B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6749/2018
Ur t e i l vom 5 . D e z embe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzrelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry,
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Tunesien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien
(Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 14. November
2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 16. Oktober 2018 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) (…) um Asyl nachsuchte,
dass das SEM am 24. Oktober 2018 die Befragung zur Person (BzP) des
Beschwerdeführers durchführte,
dass der Beschwerdeführer ausführte, er habe seit 2003 in Italien gelebt;
seit 2011 sei er mit einer italienischen Staatsangehörigen verheiratet und
habe in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung („permesso di famiglia“) er-
halten, die aber nicht mehr gültig sei,
dass er immer mit seiner Frau in B._______ [italienische Stadt] gelebt
habe,
dass er in die Schweiz gekommen sei, um sich hier medizinisch behandeln
zu lassen, da er seit langem krank sei und die Ärzte in Italien nicht wüssten,
was er habe,
dass dem Beschwerdeführer in der BzP das rechtliche Gehör zu einer all-
fälligen Wegweisung nach Italien gestützt auf das Dublin-Abkommen ge-
währt wurde,
dass er diesbezüglich vorbrachte, er werde zu seiner Frau nach B._______
zurückkehren, sobald er kuriert sei,
dass das SEM mit Verfügung vom 14. November 2018 – eröffnet am
21. November 2018 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR
142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz
nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. November 2018 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, die Flüchtlings-
eigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren; es sei festzustellen,
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dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich
sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung, der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses,
die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands sowie die Wiederherstel-
lung (recte: Gewährung) der aufschiebenden Wirkung beantragt wurde,
dass in der Beschwerdeeingabe ausserdem die Nachreichung eines ärzt-
lichen Attests in Aussicht gestellt wurde,
dass die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung mit superprovi-
sorischer Massnahme vom 29. November 2018 per sofort einstweilen aus-
setzte (Art. 56 VwVG),
dass die vorinstanzlichen Akten am 3. Dezember 2018 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass sich der Verfahrensgegenstand durch das Dispositiv der angefochte-
nen Verfügung (vorliegend: Nichteintreten auf das Asylgesuch; Wegwei-
sung nach Italien) bestimmt, soweit diese angefochten wird,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – soweit
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung betreffend – einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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dass auf die Beschwerde betreffend die übrigen Anträge (Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung und vorläufige Aufnahme) indes
nicht einzutreten ist, da sie nicht Verfahrensgegenstand sind,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
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vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verord-
nung, Wien 2014, K4 zu Art. 7),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach
Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO),
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ebenfalls ver-
pflichtet ist, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der seinen
Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen oder dessen Antrag
abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne
Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder
aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. c und d Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
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wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht),
dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen
Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor
der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat
ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum
Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei
die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17
Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eu-
rodac"-Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer am 16. April 2013
und 10. März 2014 in Italien ein Asylgesuch eingereicht hatte (A6/1),
dass das SEM die italienischen Behörden am 29. Oktober 2018 um Wie-
deraufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO ersuchte,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, wo-
mit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO),
dass der Beschwerdeführer die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens im
Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs zur möglichen Wegwei-
sung nach Italien nicht bestritt und auch in der Beschwerde nichts vor-
bringt, was die Zuständigkeit Italiens in Frage stellen würde,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist,
dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in Italien weise systemische
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf,
die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung
im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
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vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzu-
nehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der
Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missach-
ten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben
oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden,
dass der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise für die Annahme
dargetan hat, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmericht-
linie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und ihn
sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an
die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahme-
bedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnah-
merichtlinie),
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe implizit die An-
wendung von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO sowie der Ermessensklausel von
Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der – das Selbsteintrittsrecht im
Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) fordert,
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dass er zur Begründung geltend macht, es gehe ihm gerade sehr schlecht,
er habe grosse Schmerzen und er sei gerade nicht reisefähig, da er [An-
gabe der Beschwerden],
dass er weiter ausführte, er werde ein ärztliches Attest sowie weitere Pa-
piere nachreichen und man solle mit der Wegweisung zuwarten, bis es ihm
besser gehe,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP bereits vortrug, er habe
Probleme [Angabe der Beschwerden] (vgl. BzP A8/12 S. 9),
dass aus den vorinstanzlichen Akten ferner hervorgeht, dass der Be-
schwerdeführer in der Schweiz entsprechend ärztlich behandelt wurde
(vgl. „Meldung medizinischer Fall“, 26. Oktober 2018, A13/2) und am
26. November 2018 einen ärztlichen Kontrolltermin wahrnahm (vgl. „Mel-
dung medizinischer Fall“, 23. November 2018),
dass ansonsten keine weiteren gesundheitlichen Probleme aktenkundig
sind,
dass es sich vorliegend somit offenkundig nicht um gravierende gesund-
heitliche Beschwerden handelt, für welche in Italien keine adäquate medi-
zinische Behandlung erhältlich wäre,
dass die in der Beschwerdeeingabe in Aussicht gestellten medizinischen
Unterlagen deshalb nicht mehr abgewartet werden müssen, da sie nicht
geeignet wären, eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizu-
führen,
dass Italien im Übrigen – wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat –
über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und sich völker-
rechtlich verpflichtet hat, den Antragstellern die erforderliche medizinische
Versorgung zu gewähren,
dass nämlich die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche me-
dizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt
erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Stö-
rungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahme-
richtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erfor-
derliche medizinische oder sonstige Hilfe zu gewähren haben (Art. 19
Abs. 2 Aufnahmerichtlinie),
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dass der Beschwerdeführer denn auch in Italien ärztlich behandelt worden
ist (vgl. A8/12 S. 9),
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.)
dass die Vorinstanz vorliegend die spezifische Situation des Beschwerde-
führers hinreichend gewürdigt hat und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1 e contra-
rio),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
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dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechts-
beistands oder -beiständin abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht
erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bei-
ordnung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
Versand: