B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6752/2018
Ur t e i l vom 1 7 . De zembe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richter Walter Lang,
Richter Grégory Sauder,
Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Georgien,
vertreten durch Eva Gammenthaler, Solidaritätsnetz Bern,
Gesuchsteller,
gegen
Bundesverwaltungsgericht,
Postfach, 9023 St. Gallen.
Gegenstand
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-5693/2018 vom 24. Oktober 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Gesuchsteller ersuchte am 2. Juli 2018 in der Schweiz um Asyl. An-
lässlich der Befragung zur Person vom 6. Juli 2018 und der Anhörung vom
3. September 2018 führte er im Wesentlichen aus, nach seinem Studium
im Verlagswesen habe er bis 2012 in einer Druckerei gearbeitet, welche
für die Vereinte Nationale Bewegung (ENM) Druckmaterialien für Wahlen
produziert habe. Einige seiner Freunde hätten als Abgeordnete kandidiert,
andere hätten mit ihm in der Druckerei gearbeitet. Er sei seit einigen Jahren
Mitglied der ENM und habe sie seit 2008 respektive 2012 aktiv mit dem
Druck von Flyern, Plakaten und Broschüren unterstützt. Sein Wohnquartier
habe ebenfalls die ENM unterstützt. Die Regierungspartei Georgischer
Traum habe aus Angst vor einer zu starken Opposition die Druckerei
schliessen lassen und begonnen, die Mitarbeiter zu verfolgen. Im Februar
2018 sei er wegen Drogenkonsums mit einer Geldstrafe gebüsst und ge-
warnt worden, ihm würden Drogen untergeschoben oder er könnte eines
Tages tot aufgefunden werden. Im Februar 2018 sei er wegen seiner Pro-
paganda für die ENM von vier Männern aus seinem Quartier bedroht und
geschlagen worden. Der Polizeichef habe sich geweigert, die Anzeige ge-
gen die Angreifer entgegenzunehmen. Er habe ihm lediglich geraten, das
Land zu verlassen. Ungefähr im April 2018 sei er deshalb aus Georgien
ausgereist.
B.
Mit Verfügung vom 4. September 2018 (gleichentags eröffnet) verneinte
die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte
das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete
deren Vollzug an. Die vom Gesuchsteller dagegen erhobene Beschwerde
wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5693/2018 vom 24. Okto-
ber 2018 ab. Das Gericht hielt seine Vorbringen für unglaubhaft. Die kurze
Schilderung des Angriffs enthielte keinerlei Realkennzeichen. Der Angriff
widerspreche seiner Aussage, er und seine Freunde seien im Quartier be-
kannt und akzeptiert gewesen. Für die ENM habe er lediglich Druckauf-
träge an kleine Druckereien weitergeleitet, weshalb nicht davon auszuge-
hen sei, dass er in den Fokus der Regierungspartei gerückt sei. Zudem
scheine das georgische Justizsystem zu funktionieren, da er selbst ange-
geben habe, Freunde, welchen Drogen untergeschoben worden sei, seien
freigesprochen worden.
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C.
Am 9. November 2018 reichte der Gesuchsteller bei der Vorinstanz eine
Eingabe mit dem Titel „Wiedererwägungsgesuch/Asylgesuch“ ein. Er be-
antragt, das Gesuch sei materiell zu behandeln. Während der Dauer der
Behandlung sei der Vollzug der Wegweisung vorsorglich auszusetzen und
die mit dem Vollzug beauftragten Behörden seien darüber in Kenntnis zu
setzen. Die Verfügung vom 4. August 2018 sei wiedererwägungsweise auf-
zuheben zu Gunsten von Asyl oder einer vorläufigen Aufnahme infolge Un-
zulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Auf die Erhe-
bung von Verfahrenskosten sei zu verzichten.
Der Gesuchsteller reichte eine Parteibestätigung auf Georgisch mit engli-
scher und deutscher Übersetzung, einen Artikel vom Zentrum Liberale Mo-
derne „Georgien: Der demokratische Aufbruch droht zu scheitern“ vom
15. Juni 2018, einen Jahresbericht von Amnesty International „Georgien
2017/2018“, drei Artikel von Rustavi 2 (29.10.2018, 30.10.2018,
05.11.2018) auf Georgisch mit behelfsmässiger Google-Übersetzung, ei-
nen Artikel von OC-M “Georgian Dream MPs warn of “civil war” if
Vashadze elected” vom 31. Oktober 2018, einen Artikel von Jam News:
„Presidential elections in Georgia: Why is the ruling party talking about civil
war?“ vom 1. November 2018 und einen Artikel von JAM News „Five op-
position activists assaulted in a week as Georgia’s Javakheti region turns
into political hotspot“ vom 9. November 2018 ein.
D.
Am 28. November 2018 überwies die Vorinstanz die Eingabe ans Bundes-
verwaltungsgericht mit der Begründung, der Gesuchsteller mache mit der
Einreichung neuer, vorbestandener Beweismittel Revisionsgründe geltend,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der Eingabe zu-
ständig sei.
E.
Mit superprovisorischer Massnahme vom 30. November 2018 setzte der
Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG
(SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die
es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE
2007/21 E. 2.1).
1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 VwVG Anwendung.
1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich
gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Ge-
such gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Ur-
teils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl.
ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.36).
1.4 Der Gesuchsteller ist durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-5693/2018 vom 24. Oktober 2018 besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur
Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht zieht seine Urteile auf Gesuch hin aus
den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG).
Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision eines Urteils in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersu-
chende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entschei-
dende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibrin-
gen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst
nach dem Entscheid entstanden sind.
2.2 Erhebliche Tatsachen beziehungsweise entscheidende Beweismittel
bilden nur dann einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a
BGG, wenn sie vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden
sind, in früheren Verfahren aber nicht beigebracht werden konnten, weil sie
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der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren beziehungs-
weise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die
Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht
möglich war (vgl. BGE 134 III 47 E. 2.1; ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.47).
2.3 Der Gesuchsteller ruft mit der Nachreichung von Beweismitteln den ge-
setzlichen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an. Der Artikel
vom Zentrum Liberale Moderne und der Jahresbericht von Amnesty Inter-
national wurden bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren eingereicht
und beurteilt. Die Artikel von Rustavi 2, von OC-M und von Jam
News sind alle nach dem Urteil E-5693/2018 vom 24. Oktober 2018 ent-
standen. Auf die Revisionsvorbringen im Zusammenhang mit den genann-
ten Beweismitteln ist daher nicht einzutreten. Revisionsrechtlich relevant
ist nur das Schreiben betreffend seine Mitgliedschaft bei der ENM; insoweit
ist das Revisionsgesuch hinreichend begründet.
3.
Der Gesuchsteller bringt vor, eine Rückkehr nach Georgien wäre für ihn
zum heutigen Zeitpunkt mit erheblichen, asylrelevanten Risiken verbun-
den. Als Beleg reichte er ein Schreiben des Generalsekretärs der ENM vom
11. Oktober 2018 ein. Darin wird bestätigt, dass er seit dem Jahr 2008 Mit-
glied der ENM sei und seit seiner Aktivmitgliedschaft im Jahr 2012 durch
die neue Regierung verfolgt werde. Im Urteil E-5693/2018 E. 6.4 wurde be-
reits ausgeführt, der Beschwerdeführer weise weder durch seine Parteizu-
gehörigkeit noch durch seine Funktion innerhalb der Partei ein politisches
Gefährdungspotential auf, welches einer Rückkehr wegen drohender asyl-
relevanter Verfolgungsmassnahmen entgegenstünde. In antizipierter Be-
weiswürdigung könne deshalb auf das Abwarten des Einreichens des an-
gebotenen Beweismittels (Mitgliedschaftsnachweis bei der Partei) verzich-
tet werden. An dieser Feststellung ändert die nun eingereichte Bestätigung
der Mitgliedschaft des Gesuchstellers bei der ENM nichts. Das Bestäti-
gungsschreiben ist derart allgemein abgefasst, dass es weder die als un-
glaubhaft eingestuften Behelligungen noch eine drohende asylrelevante
Verfolgungsmassnahme zu belegen vermag. Zudem deutet dessen Inhalt
auf ein reines Gefälligkeitsschreiben hin.
4.
Zusammenfassend sind die eingereichten Beweismittel nicht geeignet,
eine Revision des Urteils E-5693/2018 zu begründen. Das Revisionsge-
such ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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Seite 6
5.
5.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich
aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeich-
nen sind.
5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1‘500.–
dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG;
Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
6.
Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 30. November 2018 verfügte Voll-
zugsstopp dahin.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kan-
tonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Kohlbrenner