B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6748/2011
U r t e i l v o m 3 0 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______
(Beschwerdeführer 1),
B._______
(Beschwerdeführerin 2),
C._______
(Beschwerdeführer 3),
D._______
(Beschwerdeführerin 4),
E._______
(Beschwerdeführer 5)
Irak,
alle vertreten durch Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. November 2011 / N (…).
E-6748/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, ethnische Kurden aus Dohuk, verliessen ih-
ren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am (…) Juli 2010 auf legalem
Weg und gelangten über Istanbul nach Athen, wo sie sich während ein bis
zwei Monaten aufhielten. Am 10. September 2010 wurde der Beschwer-
deführer 3 zusammen mit seinen Geschwistern F._______ (N […];
E-6766/2011) und G._______ (N […]; E-6767/2011) beim Versuch der il-
legalen Einreise in die Schweiz von der Grenzwache gestoppt und ins
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso transferiert, wo die
drei Brüder gleichentags um Asyl nachsuchten. Am 18. September 2010
gelangten die Beschwerdeführenden 2, 4 und 5 ebenfalls auf illegalem
Wege in die Schweiz und reichten im EVZ Chiasso gleichentags Asylge-
suche ein. Schliesslich reiste am 6. Oktober 2010 der Beschwerdeführer
1 illegal in die Schweiz ein und suchte am selbigen Datum im EVZ Chias-
so um Asyl nach.
Anlässlich der Befragungen zur Person vom 22. September 2010, vom
27. September 2010 und vom 14. Oktober 2010 sowie der vertieften An-
hörungen vom 30. August 2011 brachten die Beschwerdeführenden 1 und
2 insbesondere vor, sie hätten das Land wegen familiärer Probleme ver-
lassen. Ihr ältester Sohn beziehungsweise Bruder H._______ sowie ihre
älteste Tochter beziehungsweise Schwester I._______ seien im Irak zu-
rückgeblieben. Im Jahre 2004 seien der Beschwerdeführer 1 und sein
Bruder J._______ übereingekommen, I._______ mit dessen Sohn und
H._______ mit dessen Tochter zu verheiraten. Drei Monate nach der Ver-
lobung habe J._______ dem Beschwerdeführer 1 angedroht, das Hei-
ratsversprechen aufzuheben, falls er ihm nicht 7'000 USD bezahle bezie-
hungsweise für jenen Betrag dessen Tochter Geschenke kaufe. Nachdem
der Beschwerdeführer 1 diese Summe nicht bezahlt habe, hätten sie die
Verlobung aufgelöst und den Kontakt zueinander abgebrochen. Ein Jahr
darauf habe J._______ die Familie wieder kontaktiert, und sie hätten sich
versöhnt. Am (…) 2005 habe I._______ sodann ihren Cousin und
H._______ seine Cousine geheiratet. I._______ sei noch sehr jung ge-
wesen und von ihrem Mann beziehungsweise dessen Familie schlecht
behandelt und geschlagen worden. Die Frau von H._______ habe an
Anämie gelitten, oft Migräne gehabt und sei in schlechter psychischer
Verfassung gewesen. Obwohl die Beschwerdeführenden sie während des
ersten Ehejahres ständig zu Ärzten und verschiedenen Sheiks gebracht
hätten, sei sie nicht zufrieden gewesen und habe sich bei ihren Eltern
E-6748/2011
Seite 3
über die Beschwerdeführenden beklagt. Eines Tages habe J._______
den Beschwerdeführer 1 in seinem Laden im Industriequartier aufge-
sucht, ihn beleidigt und geschlagen, wodurch er einen Zahn beziehungs-
weise mehrere Zähne verloren habe. Solche Angriffe hätten mehrmals
stattgefunden; so habe J._______ dem Beschwerdeführer 1 auch einmal
mit einem Schlag auf den Kopf eine Platzwunde zugefügt. Ferner habe
J._______ mehrfach die Beschwerdeführerin 2 zu Hause beleidigt und
geschlagen. Acht Monate nach der Hochzeit habe J._______ seine Toch-
ter gegen den Willen der Beschwerdeführenden nach Hause geholt,
I._______ zu diesen zurückgeschickt und am (…) beziehungsweise
(…) 2006 die Scheidung beider Ehen vor dem Gericht in Dohuk erzwun-
gen. J._______ habe dem Beschwerdeführer 1 überdies verboten, die
geschiedene I._______ ein weiteres Mal zu verheiraten. Dennoch habe
diese, ebenso wie H._______, am (…) 2008 wieder geheiratet. Beide
seien mit ihren arabischen Ehegatten aus Angst vor der Reaktion von
J._______ nach Bagdad gezogen. In Dohuk sei es eine Schande, wenn
eine Kurdin einen Araber heirate. J._______ habe deshalb verlangt, dass
I._______ beziehungsweise auch H._______ umgebracht würden. Da sie
jedoch nicht zu fassen gewesen seien, habe er den Beschwerdeführen-
den gesagt, dass er die Beschwerdeführerin 2 umbringen werde, wenn
sie (die Beschwerdeführenden) nicht ihre eigene Tochter töten würden.
Eines Tages habe ein Sohn von J._______ beziehungsweise J._______
selber dem Vater des Beschwerdeführers 1 (bzw. seinem eigenen
[Gross]Vater), der versucht habe, den Streit zwischen den Brüdern zu
schlichten, mit einer Pistole ins Auge geschossen. Aufgrund der Belästi-
gungen durch J._______ habe die Beschwerdeführerin 2 versucht, Suizid
zu begehen. Sie habe sich etwa im (…) 2010 mit Diesel übergossen.
Nachbarn hätten interveniert und sie ins Krankenhaus gebracht. Ihre Kin-
der hätten Angst gehabt, zur Schule zu gehen, weil sie dort von ihren
Cousins geschlagen worden seien. Da die Probleme mehrere Jahre an-
gehalten hätten und sie (Beschwerdeführende) sich nicht an die Behör-
den hätten wenden können, weil es sich bei ihren Schwierigkeiten um
Stammesangelegenheiten gehandelt habe, hätten sie schliesslich das
Land verlassen.
Der Beschwerdeführer 3 gab betreffend seine individuelle Verfolgung fer-
ner zu Protokoll, dass seine Cousins versucht hätten, ihn auf dem Schul-
weg zu schlagen beziehungsweise dies verschiedentlich tatsächlich ge-
tan hätten.
E-6748/2011
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Am 14. Oktober 2010 reichten die Beschwerdeführenden dem BFM ihre
Identitätskarten sowie zwei Staatsangehörigkeitsausweise (des Be-
schwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin 2) im Original zu den Ak-
ten.
B.
Mit Verfügung vom 14. November 2011 – eröffnet am 16. November 2011
– lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden gestützt
auf Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ab und
ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Mit
Entscheiden gleichen Datums lehnte es ausserdem die Asylgesuche von
G._______ und F._______ ab, dies ebenfalls unter Anordnung der Weg-
weisung sowie deren Vollzugs.
C.
Dagegen gelangten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom
15. Dezember 2011 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten
die vollumfängliche Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, even-
tualiter die Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Vereinigung
des Beschwerdeverfahrens mit denjenigen von F._______ und
G._______. Zudem beantragten sie die Ansetzung einer Frist zur Ergän-
zung der Beschwerdeschrift nach Gewährung der Akteneinsicht durch die
Vorinstanz.
Zur Untermauerung ihrer Rechtsmitteleingabe reichten die Beschwerde-
führenden folgende Dokumente zu den Akten: Zwei Bestätigungen vom
1. Dezember 2011 betreffend den Schulbesuch der Beschwerdeführerin 4
und des Beschwerdeführers 5, ein Arbeitszeugnis vom 30. Oktober 2011
und eine Bestätigung vom 22. November über die Absolvierung eines Be-
rufsvorbereitungsjahrs betreffend den Beschwerdeführer 3, ein Referenz-
schreiben vom 1. Dezember 2011 betreffend die Beschwerdeführenden 1
bis 5, Bestätigungen vom 7. Dezember 2011 über die Anmeldung zu ei-
nem Deutschkurs betreffend den Beschwerdeführer 1 und die Beschwer-
deführerin 2, ein Arbeitszeugnis vom 30. Oktober 2011 und sieben Refe-
renzschreiben vom 26., 28. und 29. November 2011 und vom 4. Dezem-
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ber 2011 betreffend F._______ sowie ein Arbeitszeugnis vom 30. Oktober
2011 betreffend G._______.
D.
Am 23. Dezember 2011 reichten die Beschwerdeführenden eine Be-
schwerdeergänzung zu den Akten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Dezember 2011 stellte die Instruktions-
richterin fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten. Zugleich wies sie den Antrag auf Vereini-
gung der Beschwerdeverfahren aufgrund der unterschiedlichen Sachlage
ab und kündigte an, die Verfahren voraussichtlich koordiniert zu behan-
deln. Ferner forderte sie die Beschwerdeführenden unter Androhung des
Nichteintretens im Unterlassungsfall auf, bis zum 16. Januar 2012 eine
Fürsorgebestätigung einzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr.
600.– zu bezahlen, und verschob den Entscheid über das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeit-
punkt, während sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abwies.
Die Beschwerdeführenden leisteten den Kostenvorschuss fristgerecht
und legten am 23. Januar 2012 eine Fürsorgebestätigung ins Recht.
F.
Am 27. Dezember 2012 reichten die Beschwerdeführenden Kopien der
Personalausweise von H._______ und I._______, inklusive beglaubigter
Übersetzungen, sowie diverse Unterschriftenlisten zu den Akten.
G.
Mit Eingabe vom 6. Mai 2013 wiesen die Beschwerdeführenden auf die
fortgeschrittene Integration in der Schweiz hin und brachten ein Zwi-
schenzeugnis sowie einen Standortbericht der Arbeitgeberin von
F._______ und ein Unterstützungsschreiben für die Familie bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
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gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und ha-
ben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf diese ist einzutreten.
1.4 Dem Begehren um Vereinigung der Verfahren der Familienmitglieder
wird vorliegend insofern nachgekommen, als mit Urteilen gleichen Da-
tums über deren Beschwerden ebenfalls befunden wird.
1.5 Soweit die Beschwerdeführenden beantragt haben, es sei ihnen Ge-
legenheit zur Ergänzung der Beschwerdeschrift nach Gewährung der Ak-
teneinsicht zu gewähren, ist auf dieses Begehren nicht mehr einzugehen,
da ihnen am 16. Dezember 2011 von der Vorinstanz die Akten zugestellt
worden sind und sie in der Zwischenzeit genügend Zeit gehabt haben, all-
fällige Beschwerdeergänzungen vorzubringen.
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E-6748/2011
Seite 7
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden in verschiedener Hinsicht
nicht glaubhaft seien, da sie in wesentlichen Punkten widersprüchlich
seien und es ihnen an Substanz und Logik fehle. So habe der Beschwer-
deführer 1 anlässlich der Befragung zur Person vom 14. Oktober 2010
ausgesagt, seine Tochter I._______ sei derzeit 16 Jahre alt, während er
bei der eingehenden Anhörung vorgebracht habe, sie müsse im Jahr (…)
geboren sein und sei bei ihrer ersten Verlobung (im Jahr 2004) 16 Jahre
alt gewesen. Auf Vorhalt hin habe er behauptet, sie sei wegen der Heirat
um ein Jahr "älter gemacht" worden; daher sei sie bei ihrer Heirat im Jahr
2005 16 Jahre alt gewesen. Die Beschwerdeführerin 2 habe hingegen
dargelegt, dass I._______ bei ihrer Heirat offiziell 16 Jahre alt gewesen
sei. Man habe sie jedoch in jenem Zeitpunkt im Register des Zi-
vilstandsamts um drei Jahre "älter gemacht"; tatsächlich sei sie damals
erst 13 Jahre alt gewesen. Diese Aussage sei nicht mit jener des Be-
schwerdeführers zu vereinbaren, wonach die Tochter (…) geboren wor-
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Seite 8
den sei. Widersprüchlich und unsubstanziiert würden auch die Angaben
zu den geltend gemachten Übergriffen durch J._______ ausfallen. Der
Beschwerdeführer 1 habe bei der einlässlichen Anhörung ausgesagt, sein
Bruder sei nach der Scheidung der beiden Ehen zu ihm in die Werkstatt
gekommen und habe ihm zwei Zähne ausgeschlagen. Danach habe er
von einem weiteren Angriff durch J._______ eine Platzwunde davonge-
tragen. Die Beschwerdeführerin 2 habe anlässlich ihrer eingehenden An-
hörung hingegen zu Protokoll gegeben, dass die besagten Angriffe vor
dem Scheidungstermin stattgefunden hätten. Weiter habe sie bei der Be-
fragung zur Person vorgebracht, sie habe sich wegen der widrigen Um-
stände umbringen wollen und sich deshalb im (…) 2010 mit Benzin be-
ziehungsweise Diesel übergossen. Bei der Anhörung habe sie jedoch
nicht mehr wissen wollen, wann sie dies getan habe und gemeint, das sei
wohl im (…) 2010, etwa eine Woche vor der Ausreise, gewesen. Im weite-
ren Verlauf habe sie angeführt, sich mehrmals mit Diesel übergossen zu
haben, auf weiteres Nachhaken hin aber behauptet, dies sei nur einmal
vorgekommen. Der Beschwerdeführer 1 wiederum schildere den Vorfall
widersprüchlich, anlässlich dessen sein Neffe dem Grossvater ins Auge
geschossen habe. Bei der eingehenden Anhörung habe er zunächst vor-
gebracht, dies sei nach der Flucht aus dem Irak geschehen, und er habe
in Griechenland im Gespräch mit seinem Verwandten K._______ telefo-
nisch davon erfahren. Auf Nachfragen hin habe er eine andere Version zu
Protokoll gegeben und gesagt, K._______ sei mit ihm zusammen in Grie-
chenland gewesen und habe von dort aus dessen Vater in Dohuk angeru-
fen. Nicht nachvollziehbar sei ferner das Verhalten von J._______. Der
Beschwerdeführer 1 vermöge nicht überzeugend zu begründen, was sei-
nen Bruder dazu bewogen haben solle, seine Kinder mit ihrer Cousine
beziehungsweise ihrem Cousin zu vermählen, obwohl das Verhältnis zwi-
schen den beiden Familien angespannt gewesen sei. Auf entsprechende
Nachfrage hin habe er gesagt, er wisse nicht, warum J._______ dies vor-
geschlagen beziehungsweise verlangt habe. Schliesslich seien die darge-
legten Übergriffe durch den Bruder des Beschwerdeführers 1 nicht fun-
diert und würden konstruiert wirken. Sie seien oberflächlich geschildert
worden und würden nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem erwe-
cken.
Insgesamt würden die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anfor-
derungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen, so dass deren Asylrele-
vanz nicht geprüft werden müsse.
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Seite 9
5.2 Dagegen wenden sie insbesondere ein, es habe sich nach telefoni-
scher Nachfrage bei ihrer Tochter herausgestellt, dass diese im Jahre (…)
geboren sei. Sie beide (Beschwerdeführer 1 und Beschwerdeführerin 2)
hätten schon anlässlich der eingehenden Anhörung klargestellt, dass sie
das Geburtsdatum ihrer Tochter nicht kennen würden. Daten hätten in der
kurdischen Kultur nicht dieselbe Bedeutung wie in Westeuropa, und kaum
jemand kenne die Geburtsdaten seiner Familienangehörigen. Der Be-
schwerdeführer 1 habe bei der Befragung zur Person das Alter von 16
Jahren genannt, da lediglich dieses in seinem Kopf gewesen sei. Dabei
habe er eigentlich gemeint, dass seine Tochter bei der Heirat 16 Jahre alt
gewesen sei und vergessen, dass seither fünf Jahre verstrichen seien. In
Anbetracht der Umstände sowie seiner Kultur und seines Bildungsgrades
bereite es ihm Schwierigkeiten, das genaue Alter seiner Tochter zu ver-
schiedenen Zeitpunkten, namentlich bei der Verlobung 2004, der Heirat
2005 und im gegenwärtigen Zeitpunkt, zu nennen. Er wisse lediglich,
dass seine Tochter um ein Jahr älter gemacht worden sei und habe je-
weils mit Mühe versucht, ihr Alter auszurechnen. Heute stehe fest, dass
I._______ im Zeitpunkt der Hochzeit, wie durch ihn schliesslich korrekt
aufgeführt und betont, 16 Jahre alt gewesen sei. Die Beschwerdeführerin
2 habe keine Schulen besucht und wisse lediglich, dass man I._______
im Zivilstandsregister habe älter machen müssen, damit sie heiraten
konnte. Bei der einlässlichen Anhörung habe sie zunächst (für die Zeit der
Heirat) ein Alter von 16 Jahren genannt, sich dann jedoch insofern geirrt,
als sie gemeint habe, das veränderte Alter habe 16 Jahre betragen. Da-
her habe sie angegeben, man habe I._______ drei Jahre älter machen
müssen und sei aufgrund dieser Rechnung irrtümlich der Ansicht gewe-
sen, ihre Tochter sei zur Zeit der Heirat 13 Jahre alt gewesen. Allerdings
sei sie nicht genau über das Vorgehen betreffend die Änderung des Da-
tums informiert gewesen, da ihr Schwager diese vorgenommen habe.
Der vermeintliche Widerspruch hinsichtlich der Zeitpunkte der Angriffe
durch J._______ lasse sich dadurch erklären, dass dieser den Be-
schwerdeführer 1 ungefähr dreimal angegriffen habe, und zwar vor und
nach dem Scheidungstermin. Er habe während der vorinstanzlichen Be-
fragungen unter Stress gestanden und sei deshalb nicht in der Lage ge-
wesen, alle Angriffe genau aufzuzählen. Jedoch seien seine Angaben zu
den erwähnten Vorfällen durchaus genügend genau und nicht unsubstan-
ziiert gewesen. Die Beschwerdeführerin 2 hingegen habe sich nur an die
vor der Scheidung ereigneten Übergriffe erinnern können. Sie sei auch
nicht dabei gewesen, habe aber insbesondere den Übergriff nach der
Wiederverheiratung ihrer Kinder im Jahre 2008, als ihr Schwager sie an
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Seite 10
den Haaren gepackt und ihren Kopf mehrmals gegen die Wand geschla-
gen habe, sehr detailliert darlegen können. Im Übrigen sei durchaus
nachvollziehbar, dass sie sich bei der Befragung zur Person noch genau-
er an den Zeitpunkt ihres Suizidversuchs habe erinnern können, diesen
jedoch anlässlich der eingehenden Anhörung nicht mehr genau habe be-
nennen und den Vorfall lediglich noch in die Zeit vor der Ausreise habe
einordnen können. Ihre Aussage, sie habe sich mehrmals umbringen wol-
len, habe sie sie nur aus Verwirrung und aufgrund der Nachfrage durch
die Befragerin gemacht. Zum Schluss der Anhörung habe sie jedoch klar-
gestellt, dies sei nur einmal der Fall der gewesen.
Vom Vorfall, wonach der Sohn seines Bruders seinem Grossvater ins Au-
ge geschossen habe, habe der Beschwerdeführer 1 während seines Auf-
enthalts in Griechenland erfahren. Er habe die Umstände des Anrufs an-
lässlich der Anhörung zunächst etwas ungenau geschildert, dann jedoch
erklären können. Ferner sei das Verhältnis zwischen den beiden Brüdern
vor der Verheiratung ihrer Kinder nicht sehr gut gewesen, da das Haus
des Vaters auf J._______ überschrieben worden sei, während sie (Be-
schwerdeführende) leer ausgegangen seien. Die Doppelhochzeit habe,
insbesondere auf Wunsch des Vaters, stattfinden sollen, um diese ange-
spannte Beziehung zu verbessern, was er (Beschwerdeführer 1) bei der
einlässlichen Anhörung angegeben habe. Er habe die Umstände, wie es
zur Doppelhochzeit gekommen sei, sehr genau geschildert. Auch
F._______ habe in dessen Anhörung erklärt, dass sein Grossvater und
J._______ sich vorgestellt hätten, durch die beiden Hochzeiten das Ver-
hältnis zwischen den Familien zu verbessern. Als verfeindet habe man
das Verhältnis jedoch erst nach erfolgter Heirat beziehungsweise Schei-
dung und insbesondere nach der Wiederverheiratung bezeichnen müs-
sen.
Gesamthaft betrachtet sei festzustellen, dass sie die geltend gemachten
Vorbringen tatsächlich erlebt hätten. Die Einschätzung des BFM jeden-
falls stütze sich auf unhaltbare Argumente und Behauptungen. Mit der
Asylrelevanz der Vorbringen setze sich die Vorinstanz gar nicht erst aus-
einander. Diese sei jedoch zweifelsfrei gegeben, denn die drohende Ver-
folgung durch die Familie von J._______ gefährde sie konkret an Leib
und Leben. Durch die Beziehung der Familie zu einflussreichen Personen
der quasistaatlichen Autorität (Mitgliedschaft von J._______ bei der De-
mokratischen Partei Kurdistan [DPK], vgl. die vorinstanzliche Akte A32/16
F14 S. 3) sei die staatliche Verfolgungsqualität der Probleme gegeben.
Wie der Aufenthalt in L._______ zeige, gebe es für sie keine innerstaatli-
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Seite 11
che Fluchtalternative. Daher sei die angefochtene Verfügung aufzuheben,
und es sei ihnen aufgrund der Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft Asyl
zu gewähren.
6.
Nachfolgend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung zu prüfen, ob die Vor-
instanz den Beschwerdeführenden zu Recht die Gewährung von Asyl
verweigerte.
6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht wider-
sprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tat-
sachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus
muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was
insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie
wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe
des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt,
mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung
verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum strikten
Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für ge-
wisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden Per-
son. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn die urtei-
lende Behörde von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber
überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt
der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspek-
te wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte
Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Ge-
samtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhalts-
darstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objekti-
vierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 1-3 AsylG; Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2005 Nr. 21 E. 6.1).
6.2 Die Beschwerdeführenden machen eine Verfolgung durch Private gel-
tend, namentlich durch den Bruder J._______ des Beschwerdeführers 1
und dessen Familie. Ob dieser aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der
DPK Verbindungen zu Personen der kurdischen Regierung unterhält,
kann offenbleiben, da sich die Ausführungen der Beschwerdeführenden
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Seite 12
als unglaubhaft und asylrechtlich unbeachtlich erweisen. Diesbezüglich
kann weitgehend auf die ausführlich begründeten, zutreffenden Erwä-
gungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen sich das Bundesverwal-
tungsgericht anschliesst. Die Einwendungen der Beschwerdeführenden
sind nicht geeignet, die Einschätzung der Vorinstanz umzustossen. Dies-
bezüglich ist anzumerken, dass I._______ gemäss der eingereichten
Übersetzung ihres Personalausweises am (…) geboren wurde. Im Zeit-
punkt der Heirat vom (…) 2005 (vgl. A19/13 Ziff. 15 S. 6) wäre sie somit
16 Jahre und (…) Monate alt gewesen. Gemäss dem in der autonomen
Region Kurdistan im Jahre 2005 geltenden Personal Status Law and
amendments (PSL) (Law No. 188 of the year 1959, in der bis November
2008 geltenden Fassung, abrufbar unter
org/refworld/pdfid/469cdf3011.pdf>, besucht am 9. April 2013) müssen die
Eheleute im Zeitpunkt der Heirat in der Regel 18 Jahre alt sein (vgl. Art. 7
PSL). Mit richterlicher Bewilligung können Männer und Frauen bereits ab
15 Jahren die Ehe eingehen (vgl. Art. 8 PSL). Unabhängig davon, ob es
sich beim (…) um das tatsächliche oder das um ein Jahr nach unten ver-
änderte Geburtsdatum von I._______ handelt, wäre eine Heirat im (…)
2005 nur mit richterlicher Bewilligung möglich gewesen, so dass ein "älter
machen" um ein Jahr keine Änderung hätte bewirken können und damit
unsinnig gewesen wäre, was für die Unglaubhaftigkeit der diesbezügli-
chen Vorbringen spricht.
Hinsichtlich der Übergriffe durch J._______ widersprechen sich die Be-
schwerdeführenden auf Beschwerdeebene, wenn sie angeben, es hätten
Übergriffe vor und nach der Scheidung stattgefunden, von denen sich die
Beschwerdeführerin 2 nur an jene vor der Scheidung habe erinnern kön-
nen. Dabei handelt es sich ihren Aussagen zufolge um den Vorfall, als
dem Beschwerdeführer 1 zwei beziehungsweise drei oder vier Zähne
ausgeschlagen worden seien sowie um jenen, als er von einem Angriff
eine Platzwunde davongetragen habe (vgl. A33/11 F66 S. 8). Abgesehen
von der Erwähnung diverser Beleidigungen, Demütigungen und mehrfa-
cher Schläge durch J._______, beschrieb jedoch auch der Beschwerde-
führer 1, der die genannten Angriffe auf die Zeit nach der Scheidung da-
tierte, keinen weiteren konkreten Vorfall (vgl. A19/13 Ziff. 15 S. 6 und
A32/16 F102 S. 11 sowie F107 S. 12). Im Zusammenhang mit den wider-
sprüchlichen Aussagen der Beschwerdeführerin 2 zu ihrem Selbstmord-
versuch beziehungsweise ihren Selbstmordversuchen ist zu bemerken,
dass auch ein Jahr nach der Befragung zur Person bei der eingehenden
Anhörung eine ungefähre Nennung des Datums hätte erwartet werden
können. Die Divergenz zwischen den zunächst genannten (…) Monaten
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([…] 2010; vgl. A3/11 Ziff. 15 S. 6) und einer Woche ([…] 2010; vgl.
A33/11 F51 f. S.7) vor der Ausreise fällt zu gross aus, zumal die Be-
schwerdeführerin das Ereignis überdies nur oberflächlich schilderte (vgl.
A3/11 Ziff. 15 S. 6).
Nicht zu erklären vermag der Beschwerdeführer 1 schliesslich den durch
das BFM dargelegten Widerspruch hinsichtlich seiner Kenntnisnahme
vom tätlichen Angriff auf seinen Vater. Seine anlässlich der Anhörung ge-
machte Aussage, wonach er von dem Vorfall erst in Griechenland erfah-
ren habe, widerspricht seinen Ausführungen bei der Befragung zur Per-
son, als er davon sprach, dass sein Neffe dem Grossvater ins Auge ge-
schossen habe und er (Beschwerdeführer 1) keine Zukunft mehr gesehen
habe und daher ausgereist sei (vgl. A19/13 Ziff. 15 S. 6). In diesem Zu-
sammenhang führte er überdies aus, sie hätten nach dem Vorfall den Be-
hörden erzählt, es habe sich um einen Unfall gehandelt. Er habe nicht die
Gelegenheit ergriffen, den Behörden von seinen Problemen zu erzählen,
da er Angst gehabt habe, getötet zu werden (vgl. A19/13 Ziff. 15 S. 8).
Ebenso widersprüchlich führte der Beschwerdeführer 3 anlässlich der Be-
fragung zur Person aus, sein Onkel habe seinem Grossvater ins Auge
geschossen, als die Beschwerdeführenden noch im Irak gewesen seien
(vgl. A1/8 Ziff. 15 S. 5), während er bei der einlässlichen Anhörung vor-
brachte, der Vorfall habe nach der Ausreise stattgefunden (vgl. A34/8 F28
S. 4 f.).
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Aussagen der Beschwerdefüh-
renden 1 und 2 diverse Ungereimtheiten aufweisen und ihre Schilderun-
gen überdies insbesondere betreffend die angeblich auf sie erfolgten An-
griffe durch J._______ entgegen den Behauptungen in der Beschwerde-
schrift weitgehend oberflächlich ausfielen. Auch der Beschwerdeführer 3
widersprach sich mehrfach. So brachte er anlässlich der Befragung zur
Person zunächst vor, ihm persönlich sei nichts geschehen. Als sein Bru-
der G._______ durch seine Cousins geschlagen worden sei, habe er flie-
hen können. Daraufhin sagte er dagegen aus, er sei ebenfalls mehrmals
geschlagen worden (vgl. A1/8 Ziff. 15 S. 5). Bei der einlässlichen Anhö-
rung führte er hingegen aus, er sei beim Angriff auf seinen Bruder nicht
dabei gewesen (vgl. A34/8 F16 S. 3), selber aber drei- oder viermal ge-
schlagen worden (vgl. A34/7 F11 S. 3 und F19 S. 4).
6.3 Zusammenfassend erweisen sich die Einwendungen der Beschwer-
deführenden gegen die angefochtene Verfügung als unbehelflich, und es
erübrigt sich, weiter auf diese einzugehen. Das BFM hat deren Ausfüh-
E-6748/2011
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rungen zu Recht als unglaubhaft qualifiziert und die Asylgesuche abge-
wiesen. Damit war es entgegen der impliziten Behauptung in der Be-
schwerdeschrift nicht gehalten, auf die Asylrelevanz der Vorbringen ein-
zugehen.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen.
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E-6748/2011
Seite 15
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be-
schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdefüh-
renden in den Nordirak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-
führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichts-
hofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren
Hinweisen). Die Beschwerdeführenden behaupten zwar das Vorliegen ei-
nes real risks, stützen sich dabei indes einzig auf die vorgebrachten und
als unglaubhaft beurteilten Asylvorbringen, womit eine konkrete Gefahr
nicht glaubhaft gemacht wird. Auch die allgemeine Menschenrechtssitua-
tion im Nordirak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E-6748/2011
Seite 16
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
8.4.1 Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid aus, sie erachte
den Wegweisungsvollzug in die drei von der kurdischen Regionalregie-
rung kontrollierten nordirakischen Provinzen (Dohuk, Erbil und Sulayma-
niya) grundsätzlich als zumutbar. Zudem würden auch keine individuellen
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Bei
den Beschwerdeführenden handle es sich um eine Familie mit drei Kin-
dern, die aus Dohuk stamme und bis zur Ausreise im (…) 2010 dort ge-
lebt habe. Der Beschwerdeführer 1 habe in Dohuk mehrere Jahre als (…)
gearbeitet und ein eigenes Geschäft besessen. Die im Zeitpunkt der Ein-
reise jüngeren Kinder (Beschwerdeführerin 4 und Beschwerdeführer 5)
seien bei der Einreise (…) beziehungsweise (…) Jahre alt gewesen. Auf-
grund ihres lediglich etwas mehr als einem Jahr dauernden Aufenthalts in
der Schweiz könne nicht von einer Entwurzelung in Bezug auf das Hei-
matland gesprochen werden, womit der Vollzug der Wegweisung auch
unter dem Aspekt des Kindeswohls als zumutbar zu erachten sei. Zudem
würden die Beschwerdeführenden an ihrem Heimatort über ein grosses
familiäres Beziehungsnetz verfügen, auf welches sie sich bei der Rück-
kehr abstützen könnten. Ferner könnten sie die Rückkehr mit den beiden
erwachsenen Söhnen F._______ und G._______ antreten.
8.4.2 Dagegen bringen die Beschwerdeführenden vor, entgegen der
durch das BFM vertretenen Auffassung sei der Wegweisungsvollzug in
die erwähnten Provinzen des Kurdistan Regional Government (KRG)
nicht als grundsätzlich zumutbar einzustufen. Insbesondere gelte dies
nicht für eine Familie mit minderjährigen Kindern. Sie würden nicht über
eine besondere Berufsausbildung verfügen und könnten sich bei einer
Rückkehr in den Irak nicht auf ein grosses familiäres Beziehungsnetz ab-
stützen, das ihnen bei der sozialen und wirtschaftlichen Reintegration be-
hilflich sein könnte. Erachte das Gericht ihre Vorbringen bezüglich der
familiären Probleme nicht als asylrelevant, so seien diese dennoch auf
jeden Fall als erheblich einzustufen und zumindest bei der Prüfung der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu berücksichtigen. Bei einer all-
E-6748/2011
Seite 17
fälligen Rückkehr nach Dohuk könnten sie kein nach der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts taugliches soziales Netz mehr vorfinden.
Zwar würden ihre Tochter I._______ und ihr Sohn H._______ im Irak le-
ben; dieses vermeintlich vorhandene soziale Netz erweise sich indes als
nicht tragbar, da beide in eine arabische Familie eingeheiratet hätten und
in Bagdad leben würden. Überdies sei der Beschwerdeführer 1 im Irak
zwar als (…) mit eigenem Geschäft tätig gewesen, aber die Flucht habe
ihn diese Existenzgrundlage gekostet. Der Aufbau einer neuen Existenz
im Irak sei für die Beschwerdeführenden daher mehr als zweifelhaft. Fer-
ner würde der Wegweisungsvollzug die Kinder dem vertrauten Umfeld
entziehen und sie entwurzeln, weshalb er sich als nicht zumutbar erwei-
se. Die Beschwerdeführerin 4 besuche die 5., der Beschwerdeführer 5
die 4. Klasse der Primarschule. Der Beschwerdeführer 3 habe sich (…)
2011 beim Beschäftigungs- und Arbeitsintegrationsprogramm "(…)" en-
gagiert und dieses erfolgreich abgeschlossen. Danach habe er das Be-
rufsvorbereitungsjahr "(…)" an einer Fachschule besucht. Die Kinder hät-
ten sich ohne Schwierigkeiten integrieren können, Deutsch gelernt,
Freunde und in der Schweiz eine neue Heimat gefunden. Zwar liege (im
Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung) erst ein Aufenthalt von etwas
mehr als einem Jahr vor, doch sei der Tatsache besondere Beachtung zu
schenken, dass bei Kindern im Vergleich zu Erwachsenen eine beschleu-
nigte Integration stattfinde. Auch die Beschwerdeführenden 1 und 2 hät-
ten sich in der kurzen Zeit ihres bisherigen Aufenthalts in der Schweiz
überdurchschnittlich gut integriert. Dies gehe aus dem Referenzschreiben
der Leiterin des Durchgangszentrums (…) deutlich hervor. So bezeichne
diese die Beschwerdeführenden als äusserst präsent, zuverlässig und
hilfsbereit, wobei sie diverse unentgeltliche Spezialaufgaben im Durch-
gangszentrum übernommen, mit grossem Einsatz Deutsch gelernt und
engagiert hilfreiche Kontakte nach aussen gesucht hätten. Ihr Wille und
Einsatz, Deutsch zu lernen, werde durch ihre aktuelle Teilnahme an ei-
nem Deutsch-Abendkurs zweimal wöchentlich bestätigt. Die Rückreise
der Familie mit den Kindern erweise sich somit wegen einer möglichen
konkreten Gefährdung gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts als sehr problematisch, weshalb der Vollzug der Weg-
weisung als unzumutbar einzustufen ist. Erst kürzlich habe das Gericht in
einem sehr ähnlich gelagerten Fall (E-6653/2009) die Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs festgestellt und die vorläufige Aufnahme an-
geordnet, obwohl im Irak noch einige Familienangehörige vorhanden ge-
wesen seien.
E-6748/2011
Seite 18
8.4.3 In den drei kurdischen Provinzen des Nordiraks herrscht gemäss
der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Si-
tuation allgemeiner Gewalt, und die dortige politische Lage ist nicht der-
massen angespannt, dass eine Rückführung als generell unzumutbar be-
trachtet werden müsste. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setzt
jedoch voraus, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region
stammt oder längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz oder
Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. Andernfalls dürfte
eine soziale und wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft
nicht gelingen, da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weit-
gehend von gesellschaftlichen und politischen Beziehungen abhängt.
Problematisch, wegen einer möglichen konkreten Gefährdung, kann na-
mentlich die Rückreise für Familien mit Kindern sein, da oft weder ein
ausreichendes Einkommen noch adäquater Wohnraum in Aussicht ste-
hen. Dasselbe gilt für alleinstehende Frauen, die nicht über eine speziali-
sierte und auf dem dortigen Arbeitsmarkt nachgefragte Berufsbildung ver-
fügen. Angesichts des defizitären Gesundheitssystems ist auch bei der
Rückführung von kranken und betagten Personen grosse Zurückhaltung
geboten. Für diese Personengruppen ist bei der Feststellung der Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht. Für
alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich
aus der KRG-Region stammen und dort nach wie vor über ein soziales
Netz oder Parteibeziehungen verfügen, ist der Wegweisungsvollzug in
der Regel zumutbar (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5.8 S. 72 f.).
Sind Kinder von einem allfälligen Wegweisungsvollzug betroffen, so bildet
im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichts-
punkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer
völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von
Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die
Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls
sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die
im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf
das Kindeswohl können für ein Kind namentlich folgende Kriterien im
Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter,
Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Bezie-
hungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstüt-
zungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwick-
lung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem län-
geren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des
Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen
E-6748/2011
Seite 19
und Hindernisse einer Reintegration beziehungsweise Integration im
Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder
nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausge-
rissen werden sollten. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine rezip-
roke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Ent-
wurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umstän-
den die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (BVGE
2009/51 E. 5.6 m.w.H.).
8.4.4 Die Beschwerdeführenden stammen aus Dohuk und haben dort bis
zur Ausreise ununterbrochen gelebt. Soweit aus den Akten ersichtlich
sind sie gesund und im erwerbsfähigen Alter. Sie verfügen, selbst wenn
die Verwandten väterlicherseits unberücksichtigt bleiben, mit der Familie
der Beschwerdeführerin 2 (Mutter, zehn Schwestern und zwei Brüder),
die ebenfalls in Dohuk wohnhaft ist (vgl. A3/11 Ziff. 12 S. 3), über ein
grosses familiäres Beziehungsnetz. Inwiefern dieses nicht (mehr) beste-
hen soll, führen die Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene nicht
aus. Die Beschwerdeführerin 2 gab an, die Schule lediglich während drei
Jahren besucht zu haben und Analphabetin zu sein (vgl. A3/11 Ziff. 8
S. 2). Der Beschwerdeführer 1 besuchte die Schule hingegen sieben Jah-
ren und war zuletzt als (...) in einer eigenen Werkstatt tätig, welche vor
der Ausreise verkauft wurde (vgl. A19/13 Ziff. 8 S. 3). Damit erzielte er ein
Einkommen, mit dem er seine Familie versorgen konnte; gemäss den
Aussagen der Beschwerdeführerin 2 anlässlich ihrer eingehenden Anhö-
rung ging es den Beschwerdeführenden wirtschaftlich gut. Sie hätten
Geld gehabt beziehungsweise seien wohlhabend gewesen (vgl. A33/11
F4 S. 3). Das Haus der Beschwerdeführenden samt dazugehörigem Land
befindet sich weiterhin in ihrem Besitz (vgl. A3/11 Ziff. 15 S. 6). Im vorlie-
genden Falle liegen somit (anders als im vom Rechtsvertreter angeführ-
ten Fall E-6653/2009) begünstigende Umstände vor, welche den Vollzug
der Wegweisung auch mit Blick auf die geforderte Zurückhaltung bei der
Beurteilung als zumutbar erscheinen lassen. Die Beschwerdeführenden
können in Dohuk auf ihre vorherige Wohnsituation zurückgreifen, und es
ist anzunehmen, dass sie sich wieder eine Existenz werden aufbauen
können, zumal neben dem Beschwerdeführer 1 auch dessen Söhne
F._______ und G._______, deren Beschwerden mit Urteilen gleichen Da-
tums abgewiesen werden, bereits erste Berufserfahrungen im Irak ge-
sammelt haben und zum Unterhalt der Familie werden beitragen können.
Zudem ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden in ihrem
E-6748/2011
Seite 20
Heimatstaat mit familiärem Rückhalt durch ihre zahlreichen Verwandten
rechnen können, welche ihnen die Rückkehr erleichtern werden.
Hinsichtlich der minderjährigen Beschwerdeführenden 4 und 5 ist nicht
von einer derart starken Verwurzelung in der Schweiz auszugehen, dass
eine Entwurzelung in Bezug auf den Heimatstaat erfolgt ist, welche den
Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liesse. Die Beschwerde-
führenden 4 und 5 waren im Zeitpunkt der Einreise (…) und (…) Jahre alt
und halten sich mittlerweile seit bald drei Jahren in der Schweiz auf, wo
sie gemäss den eingereichten Bestätigungen die Schule besuchen. Der
Aufenthalt in der Schweiz dürfte angesichts ihres jungen Alters zwar prä-
gend für sie gewesen sein, doch wird es ihnen mit Unterstützung ihrer
Familie möglich sein, sich im Irak wieder einzugliedern. Beide Kinder
dürften bereits im Irak eingeschult worden sein und daher neben mündli-
chen auch über gewisse schriftliche Kenntnisse ihrer Muttersprache ver-
fügen, was ihnen den Wiedereinstieg in die irakische Schule vereinfachen
wird. Zudem befinden sich beide noch nicht im Übergang zum Berufsle-
ben, sondern haben noch einige weitere Schuljahre vor sich, was die
Reintegration im Irak zusätzlich erleichtern dürfte. Auf den Beschwerde-
führer 3, welcher seit dem (…) volljährig ist, ist die KRK nicht anwendbar.
Hinsichtlich seiner Situation ist zu bemerken, dass er angesichts der sie-
ben im Irak besuchten Schuljahre (vgl. A1/8 Ziff. 8 S. 2) gute mündliche
und schriftlichen Kenntnisse seiner Muttersprache haben dürfte und die
nun in der Schweiz abgeschlossene Schulbildung sowie die gesammelten
ersten beruflichen Erfahrungen ihm dabei helfen sollten, im Irak eine Er-
werbstätigkeit zu finden.
Zusammenfassend erweist sich der Vollzug der Wegweisung unter Be-
rücksichtigung der dargelegten begünstigenden Umstände sowie des
Kindeswohls als zumutbar. Daran vermögen auch die eingereichten Be-
weismittel, welche die Integrationsbemühungen der Beschwerdeführen-
den belegen, nichts zu ändern, da selbst eine überdurchschnittliche Integ-
ration in der Schweiz angesichts der genannten begünstigenden Um-
stände keine andere Beurteilung erlauben würde.
8.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl.
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E-6748/2011
Seite 21
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich den
unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
VwVG). Diese beantragten die Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz eine
Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der
Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos
erscheint. Zum Nachweis ihrer Bedürftigkeit reichten die Beschwerdefüh-
renden am 23. Januar 2012 eine Bestätigung zu den Akten, wonach sie
sozialhilfeabhängig seien. Dennoch waren sie augenscheinlich in der La-
ge, den Kostenvorschuss zu bezahlen, weshalb davon auszugehen ist,
dass sie über die erforderlichen Mittel zur Bezahlung der Verfahrenskos-
ten verfügen. Aus diesem Grunde ist das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung unabhängig von der summarischen Prüfung
der Erfolgsaussichten abzuweisen. Die Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 600.– sind den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG sowie Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Sie sind durch den am 5. Januar 2012 in gleicher Höhe geleis-
teten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
Versand: