B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6748/2014
Ur t e i l vom 1 7 . F e b r u a r 2 0 1 5
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiber Michael Koebel,
Parteien
A._______,
B._______,
C._______,
D._______,
E._______,
F._______,
G._______,
H._______,
alle Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, (…),
Beschwerdeführende 1–8,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. Oktober 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführer stellten am 17. Dezember 2013 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch. Anlässlich der Befragung
zur Person (nachfolgend Erstbefragung) vom 16. Januar 2014 und der An-
hörungen (nachfolgend Zweitbefragung) vom 25. Juli 2014 machten sie im
Wesentlichen das Folgende geltend:
Sie seien kurdischer Ethnie und hätten in Qamishli, Syrien gelebt. Syrien
hätten sie wegen des Bürgerkriegs verlassen.
Der Beschwerdeführer 1 machte ergänzend geltend, er sei insgesamt
zweimal von Sicherheitskräften für jeweils zwischen vier und sechs Stun-
den verhaftet worden. Die Beschwerdeführerin 2 habe Syrien auch wegen
ihres Bruders verlassen, der als Anwalt tätig gewesen und bedroht worden
sei. Aus Angst vor Verfolgung habe die Beschwerdeführerin 2 ihre Kinder
nicht mehr in die Schule geschickt, wobei es einen Entführungsversuch
gegeben habe. Der Beschwerdeführer 3 habe befürchtet in den Militär-
dienst eigezogen zu werden.
B.
Mit Verfügung vom 20. Oktober 2014 stellte die Vorinstanz fest, die Be-
schwerdeführer würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte
das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete
wegen der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige
Aufnahme an.
C.
Mit Eingabe vom 19. November 2014 (Poststempel) reichten die Be-
schwerdeführer in Beilage eines Schreibens des Bruders der Beschwerde-
führerin 2 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantrag-
ten, die Verfügung der Vorinstanz sei in den Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs
aufzuheben. Die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter
sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer festzustellen und es
sei ihnen Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, es
sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, insbesondere
sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Des Weite-
ren sei den Beschwerdeführern in der Person des Unterzeichnenden ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen Dispositiv Ziffer 1
(Flüchtlingseigenschaft), Ziffer 2 (Asyl) und Ziffer 3 (Wegweisung).
2.3 Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz lehnt das Asylgesuch ab, da die Vorbringen der Be-
schwerdeführer den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG nicht standhielten. Dies, weil die Beschwerdeführer Nachteile
vorbringen würden, die auf den Bürgerkrieg zurückzuführen seien und von
denen die gesamte Zivilbevölkerung Syriens gleichermassen betroffen sei.
Sodann seien die zwei angeblichen Inhaftierungen des Beschwerdeführers
1, bei denen er gefragt worden sei, ob ihm Personen bekannt seien, die
mit dem Fernsehsender Al-Jazeera Kontakt gehabt hätten, als zu wenig
intensiv, um eine asylrelevante Verfolgung darzustellen. Dasselbe gelte
neben der Unglaubhaftigkeit auch für die Ausführungen der Beschwerde-
führerin 2, welche sie erst anlässlich der Zweitbefragung als zusätzlichen
Ausreisegrund angeführt habe.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe halten die Beschwerdeführer daran fest, die
Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtlinge zu erfüllen, wobei sie
zunächst auf Art. 7 AsylG und dann auf Art. 3 AsylG eingehen.
Was die Glaubhaftmachung anbelange, so müsse eine Gesamtbeurteilung
aller Elemente vorgenommen werden, wobei die Aussagen bei der Erstbe-
fragung nur mit Zurückhaltung zum Vergleich herangezogen werden dürf-
ten. Unwesentliche Abweichungen dürften keine Bedeutung für den Ent-
scheid haben. Die Situation sei insgesamt miserabel gewesen und natür-
lich seien die Beschwerdeführer auch aufgrund der allgemeinen Lage ge-
flohen. Es sei richtig, dass die Beschwerdeführer in der Erstbefragung aus-
schliesslich den Bürgerkrieg als Ausreisegrund erwähnt hätten. Letzteres
spreche jedoch nicht gegen die Glaubhaftigkeit der zusätzlichen Flucht-
gründe. Das Nichterwähnen der anderen Fluchtgründe in der Erstbefra-
gung sei nachvollziehbar, weil für die Beschwerdeführer alle Probleme im
Zusammenhang mit dem Bürgerkrieg gestanden seien. So würden auch
die Probleme des Bruders der Beschwerdeführerin 2 mit dem Bürgerkrieg
in Zusammenhang stehen und wären ohne den Krieg nicht vorhanden. In
seinem Schreiben (Beschwerdebeilage 3) schreibe der Bruder der Be-
schwerdeführerin 2 – der inzwischen in der Schweiz Asyl erhalten habe –
dass auch seine Schwester unter seiner Verfolgung gelitten habe. Er habe
damals der Familie geraten zuhause zu bleiben, die Kinder nicht mehr zur
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Schule zu schicken und habe die Einkäufe erledigt. Sodann würden die
Aussagen des Sohnes (Beschwerdeführer 3) im Übrigen für die Glaubhaf-
tigkeit des geltend gemachten Entführungsversuchs sprechen.
Was die Flüchtlingseigenschaft anbelange, sei diese erfüllt, weil der Bruder
der Beschwerdeführerin 2 staatlich verfolgt worden sei und in der Schweiz
Asyl erhalten habe. Daher hätten die Beschwerdeführer begründete Furcht
vor Reflexverfolgung (mit Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts E-703/2014 vom 12. Mai 2014). Diesem Umstand habe die Vo-
rinstanz nicht genügend Rechnung getragen, indem er als nachgeschoben
abgetan worden sei. Hinzu komme, dass es bereits zu dem erwähnten Vor-
fall gekommen sei, bei dem zwei Söhne einem Entführungsversuch ent-
kommen seien. Weitere Vorfälle seien wahrscheinlich vermieden worden,
weil die Familie das Haus kaum mehr verlassen habe.
4.3 Es steht ausser Frage, dass alle Beschwerdeführer anlässlich der Erst-
befragung ausschliesslich den Bürgerkrieg als Ausreisegrund angaben.
Die Frage hierzu – das heisst zu den Asylgründen – wurde in allen Proto-
kollen in der amtsüblichen Form offen und im Plural gestellt und ist somit
nicht zu beanstanden. Dazu kommt, dass – entgegen dem falschen Ein-
druck, den die Beschwerdeschrift vermittelt – mit dem freien Bericht der
Beschwerdeführer, der Frageblock zu den Asylgründen nicht abgeschlos-
sen wurde, sondern in allen Protokollen weitere und detaillierte Fragen ge-
stellt wurden. Es wurde in allen Protokollen zusätzlich gefragt, ob die Be-
schwerdeführer mit den Behörden jemals persönliche Probleme gehabt
hätten, ob andere Familienmitglieder mit Behörden jemals in der Heimat
Probleme gehabt hätten, ob die Beschwerdeführer durch den Bürgerkrieg
in der Heimat persönlich und konkret betroffen gewesen seien, ob sie sich
politisch engagiert hätten und ob sie die Ausreise auch ohne des Bürger-
krieges unternommen hätten. Sämtliche dieser Fragen wurden unmissver-
ständlich mit "nein" beantwortet. Die Beschwerdeführer 1 und 2 gaben zu-
sätzlich zu Protokoll, dass eine Rückkehr in Frage komme, sobald sich die
Situation in ihrer Heimat verbessert habe. Es fällt auf, dass die Beschwer-
deführerin 2 die erste Frage in der Zweitbefragung damit beantwortet, sie
seien ihres Bruders wegen ausgereist. Nicht zuletzt in Anbetracht der Tat-
sache, dass der Fragekatalog in der Erstbefragung ausführlich war und bei
vier Beschwerdeführern abgefragt wurde und keiner der Beschwerdeführer
auch nur ansatzweise die nachgeschobenen Probleme erwähnt hat, ist
nicht ersichtlich, weshalb der auf Ebene der Zweitbefragung und vor allem
in der Beschwerde herausgehobene und angebliche Hauptgrund nun kau-
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sal für ein unmögliches Leben in Syrien sein soll. In der vorliegenden Kons-
tellation kann keine Ausnahme davon gemacht werden, dass Ereignisse
oder Befürchtungen in der Erstbefragung zumindest ansatzweise genannt
werden müssen.
In der Rechtsmitteleingabe wird argumentiert, die Aussage von Beschwer-
deführer 3 bezeuge, dass die Vorbringen der versuchten Entführung die
Glaubhaftigkeit belegen würden. Hierzu ist zu sagen, dass die Mutter in der
Zweitbefragung von einem Sohn spricht und der genannte Beschwerde-
führer von zwei Brüdern sprach, womit dieser Punkt nicht die Glaubhaf-
tigkeit stützt, sondern genau das Gegenteil bewirkt.
In der Gesamtwürdigung kann ein derart offensichtliches Nachschieben
von Asylgründen keine weiteren Ausführungen zulassen und wurde von
der Vorinstanz zutreffend als Element der offensichtlichen Unglaubhaf-
tigkeit erkannt. Hieran vermag der auf Beschwerdeebene eingereichte
Brief des Bruders nichts zu ändern. Stünde eine Reflexverfolgung über-
haupt zur Frage, so wäre diese in der vorgetragenen Unsubstantiiertheit
nicht asylrelevant. Die Punkte, in deren Bezug sich die Vorinstanz nicht mit
der Glaubhaftigkeit befasst hat, wurden zu Recht als nicht asylrelevant er-
kannt. Sodann wurde auch in der Beschwerdeschrift ausdrücklich festge-
halten, dass der Bürgerkrieg kausal ist für alle Probleme der Beschwerde-
führer und des Bruders der Beschwerdeführerin 2. Dieser Gegebenheit
wurde mit der verfügten vorläufigen Aufnahme ausreichend Rechnung ge-
tragen.
4.4 Die Beschwerdeführer haben somit nichts vorgebracht, das geeignet
wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht
eintritt. Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht
angeordnet.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1 Die Beschwerdeführer beantragen die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten ha-
ben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht ge-
geben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus dem gleichen
Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht stattgegeben werden.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art.
1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den
Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorlie-
genden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel
Versand: