B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6743/2019
Ur t e i l vom 6 . J anua r 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch MLaw Ruedy Bollack,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und
Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 12. Dezember 2019.
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 30. September 2019 in der
Schweiz um Asyl nach. Als Beweismittel gab sie medizinische Dokumente
vom 18. Dezember 2018 aus Griechenland zu den Akten.
A.b Ein am 2. Oktober 2019 erfolgter Abgleich mit der europäischen Fin-
gerabdruckdatenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass sie am
25. September 2018 illegal in Griechenland eingereist war und am 31. Ok-
tober 2018 um Asyl nachgesucht hatte.
B.
Im Rahmen der Personalienaufnahme (PA) am 4. Oktober 2019 gab die
Beschwerdeführerin an, sie habe sich in Europa zuletzt rund ein Jahr in
Griechenland aufgehalten.
Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin ihre Tazkira im Original zu
den Akten.
C.
Im Rahmen des persönlichen Gesprächs vom 10. Oktober 2019 gemäss
Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfah-
ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von ei-
nem Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat ge-
stellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dub-
lin-III-VO) gab die Beschwerdeführerin an, sie sei zusammen mit ihrem
Ehemann, ihren Kindern, den (…) und (…) via B._______ und C._______
nach Griechenland gereist. Dort sie sie gezwungen worden, sich daktylo-
skopieren zu lassen. Sie sei weder befragt worden, noch habe sie Doku-
mente erhalten. Nach einem zweimonatigen Aufenthalt auf D._______ sei
sie nach E._______ gegangen. Von dort sei sie mit ihr nicht zustehenden
Dokumenten in die Schweiz gereist. Ihre Familie halte sich derzeit in
E._______ auf.
Zum medizinischen Sachverhalt gab die Beschwerdeführerin an, sie habe
(…)- und (…). Auf D._______ sei sie beim Arzt gewesen. Sie wisse nicht,
welche Diagnose gestellt worden sei. In der Schweiz sei sie ebenfalls in
medizinischer Behandlung gewesen.
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Seite 3
D.
D.a Gestützt auf Art. 34 der Dublin-III-VO ersuchte die Vorinstanz die grie-
chischen Behörden am 11. Oktober 2019 um Informationen zum Aufent-
haltsstatus der Beschwerdeführerin in Griechenland.
D.b Mit Schreiben vom 12. November 2019 antworteten die griechischen
Behörden, die Beschwerdeführerin habe am 31. Oktober 2018 mit ihrer
Familie um internationalen Schutz ersucht. Dieser sei ihr am 10. Juli 2019
gewährt und ein Aufenthaltsrecht von drei Jahren erteilt worden. Die Auf-
enthaltsbewilligung habe sie noch nicht erhalten.
E.
E.a Gestützt auf die Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG des Europäi-
schen Parlamentes und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemein-
same Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal
aufhältiger Drittstaatstaatsangehöriger und das Abkommen vom 28. Au-
gust 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung
der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit ir-
regulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) ersuchte die Vorinstanz Grie-
chenland am 13. November 2019 um Rückübernahme der Beschwerde-
führerin.
E.b Am 18. November 2019 stimmten die griechischen Behörden dem
Übernahmeersuchen zu.
F.
F.a Mit Schreiben vom 19. November 2019 gewährte die Vorinstanz der
Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintre-
tensentscheid und einer Überstellung nach Griechenland.
F.b Die Beschwerdeführerin nahm am 25. November 2019 Stellung und
führte aus, sie sei von den griechischen Behörden schlecht behandelt wor-
den. Sie leide an fortgeschrittener (…), (…) und seit drei Jahren an einer
(…). Die Vergewaltigung ihrer Tochter in Griechenland belaste sie enorm.
Trotz psychischer und starker physischer Beschwerden habe sie in Grie-
chenland keine medizinische Betreuung erhalten. Sodann sei die Situation
für Flüchtlinge in Griechenland desolat. Damit eine Wegweisung zumutbar
sei, müssten entsprechende Garantien bei den griechischen Behörden ein-
geholt werden.
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Seite 4
Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin ein medizinisches Datenblatt
für interne Arztbesuche im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
F._______ vom 8. Oktober 2019 zu den Akten.
G.
G.a Am 10. Dezember 2019 stellte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin
den Entscheidentwurf zu und gewährte ihr das rechtliche Gehör.
G.b Mit Schreiben vom 11. Dezember 2019 nahm die Beschwerdeführerin
Stellung und führte erneut aus, die Situation für Flüchtlinge in Griechenland
sei lebensbedrohlich und desolat, weshalb eine Rückkehr unzumutbar sei.
H.
Mit Verfügung vom 12. Dezember 2019 trat die Vorinstanz auf das Asylge-
such der Beschwerdeführerin nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und
forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Ver-
fügung zu verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang
nach Griechenland zurückgeführt werde. Gleichzeitig beauftragte die
Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und
stellte der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Akten-
verzeichnis zu.
I.
Mit Eingabe vom 19. Dezember 2019 erhob die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragt, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das
Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zwecks vollständiger
Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen. Subeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Weg-
weisung festzustellen. Prozessual sei ihr die unentgeltliche Prozessfüh-
rung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver-
zichten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
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Seite 5
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdefüh-
rerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG).
4.
4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs.1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
4.2 Bezüglich der Frage der ausländerrechtlichen Wegweisung und des
Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorge-
nommen, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
5.
5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Re-
gel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a
Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann,
in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.
5.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellun-
gen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG
besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Durch den
Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche
Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandels-
assoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet.
E-6743/2019
Seite 6
6.
6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
auf das Asylgesuch sei gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht einzutre-
ten.
Zur Begründung führte sie aus, der Bundesrat habe Griechenland als si-
cheren Drittstaat bezeichnet. Im vorliegenden Fall würden zwar Anzeichen
bestehen, dass die Beschwerdeführerin die Bedingungen für eine vorläu-
fige Aufnahme nach Art. 83 AIG (SR 142.20) erfüllen würde, da sie in Grie-
chenland subsidiären Schutz erhalten habe. In diesem Zusammenhang sei
auf Art. 25 Abs. 2 VwVG zu verweisen. Gemäss dieser Bestimmung sei
einem Begehren auf Feststellung von Wegweisungshindernissen in der
Schweiz nur dann zu entsprechen, wenn ein schutzwürdiges Interesse
nachgewiesen werde. Dieser Nachweis könne der Beschwerdeführerin
nicht gelingen, weil ihr bereits ein Drittstaat Schutz vor Verfolgung gewährt
habe. Die Beschwerdeführerin könne nach Griechenland zurückkehren,
ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu
befürchten.
6.2 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest,
dass es sich bei Griechenland um einen sicheren Drittstaat im Sinne von
Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Aus den Akten geht sodann hervor,
dass die griechischen Behörden der Beschwerdeführerin subsidiären
Schutz gewährt und der Rückübernahme am 18. November 2019 zuge-
stimmt haben. Hinweise auf eine Verfolgung, die geeignet wären, die Re-
gelvermutung des verfolgungssicheren Drittstaates im konkreten Fall um-
zustossen, liegen nicht vor. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten.
7.
Lehnt das SEM die Asylgesuche ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net.
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
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Seite 7
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG).
8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten die
Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im
Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrecht-
liche Garantien, einhalten (vgl. FANNY MATTHEY, IN: CODE ANNOTÉ DE DROIT
DES MIGRATIONS, ART. 6A ASYLG N 12 S. 68). Es obliegt der betroffenen
Person, diese Legalvermutung umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte An-
haltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden
Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwen-
digen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen
aussetzen würden (vgl. dazu statt vieler das Urteil des BVGer E-2360/2019
vom 22. Mai 2019 E. 8.3).
8.3.2 Der Beschwerdeführerin wurde am 10. Juli 2019 subsidiärer Schutz
in Griechenland gewährt und sie hat Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilli-
gung. Es besteht daher kein Anlass zur Annahme, es drohe ihr eine Verlet-
zung des in Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) verankerten Grundsat-
zes der Nichtrückschiebung. Aufgrund der Akten liegen ferner keine An-
haltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin für den Fall einer Aus-
schaffung nach Griechenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Fol-
ter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre.
8.3.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die griechischen Behörden
hätten ihr den nötigen Schutz nicht zukommen lassen, indem ihr die not-
wendige medizinische Behandlung nicht gewährt worden sei, weshalb eine
Verletzung von Art. 3 EMRK vorliege.
E-6743/2019
Seite 8
8.3.4 Gemäss dem medizinischen Datenblatt für interne Arztbesuche im
EVZ F._______ vom 8. Oktober 2019 leidet die Beschwerdeführerin seit
drei Jahren an (…), an fortgeschrittener (…), (…) und an einer seit drei
Jahren bekannten (…).
Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin können offen-
sichtlich nicht unter die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
(EGMR) in seinem Urteil vom 13. Dezember 2016 (Nr. 41738/10 Paposhvili
gg. Belgien), §183, genannten „other very exceptional cases“ subsumiert
werden. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich nicht um eine schwer-
kranke Person, bei der die ernsthafte Gefahr besteht, dass sie bei einer
Rückschaffung nach Griechenland einer ernsthaften, rapiden und irrever-
siblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, verbunden mit über-
mässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwar-
tung, ausgesetzt wäre, zumal die medizinische Versorgung in Griechen-
land gewährleistet ist. Entsprechend war die Beschwerdeführerin gemäss
den eingereichten Dokumenten in Griechenland bereits in medizinischer
Behandlung und wurde dort vor drei Monaten geröntgt (vgl. Medizinisches
Datenblatt EVZ F._______). Vor diesem Hintergrund kann auf weitere me-
dizinische Abklärungen verzichtet werden, zumal der eingereichte Arztbe-
richt nicht darauf schliessen lässt, dass die geltend gemachten medizini-
schen Probleme der Beschwerdeführerin derart schwerwiegend wären,
dass eine adäquate Behandelbarkeit im EU-Staat Griechenland nicht ge-
geben wäre. Sodann hat sich die Vorinstanz entgegen der Ansicht der Be-
schwerdeführerin mit ihren Einwänden im Rahmen der Gewährung des
rechtlichen Gehörs auseinandergesetzt und festgestellt, dass sie in Grie-
chenland bereits in medizinischer Behandlung war und nötigenfalls ihre
Rechte bei den griechischen Behörden einfordern könne. Die Rügen der
Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der Begründungspflicht er-
weisen sich demnach als unbegründet. Der Antrag auf Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen.
8.3.5 Es liegen somit keine konkreten Hinweise vor, dass die Beschwerde-
führerin im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland einer unmenschlichen
oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt
wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
8.4
8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Herkunftsstaat auf Grund von Si-
tuationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
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Seite 9
Notlage konkret gefährdet sind. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht fer-
ner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat
in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese Vermu-
tungen umzustossen.
8.4.2 Soweit die Beschwerdeführerin auf die desolate Lage für Flüchtlinge
in Griechenland hinweist, ist festzustellen, dass das griechische Fürsorge-
system nicht nur für Asylsuchende, sondern auch für Personen mit Schutz-
status in der Kritik steht (vgl. EGMR, Saidoun gegen Griechenland [Be-
schwerde 40083/07] und Fawsie gegen Griechenland [Beschwerde
40080/07], beide vom 28. Oktober 2010). Die Missstände im Zugang zu
günstigem Wohnraum oder zum Arbeitsmarkt bei anhaltender Wirtschafts-
krise, die beschränkten Fürsorgeleistungen des Staates oder die Diskrimi-
nierungen gegenüber griechischen Staatsangehörigen beim Zugang zu
staatlichen Unterstützungsleistungen einschliesslich im Bereich der Ge-
sundheitsversorgung werden auch durch die von der Beschwerdeführerin
erwähnten Berichte des UN-Menschenrechtsausschusses und Pro Asyl/
RSA belegt.
Obwohl die Lebensbedingungen in Griechenland nicht als einfach zu be-
zeichnen sind, ist nicht von einer unmenschlichen oder entwürdigenden
Behandlung auszugehen. Zudem ist Griechenland ein sicherer Drittstaat,
in dem keine Situation von allgemeiner Gewalt herrscht. Der Staat ist an
die Richtlinie 2011/95/EU (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf inter-
nationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für
Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu ge-
währenden Schutzes) gebunden. Im Kapitel VII werden die den Flüchtlin-
gen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu gewährenden Rechte
geregelt (Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 Abs. 2 [Sozial- und
Nothilfe] und Art. 30 Abs. 2 [medizinische Versorgung]). Es bestehen keine
Hinweise darauf, Griechenland würde der Beschwerdeführerin dauerhaft
die gemäss der Richtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen
vorenthalten und sie einer existenziellen Notlage aussetzen. Wie bereits
festgestellt, hatte die Beschwerdeführerin in Griechenland Zugang zu me-
dizinischer Versorgung (vgl. E. 8.3.4). Es darf von ihr erwartet werden, sich
bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und
die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Bei
E-6743/2019
Seite 10
dieser Sachlage besteht kein Anlass für die Einholung individueller Garan-
tien (vgl. hierzu BVGE 2017 VI/10). Der Vollzug erweist sich somit als zu-
mutbar.
8.5 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AIG
möglich, da die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Be-
schwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt haben.
9.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Wegweisungsvollzug zuläs-
sig, zumutbar und möglich ist, womit die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich,
dass ihre Begehren als aussichtlos zu gelten haben. Damit ist eine der ku-
mulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht
gegeben, weshalb das Gesuch abzuweisen ist.
11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
Mit dem vorliegenden Urteil wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses gegenstandlos.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6743/2019
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin
Versand: