B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6743/2012
E-6745/2012
U r t e i l v o m 1 4 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
1. A._______,
Kosovo / Serbien,
Beschwerdeführende 1 (Verfahren E-6743/2012),
und
2. B._______,
Kosovo / Serbien,
Beschwerdeführende 2 (Verfahren E-6745/2012),
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügungen des BFM vom 12. Dezember 2012 /
N (…) und N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 20. Oktober 2011 in der Schweiz um
Asyl nachsuchten,
dass sie zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen ausführten,
sie seien Roma aus dem Kosovo und hätten Probleme mit Serben und
Albanern gehabt,
dass im Einzelnen die Kinder in der Schule geschlagen worden seien (re-
spektive nicht zur Schule hätten gehen dürfen) und die Erwachsenen be-
droht, belästigt und misshandelt worden seien,
dass die Familien mangels einer zumutbaren Lebensperspektive im Jahr
2011 in Frankreich Asylgesuche gestellt und sich nach erfolglosem Ab-
schluss dieser Verfahren zunächst in C._______ (Serbien) bei Verwand-
ten aufgehalten hätten, worauf sie in den Kosovo zurückgekehrt seien,
dass das BFM mit Verfügungen vom 12. Dezember 2012 feststellte, die
Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen,
ihre Asylgesuche abwies, sie aus der Schweiz wegwies und den zustän-
digen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisungen beauftragte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingaben vom 28. Dezember 2012
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen die Verfügungen
erhoben und beantragten, diese seien aufzuheben und es sei ihnen Asyl
zu gewähren,
dass eventualiter die Verfügungen aufzuheben und die Verfahren zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen seien,
dass eventualiter die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs festzustellen und ihnen die vorläufige Aufnahme in der
Schweiz zu gewähren sei,
dass sie in prozessualer Hinsicht beantragten, die unentgeltliche Pro-
zessführung sei zu bewilligen und auf die Erhebung von Kostenvorschüs-
sen sei zu verzichten,
dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 23. Januar 2013 die bei-
den Beschwerdeverfahren E-6743/2012 und E-6745/2012 vereinigte, die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Be-
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freiung von der Vorschusspflicht abwies und die Beschwerdeführenden
aufforderte, für die vereinigten Verfahren bis zum 7. Februar 2013 einen
Kostenvorschuss von Fr. 800.– zu leisten,
dass dieser Vorschuss in der Folge fristgerecht geleistet wurde,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der
Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerdeführenden an den Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen haben, durch die angefochtenen Verfügungen besonders be-
rührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung ihrer Beschwer-
den legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Erwägungen, mit denen das BFM die Asylentscheide begründet
hat, einen überzeugenden und praxiskonformen Eindruck hinterlassen
und es den Beschwerdeführenden nicht gelingt, diese Argumentation
ernsthaft in Frage zu stellen,
dass die protokollierten Asylvorbringen der Beschwerdeführenden in der
Tat einen unsubstanziierten, teilweise auch widersprüchlichen Eindruck
hinterlassen und durch das Ergebnis der Abklärungen der Schweizer Ver-
tretung in Pristina in wesentlichen Punkten widerlegt werden,
dass die Widersprüchlichkeit der Angaben zu den Wohnorten in den Be-
schwerden anerkannt und mit den häufigen Umzügen, der Schreibunfä-
higkeit und der unübersichtlichen Familienstruktur der Beschwerdefüh-
renden erklärt wird, was nicht zu überzeugen vermag,
dass im Übrigen auch die in Frankreich durchgeführten Asylverfahren er-
folglos geblieben sind,
dass die Beschwerdeführenden gemäss Akten nach Serbien zurückkeh-
ren können, wo sie längere Zeit gelebt haben,
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dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb
das Bundesamt ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung
im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich des Geltendmachens von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebli-
che Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das
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in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements hier keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für
eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die in Serbien
droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der
Beschwerdeführenden nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr schliessen lässt, zumal das Bundesverwaltungsgericht die
grundsätzliche Durchführbarkeit der Wegweisungen von Roma nach Ser-
bien in konstanter Praxis bejaht,
dass das BFM die Behandelbarkeit der medizinischen Probleme der Be-
schwerdeführerin 1 in Serbien mit überzeugender Begründung bejaht hat
(vgl. Verfügung im Verfahren N (…) S. 4 f.) und die Beschwerdeführenden
diese Feststellungen mit der pauschalen Behauptung, sie hätten "keinen
Zugang zu medizinischer Behandlung" (vgl. Beschwerde E-6743/2012 S.
3 f.), nicht in Frage zu stellen vermögen,
dass die diagnostizierte Posttraumatische Belastungsstörung der Be-
schwerdeführerin 1 in den eingereichten Arztberichten in Zusammenhang
mit ihren Asylvorbringen gestellt wird, die, wie oben dargelegt, nicht
glaubhaft sind, womit die wahren Ursachen dieser Gesundheitsbe-
schwerden offen bleiben,
dass die "ausgeprägte Angst, in den Kosovo zurückkehren zu müssen"
(vgl. Bericht Universitätsspital D._______ vom 5. Oktober 2012 S. 1) in-
sofern unbegründet ist, als die Beschwerdeführenden gemäss Akten nicht
dorthin ausreisen müssen, sondern nach Serbien zurückkehren können,
dass der Vollzug der Wegweisungen somit zumutbar ist,
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dass der Vollzug der Wegweisungen der Beschwerdeführenden schliess-
lich auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83
Abs. 2 AuG), und es ihnen obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepa-
piere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34
E. 12 S. 513 ff.),
dass nach dem Gesagten auch der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisungen zu bestätigen ist und den Akten im Übrigen auch keine
Veranlassung für eine Kassation der angefochtenen Verfügungen zu ent-
nehmen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder un-
angemessen sei (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerden ab-
zuweisen sind,
dass bei diesem Prozessausgang die Kosten der beiden vereinigten Ver-
fahren von insgesamt Fr. 800.– (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG den Beschwerdeführenden aufzuerlegen, mit dem in gleicher Hö-
he geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen und damit bereits begli-
chen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
2.
Die Kosten der beiden vereinigten Verfahren von insgesamt Fr. 800.–
werden den Beschwerdeführenden unter Verrechnung mit dem in gleicher
Höhe geleisteten Kostenvorschuss auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark
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