Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E6753/2007
U r t e i l v om 2 2 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.
Parteien A._______,
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6.
September 2007 / N (…).
E6753/2007
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan eigenen Angaben zufolge
Ende Juli 2007 und reiste auf dem Luftweg via Dubai nach Europa. Am
10. August 2007 gelangte er in die Schweiz und ersuchte am 13. August
2007 im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl
nach. Anlässlich der Kurzbefragung vom 17. August 2007 und der
Anhörung vom 22. August 2007 zu den Asylgründen durch das BFM
machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend:
Er sei in C._______ geboren worden, seine Familie (Vater ethnischer
Pashtune, Mutter Tadschikin) sei aber nach Pakistan geflohen, als er
noch sehr klein gewesen sei. Mit fünf oder sechs Jahren sei er mit seiner
Familie nach Afghanistan zurückgekehrt, wo sie zunächst in C._______
gelebt und im Jahre 2002 nach D._______ umgezogen seien. Sein Vater
sei Mitglied der Islamischen Partei Afghanistans (HezbeIslam) gewesen,
nach seiner Rückkehr aus Pakistan aber aus der Partei ausgetreten und
dann als Lehrer tätig gewesen. Anfangs 2007 hätten Gesandte des
Parteiführers Gulbuddin Hekmatyar seinen Vater aufgesucht und ihn
dazu aufgefordert, der Partei wieder beizutreten. Dieser habe sich aber
geweigert, worauf er am Montag, den (…) 2007, in D._______
erschossen worden sei. Eine Woche nach dem Tod seines Vaters sei er
von zwei Personen aufgesucht worden, welche ihn aufgefordert hätten,
der Partei beizutreten und für sie gegen das Regime zu kämpfen. Er sei
von diesen bedroht worden, sie würden ihn töten, falls er nicht mitmachen
würde. Diesen Vorfall habe er seiner Mutter berichtet und zwei bis drei
Tage später sei er mit ihr nach Kabul gereist, um die Situation mit seinem
Onkel zu besprechen. Dieser sei der Meinung gewesen, er solle
Afghanistan verlassen. Mit Hilfe eines Freundes des Onkels, welcher ihm
(dem Beschwerdeführer) das nötige Geld für die Ausreise geliehen habe,
sei es ihm, nachdem er sich drei bis vier Monate bei seinem Onkel in
Kabul versteckt gehalten habe, möglich gewesen, Afghanistan zu
verlassen. Die ganze Reise sei von einem Schlepper organisiert worden,
welcher einen gefälschten Pass besorgt habe. Als der Beschwerdeführer
in Europa in den Zug eingestiegen sei, habe ihm der Schlepper den Pass
abgenommen.
Anlässlich der Anhörung am 22. August 2007 reichte der
Beschwerdeführer eine Kopie seiner Identitätskarte (Tazkara) zu den
Akten; das Original sei von seinem Onkel in Afghanistan abgeschickt
E6753/2007
Seite 3
worden und werde nachgereicht, sobald er es erhalten werde. Einen
Pass habe er nie besessen und auch nie beantragt. Das Original der
Tazkara wurde nicht – wie in Aussicht gestellt – zu den Akten gereicht.
B.
Mit Verfügung vom 6. September 2007 (eröffnet tags darauf) lehnte das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Den ablehnenden
Asylentscheid begründete die Vorinstanz damit, dass die
Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht standhalten würden und er daher die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfülle. Der Vollzug der
Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Für die detaillierte
Begründung wird, soweit wesentlich, auf die Erwägungen verwiesen.
C.
Mit Eingabe vom 5. Oktober 2007 erhob der Beschwerdeführer
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, der vor
instanzliche Entscheid sei aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren. In
einem sinngemässen Eventualantrag verlangte er die Feststellung der
Unzulässigkeit und der Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung
aus der Schweiz sowie die vorläufige Aufnahme. In prozessualer Hinsicht
beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2007 stellte das
Bundesverwaltungsgericht den legitimen Aufenthalt des
Beschwerdeführers während des Beschwerdeverfahrens fest, hiess das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut,
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte der
Vorinstanz Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung.
E.
Mit Vernehmlassung vom 23. Oktober 2007, welche dem
Beschwerdeführer am 26. Oktober 2007 zur Kenntnis und Stellungnahme
gebracht wurde, beantragte die Vorinstanz die Abweisung der
Beschwerde. Für die detaillierte Begründung wird auf die Erwägungen
verwiesen. Der Beschwerdeführer machte von seinem Recht auf
Stellungnahme keinen Gebrauch.
E6753/2007
Seite 4
F.
Mit Eingaben vom 22. September 2008, 14. Oktober 2010 sowie 6.
Januar 2011 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde und
reichte weitere Beweismittel (Parteiausweis des Vaters im Original;
Schulzeugnis des 10.12. Schuljahres im Original; Zeitungsartikel [Kopie
und Original mit Übersetzung]; Haftbefehl bezüglich Bruder des
Beschwerdeführers; Fotografien des verletzten Onkels; Kopie des Passes
des Onkels; Arztbericht bezüglich Onkel) zu den Akten. Auf den Inhalt der
Ergänzungen und die Beweismittel wird, soweit wesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2011 lud das
Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zu einem weiteren
Schriftenwechsel ein und machte diese auf das Grundsatzurteil vom 16.
Juni 2011 (E7625/2008) aufmerksam, in welchem das
Bundesverwaltungsgericht eine aktualisierte Lageanalyse betreffend die
Sicherheitslage und die humanitäre Situation in Afghanistan
vorgenommen hat.
H.
Mit Vernehmlassung vom 11. Juli 2011, welche dem Beschwerdeführer
am 21. Juli 2011 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde, hielt das BFM an
seiner Verfügung vom 6. September 2007 fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
E6753/2007
Seite 5
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
E6753/2007
Seite 6
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid damit,
dass es sich bei den Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der
Ermordung seines Vaters vom (…) 2007 durch Mitglieder der Islamischen
Partei und der daraus abgeleiteten Reflexverfolgung des
Beschwerdeführers um ein Konstrukt handle. So sei er erst zwei oder drei
Tage, nachdem er bedroht worden sei, nach Kabul geflohen, wobei eine
Person unter den geltend gemachten Umständen erwartungsgemäss
bereits kurz nach dem Abzug der Verfolger untergetaucht wäre.
Ausserdem sei die Schilderung des Beschwerdeführers hinsichtlich der
behaupteten Begegnung mit den zwei Parteimitgliedern auffällig
substanzlos ausgefallen. Er reduziere seine Schilderung auf das
Anführen von "Allgemeinplätzen". Es mangle ihr an Konkretisierung,
Differenziertheit sowie an Realkennzeichen. Weiter habe der
Beschwerdeführer zuerst angegeben, sein Vater sei am (…) 2007
erschossen worden; anlässlich der Anhörung habe er plötzlich ausgesagt,
sein Vater sei allenfalls am (…) 2007 getötet worden. Die
Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers hielten somit den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so
dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
4.2. In seiner Rechtsmitteleingabe wandte der Beschwerdeführer ein, er
sei kurz nachdem er die Drohungen erhalten habe, nach Kabul gereist.
Die Organisation der Reise habe dann aber länger gedauert, weshalb er
sich einige Zeit in Kabul versteckt gehalten habe. Man könne ihm aber
nicht vorwerfen, längere Zeit zu Hause geblieben zu sein. Des Weiteren
habe er klar und deutlich gesagt, sein Vater sei an einem Montag auf
offener Strasse erschossen worden. Er habe nach der Anhörung seinen
Onkel kontaktiert, welcher ihm bestätigt habe, dass sein Vater am
Montag, den (…) März 2007, erschossen worden sei. Da die
Sicherheitslage in Afghanistan so prekär sei, scheine die Furcht des
Beschwerdeführers vor ernsthaften Nachteilen und willkürlichen
Handlungen der Islamischen Partei objektiv betrachtet sehr plausibel und
nachvollziehbar. Aufgrund der starken Position der Islamisten im Osten
des Landes könne sehr wohl von einer mittelbaren staatlichen Verfolgung
gesprochen werden, gegen welche der Staat nicht fähig und bereit sei,
den Beschwerdeführer genügend zu schützen. Daher seien die
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Seite 7
geäusserten Befürchtungen des Beschwerdeführers als objektiv
begründet und entsprechend asylrelevant zu qualifizieren. Dem
Beschwerdeführer sei gestützt auf Art. 3 AsylG Asyl zu gewähren.
4.3. In ihrer Vernehmlassung vom 23. Oktober 2007 beantragte die
Vorinstanz die Ablehnung der Beschwerde und verwies vollumfänglich
auf ihre bisherigen Standpunkte. Ausserdem nahm sie Stellung zu den
durch den Beschwerdeführer eingereichten Beweismitteln (Zeitungsartikel
aus der "JawannaneAfghan" und Parteiausweis des Vaters [beide in
Kopie]). Diese seien nicht geeignet, die Korrektheit der Erwägungen des
BFM in seiner Verfügung vom 6. September 2007 hinsichtlich der
Unglaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer behaupteten
Reflexverfolgung fraglich erscheinen zu lassen.
4.4. Mit Beschwerdeergänzung vom 22. September 2008 reichte der
Beschwerdeführer das Original des Parteiausweises seines Vaters, die
Zeitung, die über den Vorfall der Tötung des Vaters berichte, sein
Schulzeugnis des 10.,11. und 12. Schuljahres im Original sowie den
Briefumschlag, mit welchem er diese Beweismittel erhalten habe, zu den
Akten.
Am 14. Oktober 2010 machte er in einer weiteren Beschwerdeergänzung
auf die Situation seines jüngeren Bruders, E._______, aufmerksam, auf
welchen ein wenn auch erfolgloses Attentat verübt worden und der aus
der Stadt Jalalabad geflohen sei. Seine Mutter habe erfahren, dass ein
Haftbefehl gegen den Bruder vorliege, welchen er als Beweismittel
beibrachte. Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, der Onkel, bei
welchem er vor seiner Ausreise in Kabul Zuflucht gefunden habe, sei auf
einem Hochzeitsfest durch einen gezielten Schuss verletzt worden,
worauf er sich in medizinische Behandlung nach Indien begeben habe.
Zudem liess der Beschwerdeführer den schon früher in Aussicht
gestellten angeblichen OriginalZeitungsartikel bezüglich der Ermordung
seines Vaters zu den Akten reichen. Ausserdem machte der
Beschwerdeführer auf eine Mitteilung der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe (SFH) vom 21. September 2010 aufmerksam, welche
über die schlechte Sicherheitslage, Gewalt, Hunger und Korruption in
Afghanistan berichte.
Mit Eingabe vom 6. Januar 2011 brachte der Beschwerdeführer zur
Untermauerung seiner Schilderungen drei Fotografien des verletzten
Onkels, einen ärztlichen Bericht des Krankenhauses Apollo in New Delhi
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Seite 8
sowie die Kopie des Passes des Onkels bei.
Mit Beschwerdeergänzung vom 2. Mai 2011 bat der Beschwerdeführer
um ein rasches Urteil und erklärte, sein Bruder sei seit dem Vorfall mit
seinem Onkel verschwunden und niemand wisse, ob er noch am Leben
sei.
4.5. Mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2011 machte das
Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz auf das Grundsatzurteil vom
16. Juni 2011 (E7625/2008) aufmerksam, in welchem dieses eine
aktualisierte Lageanalyse betreffend die Sicherheitslage und die
humanitäre Situation in Afghanistan vorgenommen hat, und setzte Frist
zur erneuten Vernehmlassung.
4.6. In der Vernehmlassung vom 11. Juli 2011 hielt die Vorinstanz an
ihren bisherigen Standpunkten fest, ohne inhaltlich auf die neue Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Grundsatzurteil vom 16. Juni
2011 einzugehen.
5.
5.1. Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in
wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik
entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung
widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person
persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall
ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel
abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder
bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen
auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes
Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert.
Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis
– ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse
Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers.
Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die
für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden
sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte
Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; Entscheidungen
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Seite 9
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
5.1.1.
5.1.2. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach einlässlicher Prüfung
zur Erkenntnis, dass die in der angefochtenen Verfügung getroffene
Glaubhaftigkeitsprüfung zu stützen ist. Zur Vermeidung von
Wiederholungen kann auf die zutreffenden Erwägungen verwiesen
werden. Der Vorinstanz ist insbesondere in ihrer Feststellung zu folgen,
wonach die Schilderung des Beschwerdeführers hinsichtlich der
behaupteten Begegnung mit den zwei Mitgliedern der Islamischen Partei,
welche ihn bedroht hätten, auffällig substanzlos sei. Dem ist überdies
anzufügen, dass es den Schilderungen des Beschwerdeführers nicht nur
hinsichtlich dieser Begegnung sondern ganz allgemein an Substanz,
Differenziertheit sowie an Realkennzeichen mangelt. So beantwortete der
Beschwerdeführer beispielsweise Fragen zu seinem Alltag lediglich
oberflächlich und kurz (vgl. vorinstanzliche Akten A10/20 S. 2). Auch auf
die Aufforderung hin, detailliert die Vorfälle zu schildern, welche ihn
bewogen hätten, aus der Heimat auszureisen, antwortete er kurz und
oberflächlich (vgl. A10/20 S. 9). Den Schilderungen mangelt es
ausserdem teilweise an Logik; so zum Beispiel bei der Aussage, sein
Vater sei auf einem Hügel namens F._______ begraben worden, weil alle
Märtyrer dort begraben würden. Auf die Frage, ob sein Vater denn ein
Märtyrer gewesen sei, antwortete der Beschwerdeführer, "Vielleicht war
er einer. Er ist ja umgebracht worden" (vgl. A10/20 S. 10). An mehreren
Stellen widersprach sich der Beschwerdeführer zudem; so sagte er
während der Anhörung aus, es sei in den Medien nicht über den Mord
seines Vaters berichtet worden, es werde grundsätzlich nur über Vorfälle
geschrieben, in welche hochrangige Beamte oder Minister involviert seien
(vgl. A10/20 S. 11). Im Beschwerdeverfahren reichte er dann jedoch
einen Zeitungsartikel ein, in welchem über den Tod des Vaters sogar
unter Nennung des Namens berichtet werde. Weiter führte der
Beschwerdeführer aus, er nenne alle Daten nach der abendländischen
Zeitrechnung, da Afghanistan seit der Ankunft der Amerikaner die
europäische Zeitrechnung übernommen und er seit 2003 nur noch diese
benutzt habe (vgl. A10/20 S. 18). Als er jedoch aufgefordert wurde, den
ungefähren Monat im Jahr 2005 zu nennen, als er erfahren habe, dass er
die Aufnahmeprüfungen an die Universität nicht bestanden habe, konnte
er sich nur vage und lediglich in afghanischer Zeitrechnung erinnern.
Auch die Aussagen bezüglich der Ermordung seines Vaters fielen zu
E6753/2007
Seite 10
oberflächlich aus. So mutet die Aussage, er wisse, dass sein Vater an
einem Montag ermordet worden sei, da der Montag im Islam ein heiliger
Tag sei, seltsam an. Abschliessend ist im Rahmen der
Glaubhaftigkeitsprüfung zu berücksichtigen, dass es sich beim
Beschwerdeführer gemäss Akten um einen für afghanische Verhältnisse
überdurchschnittlich gebildeten, jungen Mann handelt, der 12 Jahre die
Schule besucht hat.
Die in der Beschwerdeschrift angeführten Entkräftungsversuche und
Gegenargumente überzeugen nicht und bleiben erfolglos. Sie erschöpfen
sich weitgehend in blossen Bekräftigungen und Gegen beziehungsweise
Schutzbehauptungen (Verweise auf die allgemeine Lage in Afghanistan
und die Machtstellung der Taliban sowie auf die prekäre Sicherheitslage)
und weisen kaum substantielle Verwertbarkeit auf. Auch die vom
Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel vermögen die
Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen, insbesondere unter Berücksichtigung
der zahlreichen Ungereimtheiten, nicht genügend zu stützen. So handelt
es sich dabei weitgehend um Beweismittel, denen nur ein tiefer
Beweiswert zukommt, da sie sich leicht fälschen lassen (z. B.
Zeitungsartikel, Kopie der Tazkara, Schulzeugnis, Parteiausweis,
Haftbefehl des Bruders). Auch die Arztberichte und Fotografien des
Onkels vermögen bezüglich der Gefährdung des Beschwerdeführers
nichts auszusagen. Abschliessend ist zudem festzuhalten, dass die
Identität des Beschwerdeführers nach wie vor nicht belegt ist.
5.2. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine
flüchtlingsrechtlich beachtlichen Benachteiligungen oder Befürchtungen
hat glaubhaft machen können und somit die Voraussetzungen für die
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt sind. Es erübrigt
sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die
eingereichten Beweismittel im Einzelnen vertiefter einzugehen, zumal sie
nicht zu einem anderen Entscheid zu führen vermögen. Die Vorinstanz
hat daher das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
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Seite 11
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E.9).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
7.2.1. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
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Seite 12
7.2.2. Aus den Akten und den Ausführungen in der Beschwerde ergeben
sich keine Anhaltspunkte, aufgrund derer allenfalls zu schliessen wäre,
das BFM habe den Vollzug der Wegweisung in Verletzung der landes
und völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz als zulässig
bezeichnet.
7.2.3. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit als zulässig.
7.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem zur Publikation
vorgesehenen Grundsatzurteil E7625/2008 vom 16. Juni 2011
ausführlich mit der aktuellen Lage in Afghanistan auseinandergesetzt und
hält fest, dass die Geschehnisse bis heute dauernd im Fluss sind, und die
Lage unbeständig und unberechenbar ist. Insgesamt ergibt sich ein
düsteres Bild der aktuellen Sicherheitslage in Afghanistan, und zwar über
alle Regionen hinweg. Die Experten sind sich einig, dass in Afghanistan
Krieg herrscht. Das Gericht kommt zum Schluss, dass in weiten Teilen
von Afghanistan – ausser allenfalls in den Grossstädten – eine derart
schlechte Sicherheitslage herrscht und schwierige humanitäre
Bedingungen bestehen, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinn
von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist (vgl. E7625/2008 E. 9.9.1).
Demgegenüber gehört der Bereich der Hauptstadt Kabul trotz
vereinzelter spektakulärer Anschläge weiterhin zu den relativ stabilen
Landesteilen. Somit ist die Situation in der Hauptstadt etwas anders zu
beurteilen. Dort hat sich die Sicherheitslage im Verlauf des vergangenen
Jahres nicht weiter verschlechtert und die humanitäre Situation ist im
Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch. Der
Vollzug der Wegweisung nach Kabul kann demnach unter Umständen als
zumutbar qualifiziert werden (vgl. E7625/2008 E. 9.9.2). Solche
Umstände könnten namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim
Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle. Angesichts der
bisher aufgezeigten konstanten Verschlechterung der Lage über die
vergangenen Jahre hinweg und der auch in Kabul schwierigen Situation
verstehe es sich aber von selbst, dass die bereits in EMRAK 2003 Nr. 10
formulierten strengen Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft
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Seite 13
und erfüllt sein müssten, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als
zumutbar zu qualifizieren. Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales
Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung
des Rückkehrers als tragfähig erweise. Ohne Unterstützung durch
Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch
in Kabul unweigerlich in eine existenzielle beziehungsweise
lebensbedrohende Situation führen. Für einen Rückkehrer aus Europa
bestehe aufgrund der Vermutung, dass er Devisen auf sich trage, gleich
nach seiner Ankunft in Kabul ein erhöhtes Risiko, entführt oder überfallen
zu werden. Verfüge er auf der anderen Seite über keine genügenden
finanziellen Mittel, hätte er ohne soziale Vernetzung kaum Aussicht auf
eine zumutbare Unterkunft. Auch bei der Arbeitssuche sei die Einstellung,
selbst von unqualifizierten Arbeitskräften, regelmässig von persönlichen
Beziehungen abhängig. Eine die Gesundheit nur einigermassen
garantierende Ernährung wäre ohne die Hilfe von nahestehenden
Personen ebenfalls kaum möglich, und der Zugang zu sauberem
Trinkwasser schwierig; Unterstützungsmassnahmen der Regierung oder
internationaler Organisationen könnten laut zuverlässigen Quellen daran
nichts ändern. Kämen in einer solchen Situation noch gesundheitliche
Umstellungsschwierigkeiten hinzu, geriete auch ein junger gesunder
Mann ohne soziale Vernetzung unweigerlich innert absehbarer Zeit in ein
existenzbedrohende Situation (vgl. a.a.O. E. 9.9.1 f.).
7.3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, er stamme aus C._______,
Provinz Kunar, habe aber seit 2002 zusammen mit seiner Familie in
D._______ gelebt. Gemäss der soeben dargelegten Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts ist von der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs dorthin auszugehen.
7.3.3. Bei dieser Sachlage stellt sich die Frage, ob dem
Beschwerdeführer allenfalls eine Aufenthaltsalternative in Kabul zur
Verfügung steht. Die Bejahung einer zumutbaren innerstaatlichen
Aufenthaltsalternative in Kabul setzt insbesondere die dortige Existenz
eines tragfähigen Beziehungsnetzes, die konkrete Möglichkeit der
Sicherung des Existenzminimums sowie eine gesicherte Wohnsituation
voraus (vgl. Ausführungen unter 7.3.1).
7.3.4. Beim Beschwerdeführer handelt es sich gemäss Akten um einen
alleinstehenden, jungen und gesunden Mann, der über eine, für
afghanische Verhältnisse, überdurchschnittliche Schulbildung verfügt.
Gearbeitet habe er nie, da er zur Schule gegangen sei und noch habe
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studieren wollen. Er gibt an, nie in Kabul Wohnsitz gehabt zu haben; vor
seiner Ausreise habe er sich während drei bis vier Monaten bei einem
Onkel in Kabul versteckt gehalten. Dessen Haus habe er während dieser
Zeit kaum verlassen. Anlässlich der Befragung zur Person gab er
ausserdem an, noch drei weitere Onkel mütterlicherseits zu haben, die
alle in Kabul lebten (vgl. A1 S. 4).
Das Bundesverwaltungsgericht geht nicht davon aus, dass diese in Kabul
lebenden Verwandten ein genügend tragfähiges Beziehungsnetz in Kabul
darstellen. Zwar habe der Beschwerdeführer vorübergehend bei einem
Onkel dort gelebt. Aus den Akten ergeben sich allerdings keine Angaben
über die finanzielle Situation dieses Onkels, welche es erlauben würden,
Mutmassungen über die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des
Existenzminimums des Beschwerdeführers anzustellen. Die Tatsache,
dass der Beschwerdeführer finanziell nie von seinem Onkel unterstützt
wurde und selbst das Geld für die Finanzierung der Ausreise nicht von
diesem bekommen konnte, sondern einem Bekannten das Land seiner
Familie als Sicherheit hinterlassen musste, um das Geld geliehen zu
bekommen, weist jedoch darauf hin, dass die Sicherung des
Existenzminimums bei einer allfälligen Wegweisung nach Kabul nicht
gegeben wäre. Die mit Eingaben vom 14. Oktober 2010 sowie vom 6.
Januar 2011 geltend gemachte Verletzung und darauf folgende Ausreise
dieses Onkels nach Indien erscheint zwar nicht als sehr glaubhaft, was
jedoch nichts an dieser Einschätzung zu ändern vermag. Aus den Akten
ergeben sich auch sonst keine Hinweise auf ein tragfähiges
Beziehungsnetz. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer vor vier
Jahren angab, über weitere Verwandte in Kabul zu verfügen, genügt den
Kriterien für ein solches nicht. Die sehr spärlichen Ausführungen des
BFM im Rahmen der Vernehmlassung vom 11. Juli 2011 vermögen an
dieser Auffassung ebenfalls nichts zu ändern. Es kann demnach auch
unter Berücksichtigung der Ungereimtheiten in den Akten nicht davon
ausgegangen werden, der Beschwerdeführer verfüge über ein
tragfähiges Beziehungsnetz in Kabul, weshalb sich ein Vollzug der
Wegweisung des Beschwerdeführers dorthin mithin als unzumutbar
erweist.
7.4. Den Akten lassen sich, auch unter Berücksichtigung der
(…)verfügung (…) vom 11. August 2009, keine hinreichend
schwerwiegenden Umstände entnehmen, wonach der Beschwerdeführer
einen der Tatbestände von Art. 83 Abs. 7 AuG (Ausschluss von der
vorläufigen Aufnahme) erfüllen würde. Nach der vorangehenden
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Erwägung erweist sich der Vollzug seiner Wegweisung aus der Schweiz
demzufolge als unzumutbar. Die Beschwerde ist diesbezüglich
gutzuheissen und das BFM anzuweisen, den Beschwerdeführer in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen.
8.
Zusammenfassend ist die Beschwerde betreffend Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft, Erteilung von Asyl und Aufhebung der
Wegweisung abzuweisen. Hinsichtlich der Anordnung des
Wegweisungsvollzugs ist sie gutzuheissen.
9.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind
grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63
Abs. 1 und 64 Abs. 1VwVG). Der Beschwerdeführer ist bezüglich seiner
Anträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung
und der Aufhebung der Wegweisung unterlegen. Bezüglich der
Anordnung des Wegweisungsvollzugs hat er obsiegt. Praxisgemäss
bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen.
Nach dem Gesagten wären die Verfahrenskosten grundsätzlich zur Hälfte
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art 63 Abs. 1 VwVG). In seiner
Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2007 hat das
Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtsführung
jedoch gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
Der Beschwerdeführer ist im Umfang seines Obsiegens – hier also
praxisgemäss hälftig für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zu
entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 ff. VGKE). Er reichte mit seiner
Eingabe vom 14. Oktober 2010 eine Kostennote seiner Rechtsvertreterin
mit dem Gesamtrechnungsbetrag von Fr. 1130. ein, welche angemessen
erscheint. Die nach diesem Zeitpunkt gemachten Eingaben erscheinen
nicht als notwendig und werden entsprechend nicht entschädigt. Die
durch die Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist auf
angemessene Fr. 565. (inkl. Auslagen und MwSt) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird betreffend Vollzug der Wegweisung
(Dispositivziffern 4 – 5 der angefochtenen Verfügung) gutgeheissen. Das
BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die Parteientschädigung wird auf gesamthaft Fr. 565. festgesetzt. Das
BFM wird angewiesen, diesen Betrag an den Beschwerdeführer
auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel
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