B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6747/2013
Ur t e i l vom 1 . De zembe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richterin Esther Marti,
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Syrien,
alle vertreten durch Rechtsanwältin Katja Ammann,
ammann + rosselet rechtsanwälte,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. Oktober 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführer – syrische
Staatsangehörige kurdischer Ethnie – ihren Heimatstaat am 1. November
2011 und reisten am 24. November 2011 illegal in die Schweiz ein, wo sie
am selben Tag um Asyl nachsuchten. Anlässlich der Kurzbefragungen im
Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ der volljährigen Beschwer-
deführer vom 5. Dezember 2011 sowie ihren Anhörungen zu den Asylgrün-
den vom 21. Juli 2013 machten sie zur Begründung ihrer Asylgesuche im
Wesentlichen geltend, geflohen zu sein, damit der volljährige Beschwerde-
führer dem Festnahmeversuch vom 8. Oktober 2011 habe entkommen
können, der die Folge einer Beerdigung mit politischem Charakter, an wel-
cher er teilgenommen habe, gewesen sei. Seit dem 15. März 2011 habe er
fast jeden Freitag an einer Demonstration teilgenommen, wobei er Ende
September 2011 verhaftet, für 24 Stunden festgehalten und nur gegen die
Erklärung, künftig an keiner Demonstration mehr teilzunehmen, aus der
Haft wieder entlassen worden sei. Ihm werde insbesondere zur Last gelegt,
aus dem Ausland Geld zu erhalten und zur Unterstützung von Demonstra-
tionen gegen die syrische Regierung einzusetzen. Seit der Flucht habe er
in Genf, Zürich und Bern an zehn Demonstrationen gegen die syrische Re-
gierung teilgenommen.
B.
Mit Verfügung vom 25. Oktober 2013 (am 29. Oktober 2013 eröffnet) stellte
das BFM fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und wies sie aus der Schweiz weg; den
Vollzug der Wegweisung schob es wegen dessen Unzumutbarkeit zu
Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
C.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 28. November 2013 liessen die
Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erheben und in der Sache beantragen, die Dispositivzif-
fern 1, 2, 3 und 6 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und
ihnen sei "durch Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz
dauerhaftes Asyl zu gewähren". In prozessualer Hinsicht liessen sie um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG
ersuchen. Die Rechtsvertreterin reichte mit Eingabe vom 2. De-zember
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2013 die ausstehende Vollmacht der volljährigen Beschwerdeführerin
nach.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2013 verzichtete die damals
zuständige Instruktionsrichterin antragsgemäss auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses, verwies die Behandlung des Gesuchs um unentgeltli-
che Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren
Zeitpunkt, lehnte das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab
und lud die Vorinstanz zu einem Schriftenwechsel ein.
E.
Mit unaufgeforderter Beweismitteleingabe vom 13. Januar 2014 reichten
die Beschwerdeführer weitere Belege zu den Akten.
F.
Mit Vernehmlassung vom 16. Januar 2014 nahm das BFM zur Beschwerde
Stellung und hielt vollumfänglich an seiner Verfügung fest.
G.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 4. Februar 2014 replizierten die
Beschwerdeführer.
H.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 19. März 2015 verwiesen die Be-
schwerdeführer auf in der Presse diskutierte Pläne des Bundesrats, in der
Schweiz 3000 Syrer aufzunehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist – vorbe-
hältlich nachfolgender Erwägungen – einzutreten.
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2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beschwerde richtet sich gegen die Dispositivziffern 1–3 und 6 der an-
gefochtenen Verfügung. Der Wegweisungsvollzug wurde zugunsten einer
vorläufigen Aufnahme aufgeschoben und bildet nicht Gegenstand des Be-
schwerdeverfahrens.
4.
Die Beschwerdeführer rügen in verfahrensrechtlicher Hinsicht eine unvoll-
ständige Sachverhaltsfeststellung respektive Verletzung des Untersu-
chungsgrundsatzes sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Insbeson-
dere macht der volljährige Beschwerdeführer geltend, ihm sei der Mitarbei-
ter des BFM an der Anhörung nicht wohlwollend, sondern misstrauisch be-
gegnet und habe seine Erzählung mit Zwischenfragen unterbrochen. Sein
Recht auf Gehör und den Untersuchungsgrundsatz sieht er insbesondere
dadurch verletzt, dass der Befrager bei einem scheinbaren Widerspruch
nicht nachgefragt habe. Dem ist Folgendes entgegenzuhalten: Der Be-
schwerdeführer hat hinreichend Gelegenheit gehabt, zu allen Sachverhalt-
selementen Stellung zu nehmen. Entgegen seiner Auffassung können we-
der aus dem Untersuchungsgrundsatz noch aus dem Anspruch auf recht-
liches Gehör eine Pflicht auf Nachfragen bis zur Auflösung jeden Wider-
spruchs abgeleitet werden. Die Vorinstanz stellt einem Asylsuchenden so
viele Fragen, bis sie den rechtserheblichen Sachverhalt für erstellt erach-
tet. In der angefochtenen Verfügung hat die Vor-instanz nachvollziehbar
und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt, weshalb sie die Vor-
bringen der Beschwerdeführer für unglaubhaft erachtet. Die Unstimmigkeit
um die Datumsangabe "31. September", die in der Beschwerde themati-
siert und erklärt wird, hat in die angefochtene Verfügung gar keinen Ein-
gang gefunden. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde
sind daher ohne Belang und die entsprechenden Rügen sind zurückzuwei-
sen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
Wer sich darauf beruft, durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem
Heimat- oder Herkunftsstaat oder durch die Ausreise selber eine Gefähr-
dungssituation erst geschaffen zu haben, macht subjektive Nachflucht-
gründe gemäss Art. 54 AsylG geltend. Als subjektive Nachfluchtgründe gel-
ten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Ver-
lassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines
Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung
begründen (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E.7.1 S. 352).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind ins-
besondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet
oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt wer-
den (Abs. 3).
6.
6.1 Die Vorinstanz hält die Vorbringen der Beschwerdeführer bei einer Ge-
samtwürdigung aufgrund eines Widerspruchs in zentralen Punkten und
weiterer Unstimmigkeiten für unglaubhaft. So habe der volljährige Be-
schwerdeführer an der Kurzbefragung angegeben, am Tag nach der De-
monstration im September 2011 zu Hause festgenommen worden zu sein;
an der Anhörung habe er dagegen ausgesagt, gegen Ende der Demonst-
ration auf der Strasse verhaftet worden zu sein, da er nicht schnell genug
habe davonlaufen können. Auf Vorhalt hin habe er diesen Widerspruch
nicht überzeugend auflösen können. Weiter sei der Umstand, dass er sich
bis zu seiner Ausreise bei seinen Schwiegereltern habe versteckt haben
wollen, nicht plausibel, da die syrischen Behörden die Fahndung auf das
familiäre Umfeld auszudehnen pflegten, weshalb bei längerem Aufenthalt
bei den Schwiegereltern die Gefahr bestanden hätte, dort verhaftet worden
zu sein. Das geschilderte Verhalten stehe deshalb mit der geltend gemach-
ten Verfolgungsgefahr nicht in Einklang. Die Vorfluchtgründe seien daher
nicht glaubhaft.
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Was die exilpolitische Tätigkeit betrifft, so teilt die Vorinstanz zwar die Auf-
fassung der Beschwerdeführer, dass die syrischen Sicherheitsdienste
auch im Ausland aktiv seien und oppositionelle Kreise überwachten. Sie
geht aber davon aus, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Er-
fassung von Personen konzentrierten, die qualifizierte Tätigkeiten ausüb-
ten. Massgebend sei dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer
optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine öffentli-
che Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der
Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abge-
gebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, dass der Asylsuchende vom
syrischen Regime als potentielle Bedrohung wahrgenommen werde. Die
geltend gemachte (und teilweise belegte) exilpolitische Tätigkeit sei hinge-
gen nicht geeignet, eine Furcht vor Verfolgung zu begründen.
6.2 Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass die Vorfluchtgründe bei ei-
ner Gesamtwürdigung aller Vorbringen wegen eines gewichtigen Wider-
spruchs in einem zentralen Punkt und weiterer Unstimmigkeiten unglaub-
haft sind, wobei es den Beschwerdeführern auch auf Beschwerdeebene
nicht gelingt, den Widerspruch überzeugend aufzulösen, so dass die Asyl-
relevanz nicht zu prüfen ist. Denn der monierte Widerspruch wiegt schwer
und kann nicht mit dem Zeitablauf und den damit verbundenen Erinne-
rungslücken erklärt werden, da nicht nachvollziehbar ist, dass eine so ein-
schneidende Erfahrung, wie der volljährige Beschwerdeführer sie geschil-
dert hat, auf derart unterschiedliche Weise in Erinnerung behalten werden
könnte. Daran ändert auch nichts, dass seine Frau nie von einer Fest-
nahme zu Hause gesprochen hat. Hinzukommt, dass die in Syrien zurück-
gelassenen Angehörigen seit der Flucht der Beschwerdeführer unbehelligt
geblieben sind. Gegen eine begründete Furcht vor Verfolgung als Ausrei-
semotiv spricht auch die Aussage des volljährigen Beschwerdeführers,
sein Vater, der mit der Regierung zuvor viele Geschäfte gemacht habe,
habe nicht fliehen können, weil er sein Haus und seine (...) nicht habe zu-
rücklassen wollen. Angesichts dieser schwerwiegenden Unglaubhaftigkeit-
selemente vermögen auch die teilweise berechtigten Einwände in der Be-
schwerdeschrift nichts am Eindruck unglaubhafter Vorbringen zu ändern,
zumal sich diese Einwände teils auf (scheinbare) Unstimmigkeiten bezie-
hen, die die Vorinstanz den Beschwerdeführern in der angefochtenen Ver-
fügung gar nicht entgegengehalten hat. Was die vorgebrachte regelmäs-
sige Teilnahme an Demonstrationen und die finanzielle Unterstützung einer
Protestbewegung betrifft, so kann die Glaubhaftigkeit indes offengelassen
werden, da das Vorliegen einer konkreten Verfolgungsgefahr zu verneinen
ist. Denn wäre die regelmässige Teilnahme an Demonstrationen und die
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finanzielle Unterstützung der Protestbewegung, was bereits vor dem Jahr
2011 begonnen haben soll, den Behörden bekannt gewesen und hätten
diese sie als das Regime gefährdende oppositionspolitische Aktivitäten er-
achtet, ist nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer erst kurz nach der
angeblichen Haft von Ende September 2011 deshalb gesucht worden
wäre, anstatt in Haft behalten worden zu sein. Eine begründete Furcht er-
scheint daher nicht hinreichend konkret und substantiiert. Beim auf Be-
schwerdeebene eingereichten Haftbefehl handelt es sich um ein wenig be-
weiskräftiges Dokument, da es keine fälschungssicheren Echtheitsmerk-
male aufweist. Fraglich ist auch, wie die Beschwerdeführer in den Besitz
des Haftbefehls gekommen sein sollen. Entgegen den Einwänden in der
Replik hat die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung allein deshalb dazu nicht
Stellung genommen, weil die Einladung zum Schriftenwechsel und die un-
aufgeforderte Beweismitteleingabe sich gekreuzt hatten. Da es sich beim
Haftbefehl um ein unbegründet nachträglich eingereichtes Beweismittel mit
geringer Beweiskraft handelt, in keiner Weise zuvor je erwähnt wurde, dass
ein Haftbefehl ausgestellt worden sei, und nicht nachvollziehbar ist, wie
dieser so viele Jahre später, plötzlich aufgetaucht sein soll, verzichtet das
Gericht auf einen zweiten Schriftenwechsel und geht in antizipierter Be-
weiswürdigung von der fehlenden Echtheit dieses Beweismittels aus. Beim
Brief des Vaters handelt es sich nach Einschätzung des Gerichts um ein
blosses Gefälligkeitsschreiben; sein Beweiswert ist nicht hoch zu veran-
schlagen.
Was subjektive Nachfluchtgründe zufolge exilpolitischer Tätigkeit betrifft,
führt die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend aus, dass auch aus
den auf Beschwerdeebene zusätzlich geltend gemachten exilpolitischen
Aktivitäten weder eine tragende Aufgabe noch eine spezifische Rolle des
Beschwerdeführers erkennbar seien. Dem ist insbesondere deshalb zuzu-
stimmen, weil der volljährige Beschwerdeführer mit seinen geltend ge-
machten exilpolitischen Tätigkeiten (Teilnahme an zahlreichen Demonstra-
tionen und Protesten gegen die Gewalt des Assad-Regimes, Besuch von
Kundgebungen gegen das Blutvergiessen in Syrien und für eine friedliche
Lösung des Konfliktes sowie Mithilfe bei der Veranstaltung solcher Kund-
gebungen) keine exponierte regimekritische Aufgabe wahrgenommen hat,
selbst wenn er stets in vorderster Reihe demonstriert haben sollte. Sein
exilpolitisches Engagement ist vielmehr niedrig profiliert. Hinzukommt,
dass er in seinen letzten Eingaben keine weiteren Aktivitäten mehr erwähnt
hat. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe und des niedrigen
politischen Profils der Beschwerdeführer ist entgegen der Beschwerde und
der Replik nicht davon auszugehen, dass der volljährige Beschwerdeführer
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dem syrischen Geheimdienst bereits aufgrund seines dortigen Wirkens be-
kannt sei, zumal er selber angibt, nicht einer politischen Partei anzugehö-
ren und vor 2011 nicht politisch tätig gewesen zu sein. Ausserdem ist, wie
oben festgestellt, seine Verhaftung im September 2011 nicht zu glauben.
Daher ist er entgegen der Beschwerde und der Replik nicht exponiert im
Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. den
Grundsatzentscheid D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3.6 mw.H.).
Den Beschwerdeführern ist es somit nicht gelungen, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die
Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und die Asylgesu-
che abgelehnt hat.
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatsekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf
nicht eintritt. Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu bean-
standen.
8.
Für die Behandlung des Begehrens, die Dispositivziffer 6 der angefochte-
nen Verfügung sei aufzuheben, fehlt das aktuelle Rechtschutzinteresse,
weshalb darauf nicht einzutreten ist.
9.
Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht
nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die
Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
10.
Bei einer summarischen Sichtung der Akten erweisen sich die gestellten
Rechtsbegehren nicht als aussichtslos. Deshalb und in Anbetracht der aus-
gewiesenen prozessualen Bedürftigkeit ist das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege in Anwendung von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Simon Thurnheer