B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6751/2019
Ur t e i l vom 2 0 . J a nu a r 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 19. November 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste gemäss eigenen Angaben am (…) 2015 von
Syrien B._______ aus, wo er ungefähr ein Jahr und drei bis vier Monate
geblieben sei. Am 2. April 2017 reiste er in die Schweiz ein und stellte am
4. April 2017 ein Asylgesuch. Am 13. April 2017 führte die Vorinstanz mit
ihm die Befragung zur Person (BzP) durch. Dabei gab er an, er stamme
aus C._______. Das Leben in Syrien sei schwieriger geworden, weshalb
er mehr habe arbeiten müssen und weniger für die Schule habe tun kön-
nen. Er habe (…) und habe dann ein Aufgebot für den Militärdienst erhal-
ten. Danach habe er keine andere Wahl gehabt als auszureisen, weil er
keinen Militärdienst habe leisten wollen.
Anlässlich der Anhörung vom 20. September 2018 gab der Beschwerde-
führer im Wesentlichen zu Protokoll, er sei am (…) 2013 ausgehoben wor-
den und habe sein Militärdienstbüchlein erhalten. Nach (…) sei die Dienst-
verschiebung zu Ende gewesen und ungefähr (…) Monate später, am (…)
2015, sei die Aufforderung zum Militärdienst gekommen. Er hätte am (…)
2015 einrücken müssen. Sein Vater habe ihm einen Schlepper organisiert.
Zunächst habe er versucht D._______ auszureisen. Da dies nicht geklappt
habe, sei er am (…) 2015 C._______ gereist. Seine Eltern hätten ihm er-
zählt, dass ungefähr (…) Tage nach seiner Ausreise der Geheimdienst zu
Hause nach ihm gefragt habe. Nach (…) Tagen seien sie erneut gekom-
men und hätten seinen Vater beleidigt. Nach ungefähr einem Monat hätten
sie seinen Vater festgenommen und ungefähr eine Woche lang inhaftiert.
Dabei sei er beleidigt, geschlagen und gefoltert worden, so dass er krank
geworden sei. (…) Tage nach der Freilassung des Vaters sei sein Bruder
E._______ festgenommen worden. Die Familie wisse bis heute nicht, wo
er sei und ob er noch lebe.
B.
Mit Verfügung vom 19. November 2019 stellte das SEM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge-
such ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Da der Vollzug
der Wegweisung zurzeit nicht zulässig sei, wurde eine vorläufige Aufnahme
angeordnet.
C.
Mit Eingabe vom 19. Dezember 2019 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, der Entscheid
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des SEM vom 19. November 2019 sei aufzuheben und ihm Asyl zu gewäh-
ren. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und er als
Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Die Korrespondenz habe in Deutsch zu
erfolgen, da der Beschwerdeführer im Kanton F._______ lebe und nur die
Amtssprache Deutsch könne. Weiter sei auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses zu verzichten und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu
gewähren.
D.
Mit Schreiben vom 23. Dezember 2019 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwer-
deführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Korrespondenz mit dem Beschwerdeführer und das vorliegende Urteil
erfolgen wie beantragt in deutscher Sprache.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
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ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen
ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck
noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehen-
den Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
5.2 Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Per-
son erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder
wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten ins-
besondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen
des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylge-
suchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung be-
gründen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1; 2009/28 E. 7.1). Personen mit subjek-
tiven Nachfluchtgründen erhalten gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden
jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen.
6.
6.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die
Vorbringen des Beschwerdeführers seien gemäss Art. 3 AsylG nicht asyl-
relevant.
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6.2 Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, er befürchte die Einberufung
in den Militärdienst. Dazu sei festzuhalten, dass eine Wehrdienstverweige-
rung alleine die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermöge. Eine
Analyse verschiedener Quellen ergebe ferner, dass das Regime nicht per
se allen Dienstverweigerern eine regimefeindliche Haltung zuschreibe.
Eine Strafe wegen Dienstverweigerung, welche die Voraussetzungen von
Art. 3 AsylG erfülle, habe nur jemand zu befürchten, der zusätzliche Fak-
toren erfülle. Der Beschwerdeführer habe kein politisches Profil, womit er
die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht
erfülle. Da nicht ausgeschlossen werden könne, dass er bei einer Rückkehr
einer Strafe ausgesetzt wäre, die gegen Art. 3 EMRK verstossen würde,
sei er wegen Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig auf-
zunehmen.
7.
7.1 In seiner Rechtsmitteleingabe brachte der Beschwerdeführer zunächst
vor, die Dolmetscherin habe ihn an der Anhörung nicht gut verstehen kön-
nen und habe sich oft an den Kopf gefasst. Der Beschwerdeführer erklärte
dazu nichts weiter und stützte dieses Vorbringen auch nicht mit Beispielen
oder Hinweisen auf Textstellen im Protokoll. Dem Protokoll der Anhörung
sind keinerlei Hinweise dafür zu entnehmen, dass es bei der Verständigung
zwischen der Dolmetscherin und dem Beschwerdeführer Probleme gege-
ben hätte. Der Beschwerdeführer hat die ihm gestellten Fragen jeweils be-
antwortet und bei der Rückübersetzung keine Korrekturen angebracht.
Auch der an der Anhörung mitwirkende Hilfswerksvertreter hat keinerlei An-
merkungen gemacht. Unter diesen Voraussetzungen kann für die Beurtei-
lung auf das Anhörungsprotokoll abgestellt werden.
7.2 Nach Prüfung der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass die
Vorinstanz in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt ist,
die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant. Was in der
Beschwerde dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, die vorinstanz-
liche Beurteilung umzustossen. Auf die Feststellungen der Vorinstanz kann
unter Berücksichtigung der nachfolgenden ergänzenden Erwägungen ver-
wiesen werden.
7.3 Soweit in der Beschwerde allgemeine Ausführungen zum Militärdienst
und zur Lage in Syrien gemacht werden, vermag der Beschwerdeführer
daraus nichts für sich abzuleiten.
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Zum Militärdienst ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht in
seinem Grundsatzurteil BVGE 2015/3 (insbesondere E. 5) festgestellt hat,
eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermöge nicht allein, son-
dern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG,
die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Mit anderen Worten muss die be-
troffene Person aus einem in dieser Norm genannten Grund (Rasse, Reli-
gion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder De-
sertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen
gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Si-
tuation in Syrien erwog das Gericht, die genannten Voraussetzungen seien
im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie
angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der
Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheits-
kräfte auf sich gezogen habe (BVGE 2015/3 E. 6.7.3).
Den Akten lassen sich vorliegend keine Anhaltspunkte für gezielte Verfol-
gungsmassnahmen der syrischen Behörden im Sinne von Art. 3 Abs. 1
AsylG gegen den Beschwerdeführer entnehmen. Er entstammt weder ei-
ner oppositionellen Familie noch ist er selbst regimekritisch tätig gewesen.
Soweit er in der Beschwerde vorbringt, er habe sich aus politischer Über-
zeugung dem Militärdienst entzogen, hat sich diese Gesinnung bisher nicht
nach aussen manifestiert. Der Beschwerdeführer gab im vorinstanzlichen
Verfahren an, er sei nicht politisch aktiv gewesen (SEM-Akte A7/12
Ziff. 7.02). Ein politisches Profil ergibt sich auch aus seinen Aussagen an-
lässlich der Anhörung nicht. Zudem verneinte der Beschwerdeführer, auch
je sonstige Probleme mit den syrischen Behörden gehabt zu haben (SEM-
Akte A7/12 Ziff. 7.02). Es ist damit nicht davon auszugehen, dass er bereits
vor seiner Ausreise und vor der Einberufung in den Militärdienst die Auf-
merksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen
hat und er als politischer Gegner betrachtet würde. Eine begründete Furcht
des Beschwerdeführers vor asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen sei-
tens der syrischen Behörden vor seiner Ausreise ist zu verneinen.
7.4 Was den Hinweis auf die kürzlich erfolgte Militäroffensive im Nordosten
Syriens betrifft, trifft es zu, dass die Lage in Syrien als in jeglicher Hinsicht
volatil zu bezeichnen ist. Unter flüchtlingsrechtlichen Aspekten ist daraus
indes nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abzuleiten. Einer allfälli-
gen Gefährdung des Beschwerdeführers im heutigen Zeitpunkt aufgrund
der aktuellen Situation in Syrien ist mit der Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme bereits Rechnung getragen worden.
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7.5 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe in der Schweiz an ei-
ner Kundgebung teilgenommen und dabei ein Plakat/Spruchband getra-
gen, ist festzustellen, dass er an der Anhörung dazu aussagte, er habe
zweimal an Demonstrationen mitgemacht. Es sei nichts Besonderes gewe-
sen. Ihm sei ein Spruchband gegeben worden, welches er hochgehoben
habe (SEM-Akte A16/12 F61 f.). Aus dieser Antwort geht klar hervor, dass
der Beschwerdeführer weder aus eigenem Antrieb politisch aktiv ist noch
eine besondere Funktion einnimmt. Dass die syrischen Behörden darüber
Bescheid wissen, erscheint wenig wahrscheinlich. Darüber hinaus ist sein
Engagement als sehr niederschwellig zu bezeichnen, weshalb die syri-
schen Behörden ihn als blossen Mitläufer wahrnehmen würden, falls er
identifiziert worden wäre. Es ist nicht davon auszugehen, dass sich das
Engagement des Beschwerdeführers seither massgeblich verändert bezie-
hungsweise verstärkt hat, zumal er in der Beschwerde nichts Entsprechen-
des vorbringt. Vor diesem Hintergrund ist der in der Beschwerde gestellte
Antrag auf eine angemessene Frist zur Einreichung entsprechender Be-
weismittel in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen.
7.6 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, das SEM habe in anderen Fäl-
len asylsuchende syrische Staatsangehörige nur aufgrund der illegalen
Ausreise aus ihrem Heimatstaat als Flüchtlinge anerkannt, weshalb ihm
aus Gründen der Rechtsgleichheit ebenfalls die Flüchtlingseigenschaft zu-
zuerkennen sei, ist festzuhalten, dass die Verwaltungsbehörde stets Ein-
zelfälle zu beurteilen hat. Der Umstand, dass in Fällen mit ähnlich erschei-
nenden Eckdaten unterschiedliche Entscheide getroffen wurden, lässt
noch nicht auf eine Ungleichbehandlung schliessen. Eine allgemeine Pra-
xis, wonach bei einer geltend gemachten illegalen Ausreise die Flüchtlings-
eigenschaft zu bejahen ist, existiert nicht. Die illegale Ausreise aus Syrien
kann per se praxisgemäss keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten,
sofern keine Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG und keine be-
sondere individuelle Vorbelastung vorliegen (vgl. zur Praxis des BVGer be-
treffend die illegale Ausreise aus Syrien u.a. Urteile des BVGer
D-4666/2019 vom 26. November 2019 E.7.5, E-5587/2017 vom 5. Dezem-
ber 2017 E. 6.4, E-3692/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 4.7, je m.w.H.).
7.7 Demnach hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh-
rers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
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Seite 8
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme
aufgeschoben. Der Beschwerdeführer verfügt damit über ein vorüberge-
hendes Bleiberecht in der Schweiz. Diese Massnahme entsprechend der
Dispositivziffer 4 (bzw. Ziff. 10) der angefochtenen Verfügung hat nach wie
vor Bestand.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
11.
11.1 Angesichts des Umstands, dass sich die Rechtsbegehren als aus-
sichtslos erwiesen haben, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen. Das
Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit
dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.
11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Evelyn Heiniger
Versand: