B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6743/2015
Ur t e i l vom 2 8 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
seinen Angaben zufolge aus Myanmar,
amtlich verbeiständet durch MLaw Stefan Frost,
Rechtsberatungsstelle
für Asylsuchende - Testbetrieb VZ Zürich,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 13. Oktober 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 15. September 2015 in der Schweiz um
Asyl nach. Gleichentags wurde ihm mitgeteilt, dass er per Zufallsprinzip
dem Verfahrenszentrum Zürich Testbetrieb zugewiesen worden sei.
B.
Am 24. September 2015 fand das sogenannte beratende Vorgespräch
statt. Dabei wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Zu-
ständigkeit Ungarns zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens gewährt. Dagegen brachte der Beschwerdeführer vor, in Ungarn be-
komme man nichts zu essen und man werde wie ein Tier behandelt. Es
gebe dort Schläge und Prügel.
C.
Am 25. September 2015 ersuchte die Vorinstanz die ungarischen Behör-
den gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Fest-
legung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig ist (Dublin-III-VO), um Rückübernahme des Beschwerdeführers.
Die ungarischen Behörden liessen sich innert Frist nicht vernehmen.
D.
Am 12. Oktober 2015 gab die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Gelegen-
heit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Am 13. Oktober 2015 reichte
er die Stellungnahme ein und führte aus, er sei mit dem Entscheidentwurf
nicht einverstanden. Es müsse berücksichtigt werden, dass über Serbien
eingereiste Flüchtlinge im Eilverfahren abgeschoben werden könnten. Das
Risiko, dass er im Falle einer Rückkehr inhaftiert werde, müsse als erheb-
lich eingestuft werden. Es dränge sich ein Selbsteintritt der Vorinstanz auf.
E.
Mit Verfügung vom 13. Oktober 2015 – eröffnet am 14. Oktober 2015 – trat
die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung
nach Ungarn und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätes-
tens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten er
in Haft gesetzt und unter Zwang nach Ungarn zurückgeführt werde. Weiter
verpflichtete die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der
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Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Ak-
ten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Be-
schwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu.
F.
Mit Eingabe vom 21. Oktober 2015 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefoch-
tene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen auf das
Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung auf-
zuheben und zur erneuten Überprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zu gewähren, die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen
von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Ent-
scheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlun-
gen abzusehen, ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren
und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Mit der Beschwerde wurden unter anderem mehrere Dokumente zur Situ-
ation von Asylsuchenden in Ungarn zu den Akten gereicht.
G.
Am 21. Oktober 2015 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der
Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen ausgesetzt werde.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2015 gewährte der Instruktions-
richter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung, hiess das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
H.
Mit Eingabe vom 6. November 2015 reichte die Vorinstanz ihre Vernehm-
lassung ein. Diese wurde dem Beschwerdeführer am 9. November 2015
zur Kenntnisnahme zugestellt. Die Vorinstanz hielt vollumfänglich an den
Erwägungen der angefochtenen Verfügung fest.
I.
Mit Schreiben vom 13. November 2015 reichte der Beschwerdeführer me-
dizinische Informationen vom 5. November 2015 zu den Akten. Mit seinen
Eingaben vom 4. August sowie 16. Dezember 2016 nahm er zur aktuellen
Situation in Ungarn Stellung und reichte ein ärztliches Zeugnis vom 15.
Dezember 2016 nach.
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Seite 4
J.
Angesichts eines bevorstehenden Abteilungswechsels und einer Ferienab-
wesenheit des vormals zuständigen Richters wurde das Verfahren von der
Abteilungsleitung im Juni 2017 einem neuen Instruktionsrichter zur Bear-
beitung zugeteilt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG).
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5).
3.
Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zu-
stimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behan-
deln, da sie sich – wie nachfolgend aufgezeigt wird – im Urteilszeitpunkt
als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
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Seite 5
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zu-
ständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss der
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31
vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO).
4.2 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer am (…) Sep-
tember 2015 in Ungarn ein Asylgesuch gestellt hatte, was ein Abgleich der
Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank ergab. Die ungarischen Be-
hörden haben sich innert Frist nicht zum Wiederaufnahmegesuch der
Schweiz geäussert. Die grundsätzliche Zuständigkeit Ungarns zur Durch-
führung des Asylverfahrens wäre damit gegeben.
4.3 Das Beschwerdeverfahren dreht sich inhaltlich im Wesentlichen um die
Frage der Zulässigkeit der Überstellung des Beschwerdeführers nach Un-
garn gestützt auf die Dublin-III-VO.
4.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-7853/2015 vom
31. Mai 2017 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) eingehend
die Entwicklung der Situation für Asylsuchende in Ungarn, insbesondere
für jene, die in Anwendung der Dublin-III-VO nach Ungarn überstellt wer-
den, analysiert. Dabei hat das Gericht zahlreiche Unzulänglichkeiten im
ungarischen System festgestellt, welche namentlich den Zugang zum Asyl-
verfahren sowie die Unterbringung der Asylsuchenden in den Transitzonen
betreffen. Das Gericht hat sich sodann insbesondere mit dem am
28. März 2017 in Kraft getretenen ungarischen Rechtsakt T/13976 über
"die Änderung mehrerer Gesetze zur Verschärfung des Asylverfahrens in
der Überwachungszone der ungarischen Grenze" befasst. In dieser Hin-
sicht hat es festgestellt, dass die Umsetzung dieses Aktes, welcher rück-
wirkend auf sämtliche laufenden Asylverfahren anwendbar ist und eine we-
sentliche Verschärfung der ungarischen Gesetzgebung mit sich bringt,
zahlreiche Unsicherheiten und Fragen nach sich zieht. Es könne daher na-
mentlich nicht mit Sicherheit ermittelt werden, ob Asylsuchende, die nach
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Seite 6
Ungarn überstellt werden, als nicht aufenthaltsberechtigte Personen ange-
sehen und deshalb in sogenannte "Prätransit-Zonen" abgeschoben wer-
den, oder ob sie als asylsuchende Personen betrachtet werden, deren Ge-
suche in den Transitzonen zu behandeln sind. Angesichts der zahlreichen
Unsicherheiten, die diese neue Gesetzesänderung hinsichtlich des Verfah-
renszugangs und der Aufnahmebedingungen mit sich gebracht hat, sei es
dem Gericht gemäss dem derzeitigen Stand der Dinge nicht möglich, das
Vorliegen systemischer Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Dub-
lin-III-Verordnung sowie die Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen
Gefahren ("real risk"), denen Asylsuchende bei einer Überstellung nach
Ungarn ausgesetzt sein könnten, abschliessend zu beurteilen. Folglich hat
das Gericht die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur
neuen Entscheidung an das SEM zurückgewiesen. Es obliege der erstin-
stanzlichen Behörde, sämtliche Sachverhaltselemente zusammenzutra-
gen, die zur Beurteilung dieser wesentlichen Fragen erforderlich seien, und
es sei nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz, komplexe ergänzende
Abklärungen vorzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht würde sonst
mit einem Sachentscheid seine Zuständigkeit überschreiten und die be-
troffene Partei um den gesetzlich vorgesehenen Instanzenzug bringen (vgl.
a.a.O., insbesondere E. 13).
4.3.2 Aus den gleichen Gründen, wie im vorgenannten Referenzurteil be-
schrieben, ist es dem Gericht auch vorliegend nicht möglich, die Sache
abschliessend zu beurteilen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben
und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer
Entscheidung an das SEM zurückzuweisen.
4.4 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, ohne dass auf die materi-
ellen Beschwerdevorbringen und die verfahrensrechtlichen Rügen (Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs respektive der Begründungspflicht) noch
eingegangen werden muss.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1–3 VwVG).
5.2 Eine Parteientschädigung ist hingegen nicht geschuldet: Die Kosten
der beigeordneten amtlichen Rechtsvertretung, die im beschleunigten Ver-
fahren anfallen, sind im Rahmen der mit dem Leistungserbringer vertrag-
lich festgelegten Pauschale für die Abgeltung der Verwaltungs- und Perso-
nalkosten abgedeckt (vgl. Art. 28 Abs. 3 Bstn. a und b i.V.m. Art. 28 Abs. 1
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Bst. d der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 [TestV, SR
142.318.1]); daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der
Beschwerdeführer in der Zwischenzeit offenbar dem Kanton Zürich zuge-
wiesen worden ist (vgl. Entscheid des BVGer D-2691/2016 vom 14. Juni
2017 E. 9).
(Dispositiv nächste Seite)
E-6743/2015
Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt worden ist.
2.
Die Verfügung des SEM vom 13. Oktober 2015 wird aufgehoben. Die Sa-
che wird zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entschei-
dung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es ist keine Parteientschädigung geschuldet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
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