlagen einzureichen, erneut verschlechtert habe. Da in der
Türkei landesweit sowohl psychiatrische Einrichtungen als auch ausge-
bildetes Fachpersonal und Psychopharmaka vorhanden sind und die Be-
schwerdeführerin bereits vor ihrer Ausreise D._______ in psychiatrischer
Behandlung war (vgl. ärztliche Bescheinigung der psychiatrischen Be-
handlung vom 14. August 2013), kann sie ihre psychischen Probleme
auch in der Türkei wieder angemessen behandeln lassen. Zwar ist nicht
auszuschliessen, dass sich eine Rückkehr der Beschwerdeführerin an ih-
ren Herkunftsort zunächst negativ auf ihren psychischen Zustand auswir-
ken könnte. Eine Behandlung im Heimatland bringt jedoch auch positive
Seiten mit sich, wie beispielsweise die vertraute Umgebung, Kommunika-
tion in der Muttersprache und allenfalls Beistand durch die oben erwähn-
ten Angehörigen, weshalb die Erfolgsaussichten einer Behandlung in der
Türkei als intakt zu bezeichnen sind. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass
einer möglichen Dekompensation und Suizidalität im Hinblick auf einen
allenfalls zwangsweisen Vollzug der Wegweisung durch geeignete medi-
kamentöse oder nötigenfalls psychotherapeutische Massnahmen entge-
gengewirkt werden kann. Im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe be-
steht schliesslich die Möglichkeit, zusätzliche medizinische Hilfeleistun-
gen (Kauf von Medikamenten, Organisation einer medizinischen Behand-
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Seite 11
lung nach der Rückkehr, ärztliche Begleitung während der Heimreise) zu
beantragen. Nach dem Gesagten ist der Wegweisungsvollzug demnach
auch unter diesem Aspekt als zumutbar zu erachten.
7.4 Schliesslich verfügen die Beschwerdeführerin(…) über gültige Reise-
pässe, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu be-
zeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuwei-
sen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh-
rer(…) aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-
festzusetzen (vgl. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2). Dieser Betrag ist mit dem in gleicher Höhe geleis-
teten Kostenvorschuss vom 21. Januar 2014 zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6742/2013
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführer(…)
auferlegt. Dieser Betrag ist durch den in gleicher Höhe geleisteten Kos-
tenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer(…), das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
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