B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6753/2013
U r t e i l v o m 1 0 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richterin Esther Karpathakis;
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…),
seine Ehefrau
B._______, geboren (…),
Beschwerdeführende,
und ihre Kinder
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
E._______, geboren (…),
Nigeria,
Durchgangszentrum für Asylsuchende,
(…),
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
(Dublin-Verfahren)
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 27. November 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden suchten am 4. Juni 2012 in der Schweiz um
Asyl nach. Zur Begründung machten sie geltend, A._______ (Beschwer-
deführer) sei in Nigeria wegen seiner Aktivitäten für die MASSOB (Move-
ment for the Actualization of the Sovereign State of Biafra) verfolgt wor-
den. Er sei deshalb im (…) geflüchtet und durch den Niger und Libyen
(…) nach Italien gelangt. Dorthin möchten sie jedoch nicht zurückkehren,
da es dort keine Arbeit gebe und sie keine Unterkunft hätten.
B.
Das BFM trat mit Entscheid vom 7. November 2012 auf die Asylgesuche
nicht ein und wies die Beschwerdeführenden aus der Schweiz nach Ita-
lien weg. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
C.
Am 6. Dezember 2012 unterzeichneten die Beschwerdeführenden eine
Freiwilligkeitserklärung für die Rückkehr nach Italien. Mit Schreiben an
das BFM vom 7. Januar 2013 meldete das Migrationsamt des Kantons
Thurgau, die Beschwerdeführenden seien am 4. Januar 2013 verschwun-
den.
Die italienischen Behörden wurden vom Bundesamt am 10. Januar 2013
über das Verschwinden der Beschwerdeführenden orientiert; das BFM
beantragte die Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate.
D.
Die Beschwerdeführenden wurden am 17. November 2013 von den
Grenzbehörden kontrolliert. Am 18. November 2013 ersuchten sie im
Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten (sinngemäss) um Wieder-
erwägung der vorinstanzlichen Verfügung vom 7. November 2012.
Zur Begründung machten sie geltend, sie hätten wegen Problemen, wel-
che sie in Italien mit einer Frau gehabt hätten, nicht dorthin zurückkehren
wollen. In Italien hätten sie niemanden, der sich für sie einsetzen könne,
und es gefalle ihnen dort nicht.
E.
Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 27. November 2013 lehnte das
BFM das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte die Verfügung vom 7. No-
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vember 2012 für rechtskräftig sowie vollstreckbar und stellte fest, einer
allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
F.
Am 2. Dezember 2013 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diese
Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten
in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und
das BFM sei anzuweisen, eine Prüfung von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung
(EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat
gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) vorzunehmen und von
seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen; zudem sei die Unzu-
mutbarkeit sowie die Unzulässigkeit der Wegweisung nach Italien festzu-
stellen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, der Beschwerde sei im
Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu er-
teilen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und
es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
G.
Mit Verfügung vom 4. Dezember 2013 setzte der Instruktionsrichter den
Vollzug der Wegweisung zwecks Studium der Akten einstweilen aus.
H.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 4. Dezember 2013 beim Gericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind vor-
liegend erfüllt (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie
Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht ge-
regelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Be-
hörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre
und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bun-
desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungs-
mässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133
E. 6 S. 137 f., m.w.H.). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch ein-
zutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprüng-
lichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde
angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und
mithin die ursprünglich fehlerfreie Verfügung an nachträglich eingetretene
Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Re-
visionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern
sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung bezie-
hen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdever-
fahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein
solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeich-
nendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsver-
fahrens zu behandeln (vgl. BVGE 2010/27 E. 2.1).
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Auf ein Wiedererwägungsgesuch ist nicht einzutreten, wenn lediglich eine
neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsa-
chen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die be-
reits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Ver-
fügung hätten geltend gemacht werden können. Eine Wiedererwägung
fällt ausserdem dann nicht in Betracht, wenn zu deren Begründung ledig-
lich unsubstanziierte Behauptungen aufgestellt werden und aus der
Rechtsschrift die tatsächlichen Anhaltspunkte, die auf das Vorliegen eines
Wiedererwägungsgrundes hindeuten sollen, nicht ersichtlich sind. Hinge-
gen ist auf ein Gesuch einzutreten, wenn die gesuchstellende Person Tat-
sachen vorbringt, die an sich geeignet sein könnten, zu einem anderen
Entscheid zu führen.
5.
5.1 Die Vorinstanz hat vorliegend den Anspruch auf Behandlung des Wie-
dererwägungsgesuches nicht geprüft. Sie ist auf das Gesuch eingetreten
und hat es nach materieller Prüfung abgewiesen. Das Bundesverwal-
tungsgericht hat demnach zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch zu
Recht abgelehnt hat.
Prozessgegenstand kann bei einem Wiedererwägungsgesuch hinsichtlich
eines gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gefällten Nichteintretensent-
scheides (Dublin-Verfahren) lediglich die Frage bilden, ob sich seit Ab-
schluss des ordentlichen Verfahrens eine nachträglich veränderte Sach-
lage respektive Gründe nach Art. 66 Abs. 2 VwVG im Hinblick auf die
staatsvertragliche Zuständigkeit des fraglichen Mitgliedstaates (vorlie-
gend Italien) oder hinsichtlich der Völkerrechtskonformität einer Wegwei-
sung dorthin ergeben haben, oder ob seither humanitäre Gründe im
Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
(AsylV 1, SR 142.311) eingetreten sind.
Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende
in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (vgl.
Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG).
5.2 In der Beschwerde werden im Wesentlichen die anlässlich der Ge-
währung des rechtlichen Gehörs am 27. November 2013 getätigten Aus-
sagen wiederholt. Die Beschwerdeführenden machen geltend, sie würden
sich vor einer Frau aus dem italienischen Asylsystem fürchten, welche
ihnen damit drohe, dass sie viel Einfluss habe und ihnen das Leben zur
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Hölle machen könne. Sie hätten Angst, in Italien erneut getrennt zu wer-
den. Die schwierige Situation in Italien sollte für das Gericht nachvollzieh-
bar sein, weshalb sie dankbar wären, wenn das BFM angewiesen würde,
sich für ihr Asylgesuch zuständig zu erklären. Eine Rückweisung nach Ita-
lien würde jeglicher Humanität zuwiderlaufen.
5.3 Das Bundesamt führte in der angefochtenen Verfügung zu Recht aus,
dass sich seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens keine neuen Hin-
weise bezüglich der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl-
verfahrens ergeben hätten. Diese wird auch in der Beschwerdeschrift
nicht bestritten. Weiter ist den Erwägungen des Bundesamtes zuzustim-
men, wonach sich hinsichtlich der Völkerrechtskonformität der Wegwei-
sung nach Italien keine neuen Sachverhalte ergeben hätten und keine
konkreten Hinweise dafür bestehen würden, Italien käme seinen völker-
rechtlichen Verpflichtungen nicht nach. Das Bundesverwaltungsgericht
geht in konstanter Rechtsprechung davon aus, dass die Vermutung, alle
Mitgliedstaaten beziehungsweise staatsvertraglich assoziierten Staaten
würden die Rechte der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) garantieren
und die Zuständigkeitsordnung selbst ein EMRK-konformes Ergebnis lie-
fern, im Falle Italiens trotz teilweise schwieriger Umstände für Asylsu-
chende und gewisser Unzulänglichkeiten Geltung hat. Vorliegend beste-
hen zudem keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass die Be-
schwerdeführenden im Falle einer Überstellung konkret einer reellen und
ernsthaften Gefahr einer grundrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt
wären.
Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass seit Abschluss des or-
dentlichen Verfahrens humanitäre Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3
AsylV 1 eingetreten wären. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist an-
zumerken, dass sich die Beschwerdeführenden bezüglich des von ihnen
vorgebrachten Problems mit einer im italienischen Asylwesen tätigen
Frau an die zuständigen italienischen Behörden wenden können. Ge-
mäss ihren Aussagen soll es zudem bereits ein Verfahren gegen diese
Person gegeben haben, bei welchem die Ansprüche der Beschwerdefüh-
renden geschützt worden seien. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die
vorgebrachten Umstände bereits bestanden, als das BFM die ursprüngli-
che Nichteintretensverfügung erliess, und nicht ersichtlich ist, weshalb sie
beim Bundesamt oder in einem allfälligen Beschwerdeverfahren nicht hät-
ten geltend gemacht werden können; sie sind deshalb einer wiedererwä-
gungsweisen Würdigung nicht zugänglich.
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6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
7.2 Da die Beschwerde als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG zu gelten hat, kann ungeachtet der finanziellen Situation der Be-
schwerdeführenden dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung nicht stattgegeben werden. Die übrigen prozessualen An-
träge werden mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verfügung des BFM vom 7. No-
vember 2012 ist rechtskräftig und vollstreckbar.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und (…).
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Sarah Straub