Abtei lung V
E-6751/2007/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . O k t o b e r 2 0 0 7
Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Hans Schürch,
Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Marco Abbühl.
1. A._______,
alias B._______,
2. C._______,
3. D._______,
4. E._______,
alle Republik Serbien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 27. September 2007 i.S. Nichteintreten
auf Asylgesuch und Wegweisung / N_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6751/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge ihren Heimat-
staat am 15. August 2007 verliessen und am 20. August 2007 illegal in
die Schweiz einreisten, bevor sie am 22. August 2007 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum F._______ um Asyl ersuchten,
dass A._______ und C._______ am 3. September 2007 im Zentrum zu
den Asylgründen befragt worden sind und am 14. September die
Bundesanhörung stattgefunden hat,
dass das BFM mit Verfügung vom 27. September 2007 - eröffnet am
28. September 2007 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylge-
such nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführer - insbesondere hinsichtlich der Übergriffe
seitens der Familie von A._______ - seien offensichtlich nicht
asylrelevant, handle es sich dabei doch um Aktivitäten Dritter, und zu-
dem sei vom Schutzwillen und der weitgehenden Schutzfähigkeit der
Sicherheitskräfte im Kosovo auszugehen,
dass die am 19. Februar 1997 und 31. März 1998 eingeleiteten Asyl-
verfahren rechtskräftig abgeschlossen seien und sich aus den Akten
keine Hinweise ergeben würden, dass nach dem Abschluss dieser Ver-
fahren Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flücht-
lingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorüberge-
henden Schutzes relevant seien,
dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Oktober 2007 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erho-
ben,
dass sie sinngemäss beantragen, es sei ihnen Asyl zu gewähren, da
sie wegen familiären Problemen den Kosovo hätten verlassen müssen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 8. Oktober 2007 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]),
dass die Beschwerdeführer legitimiert sind, weshalb auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG
sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass sich die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensent-
scheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt, ob
die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit dar-
auf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an
die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie
deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungs-
gericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden
Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen
Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeent-
scheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3
AsylG; vereinfachtes Verfahren),
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr
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Gesuch zurückgezogen haben oder während des hängigen Asylverfah-
rens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn die Anhörung
Hinweise ergibt, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind,
die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die
für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32
Abs. 2 Bst. e AsylG),
dass unbestritten ist, dass die Beschwerdeführer in der Schweiz be-
reits zwei Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben,
dass die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG eine summari-
sche materielle Prüfung der Glaubwürdigkeit der gesuchstellenden
Person voraussetzt, aus der sich das offensichtliche Fehlen von Hin-
weisen auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise
der Voraussetzungen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes
ergibt (vgl. EMARK 2000 Nr. 14 S. 102 ff.),
dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil BVGE 2007/8 festhält,
dass auf ein Asylgesuch nicht einzutreten sei, wenn bereits auf Grund
einer summarischen Prüfung festgestellt werden könne, dass die asyl-
suchende Person die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, wobei sich
die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft aus der Un-
glaubhaftigkeit der Vorbringen, aber auch aus der fehlenden Asylrele-
vanz ergeben könne,
dass im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG lediglich - wie von der
Vorinstanz korrekt vorgenommen - eine summarische Glaubhaftigkeits-
prüfung der Verfolgungsvorbringen vorzunehmen ist,
dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend ge-
machten Vorbringen der Beschwerdeführenden vorweg auf die im
Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen am 3. September
2007 protokollierten Aussagen sowie auf das Protokoll der direkten
Bundesanhörung vom 14. September 2007 zu verweisen ist,
dass die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, bei den von den Be-
schwerdeführer vorgebrachten Übergriffen handle es sich um Aktivitä-
ten Dritter, welche angesichts des Schutzwillens und der weitgehen-
den Schutzfähigkeit der Sicherheitskräfte im Kosovo als offensichtlich
nicht asylrelevant zu bezeichnen seien,
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dass sich die Vorbringen in der Beschwerde im Wesentlichen in einer
sehr knappen Wiederholung der mündlichen Vorbringen zur Begrün-
dung des Asylgesuchs erschöpfen, ohne in auch nur einigermassen
substanziierter und detaillierter Weise zu den Erwägungen der Vorin-
stanz in der angefochtenen Verfügung Stellung zu nehmen,
dass die Beschwerdeführer mithin keine Hinweise darzulegen vermö-
gen, dass seit dem rechtskräftigen Abschluss der beiden früheren
Asylverfahren Ereignisse eingetreten sind, die geeignet wären, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vor-
übergehenden Schutzes relevant sind,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführer nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend die Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzten noch einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen haben, weshalb die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen
ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001
Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Falle eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG, SR 142.20) über die vorläu-
fige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine
Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich
sind, die den Beschwerdeführern in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat
droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG),
dass weder die allgemeine Lage im Kosovo noch individuelle Gründe
gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen, und die
Beschwerdeführer im Heimatstaat gemäss eigenen Angaben über ein
unterstützungsfähiges und -williges soziales Beziehungsnetz verfü-
gen,
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dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vor-
liegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug
auch als möglich erscheint (Art. 14a Abs. 2 ANAG),
dass der Wegweisungsvollzug somit als zulässig, zumutbar und mög-
lich im Sinne von Art. 14a Abs. 2-4 ANAG zu erachten ist,
dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]) den Beschwerde-
führern aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen mittels beigelegtem Ein-
zahlungsschein zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen (vor-
ab per Telefax) (Ref.-Nr. N_______)
- das Migrationsamt des Kantons G._______(per Telefax)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Marco Abbühl
Versand:
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