B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6746/2013
U r t e i l v o m 1 2 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Alain Degoumois.
Parteien
A._______,
Irak,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. Oktober 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer den Irak am (...)
und gelangte via die Türkei am 16. Juni 2010 in die Schweiz, wo er glei-
chentags um Asyl nachsuchte. Am 22. Juni 2010 wurde er im Empfangs-
und Verfahrenszentrum Basel zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz
hörte ihn am 12. Juli 2010 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen
machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus Mosul, sei Christ
und dem Volk der Kurden zugehörig. Alle Christen in Mosul hätten Prob-
leme, viele von ihnen würden getötet. Am (…) seien seine Mutter und
sein Bruder von unbekannten Personen erschossen worden. Aus Angst
habe er am darauffolgenden Tag den Irak mit Hilfe eines Schleppers ver-
lassen.
B.
Mit Verfügung vom 11. Oktober 2013 (eröffnet am 13. Oktober 2013) stell-
te die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle. Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch ab, wies den
Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständi-
gen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 4. November 2013 reichten unbeteiligte Dritte namens
des Beschwerdeführers sinngemäss Beschwerde mit einem Aktenein-
sichtsgesuch bei der Vorinstanz ein. Mit Schreiben vom 12. November
2013 setzte die Vorinstanz Frist bis 22. November 2013 zur Einreichung
einer Vollmacht des Beschwerdeführers, ansonsten keine Auskünfte er-
teilt werden könnten. Nachdem eine Vollmacht eingereicht worden war,
stellte die Vorinstanz mit Schreiben vom 20. November 2013 die Verfah-
rensakten den Dritten zu und machte sie darauf aufmerksam, dass eine
Beschwerde innerhalb der nächsten Tage direkt beim Bundesverwal-
tungsgericht einzureichen sei, ansonsten die Verfügung vom 11. Oktober
2013 in Rechtskraft erwachse. Mit Eingabe vom 29. November 2013, un-
terschrieben vom Beschwerdeführer sowie den bevollmächtigten Dritten,
wurde beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde eingereicht und
sinngemäss beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Die Frist zur Beschwerdeerhebung (Art. 108 Abs. 1 AsylG) wurde
mit der Eingabe vom 4. November 2013 gewahrt (Art. 21 Abs. 2 VwVG).
Auf die formgerecht erhobene Beschwerde vom 29. November 2013 (Art.
52 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige und unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art.
106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1).
Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
(Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und
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folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten insgesamt den Anforde-
rungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Die
Angaben zum Herkunftsort seien unsubstantiiert und die zu den Akten ge-
reichte irakische Identitätskarte und der Nationalitätenausweis wiesen
zahlreiche objektive Fälschungsmerkmale auf. Die LINGUA-Analyse
komme zudem zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit Sicherheit
nicht aus Mosul, sondern mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus der
Umgebung von Zaxo (Zakho), Provinz Dohuk, Nordirak, stamme. Des
Weiteren mangelten seine Schilderungen zum Fluchtgrund an Logik und
Details und seien somit unglaubhaft. Dasselbe gelte für die geltend ge-
machte armenisch-christliche Religionszugehörigkeit und die Aussagen
bezüglich des Fluchtweges in die Schweiz.
4.2 Der Beschwerdeführer legt in seiner Beschwerde nicht dar, inwiefern
die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer
fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht
ersichtlich. Die Vorinstanz hat einlässlich begründet, weshalb die Vorbrin-
gen im Einzelnen unglaubhaft ausgefallen sind, und dabei den Massstab
des Glaubhaftmachens nicht verkannt. Um Wiederholungen zu vermei-
den, kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen
werden.
4.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind daher nicht geeignet, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
5.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer ver-
fügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch
über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG;
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
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6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer vom [AuG,
SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungs-
verbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht
anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach
den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen
(Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]. Weder aus den Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhalts-
punkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Nordirak dort
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug
der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völ-
kerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Die Vorinstanz erachtet aufgrund der beiden LINGUA-Analysen die Her-
kunft des Beschwerdeführers aus der Provinz Dohuk im Nordirak als
überwiegend wahrscheinlich und bejaht die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs in die Provinz im kurdisch kontrollierten Nordirak, wo keine
Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Zudem handle es sich beim Be-
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schwerdeführer um einen volljährigen, gesunden und alleinstehenden
Mann. Es sei entgegen seinen unglaubhaften Aussagen bezüglich seiner
angeblichen Herkunft davon auszugehen, dass er über ein soziales
Netzwerk im Nordirak verfüge, welches ihm bei der Reintegration behilf-
lich sein könne.
Der Beschwerdeführer bringt vor, die momentane Lage im Irak, insbe-
sondere Mosul, sei unsicher und eine Ausweisung gefährde seine Si-
cherheit. Dies gelte aufgrund des Konfliktes in Syrien auch für die nördli-
chen Provinzen des Iraks. Er habe sich in der Schweiz integriert und sei-
ne Deutschkenntnisse seien gut. Im August 2013 habe er eine einjährige
Vorlehre als (…) erfolgreich abgeschlossen und auch seine Schulzeug-
nisse der Berufsschule seien mehr als zufriedenstellend. Er habe in sei-
ner Heimat keine Perspektiven. Die Situation belaste ihn psychisch sehr.
Bezüglich der drei nordirakischen Provinzen (Arbil, Dohuk und As-
Sulaimaniyya) hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4243/2007
vom 14. März 2008 (vgl. auch Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsge-
richts 2008/4 vom 22. Januar 2008) entschieden, dass dort keine Lage
allgemeiner Gewalt herrsche und der Wegweisungsvollzug in diese Pro-
vinzen grundsätzlich zumutbar ist, sofern die betroffene Person über ein
soziales Netz in besagter Region verfüge, welches ihr bei der Reintegra-
tion behilflich sei (E. 7.5). Vorliegend fallen insbesondere die zwei von un-
terschiedlichen Experten durchgeführten LINGUA-Analysen vom 15. Feb-
ruar 2012 sowie vom 20. Februar 2012 (BFM-Akten, A16/9) schwer ins
Gewicht. Beide kamen unabhängig voneinander zum Ergebnis, dass der
Beschwerdeführer definitiv nicht aus Mosul, sondern mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit aus der Umgebung der Stadt Zaxo (Zakho), Provinz
Dohuk, Nordirak, stamme. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Ge-
hörs vermochte der Beschwerdeführer die Zweifel bezüglich seiner an-
geblichen Herkunft nicht zu beseitigen. Ebenso wenig bieten die Qualifi-
kationen der eingesetzten LINGUA-Experten Grund zur Beanstandung.
Solches wird auch nicht geltend gemacht. Der Schluss der Vorinstanz,
der Beschwerdeführer stamme aus dem Nordirak (wahrscheinlich Dohuk)
und verfüge dort über ein soziales Netz, weshalb dem Wegweisungsvoll-
zug kein Hindernis entgegen stehe, verletzt somit kein Bundesrecht.
Die Integration des Beschwerdeführers ist für die Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs nicht von Belang (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts D-4001/2006 vom 4. Juni 2007 E. 3.3). Wie die Vorinstanz zutref-
fend ausführt, ist aufgrund der LINGUA-Analysen davon auszugehen,
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dass er im Nordirak sozialisiert worden ist und dort über ein Beziehungs-
netz verfügt. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen,
gesunden und alleinstehenden Mann. Die psychische Belastung ist nicht
belegt und ungeeignet, den Vollzug der Wegweisung zu hindern. Der
Wegweisungsvollzug ist zumutbar.
6.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG
als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich
bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rück-
kehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG;
BVGE 2008/34 E. 12).
7.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar
2008 [VGKE]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Alain Degoumois
Versand: