B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6744/2010
U r t e i l v o m 2 0 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.
Parteien
A._______,
B._______,
C._______,
Kosovo,
alle vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. August 2010 / N (…).
E-6744/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, eine Mutter (nachfolgend: Beschwerdeführe-
rin 1) mit ihren beiden Kindern (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2 und
Beschwerdeführer 3), kosovarische Staatsangehörige albanischer Ethnie,
ersuchten erstmals am 22. September 1998 in der Schweiz um Asyl. Mit
Verfügung vom 19. Juli 1999 lehnte die Vorinstanz die Asylgesuche ab
und ordnete die Wegweisung an. Gleichzeitig wurden die Beschwerdefüh-
renden vorläufig aufgenommen. Nach der Aufhebung der vorläufigen Auf-
nahme kehrten sie am 4. August 2000 in ihr Heimatland zurück.
B.
Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerdeführenden ihren
Heimatstaat am 10. Juli 2007 erneut in Richtung Slowenien, wo sie sich
eineinhalb Monate aufhielten. Am 6. September 2007 gelangten sie über
ihnen angeblich unbekannte Länder in die Schweiz ein und ersuchten am
10. September 2007 ein zweites Mal um Asyl. Anlässlich der Kurzbefra-
gungen vom 20. September 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Kreuzlingen und der Anhörungen vom 23. Oktober 2007 zu den
Asylgründen machten die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 im Wesentli-
chen Folgendes geltend:
Der Ehemann habe sich im Jahre 1993 von der Beschwerdeführerin 1
scheiden lassen, um ihre in der Schweiz wohnhafte Schwester zu heira-
ten und so in die Schweiz zu gelangen. Nachdem er im Jahre 2000 die C-
Bewilligung erhalten habe, habe er sich 2001 von dieser scheiden lassen
und im folgenden Jahr die Beschwerdeführerin 1 ein zweites Mal geheira-
tet. Danach habe er ein Familiennachzugsgesuch für sie und die Kinder
gestellt. Als er sich anlässlich der Trauerfeier seines Vaters in Kosovo
aufgehalten habe, habe ihre Schwester beziehungsweise Tante ihn am
(…) 2004 erschossen, angeblich wegen einer Liebesaffäre. Die Schwes-
ter sei verhaftet und zu 12 Jahren Gefängnis verurteilt worden. Der Be-
schwerdeführerin 1 sei es nach diesem Ereignis sehr schlecht gegangen;
sie habe einen Nervenzusammenbruch erlitten und sei in ärztlicher Be-
handlung gewesen. Die Familie des Ehemannes, bei welcher sie mit ih-
ren Kindern noch bis drei Monate nach dessen Tod gelebt habe, habe sie
beschuldigt, von den Plänen ihrer Schwester gewusst zu haben, und wol-
le sich nun rächen. Diese habe ihr gedroht, ihr die Kinder wegzunehmen.
Die folgenden drei Jahre habe sie (Beschwerdeführerin 1) vor lauter
Angst das Haus kaum noch verlassen. Während dieser Zeit habe sie kei-
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Seite 3
nen Kontakt mehr zur Familie ihres Mannes gehabt. Ihre Brüder, die in
der Schweiz lebten, hätten sie unterstützt. Ausserdem hätten sich ihre
Onkel, die im gleichen Quartier wie sie gelebt hätten, um sie gekümmert.
Ihre Familie könne aber nicht für immer für sie sorgen, weshalb sie sich
zur Ausreise entschlossen habe. Die Beschwerdeführerin 2 machte aus-
serdem geltend, sie habe in der Schule gelitten und diese nicht mehr re-
gelmässig besucht, nachdem man dort von ihrer Situation erfahren habe.
Anlässlich der Befragung zur Person reichte die Beschwerdeführerin 1 ih-
re Identitätskarte und die Geburtsurkunden ihrer beiden Kinder sowie ein
Arztzeugnis vom (…), zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 14. November 2007 trat das BFM gemäss Art. 32
Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf
die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein. Weiter ordnete es
die Wegweisung und deren Vollzug an, welcher zulässig, zumutbar und
möglich sei. Am 26. November 2007 reichten die Beschwerdeführenden
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
ein. Mit Urteil vom 10. April 2008 hiess dieses die Beschwerde gut, hob
die Verfügung auf und wies die Sache zur Befragung des Beschwerde-
führers 3 und zur anschliessenden Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rück.
D.
Am 20. Mai 2008 führte das BFM im EVZ Kreuzlingen mit dem Be-
schwerdeführer 3 die Befragung zur Person und die Anhörung zu den
Asylgründen durch. Dabei bestätigte dieser weitgehend die Aussagen
seiner Mutter und seiner Schwester. Ausserdem machte er geltend, seine
Grossmutter väterlicherseits habe seine Mutter bis zu dreimal wöchentlich
angerufen und ihr gedroht. Einmal sei er ans Telefon gegangen, worauf
ihn die Grossmutter beschimpft und ihm gesagt habe, sie werde ihn und
seine Schwester entführen. Er fürchte zudem, dass die Familie seines Va-
ters seiner Mutter etwas antun könnte.
E.
Mit Verfügung vom 29. Mai 2008 trat das BFM erneut gestützt auf Art. 32
Abs. 2 Bst. e AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht
ein, da die Ereignisse, welche die Beschwerdeführenden für die Zeit nach
dem Abschluss der ersten Asylverfahren geltend gemacht hätten, eindeu-
tig nicht asylrelevant seien. Es bestünden keinerlei Hinweise, dass in der
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Zwischenzeit Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Weiter ordnete es die Wegweisung
und deren Vollzug an, welcher zulässig, zumutbar und möglich sei. Am
2. Juni 2008 legten die Beschwerdeführenden dagegen Beschwerde ein.
Mit Eingaben vom 12. und 24. Juni 2008 reichten sie einen ärztlichen Be-
richt (…), vom (…) betreffend die Beschwerdeführerin 1 sowie einen Be-
richt der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zur Blutrache in Kosovo
zu den Akten. Mit Urteil vom 23. Februar 2010 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht die Beschwerde gut, hob die Verfügung vom 29. Mai 2009
auf und wies die Akten zum materiellen Entscheid an das BFM zurück.
Am 5. Mai 2010 gelangte das BFM mit verschiedenen Fragen betreffend
die Vorbringen der Beschwerdeführenden sowie deren familiäre Situation
in Kosovo an die Schweizer Botschaft in Pristina (in der Folge: die Bot-
schaft), welche diese mit Schreiben vom 25. Mai 2010 beantwortete. Sie
führte dabei im Wesentlichen aus, die Schwester der Beschwerdeführerin
1 sei wegen Mordes an ihrem Ex-Mann zu 12 Jahren Gefängnis verurteilt
worden und sei zur Zeit im Strafvollzug in D._______. Mitarbeitende der
Botschaft hätten den Onkel der Beschwerdeführerin 1, F._______, in
dessen Haus in E._______ besucht. Es handle sich dabei um ein zwei-
stöckiges Haus in gutem Zustand mit einer Werkstatt. Dieser habe ihnen
bestätigt, Kontakte zur Beschwerdeführerin 1 zu haben. Sie habe bis zur
Ausreise mit ihren beiden Kindern im gleichen Quartier wie die Mutter des
verstorbenen Ehemannes gelebt und habe ihn regelmässig besucht. Die
Schwester der Beschwerdeführerin 1 habe ihren Ex-Ehemann, mit dem
sie nur wegen der Papiere verheiratet gewesen sei, getötet. Es habe
deswegen keine Probleme zwischen der Beschwerdeführerin 1 und der
Familie Berisha gegeben, wobei die beiden Familien seit der Tragödie
keinen Kontakt mehr miteinander pflegen würden. Nach dem Tod des
Mannes sei das Leben für die Beschwerdeführerin 1 schwierig gewesen;
deshalb, und da ihre Familie in der Schweiz lebe, sei sie ausgereist. Er
sei der einzige Onkel, der noch in Kosovo lebe. Als die Mitarbeitenden
der Botschaft die Schwiegermutter hätten befragen wollen, sei diese nicht
anwesend gewesen, weshalb sie sich in der Folge mit deren Tochter, der
Schwägerin der Beschwerdeführerin 1, unterhalten hätten. Diese habe
ihnen bestätigt, dass die Beschwerdeführenden bis zur Ausreise im zwei-
ten Haus ihrer Familie gelebt hätten. Seit der Ausreise bestehe kein Kon-
takt mehr zu den Beschwerdeführenden. Die ganze Familie der Be-
schwerdeführerin 1 sei in der Schweiz, weshalb ihre Ausreise für alle das
Beste gewesen sei.
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Seite 5
F.
Am 26. Mai 2010 gewährte das BFM den Beschwerdeführenden das
rechtliche Gehör zur Botschaftsanfrage und -antwort. Mit Stellungnahme
vom 1. Juni 2010 wiederholten diese im Wesentlichen die geltend ge-
machten Asylgründe beziehungsweise hielten an ihren Aussagen vollum-
fänglich fest, auch an jenen, welche den Aussagen des Onkels und der
Schwägerin der Beschwerdeführerin 1 gemäss Botschaftsanfrage wider-
sprechen.
G.
Mit Eingaben vom 2. und 3. August 2010 wurde auf die fortgeschrittene
Integration der Beschwerdeführenden 2 und 3 aufmerksam gemacht und
Schulzeugnisse von beiden sowie ein Arbeitsvertrag betreffend die Be-
schwerdeführerin 2 zu den Akten gereicht.
H.
Am 19. August 2010 (eröffnet tags darauf) verfügte das BFM die Ableh-
nung der Asylgesuche sowie die Anordnung der Wegweisung und deren
Vollzug. Die Vorinstanz begründete den ablehnenden Asylentscheid da-
mit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten. Der Vollzug
der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich.
I.
Mit Beschwerde vom 14. September 2010 an das Bundesverwaltungsge-
richt beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung, die Gutheissung der Asylgesuche, eventualiter
die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie in prozessualer Hinsicht
die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Als Beweismittel
reichten sie umfangreiche Dokumente zu den Akten: betreffend die Be-
schwerdeführerin 1 einen ärztlichen Bericht der (…) vom (…), in welchem
[Diagnose] diagnostiziert wird; bezüglich die Beschwerdeführerin 2 einen
Arbeitsvertrag als (…), vom (…), eine Arbeitsbestätigung vom
12. November 2009 und ein Schreiben der Dienststelle Soziales und Ge-
sellschaft des Kantons Luzern vom 7. Januar 2009 bezüglich Arbeitsbe-
willigung; betreffend den Beschwerdeführer 3 ein Schulzeugnis sowie drei
Schreiben, in welchen auf seine gute Integration hingewiesen wird.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 27. September 2010 stellte die Instruktions-
richterin den legalen Aufenthalt der Beschwerdeführenden während des
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Seite 6
Verfahrens fest, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses und setzte der Vorinstanz Frist zur Vernehmlassung.
K.
Am 24. September 2010 wurde ein Zwischenzeugnis (…) vom 20. Sep-
tember 2010 betreffend die Beschwerdeführerin 2 zu den Akten gereicht.
L.
Das Bundesamt hielt mit Vernehmlassung vom 12. Oktober 2010 an sei-
ner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
M.
Mit Replik vom 5. November 2010 machte der Rechtsvertreter erneut auf
die schlechte psychische Verfassung der Beschwerdeführerin 1 aufmerk-
sam und führte aus, die Rückweisung nach Kosovo sei unzumutbar. Das
in der Replik angekündigte ärztliche Zeugnis vom (…), von (…), betref-
fend die Beschwerdeführerin 1 wurde am 2. Dezember 2010 nachge-
reicht.
N.
Am 16. Dezember 2010 wandte sich der Klassenlehrer des Beschwerde-
führers 3 an das BFM mit der Bitte, der Familie aufgrund der vorbildlichen
Integration den permanenten Aufenthalt in der Schweiz zu bewilligen. Die
Vorinstanz wies in ihrem Antwortschreiben vom 23. Dezember 2010 auf
das hängige Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht hin.
O.
Mit Eingabe vom 17. Dezember 2010 brachte der Rechtsvertreter eine
Bestätigung (…) betreffend (…) Behandlung der Beschwerdeführerin 1
bei.
P.
Am 25. Januar 2011 reichte die Beschwerdeführerin 2 Kopien ihres Lehr-
vertrags mit (…) für die Dauer vom 1. August 2011 bis zum 31. Juli 2014
sowie des Gesuchs für eine Arbeitsbewilligung beim Amt für Migration
Luzern zu den Akten.
Q.
Am 27. Januar 2011 ging ein Unterstützungsschreiben für die Beschwer-
deführenden ein.
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Seite 7
R.
Der Beschwerdeführer 3 reichte am 28. März 2011 die Kopie seines
Lehrvertrages mit der (…), für die Dauer vom August 2011 bis August
2014, ein. Am 21. Juni 2011 brachte die Beschwerdeführerin 1 ihren Ar-
beitsvertrag mit (…) bei und am 4. August 2011 einen ärztlichen Bericht
(…).
S.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2012 teilte die Instruktionsrichterin
den Beschwerdeführenden mit, dass sie eine Motivsubstitution in Be-
tracht ziehe und erwäge, die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht
unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftigkeit (Art. 7 AsylG) sondern unter
demjenigen der Asylrelevanz (Art. 3 AsylG) zu würdigen, und gewährte
das rechtliche Gehör.
T.
In ihrer Stellungnahme vom 26. Juli 2012 wiederholten die Beschwerde-
führenden im Wesentlichen ihre bereits früher vorgebrachen Asylgründe
und reichten einen ärztlichen Bericht (…), betreffend die Beschwerdefüh-
rerin 1, ein Zeugnis des Beschwerdeführers 3 der (…) Berufsschule (…)
vom 23. Januar 2012 sowie bereits aktenkundige Beweismittel ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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Seite 8
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1. Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid damit,
die Vorbringen der Beschwerdeführerin 1 bezüglich der befürchteten Blut-
rache hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
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Art. 7 AsylG nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden
müsse. So hätten die Beschwerdeführenden geltend gemacht, drei Mona-
te nach dem Tod ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters ins Haus ih-
rer Brüder beziehungsweise Onkel gezogen zu sein, während Abklärun-
gen der Schweizer Vertretung in Pristina ergeben hätten, dass die Be-
schwerdeführenden bis zu ihrer Ausreise bei der Schwiegerfamilie gelebt
hätten. Ausserdem hätten sich aus den Abklärungen keinerlei Hinweise
auf allfällige Rachehandlungen beziehungsweise Blutrache gegenüber
der Beschwerdeführerin 1 ergeben. Die Beschwerdeführenden würden
die Flüchtlingseigenschaft somit nicht erfüllen, weshalb die Asylgesuche
abzulehnen seien.
4.2. In ihrer Rechtsmitteleingabe wiederholen die Beschwerdeführenden
weitgehend, was sie bereits bei den Anhörungen geltend gemacht hatten.
Weiter sei die Beschwerdeführerin 1 wegen des enormen psychischen
Drucks aufgrund des Vorgefallenen (…). Die Behandlung in Kosovo habe
sie nach einiger Zeit aufgeben müssen, da sie diese nicht mehr habe fi-
nanzieren können. In der Schweiz, habe sie die (…) Behandlung fortge-
setzt und zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung sich sogar in statio-
närer Behandlung befunden. Betreffend die Aussage des Onkels der Be-
schwerdeführerin 1 gegenüber der Verbindungsperson der Botschaft wird
ausgeführt, dieser sei ein älterer Herr und habe das Familienbild gegen-
über einem Fremden wahren wollen. Typischerweise würden Probleme in
Kosovo familienintern gelöst. Auch die zurückhaltenden Aussagen der
Schwägerin der Beschwerdeführerin 1 seien so zu verstehen. Selbst
wenn es tatsächlich keine Rachehandlungen gegenüber der Beschwerde-
führerin 1 gegeben haben sollte, habe die Schwiegerfamilie doch durch
ihre permanenten Drohungen einen enormen psychischen Druck auf die-
se ausgeübt, was (…) geführt habe. Betreffend die Beschwerdeführenden
2 und 3 wird auf die gute und rasche Integration aufmerksam gemacht.
4.3. In ihrer Vernehmlassung beantragt die Vorinstanz die Abweisung der
Beschwerde und hält unter anderem fest, dass die Beschwerdeführerin 1
die Möglichkeit habe, die notwendige psychiatrisch-psychotherapeutische
Behandlung in Kosovo fortzusetzen. (…).
4.4. Darauf erwidern die Beschwerdeführenden in ihrer Replik, eine psy-
chische Behandlung der Beschwerdeführerin 1 im Heimatland sei nicht
realistisch. Diese weise gemäss ärztlichen Berichten zahlreiche Sympto-
me aus dem Bereich der posttraumatischen Belastungsstörung auf. Eine
Rückkehr würde die traumatischen Erlebnisse reaktivieren. Die Rückfüh-
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Seite 10
rung ins Heimatland würde deshalb gegen Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) verstossen und sei somit nicht zumutbar.
4.5. In Ihrer Stellungnahme vom 26. Juli 2012 wiederholen die Beschwer-
deführenden im Wesentlichen ihre bereits anlässlich der Anhörungen und
der Beschwerde gemachten Vorbringen, weshalb auf eine detaillierte
Wiedergabe an dieser Stelle unter Verweis auf die Akten verzichtet wer-
den kann. Aus dem eingereichten ärztlichen Bericht der (…) geht hervor,
dass bei der Beschwerdeführerin 1 (…), diagnostiziert worden sei. Sie sei
nach wie vor auf Medikation angewiesen. Die von dieser als traumatisie-
rend erlebte Ermordung des Ehemannes und deren Begleitumstände ha-
be zur Entwicklung des aktuellen Krankheitsbildes massgeblich beigetra-
gen. Allein die Thematisierung der Ermordung habe in der Vergangenheit
zu massiven psychischen beziehungsweise psychovegetativen Reaktio-
nen (…) geführt. Aus (…) Sicht sei die Rückführung in das Heimatland
unbedingt zu vermeiden. Allein die Befürchtung, dass es dazu kommen
könnte, führe bei der Patientin zu einer Aktualisierung des Erlebten mit
massiven Ängsten. Wie real die Bedrohung im Heimatland sei, könne von
ärztlicher Seite nicht beurteilt werden, was für den Gesundheitszustand
der Patientin allerdings unerheblich.
5.
5.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist an die rechtliche Begründung der
vorinstanzlichen Verfügung nicht gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG); es
kann eine angefochtene Verfügung im Ergebnis gleich belassen, dieser
aber eine andere Begründung zu Grunde legen (Motivsubstitution). Diese
Möglichkeit der Motivsubstitution wird mit dem Grundsatz der Rechtsan-
wendung von Amtes wegen begründet (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, Basel 2008, S. 181 Rz. 3.197). Im vorliegenden Fall nimmt
das Bundesverwaltungsgericht eine Motivsubstitution im erwähnten Sinne
vor und würdigt nachstehend die Verfolgungsvorbringen der Beschwerde-
führenden unter dem Gesichtspunkt der Asylrelevanz.
5.2. Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person
die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse,
Religion, Nationalität, Zughörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauung ernsthaften Nachteilen ausge-
setzt ist oder Nachteile einer bestimmten Intensität begründeterweise be-
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Seite 11
fürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungs-
motive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichen-
den staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. und
2008/4 E. 5, sowie die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte
Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in
Entscheide und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1995 Nr. 2 E. 3a, EMARK
2006 Nr. 18 E. 7-10 und EMARK 2006 Nr. 32 E. 8.7).
Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft sind die tat-
sächlichen Verhältnisse, wie sie sich im Zeitpunkt der Entscheidfällung
präsentieren. Ausgangspunkt der Prüfung ist die Frage nach der im Zeit-
punkt der Ausreise vorhandenen Furcht vor einer absehbaren Verfolgung
im Heimatstaat. Veränderungen der Situation im Heimatstaat zwischen
Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der Asylgesuch
stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 mit
weiteren Hinweisen).
5.2.1. Die Beschwerdeführenden machen geltend, sie würden von der
Schwiegerfamilie der Beschwerdeführerin 1 bedroht. Übergriffe von priva-
ten Dritten sind flüchtlingsrechtlich relevant, wenn es der betroffenen Per-
son nicht möglich ist, im Heimatland davor Schutz zu finden. Der Schutz
ist dann als ausreichend zu qualifizieren, wenn eine Person effektiv Zu-
gang zu einer funktionierenden Infrastruktur hat und ihr deren Inan-
spruchnahme zumutbar ist, wobei von einem Staat nicht erwartet werden
kann, dass er jederzeit präventiv in alle Lebensbereiche seiner Bürger
eingreifen kann. Ist kein ausreichender Schutz möglich, setzt die Aner-
kennung der Flüchtlingseigenschaft zudem voraus, dass die betroffene
Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in ei-
nem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz begeben kann
(vgl. EMARK 2006 Nr. 18).
5.2.2. Der kosovarische Staat ist gemäss aktueller Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig
(vgl. beispielhaft die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-6712/2009
vom 12. April 2010 und E-784/2008 vom 15. September 2010). Im Übri-
gen hat der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 Kosovo als ver-
folgungssicheren Staat (Safe Country) bezeichnet. Dieser Beschluss trat
am 1. April 2009 in Kraft. Massgebliche Kriterien für die Bezeichnung ei-
nes Staates als Safe Country sind insbesondere die Einhaltung der Men-
schenrechte sowie die Anwendung internationaler Konventionen im Men-
schenrechts- und Flüchtlingsbereich. Die Beschwerdeführenden machen
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Seite 12
nicht geltend, sich jemals an die Polizei oder an eine andere staatliche
Stelle gewendet zu haben, um Hilfe zu erhalten. Vorliegend ist in ihrer
Heimatregion, E._______, grundsätzlich von einem wirksamen staatli-
chen Schutz auszugehen. Es ist ihnen demzufolge zumutbar, sich in Ko-
sovo an die Behörden zu wenden, sollten sie Hilfe benötigen. Betreffend
die mehrfach geltend gemachte Gefahr der Wegnahme der Kinder von ih-
rer Mutter durch die Schwiegerfamilie ist überdies zu erwähnen, dass in
der Zwischenzeit sowohl die Beschwerdeführerin 2 als auch der Be-
schwerdeführer 3 die Volljährigkeit erreicht haben und damit eine Weg-
nahme nicht mehr aktuell sein dürfte.
5.3. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Vorbringen der Be-
schwerdeführenden den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht stand-
halten. Die Asylgesuche wurden vom Bundesamt zu Recht abgewiesen.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.H.).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148).
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Seite 13
7.2. Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug
der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit)
sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der
Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesen-
heit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748).
Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung, wie im Folgenden auf-
zuzeigen ist, als unzumutbar erweist, ist auf eine Erörterung der beiden
andern Voraussetzungen eines rechtmässigen Wegweisungsvollzugs zu
verzichten.
7.3.
7.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818). Art. 83 Abs. 4 AuG findet insbesondere Anwendung auf Personen,
die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil
sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit
grosser Wahrscheinlichkeit in völlige und andauernde Armut gestossen
würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres
Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert
wären (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.1, BVGE 2009/51 E. 5.5,
BVGE 2009/52 E. 10.1, je mit weiteren Hinweisen).
7.3.2. Das Bundesamt begründet die Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzuges damit, dass weder die im Heimatstaat herrschende politische
Situation noch individuelle oder andere Gründe gegen die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges sprechen würden. Die Beschwerdeführenden
könnten sich bei ihrer Rückkehr auf ein tragfähiges verwandtschaftliches
Beziehungsnetz abstützen, ihr Onkel und ihre Schwiegerfamilie würden
noch an ihrem alten Wohnort wohnen. Zudem könnten sie auf die finan-
zielle Unterstützung durch ihre in der Schweiz lebenden Familienmitglie-
der zählen. Die Beschwerdeführenden 2 und 3 seien in Kosovo aufge-
wachsen und dort verwurzelt. Sie müssten auch nach einer dreijährigen
Landesabwesenheit nicht mit existenzbedrohenden Reintegrati-
onsschwierigkeiten nach ihrer Rückkehr rechnen. Was die psychischen
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Probleme der Beschwerdeführerin 1 betreffe, so sei anzumerken, dass
die Möglichkeit einer psychiatrischen Versorgung in Kosovo grundsätzlich
gegeben sei, zumal im Bereich der psychiatrischen Grundversorgung
weitere Fortschritte zu verzeichnen seien. Gemäss eigenen Angaben sei
die Beschwerdeführerin 1 bereits in Kosovo in psychologischer Behand-
lung gewesen und könne diese nach einer Rückkehr fortsetzen. Ferner
bestünde die Möglichkeit der Beantragung von medizinischer Rückkehr-
hilfe, die ihr die lückenlose Fortsetzung der aktuellen psychiatrisch-
psychotherapeutischen Behandlung ermögliche.
7.3.3. Vorab ist die Situation der Beschwerdeführenden 2 und 3 zu prü-
fen, welche zum Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz 15- beziehungs-
weise 13-jährig – und somit minderjährig – waren, in der Zwischenzeit je-
doch volljährig geworden sind. Aus den Akten ergibt sich, dass beiden ei-
ne bemerkenswerte Integration gelungen ist. Sie haben in der Schweiz
die Schule abgeschlossen, und es ist ihnen, trotz der sich aus dem unsi-
cheren Aufenthaltsstatus ergebenden erschwerenden Umstände, gelun-
gen, Lehrstellen zu finden. Sie werden voraussichtlich im Sommer 2014
ihre Berufslehren als (…) und (…) abschliessen. Der Beschwerdeführer 3
wird von seinen Lehrern und seinem Fussballtrainer als sehr engagiert,
zuverlässig und gut integriert beschrieben. Er spreche Deutsch und sogar
Dialekt. Die Beschwerdeführerin 2 wird von ihrem Arbeitgeber als interes-
siert, zuverlässig und hilfsbereit beurteilt.
Während Kindern in einem anpassungsfähigen Alter die Rückkehr in ihr
Heimatland selbst nach einem mehrjährigen Aufenthalt im Gastland ge-
meinhin zugemutet wird, verlangt ein Wegweisungsvollzug eines langjäh-
rig anwesenden Adoleszenten sowie auch eines zwischenzeitlich er-
wachsen gewordenen Jugendlichen eine differenzierte Betrachtung. Ab-
zuwägen sind dabei insbesondere die besonderen Bindungen, welche ei-
ne Person im Aufenthaltsstaat eingegangen ist, in dem sie massgeblich
ihre Erziehung erhalten, den Grossteil der sozialen Kontakte geknüpft
und ihre eigene Identität entwickelt hat. Die Gewichtung der Aufenthalts-
dauer hat sodann der Intensität und Prägung des Aufenthalts Rechnung
zu tragen.
Die Beschwerdeführenden 2 und 3 haben die letzten fünf Jahre in der
Schweiz verbracht, hier die Schule abgeschlossen und sind ins Berufsle-
ben eingestiegen. Es kann somit festgestellt werden, dass sie den für das
Berufsleben wesentlichen Teil der Sozialisierung in der hiesigen Kultur er-
lebt haben. Ausserdem haben sie sich bereits im Alter von fünf bis sieben
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beziehungsweise sechs bis acht Jahren in der Schweiz aufgehalten. Aus
den Akten geht nicht hervor, dass sie während ihres Aufenthaltes in der
Schweiz eine mit den hiesigen Bindungen vergleichbare Beziehung mit
Bezugspersonen im Heimatland unterhalten hätten. In Kosovo verfügen
sie gemäss Akten lediglich noch über einen Onkel und die Familie des
getöteten Vaters, zu welcher kein Kontakt zu bestehen scheint. In der
Schweiz hingegen leben die Grossmutter der Beschwerdeführenden so-
wie ein Onkel mütterlicherseits. Die Verwurzelung in der Schweiz kann
eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz ei-
ne Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter
Umständen eine Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl.
BVGE D-3357/2006 vom 9. Juli 2009 E. 9.3.2 sowie die vom Bundesver-
waltungsgericht übernommene Praxis der ARK in EMARK 2006 Nr. 24
E. 6.2.3 S. 259 f., EMARK 2005 Nr. 6 E. 6. S. 55 ff., je mit weiteren Hin-
weisen). Angesichts der guten Integration während der letzten fünf Jahre,
des drohenden Abbruchs der begonnenen Berufsausbildungen und des
Verlusts der Beziehungen zu den Verwandten mütterlicherseits, die sich
grossteils hier aufhalten, zeichnet sich bei einem Wegweisungsvollzug ei-
ne mit dem Zumutbarkeitsgedanken nicht zu vereinbarende Entwurze-
lungssituation ab.
7.3.4. Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht deshalb
bei einer Würdigung sämtlicher Faktoren zum Schluss, dass ein Wegwei-
sungsvollzug der Beschwerdeführenden 2 und 3 als unzumutbar zu be-
zeichnen ist.
7.3.5. Betreffend die Beschwerdeführerin 1 ist sodann festzuhalten, dass
sie aufgrund der Volljährigkeit der Tochter und des Sohnes nicht im Rah-
men der Einheit der Familie vorläufig aufgenommen werden kann (vgl.
Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Sie hat im Laufe des Verfahrens zahlreiche ärztliche Zeugnisse, insbe-
sondere von (…), eingereicht. Ausserdem ist den Akten zu entnehmen,
dass sie sich nach der Tötung ihres Ehemannes bereits in Kosovo in psy-
chiatrischer Behandlung befunden hat. Im neusten ärztlichen Bericht vom
20. Juli 2012 wurde ihr eine (…) diagnostiziert, aufgrund derer sie seit
dem 28. Januar 2008 in einer integrierten psychiatrisch-
psychotherapeutischen Behandlung sei. Die von ihr als traumatisierend
erlebte Ermordung des Ehemannes ihrer Schwester und deren Begleit-
umstände habe zur Entwicklung des aktuellen Krankheitsbildes massgeb-
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lich beigetragen. Die bisherige Behandlung habe zu Verbesserungen in
einzelnen Bereichen geführt, nicht zuletzt aufgrund der hohen Motivation
und Zuverlässigkeit der Patientin, der es gelungen sei, ihre Integration
trotz der psychosozialen Belastung voranzubringen (stetiges Bemühen,
ihre Deutschkenntnisse zu verbessern, Finden einer Arbeitsstelle). Da die
als traumatisierend erlebte Ermordung des Ehemannes und die bereits in
Vorberichten dargestellten Begleitumstände zur Entwicklung des aktuel-
len Krankheitsbildes massgeblich beigetragen hätten, sei aus psychiatri-
scher Sicht die Rückführung in den Kosovo unbedingt zu vermeiden.
Nachdem der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden 2 und 3
als unzumutbar zu qualifizieren ist, müsste die Beschwerdeführerin 1 al-
lein nach Kosovo zurückkehren. Abgesehen davon, dass von medizini-
scher Seite generell von einer Rückkehr abgeraten wird, ist festzuhalten,
dass sie in der Heimat kaum noch über ein Beziehungsnetz verfügt. So
befinden sich dort noch die Verwandten ihres Ehemannes, zu welchen
die Beschwerdeführerin keinen Kontakt pflegt, was unter den gegebenen
Umständen auch als nachvollziehbar erscheint. In der Schweiz leben ne-
ben ihren beiden volljährigen Kindern ihre Mutter und ein Bruder. Die Auf-
gabe dieses für die Beschwerdeführerin 1 während ihres mehrjährigen
Aufenthaltes in der Schweiz zentralen Beziehungsnetzes würde sich, ins-
besondere in Anbetracht ihres labilen Gesundheitszustandes, als beson-
dere Härte erweisen.
7.3.6. In einer Gesamtwürdigung gelangt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass auch der Vollzug der Wegweisung der Beschwerde-
führern 1 als nicht zumutbar zu qualifizieren ist.
7.4. Den Akten lassen sich keine Umstände entnehmen, wonach die Be-
schwerdeführenden einen der Tatbestände von Art. 83 Abs. 7 AuG (Aus-
schluss von der vorläufigen Aufnahme) erfüllen würden. Aufgrund der Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist das BFM anzuweisen, die Be-
schwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
8.
Zusammenfassend ist die Beschwerde betreffend die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft, die Erteilung von Asyl und die Wegweisung abzu-
weisen. Hinsichtlich Anordnung des Wegweisungsvollzugs ist sie gutzu-
heissen.
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9.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind
grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 64 Abs. 1VwVG).
Sie sind bezüglich ihrer Anträge auf Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft, der Asylgewährung und der Aufhebung der Wegweisung unterle-
gen und haben hinsichtlich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs ob-
siegt, was praxisgemäss ein hälftiges Obsiegen bedeutet.
Nach dem Gesagten wären die Verfahrenskosten zur Hälfte den Be-
schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da jedoch mit
Zwischenverfügung vom 27. September 2010 das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen wurde, ist von der
Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen.
Die Beschwerdeführenden sind im Umfang ihres Obsiegens – hier also
hälftig – für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 ff. VGKE). Ihr Rechtsvertreter reichte am
14. August 2012 eine Kostennote im Gesamtbetrag von Fr. 3690.- ein,
welche als überhöht zu beurteilen ist. Gestützt auf die in Betracht zu zie-
henden Bemessungsfaktoren (Art. 7 ff. VGKE) wird der notwendige Auf-
wand auf Fr. 3000.- geschätzt. Die durch die Vorinstanz auszurichtende
Parteientschädigung ist somit auf total Fr. 1500.- festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird betreffend Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft,
Gewährung von Asyl und Anordnung der Wegweisung abgewiesen.
2.
Betreffend den Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 4-5 der ange-
fochtenen Verfügung) wird die Beschwerde gutgeheissen. Das BFM wird
angewiesen, die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteient-
schädigung in der Höhe von Fr. 1500.- zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel
Versand: