Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E6746/2011
U r t e i l v om 2 7 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Tobias Meyer.
Parteien A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…), Eritrea,
vertreten durch Randi von Stechow, Thurgauer
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 2. Dezember 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 15. August 2011 ersuchte E._______ (N […]) für
seinen Bruder A._______ und dessen Familie in der Schweiz um Asyl.
B.
Mit Schreiben vom 2. November 2011 forderte das BFM den Bruder des
Beschwerdeführers auf, eine Vollmacht des Beschwerdeführers im
Original nachzureichen. Gleichzeitig teilte das BFM dem Bruder mit, im
vorliegenden Verfahren könne keine Befragung durch die Schweizerische
Botschaft im Sudan stattfinden, da diese nicht in der Lage sei,
Befragungen von Asylsuchenden durchzuführen. Das BFM schickte dem
Bruder eine Reihe von Fragen zur Abklärung des Sachverhaltes.
C.
Mit Eingabe vom 16. November 2011 informierte die Rechtsvertreterin
das BFM über ihre Mandatsübernahme. Sie reichte eine Vollmacht des
Bruders des Beschwerdeführers ein sowie ein Schreiben des
Beschwerdeführers, in dem dieser ausführt, er lebe als Flüchtling in
Khartoum, Sudan, und sein Bruder übernehme seine Vertretung im
"Verfahren". In der gleichen Eingabe nahm der Bruder des
Beschwerdeführers zu den vom BFM gestellten Fragen Stellung.
D.
Mit Verfügung vom 2. Dezember 2011 lehnte das BFM das Asylgesuch
der Beschwerdeführenden ab und verweigerte ihnen die Einreise.
E.
Mit Eingabe vom 15. Dezember 2011 erhob die Rechtsvertreterin im
Namen der Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und
es sei den Beschwerdeführenden zwecks Durchführung eines
ordentlichen Asylverfahrens eine Einreisebewilligung zu erteilen.
Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des
Sachverhaltes und zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]).
1.2. Zur Beschwerde legitimiert ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren
teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat,
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat
(Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Die Legimitation ist vorliegend insoweit fraglich, als die
Beschwerdeführenden am vorinstanzlichen Asylverfahren teilgenommen
haben müssen und das Stellen eines Asylgesuchs als relativ
höchstpersönliches Recht gilt, das vertretungsfeindlich ist (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E3162/2011 vom 6. Dezember 2011,
E. 4.3.2). Wird das Asylgesuch nicht persönlich gestellt und der Mangel
im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens auch nicht geheilt, so hat die
betreffende Person am erstinstanzlichen Verfahren überhaupt nicht
teilgenommen. Wäre in solchen Konstellationen auch die Legitimation zur
Beschwerdeerhebung zu verneinen, hätte das Bundesverwaltungsgericht
keine Gelegenheit, in der Sache zu prüfen, ob ein persönlich gestelltes
Asylgesuch vorliegt oder nicht. Die Legitimation ist daher zur Prüfung
dieser Frage zu bejahen und insoweit ist auf die frist und formgerecht
eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG)
einzutreten.
1.3. Das Bundesverwaltungsgericht hat auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung
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des rechtserheblichen Sachverhaltes und Unangemessenheit hin
(Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 18 AsylG gilt jede Äusserung, mit der eine Person zu
erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung
nachsucht, als Asylgesuch. Hat eine Person ein Asylgesuch im Sinne von
Art. 18 AsylG gestellt, wird sie dadurch Partei und kann sich im
Verfahren, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten lassen
(Art. 11 Abs. 1 VwVG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil E3162/2011 vom
6. Dezember 2011 seine Rechtsprechung bestätigt, wonach es sich bei
der Erhebung eines Asylgesuchs um ein relativ höchstpersönliches Recht
handelt. Urteilsfähige Personen müssen höchstpersönliche Rechte wie
ein Asylgesuch selbständig, mithin ohne die Hilfe eines Vertreters
ausüben. Das Stellen eines Asylgesuchs durch einen Vertreter ist
unzulässig. Der Mangel kann allerdings geheilt werden. Eine Heilung
kann beispielsweise dadurch erfolgen, dass der Inhalt des über einen
Vertreter eingereichten Asylgesuchs anlässlich einer mündlichen
Anhörung oder durch eine persönlich verfasste oder zumindest
unterzeichnete Stellungnahme zum Fragenkatalog des BFM bestätigt
wird. In jedem Fall muss der Mangel jedoch vor Ergehen eines
erstinstanzlichen Asylentscheides geheilt werden (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E3162/2011 vom 6. Dezember 2011,
E. 4.3.2).
Der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin sind urteilsfähige und
mündige Personen, die ein Asylgesuch persönlich stellen müssen, wobei
sie ihre unmündigen Kinder gesetzlich vertreten. Nachfolgend ist zu
prüfen, ob eine persönliche Willenserklärung vorliegt, die auf ein
Asylgesuch schliessen lässt, und – verneinendenfalls – ob der Mangel im
erstinstanzlichen Verfahren geheilt worden ist.
3.2. Das erstinstanzliche Asylverfahren wurde durch ein Schreiben des
Bruders des Beschwerdeführers eingeleitet. Dieser legte seinem
Schreiben vom 15. August 2011 eine "casehistory" des
Beschwerdeführers bei (BFMAkte A1/3, S. 2 f.). Das Schreiben ist in der
ersten Person abgefasst und führt aus, dass der Beschwerdeführer aus
Eritrea in den Sudan geflohen sei und weshalb in der Schweiz um Schutz
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für den Beschwerdeführer ersucht werde. Das Dokument trägt jedoch
keine Unterschrift und es handelt sich – im Gegensatz zur handschriftlich
verfassten Vollmacht (siehe unten E. 3.4) – um einen Computerausdruck.
Aufgrund der fehlenden Unterschrift und weil nicht klar ist, ob das
Dokument vom Beschwerdeführer abgefasst wurde, kann das Dokument
nicht als ein persönlich gestelltes Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG
angesehen werden.
3.3. Eine mündliche Anhörung der Beschwerdeführenden fand nicht statt.
Die von der Vorinstanz schriftlich gestellten Fragen wurden wiederum
vom Bruder des Beschwerdeführers, angeblich nach Rücksprache,
beantwortet. Die Beschwerdeführenden traten insoweit auch nach
Einreichung des Schreibens vom 15. August 2011 im erstinstanzlichen
Verfahren nicht persönlich in Erscheinung.
3.4. Im erstinstanzlichen Verfahren reichte die Rechtsvertreterin eine
Vollmacht mit der Unterschrift des Beschwerdeführers ein (BFMAkte
A3/15, S. 4). In diesem auf Englisch verfassten und mit Unterschrift
versehenen Dokument schreibt der Beschwerdeführer, er lebe als
Flüchtling in Khartoum, Sudan. Er informiert darüber, dass er einen
Bruder namens E._______ in der Schweiz habe, der sich um sein
Verfahren kümmere. Dieses Dokument kann als Vollmacht der
Beschwerdeführenden an E._______ ausgelegt werden, nicht aber als
Asylgesuch, das keiner Vertretung zugänglich ist. Im Übrigen wird im
Dokument ein angeblicher Flüchtlingsstatus im Sudan bloss erwähnt,
jedoch weder um Asyl für die Beschwerdeführenden in der Schweiz
ersucht, noch dargelegt, inwieweit sie in Eritrea oder im Sudan gefährdet
seien. Das Dokument genügt daher nicht als Asylgesuch im Sinne von
Art. 18 AsylG.
3.5. Auch zusammen vermögen die beiden Dokumente – der nicht
unterzeichnete Computerausdruck und die unterzeichnete Vollmacht –
den Mangel des nicht persönlich gestellten Asylgesuchs nicht zu heilen.
Notwendig ist eine klar den Beschwerdeführenden zurechenbare
Willensäusserung, mit der sie zu erkennen geben, dass sie die Schweiz –
wegen einer asylrelevanten Verfolgung – um Schutz durch Asyl
ersuchen. Eine solche Willensäusserung fehlt.
4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein zulässig gestelltes
Asylgesuch der Beschwerdeführenden bei den Akten liegt. Indem die
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Vorinstanz auf das Gesuch dennoch eingetreten ist und es in der Sache
behandelt hat, hat sie Bundesrecht verletzt. Die angefochtene Verfügung
ist daher aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Nach der Rückweisung hat die Vorinstanz
entweder auf das Asylgesuch mangels Höchstpersönlichkeit nicht
einzutreten oder die Beschwerdeführenden aufzufordern, ihren Willen zur
Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz klar zu manifestieren.
5.
5.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
5.2. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und
verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Vorliegend gelten die Beschwerdeführenden indes nicht als obsiegende
Partei. Die angefochtene Verfügung wird nicht etwa wegen einer zu
Recht erhobenen Beschwerde aufgehoben, sondern einzig deshalb, weil
die Vorinstanz ein unzulässiges Gesuch in der Sache behandelt hat.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur
Neubehandlung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
schweizerische Vertretung in Khartoum.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Tobias Meyer
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