Abtei lung V
E-6750/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . O k t o b e r 2 0 0 7
Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter François Badoud,
Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
A._______, Nigeria,
wohnhaft B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. September 2007 /
N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6750/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt:
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
am 20. April 2007 auf dem Seeweg verliess, in einer unbekannten Re-
gion landete, von wo er mit der Bahn weiterreiste und am 22. Mai 2007
per Auto illegal in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl
nachsuchte,
dass das BFM am 22. Mai 2007 den Beschwerdeführer mittels Formu-
lar und Hinweis auf die entsprechende gesetzliche Nichteintretensbe-
stimmung aufforderte, innerhalb von 48 Stunden Reise- oder Identi-
tätspapiere abzugeben,
dass der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum
C._______ am 25. Mai 2007 summarisch zu den Ausreisegründen
befragt wurde,
dass der Beschwerdeführer am 7. Juni 2007 für das weitere Verfahren
dem Kanton G._______ als Aufenthaltskanton zugewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer am 12. Juli 2007 durch die zuständige
kantonale Behörde zum Asylgesuch angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer in den Anhörungen im Wesentlichen gel-
tend machte, nigerianischer Staatsbürger zu sein und aus H._______
zu stammen,
dass er seit dem Jahr 2005 Mitglied der MASSOB (Movement for the
Actualization of the Sovereign State of Biafra) sei,
dass er innerhalb der Organisation im Sicherheitsbereich tätig gewe-
sen sei, indem er beispielsweise durch Unterbinden von Krawallen und
Raufereien unbehelligte Heiraten und Wahlen ermöglicht habe,
dass er indessen später geltend machte, für die Auslieferung von Infor-
mationen bei der MASSOB zuständig gewesen zu sein,
dass er und andere Personen von der MASSOB den Auftrag erhalten
hätten, am I._______ den seit dem Jahr 2005 inhaftierten Präsidenten
der MASSOB, Ralph Uwazuruike, im Gefängnis in J._______ zu
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besuchen, um dessen unterschriftliches Einverständnis (...)
einzuholen,
dass sie im Gefängnis die Akten einem Polizisten übergeben hätten,
der eigentlich selber ein MASSOB-Mitglied gewesen sei,
dass sie anschliessend die Unterschrift des inhaftierten Präsidenten
der MASSOB und die Akten erhalten hätten,
dass unmittelbar nach dem Verlassen des Gefängnisses die Polizei
aufgetaucht sei, weshalb sie sofort zum eigenen Wagen gerannt und in
der Folge unter Missachtung von Verkehrsregeln weggerast seien,
dass die Polizei daraufhin das Feuer auf den Wagen eröffnet und da-
bei ein Mitglied der MASSOB getötet und ein anderes verletzt habe,
dass sich der Beschwerdeführer und andere Personen in der Folge bei
einem Mitglied der Organisation in Lagos einige Zeit versteckt hätten
und dieses Mitglied ihre Weiterreise organisiert habe,
dass sie sich rund zwei Wochen noch an einem anderen Ort im Land
aufgehalten hätten,
dass nach dem Beschwerdeführer mit Fahndungsaufrufen und -fotos in
Zeitungen und im Fernsehen gesucht worden sei,
dass er in der Folge das Land auf dem Seeweg habe verlassen können,
dass für weitere Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf
die Protokolle bei den Akten verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer dem BFM keinen Identitätsausweis ein-
reichte, hingegen einen undatierten Mitgliederausweis der MASSOB
zu den Akten gab und zum Beweis seiner Herkunft anlässlich der
zweiten Befragung eine Naira-Note vorzeigte,
dass der Beschwerdeführer am 14. August 2007 wegen Verdachts auf
Handel mit Betäubungsmitteln von der Stadtpolizei Basel festgenom-
men wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 19. September 2007 - eröffnet am
26. September 2007 - auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
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nicht eintrat und seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Voll-
zug anordnete,
dass das BFM zur Begründung des Entscheids im Wesentlichen an-
führte, der Beschwerdeführer habe trotz behördlicher Aufforderungen
keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere abgegeben,
dass keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es ihm verunmöglicht
hätten, ein rechtsgenügliches Reise- oder Identitätspapier einzureichen,
dass wesentliche Angaben des Beschwerdeführers widersprüchlich (Tä-
tigkeiten des Beschwerdeführers bei der MASSOB, Kenntnisse über
die Reisedaten und Kenntnisse über angetroffene Hilfspersonen) und
diejenigen über den Inhaftierungsort des MASSOB-Chefs tatsachen-
widrig ausgefallen seien,
dass der Beschwerdeführer nichts Substanziiertes über die Fahndung
nach ihm habe beibringen können, was nicht nachvollziehbar sei,
dass sich ferner die aktive und mehrjährige MASSOB-Mitgliedschaft
nicht mit seiner Unkenntnis über die Bedeutung des Namens MASSOB
vereinbaren lasse,
dass die Angaben des Beschwerdeführers somit den Anforderungen
an die Glaubhaftmachung nicht standhalten würden, und er die Flücht-
lingseigenschaft demzufolge nicht erfülle,
dass nach den Präsidentschaftswahlen vom April 2007 - unter ande-
rem habe der neue Präsident Umaru Yar'Adua (Kandidat der Regie-
rungspartei Peoples' Democratic Party [PDP]) den Oppositionspartei-
en eine Beteiligung an einer nationalen Einheitsregierung angeboten
und zugleich verkündet, er wolle auf die Einigung des Landes hinarbei-
ten - keine generellen oder individuellen Gründe gegen eine Durch-
führbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Oktober 2007 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und die Gewährung des Asyls beantragte,
dass er in prozessualer Hinsicht um einen zeitlichen Aufschub zur Be-
schaffung von heimatlichen Papieren ersuchte,
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dass auf die Begründung der Anträge, soweit für den Entscheid we-
sentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die Vorakten am 9. Oktober 2007 beim Bundesverwaltungsgericht
eintrafen (Art. 109 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]) und
dabei das neue Verfahrensrecht anwendet (Art. 53 Abs. 2 VGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat und durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde -
unter Vorbehalt (s. unten) - einzutreten ist (Art. 108a AsylG und Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen
ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriften-
wechsel verzichtet und der Beschwerdeentscheid summarisch begrün-
det wird (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren),
dass das BFM das Nichteintreten auf das Asylgesuch mit Erfüllen des
Tatbestandes von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG begründete,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den
Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Ge-
suchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
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dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn die
Asylsuchenden glaubhaft machen können, sie seien dazu aus ent-
schuldbaren Gründen nicht in der Lage, wenn auf Grund der Anhörung
sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft fest-
gestellt wird oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzli-
che Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder ei-
nes Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 AsylG),
dass somit vorerst zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht die Auffas-
sung vertreten hat, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden
nach Einreichung ihres Asylgesuchs kein rechtsgenügliches Reise-
oder Identitätspapier abgegeben, und bei Bejahung daraufhin die Fra-
ge zu beantworten ist, ob der Beschwerdeführer glaubhaft machen
kann, dass er aus entschuldbaren Gründen zur fristgerechten Abgabe
der erforderlichen Dokumente nicht in der Lage gewesen ist,
dass es sich gemäss dem Urteil BVGE 2007/7 vom 11. Juli 2007 beim
Begriff "Reise- und Identitätspapiere" um Dokumente handelt, die "so-
wohl die einwandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere
Durchführung der Rückschaffung ermöglichen" sollen (vgl. E. 6),
dass unter Vorbehalt des Vorliegens entschuldbarer Gründe ein Nicht-
eintretensentscheid selbst dann zu erfolgen hätte, wenn trotz fehlender
Ausweispapiere keine Zweifel über die Identität des oder der Asylsu-
chenden bestehen (a.a.O., E. 5.3. a.E.),
dass unbestrittenermassen kein rechtsgenügliches Reise- oder Identi-
tätspapier eingereicht wurde,
dass der eingereichte laminierte und undatierte Mitgliederausweis der
Massob sowie die vorgezeigte nigerianische Geldnote den Anforderun-
gen an ein Reisepapier oder an einen rechtsgenüglichen Herkunfts-
nachweis offensichtlich nicht genügen,
dass der Beschwerdeführer in den Anhörungen stets geltend machte,
noch nie einen Reiseausweis (Pass, Identitätskarte) besessen zu ha-
ben, indessen die Vorinstanz zu Recht die vom Beschwerdeführer an-
gegebenen Reisemodalitäten nicht für nachvollziehbar hält, und das
Bundesverwaltungsgericht aufgrund der unsubstanziierten und offen-
kundig haltlosen Ausführungen des Beschwerdeführers davon aus-
geht, er habe für seine Reise authentische Identitäts- und Reisepapie-
re verwendet, welche er jedoch innert 48 Stunden und bis heute in
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Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1
Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden nicht aushändigte,
dass der Beschwerdeführer wiederholt die Aufforderung zur Beschaf-
fung von heimatlichen Dokumenten (vgl. A 3) nicht zur Kenntnis hat
nehmen wollen, und dies selbst nach eingehender Aufklärung anläss-
lich der ersten Befragung, zumal er sich in der zweiten Befragung (er-
neut) auf den Standpunkt stellte, den tatsächlichen Inhalt des Formu-
lars nicht verstanden zu haben (vgl. A1, S. 6 i.V.m. A12, S. 3),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach
Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts -
überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Rei-
se- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass sich an der erwähnten Beurteilung selbst dann nichts ändern
könnte, wenn der Beschwerdeführer nachträglich - wie auf Beschwer-
destufe in Aussicht gestellt - seine "identical documents" beschafft und
eingereicht hätte oder dies nach Zustandekommen des Urteils tun
würde, da er keine genügende Entschuldigung für die Nichtabgabe von
Identitätspapieren anführen konnte, seine Vorbringen zu den Verfol-
gungs- und Fluchtgründen als offenkundig haltlos zu bezeichnen sind
und es bei der 48-Stunden-Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht
um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon
existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht,
dass das Bundesverwaltungsgericht somit keinen Anlass hat, den An-
trag auf einen zeitlichen Aufschub zur Beischaffung heimatlicher Doku-
mente zu bewilligen, die der Beschwerdeführer angeblich mit Hilfe von
weiteren Personen (Verwandten, Freunden) beschaffen will,
dass bei dieser Sachlage die sinngemässe Beteuerung, die Identität
nie verschleiert zu haben (vgl. Beschwerde, S. 2), nicht ausreicht und
aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe entsprechender Dokumente
die tatsächliche Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht,
dass mithin, unter Beachtung der im Urteil BVGE 2007/8 vom 11. Juli
2007 aufgestellten Richtlinien (E. 5.6) zu prüfen ist, ob auf Grund der
Anhörung (und der weiteren Akten) weitere Abklärungen zur Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungsvollzugshinder-
nissen nötig sind oder gar sogleich die Flüchtlingseigenschaft festzu-
stellen ist (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG) oder bereits aufgrund ei-
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ner summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsu-
chende Person die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Gesamtbetrach-
tung der Anhörungsprotokolle, des eingereichten Mitgliederausweises
und der Beschwerde zum Ergebnis gelangt, dass die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers offenkundig nicht besteht und ohne
grossen Begründungsaufwand ausgeschlossen werden kann (vgl.
BVGE 2007/8 E. 5.6.6.),
dass der Beschwerdeführer zwar geltend machte, als langjähriges Mit-
glied der Organisation MASSOB, einer regierungsfeindlichen Organi-
sation, die nach der Autonomie Biafras strebe, und insbesondere nach
dem Ereignis vom I._______ und den Fahndungsaufrufen in ver-
schiedenen Medien (Zeitungen, Fernsehen) eine verfolgte Person zu
sein, weshalb er bei einer Rückkehr nach Nigeria damit rechne, dass
er dort zur Rechenschaft gezogen, inhaftiert oder getötet werden
könnte (vgl. Beschwerde, S. 2),
dass jedoch die Angaben des Beschwerdeführers zu den angeblich für
seine Ausreise relevanten Vorfällen widersprüchlich (in Sachen Tätig-
keiten bei der MASSOB, Datenkenntnisse, Kenntnisse mithandelnder
Personen), in keiner Weise substanziiert oder plausibel ausgefallen
sind und durchwegs nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem oder
Befürchtetem in der geltend gemachten Form vermitteln, auch wenn
der Beschwerdeführer nachträglich um Verständnis für seine damalige
schwierige Situation ersucht und sich als Opfer der heimatlichen Um-
stände sieht (vgl. Beschwerde, S. 1),
dass mangelnde Substanz in den Schilderungen namentlich zu Mit-
gliedschaft, Aufgabenverteilung, Tätigkeiten und persönliche Erfahrun-
gen innerhalb der Organisation, zur Bezeichung und Bedeutung der
Organisation, zum engeren und weiteren persönlich bekannten Umfeld
innerhalb der Organisation, zu den Ereignissen während des ausreise-
relevanten letzten Einsatzes im Auftrag der Organisation und zur an-
geblichen Fahndung nach ihm festzustellen sind,
dass im Sachvortrag des Beschwerdeführers Realkennzeichen weitge-
hend fehlten,
dass die Suche nach dem Beschwerdeführer nicht substanziiert ge-
schildert worden ist und er sich offensichtlich nicht einmal bemüht hat,
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Konkretes darüber in Erfahrung zu bringen, obwohl ihm hierfür
genügend Zeit zur Verfügung gestanden ist,
dass bei dieser Sachlage die zwei globalgehaltenen Hinweise in der
Beschwerde, wonach in Nigeria Korruption und Verbrechen an der Ta-
gesordnung seien, und wer für die Wahrheit eintrete, mit erheblichen
Nachteilen (Gefängnis oder Tod) rechnen müsse, unbehelflich sind,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe auch sonst kei-
ne stichhaltigen Argumente vorbringt, die die überzeugenden Erwä-
gungen in der vorinstanzlichen Verfügung zu entkräften vermögen,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Verfol-
gungs- und Fluchtgründe somit offensichtlich die Voraussetzungen zur
Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllen und auch nicht ersichtlich ist,
dass sich weitere Abklärungen als nötig erweisen würden,
dass deshalb keiner der drei in Art. 32 Abs. 3 AsylG aufgeführten, dem
Regelfall des Nichteintretens bei Erfüllen des Tatbestandes von Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG entgegenstehenden Gründe vorliegt, zumal, wie
sich im Folgenden zeigen wird, auch keine zusätzlichen Abklärungen
zur Feststellung eines Wegweisungsvollzugshindernisses notwendig sind,
dass das BFM demnach korrekt Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG angewendet
hat,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer (ANAG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu re-
geln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die
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Flüchtlingseigenschaft nicht besteht und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Be-
schwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a
Abs. 3 ANAG),
dass sich aus den Akten zudem keine konkreten Anhaltspunkte erge-
ben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Be-
schwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat
aus generellen oder individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer
oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation,
dass nach einer Zuweisung zu einem Arzt (24./25. Mai und 8. Juni
2007) wegen eventueller (...)-symptome in gesundheitlicher Hinsicht -
mit Ausnahme der Kontrolle vom 8. Juni 2007 - keine weiteren
Behandlungen des Beschwerdeführers bekannt sind,
dass der 20-jährige, (...) Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge
über langjährige Erfahrungen auf dem Bau und in der Landwirtschaft
(vgl. A1, S. 2; A12, S. 2 und 5) mitbringt, mehrere Sprachen (......
diverse Dialekte, Englisch) spricht, was ihm ermöglichen wird, sich
schnell eine wirtschaftliche Existenz zu schaffen, und es ihm im Übri-
gen freisteht, sich an einem beliebigen Ort in Nigeria niederzulassen,
dass in Nigeria seine nächsten Angehörigen (...) und viele Bekannte
leben (vgl. A1, S. 2 und 7), weshalb im Heimatstaat des Beschwer-
deführers zudem von einem intakten sozialen und wirtschaftlichen
Beziehungsnetz auszugehen ist,
dass der Wegweisungsvollzug nach Nigeria somit zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine praktischen Hindernisse
erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und er
verpflichtet ist, sich bei der heimatlichen Vertretung allenfalls benötigte
Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglementes über
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.1]) dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung (Ref.-
Nr. N_______, Kopie), mit den Akten
- das Migrationsamt des Kantons G._______ (vorab per Telefax;
Kopie; Postbeilage: MASSOB-Ausweis)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
Versand:
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