B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6794/2014 + E-6744/2014
Ur t e i l vom 2 3 . D e z embe r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter William Waeber;
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
(…),
Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung / Wiederherstellung der Beschwerde-
frist; Verfügung des BFM vom 11. September 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Gesuchstellerin am 15. Oktober 2012 in die Schweiz einreiste und
gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass das BFM mit Entscheid vom 11. September 2014 die Flüchtlingsei-
genschaft der Gesuchstellerin verneinte (Ziffer 1), ihr Asylgesuch ablehnte
(Ziffer 2) und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete (Ziffer 3), dage-
gen den Vollzug der Wegweisung wegen derzeitiger Unzumutbarkeit zu
Gunsten einer vorläufigen Aufnahme der Gesuchstellerin aufschob (Ziffern
4 – 7),
dass dieser Entscheid gemäss postalischem Rückschein der Gesuchstel-
lerin am 12. September 2014 rechtsgültig eröffnet wurde (vgl. A14/1),
dass der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin mit Eingabe vom 19. Novem-
ber 2014 (Datum Poststempel) namens und im Auftrag der Gesuchstellerin
Beschwerde erhob und gleichzeitig um Wiederherstellung der Frist im
Sinne von Art. 24 VwVG ersuchte,
dass mit der Beschwerde beantragt wurde, es seien die Ziffern 1 und 4 der
vorinstanzlichen Verfügung aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft
der Beschwerdeführerin (bzw. Gesuchstellerin) festzustellen und die vor-
läufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs anzu-
ordnen,
dass in formeller Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
samt unentgeltlicher Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
und 2 VwVG beantragt sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersucht wurde,
dass zur Begründung des Fristwiederherstellungsgesuches und als Erklä-
rung für die verspätete Eingabe angeführt wird, B._______ – Mitarbeiter
des Durchgangszentrums (...), wo sich der vorübergehende Aufenthaltsort
der Gesuchstellerin befindet – habe der Gesuchstellerin den vorinstanzli-
chen Entscheid falsch erläutert, namentlich im Zusammenhang mit der An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme von einem "F politisch" statt richtiger-
weise von "F humanitär" gesprochen, weshalb sich die Gesuchstellerin ge-
gen die Erhebung eines Rechtsmittels entschieden habe,
dass dem Mitarbeiter erst am 3. November 2014 und somit nach Ablauf der
Beschwerdefrist (diese lief am 13. Oktober 2014 ab) aufgefallen sei, dass
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er der Gesuchstellerin den Entscheid irrtümlicherweise falsch erklärt ge-
habt habe,
dass er noch gleichentags, nämlich mit Schreiben vom 3. November 2014
(das dem Gesuch um Fristwiederherstellung beigelegt wurde) die (...)
Rechtsberatungsstelle (...) über seine Fehlauskunft informiert habe,
dass es sich hier um ein unverschuldetes Fristsäumnis der Gesuchstellerin
handle, wobei ihr insbesondere keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden
könne, da sie sich nach Treu und Glauben auf die (zumindest dem An-
schein nach) behördliche Auskunft habe verlassen dürfen,
dass die Beschwerdefrist im vorliegenden Fall daher erst ab dem 3. No-
vember 2014, nämlich ab Entdeckung des Irrtums durch B._______, zu
laufen begonnen habe, weshalb mit Beschwerdeeingabe am 19. Novem-
ber 2014 die dreissigtägige Rechtsmittelfrist gewahrt werde,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit dem Fristwie-
derherstellungsgesuch die Gesuchstellerin mit Instruktionsverfügung vom
26. November 2014 aufforderte, verschiedene Fragen zu beantworten bzw.
beantworten zu lassen,
dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 11. Dezember 2014 entspre-
chende Stellungnahmen durch B._______ und die Gesuchstellerin und fer-
ner eine heimatliche Heiratsurkunde der Gesuchstellerin als Beweismittel
zum Verfahren reichte,
dass B._______ in seiner Stellungnahme im Wesentlichen ausführte, als
Betreuer des Durchgangszentrums (...) "eröffne" beziehungsweise erläu-
tere er regelmässig den Asylgesuchstellern die sie betreffenden Ent-
scheide des BFM und weise sie jeweils gleichzeitig auf Rechtsberatungs-
stellen hin,
dass bei der "Entscheideröffnung" aus Kostengründen allerdings keine ex-
ternen Dolmetscher, sondern gegebenenfalls interne Mitbewohner beige-
zogen würden, wobei im vorliegenden Fall kein Übersetzer zugegen gewe-
sen sei, als er der Gesuchstellerin die sie betreffende Verfügung erörtert
habe,
dass die fragliche Verwechslung zwischen der vorläufigen Aufnahme als
Flüchtling ("F politisch") und derjenigen als Ausländer ("F humanitär") auf
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einer Fehlinterpretation seinerseits beruhe, indem er namentlich die ent-
sprechende Bezeichnung im Dispositiv der Verfügung – "Sie erfüllen die
Flüchtlingseigenschaft nicht" – irrtümlicherweise als positiv formuliert ("Sie
erfüllen die Flüchtlingseigenschaft") aufgefasst habe,
dass er erst am 3. November 2014 diesen Irrtum bemerkt habe, als er sich
hinsichtlich der Zuteilung der Gesuchstellerin an ein Hilfswerk erneut mit
diesem Entscheid befasst habe,
dass die Gesuchstellerin ihrerseits mit Schreiben vom 8. Dezember 2014
ausführt, sie habe den Unterschied "zwischen F Politisch und B Ausweis"
nicht gekannt und erst nachträglich erfahren, dass sie mit "F Humanitär"
nicht als Flüchtling anerkannt sei,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung von Gesuchen um
Wiederherstellung von Fristen gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG zuständig ist,
bei denen es im Falle der Wiederherstellung über die nachgeholte
Parteihandlung beziehungsweise Rechtsvorkehr zu befinden hat
(vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der
Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S.
233),
dass über zulässige und hinreichende Gesuche um Wiederherstellung ei-
ner Frist nach Art. 24 VwVG ein Spruchgremium aus drei Richtern oder
Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG) und über offensichtlich unzulässige
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Beschwerden ein Einzelrichter oder eine Einzelrichterin entscheiden
(vgl. Art. 111 Abs. 2 Bst. b AsylG und Art. 23 VGG),
dass somit das mit Gesuch vom 19. November 2014 anhängig gemachte
Verfahren um Wiederherstellung der Beschwerdefrist in einem Spruchgre-
mium aus drei Richtern oder Richterinnen zu behandeln ist, hingegen die
am selben Tag ins Recht gelegte Beschwerde aufgrund der verspäteten
Eingabe durch den Einzelrichter oder die Einzelrichterin zu entscheiden
wäre,
dass aus prozessökonomischen Gründen beide Verfahren vereinigt in
Dreierbesetzung zu behandeln sind,
dass die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung der Verfügung
einzureichen ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG),
dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde
einzureichen oder zu deren Handen der schweizerischen Post zu überge-
ben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG),
dass die Gesuchstellerin die Verfügung des BFM vom 11. September 2014
am 12. September 2014 persönlich und gegen unterschriftliche Bestäti-
gung entgegen nahm (vgl. den postalischen Rückschein vom 12. Septem-
ber 2014, A14/1),
dass die dreissigtägige Beschwerdefrist demnach am 13. Oktober 2014
geendet hat (Art. 50 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 VwVG) und die am 19. November
2014 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht eingereichte
Beschwerde somit verspätet ist,
dass mit der verspäteten Beschwerdeeingabe gleichzeitig um Fristwieder-
herstellung ersucht wurde,
dass eine Fristwiederherstellung die Beseitigung von Rechtsnachteilen we-
gen unverschuldeter Fristversäumnis bezweckt (STEFAN VOGEL in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren, N 1 zu Art. 24 VwVG),
dass bei einer Fristwiederherstellung das Ersuchen mit einem Antrag innert
30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen und zu begründen ist,
wobei die Gründe nachzuweisen sind und die versäumte Handlung nach-
zuholen ist (a.a.O., N 18 zu Art. 24),
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dass vorliegend geltend gemacht wird, das Hindernis sei anfangs Novem-
ber 2014 weggefallen, als B._______ auf seinen Irrtum aufmerksam ge-
worden sei, und dass mit Einreichung des Fristwiederherstellungsgesu-
ches am 19. November 2014 die Frist gemäss Art. 24 VwVG gewahrt sowie
die versäumte Rechtshandlung (Beschwerdeeinreichung) ebenfalls am 19.
November 2014 nachgeholt worden ist, weshalb auf das Fristwiederher-
stellungsgesuch einzutreten ist,
dass nachfolgend der Frage nachzugehen ist, ob die Gesuchstellerin hin-
reichende Gründe vorbringt, die eine Wiederherstellung der Frist rechtfer-
tigen können,
dass ein Fristversäumnis als unverschuldet gilt, wenn dafür objektive
Gründe vorliegen und der säumigen Partei beziehungsweise ihrer Vertre-
tung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann, wie dies etwa im
Falle von Naturkatastrophen, bei Militärdienst oder schwerwiegender Er-
krankungen angenommen wird,
dass daneben auch subjektive Gründe eine Fristwiederherstellung recht-
fertigen können, welche dann vorliegen, wenn der (objektiv betrachtet)
Handlungsfähige lediglich deshalb untätig bleibt, weil er die Situation zu-
folge eines Irrtums oder auf Grund mangelnder Kenntnisse nicht richtig ein-
zuschätzen vermag,
dass vorliegend vorgebracht wird, die Beschwerdefrist sei aufgrund eines
Irrtums verpasst worden, da der Betreuer des Durchgangszentrums den
Entscheid des BFM falsch interpretiert und entsprechend der Gesuchstel-
lerin falsch erläutert habe, weshalb sie sich damals mit der Verfügung des
BFM zufrieden gegeben und sich entschieden habe, kein Rechtsmittel ein-
zulegen,
dass die Gesuchstellerin erst nach Entdeckung dieses Irrtums und somit
ab Kenntnis des tatsächlichen Entscheidinhalts sich entschieden habe,
dennoch eine Beschwerde zu erheben,
dass die dargelegte Begründung des Fristversäumnisses einen konstruier-
ten und nicht plausibel werdenden Eindruck erweckt und für die Annahme,
die Gesuchsstellerin habe unverschuldet die Frist versäumt, nicht auszu-
reichen vermag,
dass es insbesondere realtitätsfern erscheint, wenn B._______ einerseits
seinen Angaben zufolge regelmässig Asylentscheide an die Betroffenen
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"eröffne", andererseits jedoch nicht in der Lage gewesen sein soll, einen
zentralen Punkt des Entscheiddispositivs – nämlich ob die Gesuchstellerin
als Flüchtling anerkannt worden sei oder nicht – richtig zu verstehen und
der Gesuchstellerin fehlerfrei zu vermitteln,
dass ferner der Umstand auffällt, wonach bei der fraglichen "Eröffnung" an
die Gesuchstellerin kein Übersetzer anwesend gewesen sei, nachdem die
Gesuchstellerin gemäss Aktenlage nebst ihrer Muttersprache keine weite-
ren Sprachen beherrscht (vgl. Akten BFM A3/9 S. 4) und aus den Akten
auch nicht hervorgeht, dass B._______ die Sprache der Gesuchstellerin
sprechen würde,
dass somit nicht nachvollziehbar wird, wie die Gesuchstellerin faktisch in
der Lage hätte sein können, die "Eröffnung" durch B._______ zu verste-
hen, weshalb auch die im Fristwiederherstellungsgesuch dargelegte Erklä-
rung nicht überzeugt, die Gesuchstellerin habe sich mit einer vorläufigen
Aufnahme als anerkannter Flüchtling zufrieden gegeben und sich gegen
eine Beschwerdeerhebung entschieden, während sie aber gegen eine vor-
läufige Aufnahme aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzu-
ges Beschwerde erhoben hätte,
dass im Übrigen die Erklärung der Gesuchstellerin selber im Schreiben
vom 8. Dezember 2014 zu diesen Darlegungen insofern in gewissem Wi-
derspruch steht, als die Gesuchstellerin darauf Bezug zu nehmen scheint,
sie habe irrtümlich gar angenommen, mit ihrer "F Politisch"-Anerkennung
auch eine B-Bewilligung zu erhalten, was aber eine Asylgewährung hätte
voraussetzen müssen,
dass hingegen im Fristwiederherstellungsgesuch eben gerade nicht gel-
tend gemacht wird, die Gesuchstellerin habe davon ausgehen dürfen, ihr
sei Asyl gewährt worden, da ja diesfalls die Erklärungen, sie habe sich mit
einem "F politisch" zufrieden gegeben und auf eine Beschwerdeerhebung
bewusst verzichtet, keinen Sinn ergeben würden,
dass ferner gemäss bundesgerichtlicher Praxis ein Versäumnis wegen
subjektiver Unmöglichkeit nur entschuldigt wird, wenn seitens des Hand-
lungspflichtigen kein Verschulden – auch keine bloss leichte Fahrlässigkeit
– vorliegt bzw. die Umstände, welche von der Fristwahrung abhielten, nicht
von der handlungspflichtigen Person zu verantworten sind; es gilt somit ein
strenger Massstab; nur klare Schuldlosigkeit des Gesuchstellers und sei-
nes Vertreters können zur Fristwiederherstellung führen; insbesondere
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stellt ein auf Unachtsamkeit zurückzuführendes Versehen kein unverschul-
detes Hindernis dar, auch dann nicht, wenn grosse Geschäftslast geltend
gemacht wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_703/2009 vom 21. Sep-
tember 2010 E. 3.3),
dass solche Umstände für die Gesuchstellerin vorliegend offenkundig nicht
bejaht werden können,
dass die Gesuchstellerin die Verfügung persönlich und gegen unterschrift-
liche Bestätigung entgegennahm und somit von Anfang an über den Be-
ginn des Fristenlaufs Bescheid wissen musste,
dass die Gesuchstellerin insbesondere gemäss Aktenlage zum Zeitpunkt
der Eröffnung des Entscheids durch B._______ auf die Möglichkeit der ju-
ristischen Beratung und Vertretung durch Rechtsberatungsstellen hinge-
wiesen worden sei und sie sich demnach jederzeit – insbesondere bei Un-
klarheiten – an diese Stellen hätte wenden können,
dass aufgrund dieser Umstände nicht behauptet werden kann, die Gesuch-
stellerin habe die Beschwerdefrist unverschuldet versäumt, sondern die
Säumnis vielmehr auf ihre Nachlässigkeit zurückzuführen ist,
dass nach dem Gesagten weder objektive noch subjektive Gründe für das
Versäumnis ersichtlich sind, und die Nichteinhaltung der Beschwerdefrist
lediglich auf Nachlässigkeit beruht, weshalb das vorliegende Gesuch als
materiell unbegründet zu qualifizieren und das Versäumnis nicht als unver-
schuldet bezeichnet werden kann,
dass deshalb das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ab-
zuweisen ist,
dass somit die am 19. November 2014 (Poststempel) eingereichte Be-
schwerde verspätet und daher offensichtlich unzulässig ist, weshalb auf
diese nicht einzutreten ist,
dass folglich auch das auf Beschwerdeebene eingereichte Beweismittel,
eine eritreische Heiratsurkunde, angesichts des Nichteintretens im vorlie-
genden Verfahren nicht berücksichtigt werden kann, und dass das Beweis-
mitel der Gesuchstellerin zurückzusenden ist,
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dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion gegen- standslos ge-
worden ist,
dass die Gesuchstellerin die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG beantragte,
dass aufgrund vorstehender Erwägungen das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des
Verfahrens die Kosten von Fr. 300.- (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Gesuchstellerin aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art.
65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, das BFM und die kantonale Mig-
rationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
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