B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6744/2013
U r t e i l v o m 1 0 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______,
Armenien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. November 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers am 29. April
2004 abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug
verfügte,
dass er in der Folge nach einem erfolglos durchlaufenen Wiedererwä-
gungsgesuch am 1. November 2004 unkontrolliert aus der Schweiz aus-
reiste,
dass er am 26. September 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Basel erneut um Asyl nachsuchte,
dass er bei der Befragung zur Person vom 22. Oktober 2013 und der ein-
lässlichen Anhörung vom 7. November 2013 zur Begründung seines
Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, er habe von 2005 bis Februar
2013 für einen armenischen Bauunternehmer in Moskau gearbeitet,
dass sein Arbeitgeber eine Reise nach Jerewan organisiert habe, der er
sich gemeinsam mit einer weiteren Person angeschlossen habe, um bei
der anstehenden Präsidentschaftswahl mitzuhelfen,
dass er im Wahllokal von Raffi Hovhannisian aktiv gewesen, Flugblätter
beziehungsweise Booklets mit dem geplanten Amtsprogramm verteilt und
an einem beziehungsweise insgesamt vier Meetings des Präsident-
schaftskandidaten teilgenommen habe,
dass Hovhannisian nach der verlorenen Wahl anlässlich einer Versamm-
lung vom 8. März 2013 zum Hungerstreik aufgerufen habe,
dass sich immer mehr Menschen um ihn geschart hätten, die von den
Leibwächtern des im Amt bestätigten Präsidenten, Sersch Sargsjan, ge-
waltsam vertrieben worden seien,
dass er (Beschwerdeführer) und seine Kollegen Hovhannisian auf dem
Republikplatz besucht hätten, ihnen dann jedoch geraten worden sei, sie
sollten das Land verlassen, solange noch nichts Ernstes passiert sei,
dass die Gefolgsleute von Sargsjan Vertrauenspersonen Hovhannisians
festgenommen hätten,
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dass es Ende März 2013 zu Tumulten gekommen sei, bei denen Anhän-
ger von Hovhannisian zusammengeschlagen und vertrieben worden sei-
en,
dass auch er (Beschwerdeführer) zu Beginn beziehungsweise gegen En-
de des Hungerstreiks zusammengeschlagen worden sei,
dass er im April 2013 nach Moskau zurückgekehrt sei, wo er nach einigen
Monaten von seinem Arbeitgeber erfahren habe, dass ein Verfahren ge-
gen diesen, ihn und den gemeinsamen Kollegen eingeleitet worden sei
und er steckbrieflich gesucht werde,
dass der Bruder von Sersch Sargsjan nach Moskau gereist sei und das
Gerücht umgegangen sei, dieser sei auf der Suche nach (den geflohe-
nen) Aktivisten,
dass er (Beschwerdeführer) deshalb im September 2013 nach Deutsch-
land geflogen und nach einem mehrtägigen Aufenthalt weiter in die
Schweiz gereist sei,
dass er im Zusammenhang mit der Frage nach der Einreichung von Rei-
se- oder Identitätspapieren bei der Befragung zur Person insbesondere
ausführte, er besitze keinen Reisepass beziehungsweise keine Identitäts-
karte mehr, da dieser beziehungsweise diese abgelaufen sei bezie-
hungsweise seien,
dass er in Russland als Bauarbeiter registriert gewesen sei und eine
Migrationskarte besessen habe, welche nach seiner Rückkehr nach
Russland (im Frühjahr 2013) ebenfalls abgelaufen sei,
dass er sich für die Reise in die Schweiz gefälschte Papiere besorgt ha-
be,
dass das BFM mit Verfügung vom 26. November 2013 – gleichentags er-
öffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, und den
Beschwerdeführer unter Androhung der zwangsweisen Rückführung in
den Heimatstaat aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Eintritt
der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen,
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dass dieser mit Eingabe vom 29. November 2013 (Datum Poststempel:
30. November 2013) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erhob und die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü-
gung sowie die Rückweisung der Sache zur materiellen Behandlung an
das BFM, eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs sowie die Gewährung der vorläufigen Aufnahme, beantrag-
te,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am
2. Dezember 2013 per Telefax übermittelt wurden (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flücht-
lingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies
im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8
insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichtein-
tretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand
bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
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dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetre-
ten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stun-
den nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abge-
ben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende
glaubhaft machen können, dass sie aus entschuldbaren Gründen nicht in
der Lage sind, innerhalb von 48 Stunden nach Gesuchseinreichung Rei-
se- oder Identitätspapiere abzugeben, wenn aufgrund der Anhörung und
gestützt auf die Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird, oder wenn sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. a-c
AsylG),
dass die Vorinstanz zur Begründung des angefochtenen Entscheides ins-
besondere ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden trotz
schriftlicher Aufforderung weder innerhalb der eingeräumten Frist von 48
Stunden noch bis zum Zeitpunkt der Anhörung Reise- oder Identitätspa-
piere abgegeben,
dass er angebe, die vergangenen acht Jahre mit einer Aufenthaltsbewilli-
gung für Migranten in Russland gelebt zu haben und gewissermassen
staatenlos zu sein, da er keine armenischen Identitäts- oder Reisedoku-
mente mehr besitze,
dass er weiter vorbringe, er sei im Februar 2013 illegal in Armenien ein-
und im März 2013 illegal wieder ausgereist und im September 2013 mit
gefälschten Reisedokumenten nach Deutschland geflogen, und werde al-
lenfalls andere, die Identität belegende Dokumente einreichen, wenn ihm
genügend Zeit eingeräumt werde,
dass er sich jedoch bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses in keiner
Weise um die Nachreichung von Identitätsdokumenten bemüht habe,
dass seine Aussagen zur Papierlosigkeit sodann jeglicher Plausibilität
und Kohärenz entbehren würden, da er anlässlich der Befragungen im
Rahmen des ersten Asylverfahrens (im Jahre 2003) angegeben habe,
sein armenischer Pass sei im Dezember 2003 von den Behörden be-
schlagnahmt worden, während er nun vorbringe, der Pass (den er nicht
zurückerhalten habe, vgl. die vorinstanzliche Akte C9/13 F17 ff. S. 3) sei
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zwischenzeitlich abgelaufen und befinde sich vermutlich unter seinen
Habseligkeiten in Moskau,
dass er Fragen zu dieser Widersprüchlichkeit ausgewichen sei,
dass schliesslich auch die Aussagen bezüglich der Einreise nach und der
Ausreise aus Armenien sowie der Reise von Russland nach Deutschland
ohne gültige Reisedokumente nicht zu überzeugen vermöchten,
dass vor dem Hintergrund der Passivität des Beschwerdeführers und an-
gesichts seiner widersprüchlichen und inkohärenten Aussagen zu seinen
Identitäts- und Reisedokumenten davon auszugehen sei, er enthalte sei-
ne Identitätspapiere dem BFM bewusst vor, um seine Identität nicht
preiszugeben oder einen Wegweisungsvollzug zu erschweren,
dass somit keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es dem Be-
schwerdeführer verunmöglichen würden, Reise- oder Identitätspapiere
einzureichen,
dass er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle
und weder diesbezüglich noch hinsichtlich eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses zusätzliche Abklärungen erforderlich seien,
dass es ihm nicht gelinge, das geltend gemachte Engagement für den
Wahlkampf von Raffi Hovhannisian sowie eine daraus resultierende Ver-
folgungssituation überzeugend darzustellen und dem vorgebrachten Aus-
reisegrund sowohl aus Armenien als auch aus Russland die nötige Plau-
sibilität zu verleihen,
dass insbesondere nicht nachvollziehbar sei, dass die armenischen Be-
hörden ihr Augenmerk auf jemanden richten sollten, dessen politisches
Engagement einzig und allein darin bestanden habe, als Wahlkampfhelfer
Flyer und Booklets an die Stimmberechtigten zu verteilen, und die Fahn-
dung bis nach Russland ausdehnen würden,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers somit offensichtlich unglaub-
haft seien,
dass der Beschwerdeführer den Ausführungen des BFM im Wesentlichen
entgegenhält, er habe anlässlich der Anhörung vom 7. November 2013
genau bezeichnet, welche Dokumente er aus dem Ausland besorgen wol-
le, nämlich eine Kopie seiner russischen Migrationskarte, seinen amtli-
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chen Führerausweis und sein Militärbüchlein, womit ihm keine Passivität
bei der Papierbeschaffung vorgeworfen werden könne,
dass er zudem erklärt habe, mit einem gefälschten Reisepass nach
Deutschland gereist zu sein,
dass die Nichtabgabe von Identitätspapieren somit entschuldbar sei und
die Vorinstanz zu seinen Ungunsten den diesbezüglichen Sachverhalt un-
richtig festgestellt habe,
dass er sein Asylgesuch mit seiner Angst um Leib und Leben begründet
habe, welche asylrelevant sei und ein Wegweisungsvollzugshindernis
darstelle,
dass es bei den Befragungen durch das BFM zu einigen Missverständ-
nissen zwischen ihm und der Dolmetscherin und zu teilweise ungenauen
Übersetzungen gekommen sei,
dass das BFM mit Blick auf die Untersuchungspflicht zu Unrecht keine
zusätzlichen Abklärungen in Bezug auf die geltend gemachte Verfolgung
sowie den Wegweisungsvollzug, der unzumutbar sei, vorgenommen ha-
be,
dass der Beschwerdeführer keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere zu
den Akten reichte, womit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte
Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vor-
liegend erfüllt ist,
dass dafür keine entschuldbare Gründe vorliegen und diesbezüglich auf
die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (vgl. Ziff. II/1 der angefoch-
tenen Verfügung) verwiesen werden kann, denen der Beschwerdeführer
nichts Substanziiertes entgegenhält,
dass bis dato keinerlei Bemühungen zur Papierbeschaffung ersichtlich
sind, obgleich der Beschwerdeführer angibt, in Russland über Dokumente
zu verfügen, die seine Identität belegen würden,
dass sodann im vorliegenden Verfahren aufgrund der Aktenlage, wie sie
sich nach der Anhörung vom 7. November 2013 präsentierte, unter Ver-
zicht auf zusätzliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen
Prüfung der Schluss gezogen werden konnte, der Beschwerdeführer er-
fülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und weder diesbezüg-
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lich noch hinsichtlich des Vorliegens eines Wegweisungsvollzugshinder-
nisses (vgl. zum Begriff BVGE 2009/50 E. 8.4 S. 732 f.) zusätzliche Ab-
klärungen nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG),
dass sich aus dem entsprechenden Protokoll keine konkreten Hinweise –
insbesondere keine relevanten Verständigungsschwierigkeiten zwischen
dem Beschwerdeführer und der Dolmetscherin – ergeben, die dessen
Verwertbarkeit in Frage stellen würden,
dass der Beschwerdeführer seine Aussagen anlässlich der Anhörung un-
terschriftlich bestätigte und sich diese entgegenhalten lassen muss,
das auch betreffend die Frage der Flüchtlingseigenschaft auf die zutref-
fenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist (vgl. E. II/2 der ange-
fochtenen Verfügung),
dass sich die Beschwerdevorbringen in appellatorischer Kritik erschöpfen,
dass sich aus den Akten die rechtsgenügliche Erstellung des Sachver-
halts durch die Vorinstanz ergibt und der Beschwerdeführer nicht aus-
führt, inwiefern zusätzliche Abklärungen zur Beurteilung der Flüchtlings-
eigenschaft notwendig gewesen wären,
dass nebst der Unglaubhaftigkeit des Wahlkampfengagements, der dar-
aus resultierenden Angriffe durch die Gefolgsleute des Präsidenten und
der angeblichen Einleitung eines Verfahrens gegen den Beschwerdefüh-
rer die geltend gemachten Vorfälle die notwendige Intensität einer asylre-
levanten Verfolgung nicht erreichen,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim-
mungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
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wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine An-
haltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von
Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und
der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich
sind, die ihm in Armenien droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
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nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass aus den Akten keine entsprechenden Anhaltspunkte hervorgehen,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da der Beschwerde-
führer seine Bedürftigkeit nicht belegt hat und aufgrund obiger Erwägun-
gen den Beschwerdebegehren keine ernsthaften Erfolgsaussichten be-
schieden waren,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
Versand: