B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6754/2009
U r t e i l v o m 2 3 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______,
Türkei,
vertreten durch Vedat Erduran, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. September 2009 / N (…).
E-6754/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdefürer, ein Kurde aus B._______, Provinz Bingöl, verliess
den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 28. Juli 2008 und reiste
von Istanbul aus über ihm unbekannte Staaten am 4. August 2008 in die
Schweiz, wo er am folgenden Tag ein Asylgesuch stellte. Die summari-
sche Erstbefragung fand am 2. September 2009 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) Chiasso statt. Die ausführliche Anhörung zu den
Asylgründen erfolgte am 12. Juni 2009 durch das Bundesamt. Für die
Dauer des Asylverfahrens wurde der Beschwerdeführer dem Kanton
C._______ zugewiesen.
Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuches vor,
er habe in seinem Heimatdorf und in der Umgebung mit seiner Familie als
(…) gearbeitet; er habe dabei einigen Wohlstand erworben, sei also nicht
aus finanziellen Gründen in die Schweiz gekommen. Er sei Mitglied der
HADEP (Kurdische Volkspartei), später DTP (Partei des Friedens und der
Demokratie) gewesen und habe diese unterstützt, indem er Propaganda-
tätigkeiten ausgeführt und als Vertreter der Leitung der Jugendarbeit aktiv
gewesen sei, beispielsweise im Jahr 2000 zusammen mit einem Kollegen
für die Wahlen. Nach deren Abschluss hätten sie beide auf dem lokalen
Gendarmerieposten vorsprechen müssen. Dort seien sie beschimpft, ge-
schlagen und eine Nacht lang festgehalten worden. Im Jahr 2003 habe er
eine erste Vorladung zum Militärdienst nicht befolgt. Er habe danach alle
vier Monate eine Vorladung erhalten, diesen jedoch nie Folge geleistet. In
den Jahren 2003 und 2004 sei es zu weiteren Festnahmen gekommen,
wobei er stets auf den lokalen Gendarmerieposten gebracht worden sei
und dort jeweils eine Nacht habe verbringen müssen. Im Juli 2007, als er
mit anderen Dorfbewohnern seine Tiere auf eine Weide oberhalb des
Dorfes geführt habe, sei dort eine militärische Operation durchgeführt
worden. Die Armeeangehörigen hätten ihnen vorgeworfen, die Tiere be-
wusst dorthin zu bringen und so die Guerilla (Kurdische Arbeiterpartei,
PKK) mit Logistik und Nahrungsmitteln zu unterstützen. Die Soldaten hät-
ten ihre Zelte zerstört und die Esswaren durcheinandergebracht. Vor Ein-
bruch der Dunkelheit seien sie abgezogen und etwa drei Tage später, an-
geführt vom Kommandanten des Gendarmeriepostens, wiedergekom-
men. Der Hund des Beschwerdeführers habe angefangen zu bellen, wor-
auf der Kommandant diesen erschossen habe. Es sei zum Streit gekom-
men, und der Kommandant habe zuerst den jüngeren Bruder des Be-
schwerdeführers – dieser haben den Kommandanten beleidigt – geschla-
E-6754/2009
Seite 3
gen und danach den ebenfalls wütend gewordenen Beschwerdeführer mit
der Waffe am (…) verletzt. Als Folge sei er (Beschwerdeführer) festge-
nommen und eine Nacht lang auf dem Posten festgehalten worden. Nach
diesem Vorfall habe er das Dorf verlassen und sich mit einem gefälschten
Nüfus an verschiedenen Orten in der Türkei aufgehalten, bevor er im Juli
2008 illegal ausgereist und in die Schweiz gelangt sei.
Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zwei Bestäti-
gungsschreiben der DTP und einen Beleg für einen Mitgliederbeitrag für
die DTP – alle vom Jahr 2006 datierend – zu den Akten. Zudem legte er
drei amtstierärztliche Dokumente aus den Jahren 2006 und 2007 ins
Recht.
B.
Mit Verfügung vom 18. September 2009 – eröffnet am 28. September
2009 – lehnte das BFM das Asylgesuch ab und führte aus, die Vorbringen
des Beschwerdeführers vermöchten weder den Anforderungen an das
Glaubhaftmachen eines asylrelevanten Sachverhalts noch denjenigen an
die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu genügen. Gleichzeitig ver-
fügte die Vorinstanz die Wegweisung aus der Schweiz; den Vollzug beur-
teilte sie als zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe vom 28. Oktober 2009 an das Bundesverwaltungsgericht be-
antragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung des Asyls. Der
vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und
die von der Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist sei aufzuheben. In der
Beschwerde wurde dabei unter anderem das Einreichen eines ärztlichen
Berichts bezüglich der (…)verletzung des Beschwerdeführers in Aussicht
gestellt.
Auf die Rechtsbegehren und deren Begründung wird in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Verfügung vom 4. November 2009 stellte der Instruktionsrichter fest,
der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens Gesetzes we-
gen in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig forderte er ihn zur Leistung ei-
nes Kostenvorschusses sowie zum Einreichen des in Aussicht gestellten
Beweismittels innert Frist auf.
E-6754/2009
Seite 4
Der Kostenvorschuss wurde in der Folge fristgerecht zuhanden der Ge-
richtskasse einbezahlt. Das in Aussicht gestellte Beweismittel wurde nicht
eingereicht.
E.
Mit weiterer Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2009 lud der Instrukti-
onsrichter das BFM zum Einreichen einer Vernehmlassung ein.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Stellungnahme vom 3. Dezember 2009 voll-
umfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 7. Dezember
2009 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinn
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
E-6754/2009
Seite 5
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung fest, der Beschwerdeführer ha-
be insbesondere hinsichtlich seiner Aufenthaltsorte von Mitte Juli 2007 bis
zur Ausreise im Juli 2008 unterschiedliche und damit unglaubhafte Anga-
ben gemacht. Was die für den Zeitraum von 2000 bis 2004 geltend ge-
machten Festnahmen betreffe, seien diese im Zeitpunkt der Ausreise be-
reits mehrere Jahre zurückgelegen, womit ein Kausalzusammenhang
zwischen diesen Erlebnissen und der Flucht nicht ersichtlich sei. Darüber
hinaus seien diese Festnahmen gemäss seinen Angaben jeweils von kur-
zer Dauer gewesen und ohne weitergehende Konsequenzen geblieben.
E-6754/2009
Seite 6
Ein weiterer Verbleib sei ihm daher nicht in unzumutbarer Weise er-
schwert worden. Vor diesem Hintergrund genügten diese Festnahmen
weder den Anforderungen an die Aktualität noch denjenigen an die Inten-
sität; sie könnten daher nicht als asylrechtlich beachtliche Verfolgungs-
massnahmen beurteilt werden.
4.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, seit dem Jahr 2003 re-
gelmässig alle vier Monate Vorladungen für den Militärdienst erhalten und
diese nicht befolgt zu haben, da er als Kurde nicht für den türkischen
Staat Militärdienst leisten wolle, seien diese Vorbringen ebenfalls nicht
asylrelevant. Die Leistung des Militärdiensts sei eine staatsbürgerliche
Pflicht und eine allfällige Verfolgung durch die zuständigen Behörden sei
als rechtsstaatlich legitime Massnahme zu beurteilen. In diesem Zusam-
menhang seien offensichtlich auch die nach seiner Ausreise erfolgten
Nachfragen bei den Eltern durch die lokale Gendarmerie zu sehen.
4.3 Hinsichtlich der dargelegten Aktivitäten für die HADEP beziehungs-
weise deren Nachfolgepartei DTP hielt das BFM fest, es habe sich dabei
damals um legale Parteien gehandelt. Allein der Umstand, dass die Be-
hörden angeblich aufgrund seiner Tätigkeiten im Rahmen der Wahlen des
Jahrs 2000 auf ihn aufmerksam geworden seien, genüge dabei nicht, um
bereits eine begründete Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung
anzunehmen; dies umso weniger, als der Beschwerdeführer ja nicht in
exponierter Stellung politisch tätig gewesen sei. Hinsichtlich des Vorfalls
vom Juli 2007 sei aufgrund der diesbezüglichen Schilderungen nicht da-
von auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der damals nur einen Tag
festgehalten und danach ohne weiteres freigelassen worden sei, mit wei-
teren Konsequenzen zu rechnen gehabt hätte; überdies seien in diesem
Zusammenhang – wie erwähnt – seine Angaben zu den nachfolgenden
Aufenthaltsorten innerhalb der Türkei unglaubhaft ausgefallen.
5.
5.1 In der Rechtsmitteleingabe wird vorweg der Sachverhalt erneut kurz
dargelegt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei vorliegend als we-
sentlicher Sachverhalt anzunehmen, dass der Beschwerdeführer glaub-
haft Auseinandersetzungen mit der türkischen Gendarmerie in den Jah-
ren 2000, 2003, 2004 und 2007 geschildert habe. Ausserdem habe er bei
der Befragung vom 12. Juni 2009 mitgeteilt, die Gendarmerie habe auch
nach seiner Ausreise bei seiner Familie nach ihm gefragt. Allein der Um-
stand, dass er sich bei den zeitlichen Angaben in Widersprüche verwi-
ckelt haben solle, genüge nicht, um ihn als unglaubwürdig zu betrachten
E-6754/2009
Seite 7
und seine Angaben insgesamt als unglaubhaft zu qualifizieren. So sei es
eine Tatsache, dass er am (…) eine Verletzung erlitten habe, die von ei-
nem Arzt auch nachgewiesen werden könne; diesbezüglich werde er ei-
nen entsprechenden Arztbericht nachreichen.
5.2 Sodann sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei der ersten
Befragung sehr aufgeregt gewesen sei und den Dolmetscher "nicht so
gut" verstanden habe. Bezüglich der persönlichen Situation vor seiner
Ausreise seien daher seine Angaben anlässlich der zweiten Befragung
als richtig zu betrachten, zumal er sich auch erst dannzumal richtig und
im Detail an die zeitlichen Abläufe habe erinnern können. Es sei nicht
nachvollziehbar, dass die Vorinstanz allein aufgrund dieser Ungereimthei-
ten die Verfolgung als nicht glaubhaft gemacht qualifiziere. Vielmehr wür-
den die Schilderungen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinn
von Art. 7 AsylG standhalten. Nachdem er wegen der Aktivitäten für die
DEHAP/DTP festgenommen und geschlagen worden sei, mache er eine
asylrechtlich relevante Verfolgung geltend.
5.3 Zu dem von der Vorinstanz verneinten Kausalzusammenhang zwi-
schen Verfolgung und Flucht sei Folgendes festzuhalten: Allein der Um-
stand, dass der Beschwerdeführer zwischen 2004 und 2007 nicht mehr
verhaftet worden sei, bedeute noch nicht, dass er nicht tatsächlich ver-
folgt werde. Vielmehr zeige namentlich der Vorfall vom Juli 2007, dass die
politische Verfolgung andauere, zumal die Gendarmerie auch heute noch
nach ihm frage. Folglich seien der zeitliche und sachliche Kausalzusam-
menhang und die Voraussetzungen zur Bejahung der Flüchtlingseigen-
schaft gegeben. Dass der Beschwerdeführer seiner Militärdienstpflicht
nicht nachkommen wolle, sei hingegen als untergeordneter, mithin nicht
ausschlaggebender Ausreisegrund zu betrachten.
6.
6.1 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist mit der Vorin-
stanz festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Kurzfestnahmen in den Jahren 2000, 2003 und 2004 offensichtlich nicht
ausschlaggebend für das Verlassen der Heimat im Sommer 2008 waren.
Zudem ist nicht davon auszugehen, die Behörden hätten einen konkre-
ten, erhärteten Verdacht hinsichtlich politisch nicht geduldeter Aktivitäten
gehegt, hätten diese den Beschwerdeführer sonst doch kaum nach je-
weils einer Nacht ohne weiteres freigelassen. Gegen die Annahme einer
konkreten Gefahr weiterer Verfolgung spricht in diesem Zusammenhang
auch, dass zwischen 2004 und 2007 keine weiteren Festnahmen erfolgt
E-6754/2009
Seite 8
seien und der Beschwerdeführer für diesen Zeitraum auch sonst keine
behördlichen Probleme geltend gemacht hat und offensichtlich auch ohne
Schwierigkeiten in seinem Heimatdorf leben und seiner Arbeit nachgehen
konnte.
6.2 Es fällt in diesem Zusammenhang zudem Folgendes auf: Der Be-
schwerdeführer macht geltend, er sei wegen seiner politischen Aktivitäten
mehr als die anderen Familien in den Fokus der Armee geraten. Bei der
Erstbefragung hat er beispielsweise ausgesagt, die vier Festnahmen sei-
en alle wegen des Verdachts auf Unterstützung der PKK erfolgt (vgl. Pro-
tokoll EVZ S. 4). Es ist nicht nachvollziehbar, dass er namentlich nach
Zustellung des ersten Marschbefehls im Jahr 2003 zwar noch mindestens
zweimal – in den Jahren 2004 und 2007 – festgenommen, aber jeweils
ohne weiteres nach einer Nacht freigekommen sein will. Allein der Ver-
dacht auf Unterstützung der PKK hätte mit Sicherheit zu einem härteren
Vorgehen der Militärs geführt. Dies gilt vorliegend um so mehr, als der
Beschwerdeführer seit 2003 seiner Militärdienstpflicht nicht nachgekom-
men sein will, wobei die Gendarmerie darüber im Bild gewesen sei, nach-
dem zwei Vorladungen dieser direkt zugestellt worden seien (vgl. Proto-
koll Anhörung vom 12. Juni 2009 S. 10). Bei dieser Sachlage wäre viel-
mehr eine längerdauernde Inhaftierung mit entsprechendem Verfahren
und/oder eine direkte Zuführung des Beschwerdeführers zum Militär-
dienst zu erwarten gewesen. Dass vorliegend über den ganzen fraglichen
Zeitraum keinerlei Sanktionen in diesem Sinn erfolgt sein sollen, ist in
keiner Weise nachvollziehbar. Bezeichnenderweise wird denn auch der
(angeblich) nicht geleistete Militärdienst in der Beschwerdeschrift nicht
mehr als ausschlaggebend für das Verlassen der Heimat bezeichnet.
6.3 Das Fehlen eines zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhangs
wird letztlich auch dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer bei der
ausführlichen Befragung zu den Asylgründen (vgl. a.a.O. S. 7) spontan
ausschliesslich den Vorfall vom Sommer 2007 geschildert hat, während
er die früheren Kurzfestnahmen erst auf gezielte Frage hin überhaupt er-
wähnte und auch ausführte, im Zeitpunkt der Ausreise habe kein Haftbe-
fehl gegen ihn existiert (a.a.O. S. 10).
6.4 Hinsichtlich des Ereignisses vom Sommer 2007 ist – wie oben festge-
stellt – schon aufgrund dessen, dass er bis dahin seiner Militärdienst-
pflicht keine Folge geleistet haben will, nicht nachvollziehbar, dass er
auch hier nach einer Nacht auf dem Posten ohne weiteres freigekommen
sein soll; dies umso weniger, als es im Vorfeld dieser Festnahme zu einer
E-6754/2009
Seite 9
handgreiflichen Auseinandersetzung mit dem Kommandanten gekommen
sein soll.
6.5 Die Zweifel an diesem letzten, vom Beschwerdeführer als zentral dar-
gelegten Vorfall werden durch weitere Unglaubhaftigkeitselemente erhär-
tet: Einerseits ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer bei
tatsächlicher Furcht vor landesweiter Verfolgung (vgl. Protokoll Anhörung
vom 12. Juni 2009 S. 10) noch rund ein Jahr lang mit seiner Ausreise zu-
gewartet hat. Andererseits hat er in der Tat seine angeblichen verschie-
denen Aufenthalte in diesem Jahr widersprüchlich dargelegt. Anfänglich
erklärte er, nach seinem Weggang aus dem Dorf im Juli 2007 sei er nie
mehr in sein Heimatdorf zurückgekehrt (vgl. a.a.O. S. 9). Später führte er
aus, er sei unmittelbar nach dem Vorfall im Juli 2007 nach D._______,
dann nach E._______ (Provinz Mus) gegangen und von dort für zwei Ta-
ge nach Hause zurückgekehrt (vgl. a.a.O. S. 11). Für die geltend gemach-
ten Kommunikationsprobleme zwischen dem Beschwerdeführer und dem
an der Erstbefragung teilnehmenden Dolmetscher (vgl. Beschwerde S.
5), sind den Akten nicht nur keine konkreten Anhaltspunkte zu entneh-
men; vielmehr hatte der Beschwerdeführer zweimal zu Protokoll gege-
ben, diesen Übersetzer gut verstanden zu haben (vgl. Protokoll EVZ S.
5).
Insgesamt kann der für die Ausreise als zentral geschilderte Vorfall vom
Juli 2007 dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht geglaubt
werden.
6.6 Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit wäre zudem festzustellen,
dass es sich bei diesem Ereignis offenbar um eine allgemeine Militärakti-
on in der Heimatregion des Beschwerdeführers gehandelt hätte, die aus-
serdem für den Beschwerdeführer offensichtlich keine weiteren behördli-
chen Folgen zeitigte. Selbst bei Annahme der Wahrheit dieses Vorbrin-
gens ist mithin davon auszugehen, er hätte sich allfälligen weiteren Be-
helligungen durch die Gendarmen des lokalen Postens durch Nutzen ei-
ner innerstaatlichen Ausweichmöglichkeit entziehen können. Dies gilt um-
so mehr, als gemäss seinen Angaben damals kein Haftbefehl erlassen,
folglich auch kein Verfahren gegen ihn eröffnet worden sein soll. Die
diesbezügliche Befürchtung des Beschwerdeführers vor landesweiter
Verfolgung erwiese sich auch unter diesem Gesichtspunkt als kaum be-
gründet.
E-6754/2009
Seite 10
6.7 Hinsichtlich der Mitgliedschaft bei der DTP ist festzuhalten, dass diese
Organisation zwar am 11. Dezember 2009 durch einen Entscheid des
Verfassungsgerichts in der Türkei verboten worden ist. Die Abgeordneten
der DTP in der türkischen Regierung behielten jedoch grösstenteils – als
Parteilose – ihre Mandate. Ende Dezember 2009 traten sie mehrheitlich
der Nachfolgepartei BDP bei und bildeten innerhalb dieser eine eigene
Fraktion.
Der Beschwerdeführer sei nur auf lokaler Ebene und dabei nicht in expo-
nierter Stellung für die DTP tätig gewesen; zudem hätten sich seine Akti-
vitäten auf den Zeitraum beschränkt, als die DTP als legale Partei agieren
konnte. Es ist daher im heutigen Zeitpunkt nicht mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit anzunehmen, ihm drohten aus diesem Grund bei einer
Rückkehr behördliche Verfolgungsmassnahmen; mithin ist diesbezüglich
keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung anzunehmen. Die Frage
der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen kann daher zwar letztlich offen blei-
ben; immerhin fällt in diesem Zusammenhang auf, dass der Beschwerde-
führer zwar unter anderem Vertreter der Leitung der Jugendarbeit der
DTP in seiner Region gewesen sein will, dabei jedoch erstaunlicherweise
nicht in der Lage gewesen ist, die Abkürzung "DTP" zu erklären (vgl. Pro-
tokoll EVZ S. 4).
6.8 Der Beschwerdeführer erklärt auf Beschwerdeebene, der Militärdienst
respektive das Nichtbefolgen der Vorladungen hierzu seien nicht der
Hauptgrund für seine Ausreise gewesen. Davon ist Kenntnis zu nehmen.
Dennoch sind der Vollständigkeit halber die diesbezüglichen Erwägungen
der Vorinstanz zu bestätigen, wonach ein allfälliges militärstrafrechtliches
Verfahren im Zusammenhang mit der Dienstverweigerung eine grund-
sätzlich legitime staatsbürgerliche Pflicht betrifft, diesem daher flüchtlings-
rechtlich grundsätzlich keine Relevanz zukommt.
6.9 Der Beschwerdeführer hat ausserdem angegeben, ein Stiefbruder sei
anerkannter Flüchtling in Deutschland, und ein Cousin habe in der
Schweiz Asyl erhalten. Allerdings hat er in diesem Zusammenhang im
vorliegenden Verfahren nicht geltend gemacht, ihm seien deswegen per-
sönlich asylrechtlich relevante Nachteile erwachsen, mithin ist auch vor
diesem Hintergrund nicht davon auszugehen, ihm drohten mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich rele-
vante Verfolgungsmassnahmen.
E-6754/2009
Seite 11
6.10 In Würdigung der gesamten vorliegenden Aktenlage kommt das
Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer kei-
ne Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte.
Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich des Geltendmachens von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax / Rudin / Hugi Yar / Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
E-6754/2009
Seite 12
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
E-6754/2009
Seite 13
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren.
8.4.1 Eine solche Situation, welche den Beschwerdeführer als Gewalt-
oder De-facto-Flüchtling qualifizieren würde, liegt nicht vor, zumal gemäss
konstanter Praxis mit Bezug auf die südöstlichen Provinzen in der Türkei
seit längeren Zeit nicht mehr von einer generellen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs ausgegangen wird (vgl. etwa Entscheidungen und
Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 8 mit weiteren Hinweisen).
8.4.2 Individuelle, über die allgemeine Situation hinausgehende Gründe
für eine Unzumutbarkeit des Vollzugs hat der Beschwerdeführer in sei-
nem Rechtsmittel nicht konkret aufgezeigt:
Der Beschwerdeführer ist kurdischer Ethnie und in B._______ in der Pro-
vinz Bingöl geboren und hat dort bis zur Ausreise Wohnsitz gehabt. Er hat
eigenen Angaben zufolge zwar nie die Schule besucht, sich aber etwas
Lesen und Schreiben selber beigebracht. Er hat indessen auch angege-
ben, mit der Familie eine grosse (…)zucht betrieben zu haben und dabei
zu Wohlstand gekommen zu sein. Seine Mutter, seine Ehefrau und ein
Kind leben im Heimatdorf. Zudem hat der Beschwerdeführer ausserhalb
der Heimatregion ein weiteres verwandtschaftliches Beziehungsnetz: So
leben in F._______ und in G._______ je eine Halbschwester und in der
Provinz H._______ lebt eine Schwester. Auch hat er zwei Cousins er-
wähnt, die in F._______ zwei Hotels betreiben würden (vgl. Protokoll EVZ
S. 2 und Protokoll Anhörung vom 12. Juni 2009 S. 11). Sodann leben ein
Angehöriger in Deutschland und ein Cousin in der Schweiz. Vor diesem
Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei der
Rückkehr in die Türkei mit entsprechender Hilfe von verwandtschaftlicher
Seite rechnen kann. Es ist ihm daher zuzumuten, in seinen Heimatstaat
zurückzukehren, wobei er aufgrund der grundsätzlichen Niederlassungs-
freiheit den Ort der künftigen Wohnsitznahme frei wird wählen können.
8.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung so-
mit auch als zumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch
E-6754/2009
Seite 14
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss zu verrechnen und damit bereits beglichen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6754/2009
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Vorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand: