Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E6751/2011
U r t e i l v om 2 0 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien A._______,
Nigeria,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(DublinVerfahren);
Verfügung des BFM vom 2. Dezember 2011 / N (…).
E6751/2011
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 10. November 2011 in der Schweiz ein
Asylgesuch stellte, auf welches das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst.
d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) mit Verfügung
vom 2. Dezember 2011 nicht eintrat,
dass das Bundesamt der Beschwerdeführerin anlässlich der summarisch
en Befragung vom 16. November 2011 das rechtliche Gehör bezüglich
der Zuständigkeit Italiens für das vorliegende Asylverfahren, zum
Nichteintretensentscheid und zu einer Wegweisung dorthin gewährte,
dass die Beschwerdeführerin hierzu im Wesentlichen vorbrachte, sie
habe in Italien keine Hilfe bekommen und wolle deshalb nicht nach Italien
zurückkehren,
dass sie zudem vorbrachte, sie sei von einem Landsmann, mit dem sie in
Italien einige Zeit zusammen gelebt habe, seit (…) Monaten schwanger,
dass das Bundesamt zur Begründung seiner Verfügung ausführte, die
Schweiz habe sich mit der Umsetzung des Abkommens vom 26. Oktober
2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem
Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin
Assoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.689) verpflichtet, die
DublinIIVerordnung (Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages
zuständig ist [DublinIIVO]) anzuwenden,
dass ein Abgleich mit der europäischen FingerabdruckDatenbank
(Zentraleinheit Eurodac) ergeben habe, dass die Beschwerdeführerin am
5. Mai 2011 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der DublinStaaten
eingereist sei und am 12. Mai 2011 in Italien um Asyl ersucht habe,
dass gestützt darauf das BFM am 11. November 2011 an Italien ein
Ersuchen um Übernahme der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 16
Abs. 1 Bst. c DublinIIVO gestellt habe und Italien innerhalb der
festgelegten Zeit keine Stellung genommen habe, weshalb die
Zuständigkeit gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO an Italien
übergegangen sei,
E6751/2011
Seite 3
dass gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge
treten werde, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen könnten,
der für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staats
vertraglich zuständig sei,
dass die Überstellung nach Italien vorbehältlich einer allfälligen Unter
brechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist bis spätestens am
26. Mai 2012 zu erfolgen habe,
dass somit auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass die Folge eines Nichteintretensentscheides gemäss Art. 44
Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz sei und die
Beschwerdeführerin in einen Drittstaat reisen könne, in dem sie Schutz
vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden würde,
weshalb das NonRefoulementGebot bezüglich des Heimat oder
Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei, und ferner keine Hinweise auf eine
Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im
Falle einer Rückkehr nach Italien bestehen würden,
dass Italien die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003
(sogenannte Aufnahmerichtlinie), welche zahlreiche Mindestnormen für
die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden, unter anderem die
medizinische Grundversorgung, ohne Beanstandungen von Seiten der
Europäischen Kommission umgesetzt habe,
dass sich die Beschwerdeführerin an die zuständigen Behörden wenden
könne, um allfällige Unterstützung zu erhalten und anzumerken sei, dass
die Beschwerdeführerin mit einem Säugling als besonders verletzliche
Person gelte und daher von den italienischen Behörden bezüglich
Unterbringung und Unterstützungsleistungen bevorzugt zu behandeln sei,
dass es demnach keine konkreten Hinweise darauf gebe, dass die
Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle
Notlage geraten würde und der Vollzug der Wegweisung somit zumutbar
sei,
dass der Vollzug der Wegweisung auch technisch möglich und praktisch
durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführerin die Verfügung des BFM vom 2. Dezember
2011 am 10. Dezember 2011 eröffnet wurde,
E6751/2011
Seite 4
dass die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung mit Eingabe vom
15. Dezember 2011 (Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhebt und beantragt, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt
auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu
erklären,
dass im Sinne vorsorglicher Massnahmen der vorliegenden Beschwerde
die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und die Vollzugsbehörden
anzuweisen seien, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis
das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde
entschieden habe,
dass sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht der
Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht,
dass sie zur Begründung im Wesentlichen vorbringt, ihr als verletzliche
Person würde bei einer Wegweisung nach Italien als Asylsuchende und
DublinRückkehrerin mit grosser Wahrscheinlichkeit die notwendige
Unterstützung nicht gewährt werden, weshalb die Wegweisung als
unzumutbar zu erachten sei,
dass die Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Vorbringen auf
verschiedene Berichte Bezug nimmt und zum Schluss kommt, die
Zustände im italienischen Asylwesen seien derart prekär, dass weder
eine adäquate medizinische Behandlung noch eine Unterbringung
gewährleistet werden könnten, weshalb von einem Rücktransfer nach
Italien gerade von verletzlichen Personen abgeraten werde sowie davon
ausgegangen werden könne, dass ein Vollzug der Wegweisung der
Beschwerdeführerin nach Italien im Rahmen des DublinVerfahrens aus
humanitären Gründen als unzumutbar zu werten sei,
dass sie mit der Beschwerde eine ärztliche Bestätigung vom 13.
Dezember 2011 zu den Akten reicht, wonach sie sich in etwa der (…)
Schwangerschaftswoche befinde,
dass bezüglich der weiteren Ausführungen im Einzelnen auf die
Rechtsmitteleingabe und, soweit entscheidrelevant, auf die
nachfolgenden Erwägungen zu verweisen ist,
E6751/2011
Seite 5
dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 19. Dezember 2011
beim Bundesverwaltungsgericht eingingen,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls im
Regelfall so auch vorliegend endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31
33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änder
ung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde frist und formgerecht eingereicht wurde (Art. 108
Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften
wechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über
prüfen (Art. 3235 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
E6751/2011
Seite 6
Durchfüh rung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass das BFM am 11. November 2011 an Italien ein Ersuchen um
Übernahme der Beschwerdeführerin gestellt hat,
dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin und das Ersuchen um Asyl
in Italien vor deren Einreise in die Schweiz nicht bestritten ist,
dass bei dieser Sachlage entsprechend den vom BFM angerufenen
Bestimmungen zum DublinVerfahren Italien für die Prüfung des
Asylantrages der Beschwerdeführerin zuständig ist,
dass somit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in
Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ohne Weiteres gegeben ist,
dass Italien Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist,
dass keine Hinweise dafür bestehen, Italien würde sich nicht an die
massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das
Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten,
dass, wie in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt wird,
Italien die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur
Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in
den Mitgliedstaaten (Amtsblatt Nr. L 031 vom 06/02/2003 S. 0018 –
0025), welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und
Betreuung von Asylsuchenden beinhaltet, ohne Beanstandungen von
Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt hat,
dass Asylsuchende in Italien bei der Unterkunft, der Arbeit und dem
Zugang zur medizinischen Infrastruktur zwar gewissen Schwierigkeiten
ausgesetzt sein können und sich das italienische Asylsystem aufgrund
der jüngsten Entwicklungen im nordafrikanischen Raum verbunden mit
einer starken Zunahme von Asylsuchenden zwar mit erheblichen
Kapazitätsproblemen konfrontiert sieht,
dass hinsichtlich verschiedener Berichte zu den Aufnahme und
Lebensbedingungen für asylsuchende respektive bereits als Flüchtlinge
E6751/2011
Seite 7
anerkannte Personen in Italien festzustellen ist, dass die italienischen
Behörden seit geraumer Zeit mit einer grossen Anzahl von Einwanderern
aus nordafrikanischen Staaten konfrontiert sind, was immer wieder zu
Kapazitätsengpässen bei den Aufnahmezentren führt,
dass indessen das Gericht auch in Berücksichtigung der mit den
Kapazitätsengpässen im Zusammenhang stehenden schwierigen
Aufenthalts und Lebensbedingungen eine Betreuung durch die
italienischen Behörden oder durch die privaten karitativen Organisationen
ist nicht in jedem Fall gewährleistet nicht zum Schluss gelangt, Italien
verletze nachgewiesenermassen in systematischer Weise die Richtlinie
Nr. 2003/9/EG,
dass angesichts dieser Sachlage keine Veranlassung besteht, die
Regelvermutung in Frage zu stellen, wonach sich Italien an die
massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das
Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK und
der FoK, hält (BVGE 2010/45 E. 7.5. und 7.7.),
dass diese Regelvermutung umgestossen werden kann, wenn im
konkreten Einzelfall ernsthafte Indizien dafür vorliegen, dass die
Behörden des betreffenden Signatarstaates Völkerrecht verletzen (BVGE
2010/45 a.a.O.),
dass vorliegend die Beschwerdeführerin eine einzelfallspezifische
besondere Verletzlichkeit nicht nachzuweisen vermag, aufgrund derer
geschlossen werden könnte, ihr und ihrem ungeborenen Kind drohe in
Italien eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK,
dass für den Fall, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der
Aufenthaltsbedingungen tatsächlich nicht in der Lage sein sollte, mit
ihrem Kind in Italien ein menschenwürdiges Leben zu führen, es an ihr
liegen wird, ihre Rechte bei den italienischen Behörden respektive beim
Europäischen Gerichtshof oder beim EGMR geltend zu machen (BVGE
2010/45 E. 7.6.4),
dass aber nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts DublinRück
kehrende und wie vorliegend die Beschwerdeführerin verletzliche
Personen bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden
bevorzugt behandelt werden und sich neben den staatlichen Strukturen
auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von
Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
E6751/2011
Seite 8
dass sich aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, Italien
halte sich nicht an das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die
Rechte des Kindes ([KRK, SR 0.107]; vgl. CHRISTIAN FILZWIESER / ANDREA
SPRUNG, DublinIIVerordnung, 3. Aufl., Wien/Graz 2010, Kommentar
Nr. 8 zu Art. 6 Seite 90),
dass es Sache des BFM sein wird, die italienischen Behörden anlässlich
der Bekanntgabe des Datums der Überstellung schriftlich über die
Zugehörigkeit der schwangeren Beschwerdeführerin zu einer
verletzlichen Personengruppe zu informieren,
dass sich vor diesem Hintergrund der Vollzug der Wegweisung entgegen
den Beschwerdevorbringen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass des Weiteren die Beschwerdeführerin nichts vorbringt, das das BFM
hätte veranlassen können, aus humanitären Gründen (Art. 29a Abs. 3 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1,
SR 142.311]) auf ihr Asylgesuch einzutreten,
dass im Rahmen einer Gesamtabwägung aller relevanten Umstände im
konkreten Einzelfall auch sonst keine Gründe ersichtlich sind, die eine
Wegweisung aus humanitärer Sicht als unangemessen erscheinen
lassen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E7221/2009 vom 10.
Mai 2011),
dass sich angesichts dieser Sachlage eine Auseinandersetzung mit den
weiteren Ausführungen in der Beschwerde erübrigt, weil diese nicht
geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen,
dass zusammenfassend festzustellen ist, dass einer Überstellung der
Beschwerdeführerin nach Italien weder völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz noch humanitäre Gründe entgegenstehen, weshalb die
Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) nicht zur Anwendung
gelangt und folglich das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch
auf Erteilung einer solchen besteht (BVGE 2009/50 E. 9. S. 733),
E6751/2011
Seite 9
weshalb die verfügte Wegweisung nach Italien im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage der
Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs bereits Voraussetzung (und
nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist (BVGE 2010/45
E. 10.2),
dass deshalb allfällige völkerrechtliche und humanitäre
Vollzugshindernisse vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der
Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin
IIVO) oder gegebenenfalls wenn sich Familienmitglieder in
verschiedenen DublinMitgliedstaaten befinden und zusammengeführt
werden sollen bei der Ausübung der Humanitären Klausel (Art. 15
DublinIIVO) zu prüfen sind, weshalb kein Raum für Ersatzmassnahmen
im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 4 AuG besteht,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg
weisung zu bestätigen ist,
dass die Beschwerdeführerin nicht darzutun vermag, inwiefern die
angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist
(Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Urteil das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses hinfällig ist,
dass mit vorliegendem Urteil auch das Gesuch um Gewährung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos ist und
demnach auf die in der Beschwerde in diesem Zusammenhang
gemachten Ausführungen nicht weiter einzugehen ist,
dass sich die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als
aussichtslos erweist, weshalb der Antrag auf Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) unbesehen der
allenfalls bestehenden prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist,
dass jedoch aufgrund der aktuellen besonderen Situation der
Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu erlassen sind (Art. 6 Bst. b
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
E6751/2011
Seite 10
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten werden erlassen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand: