B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6742/2014
Ur t e i l vom 1 6 . J u n i 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli,
Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______,
unbekannter Staatsangehörigkeit
(angeblich Volksrepublik China),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. Oktober 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seine Heimat Ti-
bet am 1. September 2012 illegal in Richtung Nepal. Er habe sich dort bis
am 3. Februar 2013 aufgehalten und sei dann mit dem Flugzeug an einen
ihm unbekannten Ort gereist und von dort per Zug am 4. Februar 2013 in
die Schweiz gelangt, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 15. Feb-
ruar 2013 fand die Befragung zur Person (BzP) statt, am 12. Juni 2014
wurde der Beschwerdeführer erstmals und am 14. Oktober 2014 ergän-
zend zu seinen Asylgründen sowie zu seinem Herkunftsort angehört.
Dabei gab er an, er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie
mit letztem Wohnsitz in B._______, wo er mit seiner Familie gelebt habe
und als (…) tätig gewesen sei. Am 31. August 2012 hätten er und zwei
Freunde in B._______ an den Wänden des "Dorfsaales" antichinesische
Plakate aufgehängt. Dabei sei einer der beiden Freunde von einem Wärter
gesehen worden, worauf sie die Flucht ergriffen hätten. Am Folgetag hätten
die chinesischen Behörden die Verantwortlichen dieser Plakat-aktion ge-
sucht und den einen Freund festgenommen. Sein Bruder habe ihm darauf-
hin zur Ausreise geraten, welche er dann über einen befreundeten Händler
organisiert habe.
Der Beschwerdeführer reichte keine Identitätspapiere zu den Akten. Er gab
an, einen Reisepass habe er nie besessen und die Identitätskarte habe
ihm der Schlepper abgenommen. Er besitze noch das Familienbüchlein,
welches sich jedoch bei seiner Familie in B._______ befinde.
B.
Mit Verfügung vom 16. Oktober 2014 – eröffnet am 21. Oktober 2014 –
lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete
die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug – unter Ausschluss
des Vollzugs der Wegweisung in die Volksrepublik China – an.
C.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19.
November 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er bean-
tragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung,
die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Asylgewährung;
eventualiter sei ihm infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In
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prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
D.
Mit Eingabe vom 24. November 2014 reichte der Beschwerdeführer die
Unterstützungsbestätigung der aoz Wetzikon vom 20. November 2014 zu
den Akten.
E.
Mit Verfügung vom 26. November 2014 hiess die Instruktionsrichterin das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzich-
tete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur
Vernehmlassung ein, welche am 5. Dezember 2014 beim Gericht einging.
F.
Der Beschwerdeführer reichte innert erstreckter Frist eine Replik vom
14. Januar 2015 zu den Akten. Er legte dieser eine Kopie seines angebli-
chen Familienbüchleins samt Begleitschreiben seines Bruders und einem
Zustellcouvert (Absendeort: C._______) bei.
G.
Die Vernehmlassung des SEM vom 2. Februar 2015 wurde dem Beschwer-
deführer am 6. Februar 2015 zugestellt, worauf dieser am 16. Februar 2015
eine Stellungnahme zu den Akten reichte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, dass die länderspe-
zifischen Antworten des Beschwerdeführers insgesamt nicht überzeugen
würden. Durch das ausweichende Antwortverhalten komme die Vermutung
auf, dass er sich zwar auf einzelne Bereiche der länderspezifischen Anhö-
rung vorbereitet habe, jedoch aufgrund der tatsächlichen Sozialisierung in
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einem anderen Raum nicht zur vollständigen Beantwortung sämtlicher Fra-
gen in der Lage sei. Des Weiteren habe er sich zum Verbleib seiner nächs-
ten Verwandten widersprüchlich geäussert und bei der BzP angegeben,
dass sein Vater verstorben sei, wogegen er bei der Anhörung gemeint
habe, dieser habe mit ihm, seiner Mutter, seinem Bruder und dessen Frau
und Kind in einem Haushalt zusammengelebt. Unglaubhaft sei auch die bis
anhin unterlassene Kontaktaufnahme zu seiner Familie, und die einherge-
hende fehlende Papierbeschaffung sei als Verletzung seiner Mitwirkungs-
pflicht zu erachten. Er sei ferner nicht in der Lage gewesen, seine fehlen-
den Chinesischkenntnisse glaubhaft zu begründen oder das chinesische
Schulsystem zu beschreiben. Die Einschätzung, dass er nicht in der von
ihm geltend gemachten Region gelebt habe, werde durch die oberflächli-
che und detailarme Beschreibung der Ausreise bestärkt. Auch die geltend
gemachten Asylvorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaft-
machung gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten.
Es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Hauptsozialisierung
in der Volksrepublik China sowie seine Asylgründe glaubhaft darzulegen.
Vielmehr sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen,
dass er vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China,
sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Da er aber keine kon-
kreten, glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einen Dritt-
staat geliefert habe, bestünden keine flüchtlings- oder wegweisungsbe-
achtliche Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort
(BVGE E-2981/2012 E. 5. 8 bis 5. 10).
Den Vollzug der Wegweisung – mit Ausnahme in die Volksrepublik China
– erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. Die Prüfung die-
ser Kriterien sei zwar von Amtes wegen vorzunehmen. Verletze aber eine
asylsuchende Person – wie vorliegend – ihre Mitwirkungspflicht in grober
Weise, sei diese Überprüfung praxisgemäss eingeschränkt. Eine relevante
Gefährdung vor Ort sei nicht ersichtlich.
4.2 Der Beschwerdeführer begründete seine Beschwerde damit, sämtliche
seiner Vorbringen seien schlüssig. Sollte er gewisse Fragen zurückhaltend
beantwortet haben, so liege es daran, dass er sich nur auf die gestellten
Fragen konzentriert habe und nicht habe abschweifen wollen, da er ange-
wiesen worden sei, sich kurz zu halten.
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Er habe sehr ausführlich über die von ihm täglich verrichteten Arbeiten im
Tibet zu berichten vermocht. Seine Familie habe die Erträge aus der Feld-
arbeit und der Tierhaltung entgegen den Ausführungen des BFM aus-
schliesslich für den Eigenverbrauch genutzt. Zusätzliches Gemüse hätten
sie – aus dem durch den Verkauf von gesammelten Raupenpilzen erzielten
Entgelt – auf dem Markt gekauft. Für die Bewohner seines Dorfes sei die
amtliche Bezeichnung der Hauptstrasse nicht von Bedeutung, da es nur
eine Hauptstrasse im Dorf gebe. Er vermöge sich an die Postleitzahl seiner
Präfektur gut zu erinnern, habe er doch im Jahr 1998 – und nicht wie fälsch-
licherweise vom BFM angenommen 1989 – eine Identitätskarte erhalten.
Auch habe seine Schwägerin gelegentlich Post von ihren Verwandten be-
kommen. Die Dauer zum Zurücklegen der Distanz zum Bezirkshauptort
habe er widerspruchslos angegeben, da er einmal von einer Fahrt und das
andere Mal vom Zurücklegen zu Fuss gesprochen habe. Er habe kaum
Kontakt zu chinesisch sprechenden Menschen gehabt, hätten doch in sei-
nem Dorf bloss 25 Familien gewohnt. Er sei mit Hilfe des Sherpas über den
sichereren Landweg geflüchtet, wobei er die Grenze zu Nepal nachts über-
schritten und daher keine Erinnerung an die Umgebung habe.
Sofern ihn das BFM auf die angeblichen Widersprüche angesprochen
hätte, wäre es ihm ohne Weiteres möglich gewesen, diese aufzulösen.
Seine Asylvorbringen seien ebenfalls schlüssig vorgebracht worden, wes-
halb sein Asylgesuch gutzuheissen sei. Zumindest sei er in der Schweiz
vorläufig aufzunehmen, da eine Rückkehr nach Tibet gemäss Praxis des
angerufenen Gerichts aufgrund seiner illegalen Ausreise nicht in Frage
käme.
4.3 In seiner Vernehmlassung vom 4. Dezember 2014 entgegnete das
BFM, die Verrichtung von Feldarbeit könne herkunftsungebunden ausge-
führt werden, weshalb die Kenntnisse des Beschwerdeführers keinen Hin-
weis auf seine Sozialisierungsregion geben würden. Das Standardvorbrin-
gen hinsichtlich der Raupenpilze vermöge keine persönliche Erfahrung zu
belegen. Bei der angeblich falsch angeführten Jahreszahl handle es sich
um einen – vom Beschwerdeführer bestätigten – Protokollfehler; im Übri-
gen hätte auch die Jahresangabe 1998 nichts an den Einschätzungen in
der angefochtenen Verfügung geändert. Der Beschwerdeführer habe die
Fragen betreffend die Identitätskarte tatsachenwidrig beantwortet, weshalb
auch die angeblich detaillierten Aussagen nichts an der Einschätzung in
der angefochtenen Verfügung zu ändern vermöge.
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4.4 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Replik vor, der ganze Aufwand
des BFM scheine darauf ausgerichtet zu sein, ihn als unglaubhaft hinzu-
stellen, anstatt den tatsächlichen Sachverhalt zu erstellen. In der von ihm
zu den Akten gereichten Kopie des Familienbüchleins sei er auf der fünften
Seite aufgeführt, wobei auf der gegenüberliegenden Seite – als Folge sei-
ner Flucht – vermerkt worden sei, dass er seit dem 22. Dezember 2012
ausgetragen sei. Es sei nicht möglich, das Familienbüchlein im Original
zuzustellen, da dies für seine Familie ein viel zu hohes Risiko darstellen
würde.
4.5 Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 2. Februar 2015 fest,
Kopien von Dokumenten hätten aufgrund der einfachen Fälschbarkeit prin-
zipiell keinen Beweiswert, weswegen die eingereichten Seiten des Famili-
enbüchleins nicht geeignet seien, die chinesische Staatsangehörigkeit des
Beschwerdeführers zu belegen. Zudem habe er keinen rechtsgenüglichen
Ausweis mit persönlichem Lichtbild eingereicht, weswegen sich seine an-
gegebenen Personalien nicht überprüfen lassen würden. Es erwecke zu-
dem Erstaunen, dass seine Ausreise im Familienbüchlein als Wohnsitz-
wechsel vermerkt sein sollte, sei er doch eigenen Angaben zufolge illegal
aus China geflüchtet.
4.6 In seiner Stellungnahme vom 16. Februar 2015 entgegnete der Be-
schwerdeführer, seine Ausreise sei erst im Nachhinein im Familienbüchlein
festgehalten worden. Natürlich habe er sich im Vorfeld nicht abgemeldet,
aber seine Abwesenheit sei von der chinesischen Regierung bemerkt wor-
den, weshalb diese Notiz selbstverständlich sei.
5.
5.1 Das SEM hat einerseits die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig abzuklären (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und
hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Umstände abzuklären so-
wie ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei hat es alle sach-
und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten fest-
zuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Andererseits ergibt sich aus
dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 20 Abs. 2 BV) das Recht der
Parteien auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffe-
nen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert, so-
wie die Pflicht der Behörde, die Vorbringen sorgfältig und ernsthaft zu prü-
fen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Unerlässliches Ge-
genstück dazu bildet die Pflicht der Parteien, an der Feststellung des Sach-
verhalts mitzuwirken (Art. 8 AsylG).
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Seite 8
5.2
5.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im zur Publikation vorgesehenen
Urteil E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 festgestellt, dass das SEM vor einiger
Zeit eine neue Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibeti-
scher Ethnie eingeführt hat. Dabei wird nicht mehr eine Analyse der Fach-
stelle Lingua (sprachliche Analyse oder Lingua-Alltagswissensevaluation)
durchgeführt, sondern es werden im Rahmen der eingehenden Anhörung
durch den Sachbearbeiter oder die Sachbearbeiterin des SEM vertiefte
Fragen zu den Länderkenntnissen und zum Alltagswissen der asylsuchen-
den Person gestellt. Auch bei diesem Vorgehen ist das SEM – um dem
Untersuchungsgrundsatz und dem Anspruch auf rechtliches Gehör gerecht
zu werden – verpflichtet, die Vorbringen der Betroffenen in einer auch für
die Beschwerdeinstanz nachvollziehbaren Weise sorgfältig und ernsthaft
zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 5.2.2.1 m.w.H.).
5.2.2 Bei Abklärungen des Länder- und Alltagswissens von Asylsuchenden
an der einlässlichen Anhörung müssen zudem den Akten Informationen
entnommen werden können, die es dem Gericht erlauben, zuverlässig zu
ermitteln, inwiefern die asylsuchende Person hinreichende Angaben über
das behauptete Herkunftsland machen konnte. Da bei dieser neuen Me-
thode der Vorinstanz kein amtsexterner Sachverständiger mehr mitwirkt,
sind die zutreffenden Antworten – unter Einhaltung der hier üblichen Stan-
dards – mit Informationen zum Herkunftsland (Country of Origin Informa-
tion, COI) zu belegen (vgl. a.a.O. E. 5.2.2.1 f. m.w.H.).
5.2.3 Der wesentliche Inhalt der Herkunftsanalyse muss der betroffenen
Person sodann zur rechtsgenüglichen Gewährung der Akteneinsicht –
entweder in einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung oder in einer
aktenkundigen schriftlichen Notiz – zur Kenntnis gebracht und ihr die Mög-
lichkeit eingeräumt werden, sich insbesondere zu den als unzureichend
eingestuften Antworten zu äussern. Dabei sind die als tatsachenwidrig,
falsch oder unzureichend erachteten Antworten unter Angabe der dazuge-
hörigen Fragen so detailliert aufzuzeigen, dass die betroffene Person
hierzu konkrete Einwände anbringen kann. Es genügt somit nicht, die
Schlussfolgerungen der Herkunftsabklärung in einer pauschalen Zusam-
menfassung darzulegen, ohne der betroffenen Person die ihr konkret vor-
geworfenen Falschangaben in geeigneter Weise erkennbar zu machen
(vgl. a.a.O. E. 5.2.2.3 f. m.w.H.).
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Seite 9
5.3 Vorliegend ist die Vorinstanz ihrer Untersuchungspflicht in Bezug auf
ihre neu eingeführte Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende ti-
betischer Ethnie nicht nachgekommen, und sie hat auch die umschriebe-
nen Mindeststandards betreffend Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht
eingehalten:
5.3.1 Die Antworten des Beschwerdeführers auf Fragen zum Länder- und
Alltagswissen sind nicht derart unplausibel, substanzarm oder wider-
sprüchlich ausgefallen, dass sie seine Herkunft aus Tibet bereits offensicht-
lich ausschlössen und sich weitere fachliche Abklärungen somit erübrigt
hätten. Er war anlässlich der Anhörung teilweise durchaus in der Lage, das
Bild einer Person, welche mit den Gegebenheiten vor Ort in einem gewis-
sen Ausmass vertraut ist, zu vermitteln (vgl. A 12/15 Antworten 14 ff.). Auch
lässt sich alleine aufgrund seiner Angaben zu den Asylgründen, zum Rei-
seweg und zu den fehlenden Identitätspapieren nicht ableiten, dass er nicht
aus dem angegebenen tibetischen Dorf stammt. Würden nämlich bereits
diese Angaben alleine eine Herkunft aus Tibet/China ausschliessen, erüb-
rigten sich weitere fachliche Abklärungen bezüglich des Länder- und All-
tagswissens des Beschwerdeführers ebenfalls, da dann gar nicht auf seine
Angaben im Rahmen der Herkunftsabklärung abgestellt werden müsste
(vgl. a.a.O. E. 6.1).
5.3.2 Wie erwähnt muss aus den Akten nicht nur in für das Gericht nach-
vollziehbarer Weise hervorgehen, welche Fragen die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer gestellt hat und wie dieser darauf geantwortet hat, sondern
auch, welche Fragen wie hätten beantwortet werden müssen und weshalb
in Tibet sozialisierte Personen in einer vergleichbaren Situation wie der Be-
schwerdeführer die zutreffenden Antworten hätten kennen sollen. Solche
Hinweise beziehungsweise entsprechende Akten fehlen im vorinstanzli-
chen Dossier. Es ist festzuhalten, dass dem Protokoll zur Anhörung zwar
die gestellten Fragen und die Antworten des Beschwerdeführers entnom-
men werden können. Allerdings enthalten die Akten keinerlei Ausführungen
zu den vom BFM als unkorrekt erachteten Antworten, geschweige denn zu
den Quellen, an denen sich die Befragungsperson zwecks Beurteilung der
Erklärungen des Beschwerdeführers orientiert hat. Das Befragungsproto-
koll erlaubt wiederholt nicht einmal eindeutige Rückschlüsse darauf, ob der
Beschwerdeführer Fragen in zulänglicher Weise beantwortet hat bezie-
hungsweise, wenn er die Antwort nicht wusste, ob und weshalb er diese
hätte kennen sollen (vgl. beispielsweise A 12/15 F35, F66, F84, F85 f.).
Aus den Akten geht somit nicht hervor, welche Antworten des Beschwer-
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Seite 10
deführers richtig beziehungsweise falsch sind und wie im Falle unzutref-
fender Angaben die korrekte Antwort auf die gestellte Frage lauten würde.
Folglich ist für das Gericht weder nachvollziehbar, ob die vorinstanzliche
Einschätzung bezüglich des Länder- und Alltagswissens des Beschwerde-
führers vertretbar ist, noch ob die Vorinstanz ihren aus dem Untersu-
chungsgrundsatz und dem rechtlichen Gehör fliessenden Pflichten zur
ernsthaften, sorgfältigen und vollständigen Abklärung der Vorbringen des
Beschwerdeführers sowie aller weiteren rechtsrelevanten Sachumstände
vorliegend tatsächlich nachgekommen ist (vgl. a.a.O. E. 6.2.1).
6.
6.1 Nach dem Gesagten steht fest, dass das BFM sowohl den Anspruch
des Beschwerdeführers auf Einräumung des rechtlichen Gehörs als auch
den Untersuchungsgrundsatz verletzt hat.
6.2 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich – das heisst
ungeachtet der materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung des daraufhin
ergangenen Entscheides. Die Heilung einer Gehörsverletzung aus pro-
zessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene kommt – unbesehen
der Kognitionsbeschränkung der Beschwerdeinstanz – insbesondere auch
deshalb nicht in Betracht, weil das BFM im Rahmen des vorliegenden Ver-
fahrens eine neue Praxis anwandte, diese gemäss vorstehenden Erwä-
gungen in der gehandhabten Form aber nicht als rechtsgenüglich gewertet
werden kann und demzufolge vom SEM im Lichte der gerügten Mängel zu
verbessern ist.
7.
Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und die Sache im
Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das SEM ist
gehalten, gestützt auf den vollständig festgestellten rechtserheblichen
Sachverhalt beziehungsweise unter Wahrung der Gehörsansprüche des
Beschwerdeführers einen neuen Entscheid mit rechtsgenüglicher Begrün-
dung zu fällen. Bei dieser Sachlage kann mangels Relevanz davon abge-
sehen werden, auf weitere Beschwerdevorbringen näher einzugehen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind – ungeachtet der Gutheis-
sung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung gemäss Verfügung
E-6742/2014
Seite 11
der Instruktionsrichterin vom 26. November 2014 – keine Kosten zu erhe-
ben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist eine Parteientschädi-
gung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da dem nicht vertretenen Beschwer-
deführer keine solchen Kosten entstanden sein dürften, ist keine Entschä-
digung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6742/2014
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt worden ist.
2.
Die Verfügung des BFM vom 16. Oktober 2014 wird aufgehoben und die
Sache zu neuer Entscheidfindung im Sinne der Erwägungen an die Vor-
instanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger