Abtei lung V
E-6754/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . J u l i 2 0 0 8
Richterin Therese Kojic (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richter Walter Stöckli ,
Gerichtsschreiberin Muriel Beck Kadima.
X._______,
Bulgarien,
vertreten durch Susanne Sadri,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch;
Verfügung vom 28. September 2007 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6754/2007
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am 7. Dezember 1990 gemein-
sam mit seiner chinesischen Lebenspartnerin in der Schweiz um Asyl.
Am (...) 1991 wurde ihre Tochter Y._______ geboren. Mit Verfügung
vom 3. Oktober 1991 trat das damals zuständige Bundesamt für
Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) auf dieses Asylgesuch gestützt auf die
Tatsache, dass der Bundesrat am 18. März 1991 Bulgarien als verfol-
gungssicheren Staat (Safe-Country) bezeichnet hatte, nicht ein und
ordnete die Wegweisung der Familie sowie den Wegweisungsvollzug
nach Bulgarien an. Der Beschwerdeführer und seine Lebenspartnerin
fochten diesen Entscheid am 4. November 1991 beim damals zustän-
digen Beschwerdedienst des Eidgenössischen Justiz- und Polizeide-
partements (EJPD) an. Mit Verfügung vom 8. Juli 1999 hob das Bun-
desamt seinen Entscheid vom 3. Oktober 1991 wiedererwägungsweise
auf und nahm das Asylverfahren des Beschwerdeführers und seiner
Familie wieder auf, worauf die Beschwerde vom 4. November 1991 mit
Entscheid der für das Beschwerdeverfahren zuständig gewordenen
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 27. Juli 1999 ab-
geschrieben wurde. Mit Verfügungen vom 28. Februar 2001 lehnte das
BFF die Asylgesuche des Beschwerdeführers, seiner Lebenspartnerin
und ihres Kindes ab und verfügte deren Wegweisung aus der Schweiz.
Die Familie wurde hingegen gestützt auf den Beschluss des Bundes-
rats vom 1. März 2000 betreffend die Humanitäre Aktion 2000 vorläufig
aufgenommen. Diese Entscheide traten unangefochten in Rechtskraft.
Mit Verfügung vom 19. Mai 2003 wurde die vorläufige Aufnahme des
Beschwerdeführers aufgehoben, nachdem er seit dem 1. November 2002
als verschwunden gegolten hatte.
Die vorläufige Aufnahme der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers
und deren gemeinsamen Kindes wurde am 19. Oktober 2005 zuguns-
ten von – ab dem 22. August 2005 gültigen – Aufenthaltsbewilligungen
B aufgehoben.
A.b Am 29. Juni 2007 stellte der Beschwerdeführer in der Schweiz
erneut ein Asylgesuch. Am 8. August 2007 wurde er im Empfangs- und
Verfahrenszentrum A._______ summarisch sowie am 23. August 2007
einlässlich durch das BFM zu seinen Asylgründen befragt. Dabei gab
er an, aus den selben Gründen wie beim ersten Gesuch um Asyl
nachzusuchen. Am 2. April 2002 sei er in sein Heimatland zurückge-
Seite 2
E-6754/2007
kehrt, wo er bei einer Explosion – vermutlich ein gegen ihn verübtes
Attentat – seines Automobils schwer verletzt worden sei, worauf er
nach einem Spitalaufenthalt in B._______ am 9. April 2002 in die
Schweiz (...) zurückgeflogen worden sei. Am 12. Oktober 2002 sei er
wiederum nach Bulgarien gefahren, um sich um das Grab seiner
zwischenzeitlich verstorbenen Schwester zu kümmern. Als er am 22.
Oktober 2002 sein Heimatland wieder habe verlassen wollen, sei er
mit seinem Personenwagen an der Grenze angehalten worden, weil er
einen Jagdkarabiner mit sich geführt habe. Diesen habe er für seine
treuen Dienste vom bulgarischen Verteidigungsminister erhalten;
überdies sei diese Waffe in der Schweiz registriert. Am 23. Oktober
2002 sei er der Polizei übergeben und während sieben
beziehungsweise zehn Tagen dort festgehalten worden. Daraufhin sei
er zuerst vom 30. Oktober 2002 bis 11. April 2007 im Gefängnis von
C._______ und danach vom 11. bis 26. April 2007 im Gefängnis von
B._______ inhaftiert worden. Am 20. Januar 2006 (recte: 20. Dezember
2005) sei er letztinstanzlich vom Kassationsgericht in B._______
verurteilt worden unter dem Vorwurf, illegal Waffen besessen und
Sprengstoffexplosionen verursacht zu haben. Er vermute, dass
zwischen dieser Verurteilung und den Asylvorbringen seines ersten
Asylgesuchs im Jahr 1990 ein Zusammenhang bestehe, weshalb er
bei einer erneuten Rückkehr in sein Heimatland weitere Behelligungen
gegen ihn befürchte. Der Beschwerdeführer reichte gegen den
Entscheid vom 20. Dezember 2005 beim Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte (EGMR) eine Klage ein. Seine Schwierigkeiten hätten
im Jahr 1985 begonnen, als er als Angestellter des staatlichen
Sicherheitsdienstes einen ihm unterstehenden Kolonel entlassen habe.
Am 27. Juni 2007 habe er Bulgarien verlassen, um in die Schweiz
zurück zu kehren, wo er Freunde und eine 16-jährige Tochter habe. Er
habe überdies seit seiner Haft gesundheitliche Schwierigkeiten. Zum
Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende
Beweismittel zu den Akten: ein fremdsprachiges Protokoll der
regionalen Direktion des Innenministeriums von C._______ vom 5.
November 2002 in Kopie mit Übersetzung, eine Klage beim EGMR
vom 1. Mai 2006 in französischer Übersetzung, drei fremdsprachige
Empfangsbescheinigungen vom EGMR aus den Jahren 2006 und
2007 in der Angelegenheit Nr. _______.
B.
Das BFM trat auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit – am
selben Tag persönlich eröffneter – Verfügung vom 28. September 2007
Seite 3
E-6754/2007
gestützt auf Art. 34 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) nicht ein, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung und
des Wegweisungsvollzugs. Dabei stellte es fest, den Vorbringen des
Beschwerdeführers seien keine Hinweise auf Verfolgung zu entneh-
men. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM als zulässig,
zumutbar und möglich. Auf die Begründung im Einzelnen wird – soweit
für den Entscheid relevant – in den Erwägungen eingegangen.
C.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 5. Oktober 2007 focht der
Beschwerdeführer diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
an. Dabei beantragte er, die Verfügung sei aufzuheben und die vorin-
stanzliche Behörde anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um die
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Auf die Begrün-
dung im Einzelnen wird – soweit für den Entscheid relevant – in den
Erwägungen eingegangen.
Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer drei
fremdsprachige Zeitungsartikel in Faxkopie – von welchen am 29. Ok-
tober 2007 in Deutsch übersetzte Auszüge nachgereicht wurden – und
einen Auszug des Handelsregisters D._______ in Kopie ein.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2007 forderte das Bundesver-
waltungsgericht den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss zu
leisten oder eine Fürsorgebestätigung nachzureichen. Am 26. Oktober
2007 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom 25.
Oktober 2007 in Kopie und am 29. Oktober 2007 im Original zu den
Akten.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 23. November 2007 hielt das BFM an
seinem Standpunkt fest und beantragte die Abweisung der Beschwer-
de. Auf die dabei gemachten Bemerkungen wird – soweit für den
Entscheid relevant – in den Erwägungen eingegangen.
F.
Am 12. Dezember 2007 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehm-
lassung des BFM Stellung.
Seite 4
E-6754/2007
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins-
tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde hat grundsätzlich aufschiebende Wirkung, ausser
die Vorinstanz entziehe sie. Vorliegend hat das BFM die aufschiebende
Wirkung der Beschwerde nicht entzogen, weshalb auf das entspre-
chende Begehren des Beschwerdeführers nicht einzutreten ist.
3.
3.1 Die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz bei Nicht-
eintretensentscheiden des BFM ist darauf beschränkt, im Fall der Be-
gründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben
und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen.
3.2 Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl sind somit nicht
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, hinsichtlich der ange-
Seite 5
E-6754/2007
ordneten Wegweisung und deren Vollzugs kommt dem Bundesverwal-
tungsgericht jedoch volle Kognition zu, da diese Punkte von der
Vorinstanz bereits materiell geprüft worden sind.
3.3 Auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten
nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Regelung)
wird nicht eingetreten, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung
(Art. 34 Abs. 1 AsylG).
3.4 Der Bundesrat hat Bulgarien mit Beschluss vom 18. März 1991
zum "safe country" erklärt, in welchem nach seinen Feststellungen Si-
cherheit vor Verfolgung besteht (Art. 34 Abs. 1 AsylG). Diese Tatsache
schliesst allerdings die Gewährung von Asyl und den Verzicht auf den
Vollzug der Wegweisung nicht aus, da die fehlende Verfolgung im Her-
kunftsland lediglich vermutet wird und somit widerlegt werden kann
(vgl. WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M.
1990, S. 265).
3.5 Für die Annahme von Hinweisen auf Verfolgung, die gemäss Art.
34 AsylG zum Eintreten auf ein Asylgesuch führen, ist ein tiefes Be-
weismass anzusetzen und ein weiter Verfolgungsbegriff anzuwenden,
der neben Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG auch anderweitige
Wegweisungsvollzugshindernisse umfasst (namentlich im Sinne von
Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslän-
derinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20], welcher den bis zum 31.
Dezember 2007 geltenden Art. 14a des Bundesgesetzes vom 26. März
1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, BS 1
121] ersetzte und nahezu identisch lautet, sowie Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten [EMRK, SR 0.101] und Art. 3 des Übereinkommens vom 10.
Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; vgl. dazu
die weiterhin zutreffende Praxis der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [ARK] in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK]
2003 Nr. 18, 19 und 20). Erweisen sich Hinweise auf eine Verfolgung
nicht auf den ersten Blick als haltlos, so ist auf das entsprechende Ge-
such einzutreten und es sind die Vorbringen des Asylsuchenden im
Rahmen einer umfassenden Prüfung unter dem strengeren Blickwinkel
von Art. 7 AsylG auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu prüfen (vgl. EMARK
1999 Nr. 17 E 4b S. 115).
Seite 6
E-6754/2007
4.
4.1 Vorab ist festzuhalten, dass der negative Asylentscheid des BFM
vom 28. Februar 2001 betreffend das erste Asylverfahren des Be-
schwerdeführers unangefochten in Rechtskraft erwuchs.
Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren angab, aus den-
selben Gründen wie beim ersten Verfahren um Asyl zu ersuchen, er-
scheint es indessen angebracht, seine damaligen Vorbringen kurz an-
zuführen. In jenem Verfahren gab er zu Protokoll, seit dem Jahr 1959
Mitglied der im Untergrund agierenden Sozialdemokratischen Partei –
welche später als antikommunistische Oppositionspartei zum Libera-
len Kongress umbenannt worden sei – gewesen zu sein. Aus diesem
Grund sei er mehrfach festgenommen, drei Mal inhaftiert und gefoltert
worden, dies im Juli 1962, im Juni 1972 und im Juni 1990 (vgl. A6, S.
6 und 9 f.). Am 11. September 1990 habe er sich aus geschäftlichen
Gründen nach Holland begeben. Während seines dortigen Aufenthal-
tes sei er von seiner älteren Tochter und von Freunden gewarnt wor-
den, dass er in Bulgarien von der Polizei gesucht werde, weshalb er
nicht zurückkehren solle. Als Grund dafür erwähnte er, dass er Anfang
1990 bei seiner Partei einen hohen Funktionär des Innenministeriums
denunziert habe, weil sich dieser mit illegal erworbenen Mitteln ein
Haus habe bauen lassen (vgl. A6, S. 7 f.). Seither habe dieser ihn ver-
bal bedroht. In seiner Verfügung vom 28. Februar 2001 erachtete das
BFF die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht mehr aktuell, da
dessen angebliche Probleme mit den Behörden in Bulgarien während
der kommunistischen Alleinherrschaft bestanden hätten. Er habe an-
geführt, in den Jahren 1962, 1972 und 1990 aus politischen Gründen
inhaftiert gewesen zu sein. Seit dem politischen Systemwechsel an-
fangs der 90-er Jahre habe sich Bulgarien zu einer „parlamentarischen
Mehrheitendemokratie“ entwickelt, weshalb eine unter dem kommunis-
tischen System als missliebig eingestufte Person keine Nachteile mehr
von Seiten des Staates zu befürchten habe.
4.2 Das BFM trat am 28. September 2007 auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers vom 29. Juni 2007 mit der Begründung nicht ein, Bul-
garien werde als verfolgungssicherer Staat erachtet und es lägen of-
fensichtlich keine Hinweise auf Verfolgung vor. Zwar sei der Beschwer-
deführer in Bulgarien wegen Waffenbesitzes und Sprengstoffge-
brauchs verurteilt worden und habe dagegen beim EGMR Klage ein-
gereicht. Es sei aber nicht Sache des BFM, über die Richtigkeit des
bulgarischen Verfahrens zu befinden. Es gebe keine Hinweise dafür,
Seite 7
E-6754/2007
dass der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung (im April
2007) behelligt worden sei. Dass die bulgarischen Behörden für die
Aushändigung seines Reisepasses beinahe sechs Wochen gebraucht
hätten, lasse nicht auf eine Verweigerung der Ausstellung schliessen.
Zudem habe der Beschwerdeführer legal ausreisen können, was
ebenfalls gegen eine Verfolgung seitens der bulgarischen Behörden
spreche.
4.3 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer in seiner Rechts-
mitteleingabe vom 5. Oktober 2007 im Wesentlichen vor, seine Fest-
nahme und sein „unbegründeter, unrechtmässiger und unverhältnis-
mässiger Freiheitsentzug“ sei ein „stichhaltiges Indiz für seine früher
geltend gemachte, politisch motivierte Verfolgung durch den Staat“.
Sein Gerichtsverfahren sei in kurzer Zeit abgeschlossen worden und
er sei während der Haft brutal misshandelt worden. Selbst das Stellen
seines (ersten) Asylantrags im Ausland sei ihm als Landesverrat an-
gelastet worden. Über seinen Fall sei in den Medien berichtet worden,
was er mit Zeitungsausschnitten belege. Dass die bulgarischen Behör-
den dem Beschwerdeführer einen Reisepass ausgestellt und ihn unbe-
helligt hätten ausreisen lassen, sei damit zu erklären, dass sie ihn an-
gesichts des hängigen Verfahrens vor dem EGMR keinen weiteren
Nachteilen hätten aussetzen wollen. Das BFM habe die Vorbringen
nicht bezweifelt. Diese seien nicht offensichtlich haltlos. Damit seien
genügend Hinweise auf eine Verfolgung dargelegt, die nicht als offen-
sichtlich haltlos gelten könnten.
4.4 In seiner Vernehmlassung vom 23. November 2007 wies das BFM
darauf hin, dass der Beschwerdeführer keine Beweismittel dafür einge-
reicht habe, dass ihm wegen seines Asylgesuchs in der Schweiz von
Seiten bulgarischer Behörden Landesverrat vorgeworfen worden sei.
Im Übrigen könne eine Dauer von sechs Wochen für die Ausstellung
eines Reisepasses nicht als schikanös angesehen werden. Eine er-
neute Erteilung einer vorläufigen Aufnahme, wie dies in der Beschwer-
de verlangt worden sei, wäre ohne Prüfung deren Voraussetzungen
nicht möglich gewesen.
4.5 Der Beschwerdeführer erklärte in seiner Replik vom 12. Dezember
2007, es sei blauäugig zu glauben, dass die bulgarischen Behörden
dem Beschwerdeführer Dokumente aushändigen würden, in welchen
man ihn wegen Landesverrates verurteilte. Die erhaltenen Drohungen,
Seite 8
E-6754/2007
das Bombenattentat gegen ihn und der unbegründete Freiheitsentzug
von vier Jahren seien genügende Hinweise auf eine Verfolgung.
5.
5.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass den Vorbringen des Beschwerdeführers keine
glaubhaften Hinweise auf eine Verfolgung zu entnehmen sind.
5.2 Den eingereichten Beweismitteln ist - entgegen den Behauptun-
gen in der Beschwerde - nichts zu entnehmen, was auf eine dem Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr nach Bulgarien drohende Verfol-
gung hinweisen würde. Aus dem Protokoll der regionalen Direktion des
Innenministeriums C._______/Bulgarien vom 5. November 2002 ist le-
diglich ersichtlich, dass ein vom Beschwerdeführer gefahrenes Auto-
mobil beschlagnahmt wurde und bis zum Abschluss der Untersuchun-
gen nicht freizugeben sei. Den übersetzten Passagen der vom Be-
schwerdeführer auf Beschwerdeebene eingereichten bulgarischen Zei-
tungsartikel ist zu entnehmen, dass gegen den Beschwerdeführer eine
Strafuntersuchung wegen einer Morddrohung vom 18. Februar 2001
eröffnet worden sei und er beschuldigt werde, illegal eine Waffe auf
sich getragen zu haben und an Explosionen beteiligt gewesen zu sein,
was er jedoch bestreite; im April 2002 sei sein Automobil „ohne Ur-
sache in Flammen“ aufgegangen, wobei er zum Invaliden geworden
sei; er werde wegen bestimmter Geldbeträge telefonisch bedroht; er
sei ein loyaler Mensch und habe vor vier Jahren vom Verteidigungs-
ministerium eine Auszeichnung (ein Jagdgewehr) - persönlich über-
reicht vom Verteidigungsminister - erhalten.
Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers in seiner Rechts-
mitteleingabe (vgl. S. 3) reichte er jedoch weder zahlreiche Dokumente
noch ein bulgarisches Gerichtsurteil zu den Akten.
Ferner führte der Beschwerdeführer im Gegensatz zu seinen Schilde-
rungen im ersten Verfahren an, seine Schwierigkeiten in Bulgarien hät-
ten im Jahr 1985 begonnen, als er als Angestellter des staatlichen
Sicherheitsdienstes einen ihm unterstellten Kolonel entlassen habe
(vgl. B11, S. 6). Im ersten Verfahren erwähnte er hingegen, bereits im
Jahr 1962 das erste Mal aus politischen Gründen festgenommen
worden zu sein. Gemäss den damaligen Aussagen, trug er überdies
weder einen militärischen Titel noch arbeitete er im Sicherheitsdienst
(vgl. A6, S. 5). Vielmehr erklärte er, er sei von 1969 bis im Frühjahr
1990 als Z._______ in einem (...)unternehmen tätig gewesen, bevor er
Seite 9
E-6754/2007
sein eigenes (...)unternehmen gegründet habe (vgl. A6, S. 4). Im
Militärdienst sei er als Waffenloser eingesetzt worden, weil er wegen
seines Vaters des Waffendienstes unwürdig gegolten habe. Gemäss
den Angaben im Zweiten Asylverfahren will er Berufsoffizier gewesen
sein und im staatlichen Sicherheitsdienst gearbeitet haben. Diese
völlig unterschiedlichen Angaben sowie das neue Vorbringen im
zweiten Asylverfahren, wonach er wegen der Entlassung eines
Unterstellten im Jahr 1985 in der Folge von Verfolgung bedroht
gewesen sein soll, ist nicht glaubhaft. Angesichts der äusserst
ungereimten Aussagen kann kein Zusammenhang der angeblichen
Ereignisse von 1985 mit denjenigen vom Jahr 2002 geglaubt werden.
Die vorgelegten Beweismittel sind insgesamt nicht geeignet, eine dem
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Bulgarien drohende Verfol-
gung zu belegen oder auch nur glaubhaft zu machen.
5.3 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Vor-
aussetzungen für ein Nichteintreten auf das Asylgesuch in Anwendung
von Art. 34 Abs. 1 AsylG gegeben sind. Das BFM ist demnach zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
6.
6.1 Tritt das Bundesamt auf das Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in
der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art.
44 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11.
August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) wird die
Wegweisung aus der Schweiz nicht verfügt, wenn die Asylsuchende
Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbe-
willigung ist.
6.2 Beim Ausländerausweis F, in dessen Besitz der Beschwerdeführer
vor seiner Ausreise aus der Schweiz im Jahr 2002 gewesen war, han-
delte es sich nicht um eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung
im obigen Sinne sondern um eine Ersatzmassnahme bei nicht durch-
führbarem Vollzug der Wegweisung (vgl. EMARK 2005 Nr. 3 E. 3.2 S.
32 f.), welche ihm im Rahmen der sogenannten Humanitären Aktion
2000 im Sinne einer vorläufigen Aufnahme erteilt worden war. Gemäss
Art. 84 Abs. 4 AuG - vormals Art. 14b Abs. 2 ANAG - erlischt eine sol-
che vorläufige Aufnahme indessen mit der definitiven Ausreise oder
bei Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung; Ausnahmen sind keine Vorge-
sehen. Mit Verfügung vom 19. Mai 2003 wurde die vorläufige Aufnah-
Seite 10
E-6754/2007
me des Beschwerdeführers aufgehoben, nachdem er seit dem 1. No-
vember 2002 als verschwunden gegolten hatte. Der Beschwerdeführer
verfügt folglich weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilli-
gung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Weg-
weisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG;
EMARK 2001 Nr. 21).
7.
Es bleibt zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zu-
mutbar oder möglich gelten kann. Sollte dies nicht zutreffen, so regelt
das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 FoK und
der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wer-
den.
Der flüchtlingsrechtliche Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt
nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Seite 11
E-6754/2007
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR
sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerde-
führer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft
machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmensch-
liche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit
weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil
vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327
ff.). Die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als
unzulässig erscheinen, zumal der Bundesrat Bulgarien in Anwendung
von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG mit Beschluss vom 18. März 1991 zum
"safe country" erklärte. Auch aus einem allfälligen Gefängnisaufenthalt
des Beschwerdeführers in Bulgarien kann nicht auf eine künftige Ge-
fahr menschenrechtswidriger Behandlung geschlossen werden. Die
Verurteilung erfolgte offenbar wegen der Begehung von Sprengstoffde-
likten und wegen Waffenbesitzes. Anlässlich der Befragungen machte
der Beschwerdeführer - entgegen den Behauptungen in der Beschwer-
de - nicht geltend, er sei während der Haft menschenrechtswidrig be-
handelt worden. Zwar behauptet er in seiner Klage an den EMRG, er
sei zu Unrecht angeklagt und verurteilt worden. Zu prüfen, ob dies zu-
trifft, ist nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichtes, sondern obliegt
dem europäischen Gerichtshof. Konkrete Anhaltspunkte, wonach der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr menschenrechtswidrige Be-
handlung zu befürchten hätte, können weder den vorgelegten Beweis-
mitteln noch seinen persönlichen Aussagen entnommen werden.
Das BFM stellte in seiner Verfügung vom 28. September 2007 zu-
treffend fest, dass der Beschwerdeführer für sich keinen Anspruch auf
Schutz des Familienlebens aus Art. 8 EMRK ableiten könne (vgl.
EMARK 2005 Nr. 3 E. 3.1 S. 31). Obschon er anlässlich der Befragun-
gen vorgebracht hatte, sich um seine in der Schweiz lebende – bei-
nahe siebzehnjährige – Tochter kümmern zu wollen, ergibt sich weder
aus der Rechtsmittelschrift noch aus den weiteren Akten ein Anzei-
chen auf eine enge und intakte Beziehung, die der Beschwerdeführer
mit seiner Tochter leben würde.
Seite 12
E-6754/2007
Zusammenfassend ist der Wegweisungsvollzug folglich als zulässig zu
erachten.
7.2 Den Akten sind auch keine Hinweise zu entnehmen, die den Voll-
zug gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG als unzumutbar erscheinen liessen. In
Bulgarien herrscht keine Situationen von Krieg, Bürgerkrieg, oder
allgemeiner Gewalt. Die vom BFM aufgeführten Feststellungen,
wonach der Beschwerdeführer seine Krankheit auch im Heimatland
behandeln lassen könne, wurden in der Beschwerde mit keinem Wort
bestritten. Es ist demnach davon auszugehen, dass keine medi-
zinischen Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen. Ebenso ist von
einem noch vorhandenen Beziehungsnetz auszugehen, zumal gemäss
den Aussagen des Beschwerdeführers dort noch eine Tochter lebt. Zu-
dem ist er offensichtlich auch vor dem geltend gemachten Gefäng-
nisaufenthalt wiederholt in sein Heimatland zurückgekehrt, was auf ein
Beziehungsnetz schliessen lässt. Nach dem Gesagten erweist sich
Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar.
7.3 Schliesslich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer über
einen bis am 5. Juni 2012 gültigen Reisepass verfügt, weshalb der
Vollzug der Wegweisung ohne weiteres als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da ihm im Rah-
men des Instruktionsverfahrens jedoch die unentgeltliche Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Kosten
zu erheben.
Seite 13
E-6754/2007
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Therese Kojic Muriel Beck Kadima
Versand:
Seite 14