B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6744/2012
U r t e i l v o m 2 0 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______,
und deren Kindern, Nichte und Neffen
B._______,
C._______,
D._______,
E._______,
F._______,
G._______,
Somalia, zur Zeit in Kenia,
vertreten durch Dr. iur. Jean-Pierre Menge, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 29. November 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 20. Januar 2006 nahm das BFM den Ehemann bezie-
hungsweise Vater beziehungsweise Onkel der Beschwerdeführenden in
der Schweiz vorläufig auf. Am 8. September 2011 suchte dieser beim
BFM für seine sich in Kenia aufhaltende Ehefrau, seine vier Töchter, sei-
nen Neffen und seine Nichte um Asyl nach. Zur Begründung führte er
aus, die Al Shabab-Truppen habe die Familie aufgesucht, um seine
jüngste Tochter mit einem ihrer Männer zu verheiraten. Nach diesem Be-
such sei sein Sohn verschwunden. Aus Angst habe seine Familie Somalia
verlassen und sich nach Kenia begeben. Seit Juni 2011 halte sie sich im
Flüchtlingscamp H._______ auf, wo sie vom UNHCR als Flüchtlinge an-
erkannt worden seien. Die Lebensbedingungen im Camp seien sehr
schwierig, insbesondere seien die Töchter grossen Gefahren ausgesetzt.
B.
Am 24. Januar 2012 beauftragte das BFM die Schweizerische Botschaft
in Nairobi, die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen anzuhören. Am
13. März 2012 fand die Anhörung statt. Im Wesentlichen machte die Be-
schwerdeführerin geltend, nachdem die Al Shabaab ihre Tochter habe
zwangsverheiraten wollen und ihr Sohn verschwunden sei, hätten sie im
Juni 2010 Somalia verlassen und sich nach Nairobi, Kenia begeben. Am
31. Mai 2011 seien ihr und den Kindern vom UNHCR Flüchtlingsausweise
ausgestellt worden. In Kenia herrsche ein Mangel an Friede, und weil sie
die Sprache nicht beherrschen würden, würden sie bedroht. Besonders
gefährdet seien die Töchter. Schliesslich sei ein Leben ohne Ehemann
und Vater schwierig.
C.
Mit Verfügung vom 29. November 2012 verweigerte das BFM der Be-
schwerdeführerin und den Kindern die Einreise in die Schweiz und lehnte
die Asylgesuche ab.
D.
Mit Eingabe vom 28. Dezember 2012 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragten die Beschwerdeführenden die Verfügung des BFM sei auf-
zuheben und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter seien sie vor-
läufig aufzunehmen. Es sei ihnen die Einreise in die Schweiz zu gestat-
ten. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, es sei ihnen die unentgeltli-
che Rechtspflege sowie die unentgeltliche Verbeiständung mit dem Un-
terzeichneten als Rechtsvertreter zu gewähren.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdefüh-
renden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG und) ist – unter Vorbehalt der
nachstehenden Erwägung 1.2 – einzutreten.
1.2 Die Beschwerdeführenden beantragen eventualiter, sie seien vorläu-
fig aufzunehmen. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die
Wegweisung sowie deren Vollzug nicht geprüft. Die Frage der vorläufigen
Aufnahme kann folglich nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens
bilden. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige und un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Un-
angemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom
28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten für
Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom
28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20,
41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung.
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5.
5.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei ei-
ner schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht
an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG).
Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die
Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein
anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann das
Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische
Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die
glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben
oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
5.2 Nach Art. 52 Abs. 2 AsylG kann das Bundesamt ein im Ausland ge-
stelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Ver-
folgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zu-
gemutet werden kann.
5.3 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten re-
striktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessens-
spielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Mög-
lichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Bezie-
hungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive
Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen
Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen
(vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-5509/2011 vom
22. November 2011).
6.
Der Umstand, dass das vorliegende Gesuch nicht bei einer schweizeri-
schen Vertretung im Ausland, sondern direkt beim BFM eingereicht wur-
de, ist nicht massgebend (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts E-160/2012 vom 14. Januar 2013). Da sich die Beschwerdefüh-
renden im Ausland befinden, hat die Vorinstanz die Eingabe vom
8. September 2011 richtigerweise als Asylgesuche aus dem Ausland an-
hand genommen.
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7.
7.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Beschwerdeführenden seien nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3
AsylG. Es sei nicht auszuschliessen, dass sie in Somalia ernstzuneh-
mende Schwierigkeiten gehabt hätten. Seitens der Al Schabab sei es in-
des nicht zu konkreten Vorfällen gekommen, und es sei nicht klar, wann
und weswegen der Sohn unbekannten Aufenthalts sei.
Die Beschwerdeführenden würden sich seit Juni 2010 in Kenia aufhalten,
wo sie vom UNHCR als Flüchtlinge registriert worden seien. Es sei nicht
zu verkennen, dass die Lage der somalischen Staatsangehörigen in Ke-
nia nicht einfach sei. Indes würden keine Anhaltspunkte für die Annahme
bestehen, ein weiterer Verbleib sei für die Familie schlechterdings nicht
zumutbar oder möglich. Entgegen den Angaben des Ehemannes der Be-
schwerdeführerin würde sich die Familie nicht in einem Flüchtlingslager,
sondern in Nairobi aufhalten. Falls notwendig hätten sie die Möglichkeit,
sich in eine Flüchtlingslager des UNHCR zu begeben. Den Aussagen der
Beschwerdeführerin sei nicht zu entnehmen, dass ein weiterer Verbleib in
Nairobi nicht zumutbar wäre, zumal die Familie vom Ehemann und Vater
finanziell unterstützt werde. Bei vorläufig aufgenommenen Personen rich-
te sich der Familiennachzug nach Art. 85 Abs. 7 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20). Ein entsprechendes Gesuch sei beim zuständigen Migrati-
onsamt einzureichen.
7.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, ein weiterer Verbleib in
Kenia sei nicht zumutbar. Am 19. November 2012 sei es in ihrem Quartier
zu ethnischen Unruhen gekommen. Dabei hätten sie alles verloren.
Nachdem sie vorübergehend eine Unterkunft gefunden hätten, würden
sie nun auf der Strasse leben.
Aufgrund allgemein zugänglicher Quellen ist bekannt, dass sich am
19. November 2012 im Eastleigh-Viertel eine Explosion ereignete, bei
welcher mindestens sieben Menschen getötet und rund 30 verletzt wur-
den. Es wurden Autos und sich in der Nähe befindliche Gebäude beschä-
digt. Dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie dabei alles verloren
haben soll, ist eine durch nichts belegte Behauptung. Auf dem in der
Rechtsmitteleingabe verwiesenen Video auf YouTube "Eastleigh turned
into a battlefiel" kann keine einzige Person erkannt werden; mithin ist die
Beschwerdeführerin nicht zu identifizieren. Darüber hinaus bringen die
Beschwerdeführenden nichts vor, was ihre Vorbringen stützen würde. Es
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ist demnach davon auszugehen, dass die Familie nach wie vor am bishe-
rigen Ort wohnhaft ist. Sodann vermögen die Beschwerdeführenden aus
dem allgemeinen Hinweis auf das Vorgehen kenianischer Sicherheitskräf-
te gegen Frauen nichts für sich abzuleiten. Namentlich führen sie keine
einzige konkrete Behelligung eines Familienmitgliedes an. Ferner bringen
sie auch keine konkreten Anhaltspunkte für die Behauptung vor, die Fami-
lie könnte von den kenianischen Behörden nach Somalia zurückgeschickt
werden. Schliesslich legen sie mit dem Wiederholen der Asylvorbringen
nicht dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht geschlossen hat, sie seien
nicht schutzbedürftig.
Sollten die Beschwerdeführenden dennoch in Schwierigkeiten geraten, ist
mit der Vorinstanz festzuhalten, dass ihnen die Möglichkeit offen steht,
sich in ein Flüchtlingslager des UNHCR zu begeben und dort den Schutz
der Organisation in Anspruch zu nehmen.
Soweit sich die Beschwerdeführenden schliesslich auf die restriktive Prü-
fung von Familiennachzugsgesuche durch das Migrationsamt des Kan-
tons Graubünden berufen, ist das Gericht für die Beurteilung nicht zu-
ständige, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
7.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass den Beschwerdeführenden
ein weiterer Verbleib in Kenia zumutbar ist und sie auf den Schutz der
Schweiz nicht angewiesen sind. Die Vorinstanz hat demnach den Be-
schwerdeführenden zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt
und die Asylgesuche abgelehnt.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art.
106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG. Danach kann die
Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel
verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreien und
wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, einen Anwalt bestellen,
sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Aufgrund der vorste-
henden Erwägungen ergibt sich, dass die Begehren der Beschwerdefüh-
renden als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu
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erfüllenden Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung sowie Verbeiständung nicht gegeben, weshalb den Gesu-
chen nicht stattzugeben ist.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.–
grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwen-
dung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist auf die Erhebung
von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und das BFM.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
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