B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6754/2010
U r t e i l v o m 8 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______,
Iran,
vertreten durch LL.M. lic. iur. Susanne Sadri,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. August 2010 / N (…).
E-6754/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge reiste der Beschwerdeführer am 15. Juni 2007
in die Schweiz ein und suchte am folgenden Tag um Asyl nach. Am 5. Juli
2007 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen erst-
mals befragt. Am 12. Juli 2007 wurde die Erstbefragung weitergeführt.
Das B._______ hörte ihn am 28. August 2007 und 21. September 2007
zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer
geltend, er stamme aus einer vermögenden Familie aus C._______. Von
1963 bis 1978 habe er in D._______ (…) studiert. Während der Semes-
terferien habe er in der Schweiz gearbeitet. Nach seiner Rückkehr in den
Iran habe er bei der italienischen Handelskammer als (…) und (…) gear-
beitet.
1981 sei er verhaftet worden. Ihm sei Spionage, illegale Geldgeschäfte
und antirevolutionäres Verhalten vorgeworfen worden. Er sei zu drei Jah-
ren Gefängnis verurteilt und zudem sei sein gesamtes Eigentum be-
schlagnahmt worden. Nach der Entlassung aus dem Gefängnis (1984)
habe er keine öffentlichen Stellen mehr bekleiden dürfen, weshalb er sich
einen (…) gekauft und als (…) gearbeitet habe. 1985 habe er geheiratet.
Er sei Vater von drei Kindern. 1989 habe er seinen Bruder in E._______
besucht. Kurz nachdem er in sein Haus in C._______ zurückgekehrt sei,
sei er von Polizisten abgeholt und wegen Mordes angeklagt worden.
Dank der Bezahlung eines sehr hohen Geldbetrages sei er nach drei Mo-
naten wieder freigelassen worden.
Da sein Ruf wegen der falschen Anklage ruiniert gewesen sei, habe er
mit seiner Ehefrau beschlossen, aus dem Heimatland auszureisen.
Nachdem er sich rund ein Jahr um die Erlangung eines Reisepasses be-
müht habe, habe er Ende 1991 den Heimatstaat verlassen. Via Dubai,
Ex-Jugoslawien und Ungarn sei er nach F._______ gelangt, wo er am
8. Januar 1992 einen Asylantrag gestellt habe. Am 9. Februar 2002 sei er
in G._______ zum Christentum konvertiert. Am 12. März 2002 sei sein
Antrag zweitinstanzlich abgewiesen worden. Nachdem er drei Monate im
Gefängnis gewesen sei, habe er am 13. Februar 2003 einen zweiten
Asylantrag eingereicht. Da er sich in F._______ von einem Polizisten und
einer Privatperson bedroht gefühlt habe, habe er den Entscheid nicht ab-
gewartet und sei im März 2003 nach D._______ gegangen. Dort habe er
zunächst ein Jahr in der Illegalität gelebt. Im Mai 2004 habe er dann doch
ein Asylgesuch gestellt. Am 12. Mai 2006 sei ihm eröffnet worden, dass
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F._______ für die Behandlung seines Gesuchs zuständig sei, er
D._______ deshalb verlassen müsse. Er habe sich deshalb entschieden,
in die Schweiz zu reisen.
Abschliessend machte der Beschwerdeführer geltend, er habe in
F._______ dieselben Asylgründe vorgetragen wie hier in der Schweiz. In
D._______ habe er demgegenüber andere Gründe genannt, namentlich
habe er sich dort über die (…) Geheimpolizei beklagt.
B.
Mit Verfügung vom 17. August 2010 stellte das BFM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch
ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug
an.
C.
Mit Beschwerde vom 16. September 2010 an das Bundesverwaltungsge-
richt beantragt der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin, die
Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Es
sei die Undurchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen
und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Sodann sei ihm die unentgeltli-
che Rechtspflege zu gewähren.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 24. September 2010 verwies der Instrukti-
onsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses.
E.
Das BFM beantragt in der Vernehmlassung vom 11. Oktober 2010 die
Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Eingabe vom 23. November 2010 reichte der Beschwerdeführer - je-
weils mit deutscher Übersetzung – ein Schreiben des Notariatsbüros an
die Staatsanwaltschaft C._______ vom 19. Dezember 1992, das Antwort-
schreiben der Staatsanwaltschaft vom 20. Dezember 1992 sowie die Ko-
pie der beiden Schreiben mit dem Stempel "Kopie ist gleich dem Original"
des Büros (…) C._______ zu den Akten.
E-6754/2010
Seite 4
G.
Am 24. April 2012 teilte der Beschwerdeführer mit, er benötige dringend
eine zahnmedizinische Behandlung. Zudem wies er auf seine persönliche
Situation in der Schweiz hin.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
2.
Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art.
108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art.
52 VwVG).
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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Seite 5
4.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters zu behandeln(Art. 111 Bst. e AsylG).
5.
5.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
5.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
Das BFM lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des Beschwerde-
führers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG noch denjenigen an die Glaubwürdigkeit gemäss Art. 7 AsylG
standhalten würden. Zu Art. 3 AsylG führt die Vorinstanz aus, der Be-
schwerdeführer habe sich aufgrund der Verurteilung von 1981 und der
damit verbundenen Haftstrafe von drei Jahren sowie der Beschlagnah-
mung seines Vermögens nicht veranlasst gesehen, aus seiner Heimat
auszureisen. 1991 sei es ihm trotz einer Ausreisesperre gelungen, Reise-
papiere zu beschaffen und ins Ausland zu reisen. So sei er 1985 nach
D._______ gereist und im folgenden Jahr in den Iran zurückgekehrt. Als
er den Iran erneut habe verlassen wollen, sei er zurückgehalten worden
und habe in der Folge nur noch im Inland (…) wahrnehmen können.
Durch dieses Verhalten habe es sich gezeigt, dass er seitens der irani-
schen Behörden nicht verfolgt worden sei. Der erforderliche Kausalzu-
sammenhang zwischen diesen Vorkommnissen und der Ausreise im Jah-
re 1991 sei somit nicht mehr gegeben. Darüber hinaus äussert das BFM
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aufgrund von unterschiedlichen Aussagen zu wesentlichen Punkten Zwei-
fel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Namentlich habe der Be-
schwerdeführer im Verlaufe des Verfahrens unterschiedliche zeitliche An-
gaben zur Haftentlassung, zum Ablauf der Haft und den Orten, an wel-
chen er festgehalten worden sei, gemacht. Ferner habe er sich im Zu-
sammenhang mit der Haft aufgrund einer falschen Anschuldigung unver-
einbar geäussert. So habe er widersprüchlich zur Frage einer Klage
betreffend die falsche Anschuldigung und die negativen Folgen dieses
Vorkommnisses ausgesagt. Die weiteren Zweifel an der Glaubhaftigkeit
der Vorbringen begründete das BFM mit nachträglichen Sachverhaltsan-
passungen, die über eine Konkretisierung der bereits dargelegten Ereig-
nisse hinausgehen würden. So habe der Beschwerdeführer ohne ersicht-
lichen Grund erstmals in der Eingabe vom 9. August 2010 vorgebracht, er
habe nach dem Freispruch den korrupten Beamten angeklagt, sei erneut
für eineinhalb Monate inhaftiert worden und nur dank der Bürgschaft sei-
nes Bruders freigelassen worden. Ebenso habe sich der Beschwerdefüh-
rer widersprüchlich zum Vorbringen der falschen Anschuldigung geäus-
sert. Weiter würden die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des
Beschwerdeführers dadurch gestärkt, dass er sein Gesuch in F._______
– obwohl anlässlich der Erstbefragung hier in der Schweiz anders kom-
muniziert – in wesentlichen Punkten abweichend begründet habe.
Schliesslich mache der Beschwerdeführer geltend, er habe sich während
seines Aufenthalts in F._______ christlich taufen lassen. Dazu stellte das
BFM fest, aufgrund der aufgezeigten Unstimmigkeiten in den Aussagen
des Beschwerdeführers würde dieses Vorbringen angezweifelt. Dieser
Schluss werde dadurch bestärkt, dass der Beschwerdeführer keinen Be-
leg für seine Konversion habe beibringen können. Bei den Angehörigen
des Christentums handle es sich im Iran um eine religiöse Minderheit,
welche vom Staat anerkannt werde. Auch wenn Christen im Iran Diskri-
minierungen ausgesetzt seien, könne nicht von einer allgemeinen, allein
an das Bekenntnis zum christlichen Glauben anknüpfenden Verfolgungs-
situation ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer bezeichne sich als
liberal denkenden Menschen und habe vor seiner Ausreise aus dem Iran
keiner Konfession angehört. Was das Erscheinen seiner Foto im "(…)"
anbelange, so sei das Vorbringen, dieser Bericht sei der iranischen Ver-
tretung zugespielt worden, eine durch nichts belegte Behauptung des Be-
schwerdeführers. Überdies habe er den entsprechenden Bericht aus dem
"(…)" nicht beigebracht, wobei seine Erklärung, dieser sei ihm aus dem
Auto gestohlen worden, nicht gehört werden könne. Schliesslich mache
der Beschwerdeführer geltend, er habe die Monarchisten unterstützt, in-
dem er ihnen Informationen über Asylsuchende zugestellt habe. Weder
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Seite 7
aus seinen Angaben noch aus dem Schreiben vom 9. August 2010 seien
Anhaltspunkte beziehungsweise allfällige Folgen dieser Tätigkeit ersicht-
lich.
7.
7.1.
7.1.1. In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer vorweg
geltend, er sei überzeugt, anlässlich der kantonalen Befragung sei eine
Person aus F._______ anwesend gewesen, welche sich als Vertreter ei-
nes Hilfswerks ausgegeben habe. Er habe sich deshalb nach dem Na-
men und der Visitenkarte dieser Person erkundigt, was ihm verweigert
worden sei. Dieser Umstand habe zur Beeinträchtigung der Anhörung ge-
führt. Dazu ist festzustellen, dass den Akten, insbesondere dem Anhö-
rungsprotokoll, keine Hinweise für diese durch nichts belegte Behauptung
zu entnehmen sind. Auch hat der Beschwerdeführer keinen entsprechen-
den Vermerk zu Handen des Protokolls aufnehmen lassen. Schliesslich
legt der Beschwerdeführer nicht substantiiert dar, inwiefern dieser be-
hauptete Umstand im Einzelnen zu einer Beeinträchtigung der Anhörung
geführt hat. Es besteht somit keine Veranlassung, das Protokoll der kan-
tonalen Befragung dem vorliegenden Entscheid nicht zugrunde zu legen.
7.1.2. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, das BFM habe es unter-
lassen, eine ergänzende Anhörung durchzuführen. Anlässlich einer sol-
chen hätte er die ihm vorgeworfenen Widersprüche logisch und nachvoll-
ziehbar erklären können. Zunächst ist festzuhalten, dass Asylsuchende
anlässlich der Befragungen lediglich über in der Vergangenheit selbst Er-
lebtes zu berichten haben, weshalb von ihnen ohne weiteres erwartet
werden darf, dass sie in den wesentlichen Punkten übereinstimmend
aussagen. Insoweit verkennt der Beschwerdeführer den Sinn der ergän-
zenden Anhörung, welche grundsätzlich nicht dazu dient, Unstimmigkei-
ten in den Aussagen zu beheben, sondern den Sachverhalt rechtsge-
nüglich und vollständig abzuklären. Da der Beschwerdeführer in der
Rechtsmitteleingabe nicht darlegt, inwiefern der Sachverhalt durch die
Vorinstanz nicht richtig oder vollständig festgestellt worden ist, ist auf die-
ses Vorbringen nicht weiter einzugehen. Schliesslich hat der Beschwer-
deführer im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens hinreichend die Mög-
lichkeit, allfällige Widersprüche in seinen Vorbringen aufzuklären und zu
beseitigen.
7.1.3. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, das BFM habe Ein-
sicht in seine (…) Asylakten erhalten, diese ihm indes im Rahmen der bei
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der Vorinstanz beantragten Akteneinsicht vorenthalten worden. Dazu ist
festzustellen, dass sich im Asyldossier des Beschwerdeführers keine Ko-
pien seiner (…) Asylakten befinden. Indes wurde dem Beschwerdeführer
von der Vorinstanz mit Schreiben vom 26. Januar 2009 mitgeteilt, dass
das BFM Einsicht in die entsprechenden (…) Akten erhalten habe. Weiter
führte die Vorinstanz in ihrem Schreiben aus, anlässlich der Erstbefra-
gung habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, er habe in F._______
die gleichen Asylgründe wie in der Schweiz vorgetragen. Entgegen dieser
Aussage würden sich die Vorbringen in F._______ aber wesentlich von
den Angaben in der Schweiz unterscheiden. Dazu gewährte die Vorin-
stanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör, welches er mit der
Stellungnahme vom 5. Februar 2009 wahrnahm. In der angefochtenen
Verfügung hat die Vorinstanz sodann den vorliegenden Sachverhalt wie-
dergegeben und die entsprechenden Vorbringen gewürdigt. Ob die Vorin-
stanz die (…) Akten dem Beschwerdeführer in Kopie hätte zustellen dür-
fen, kann schliesslich offen bleiben. Mit dem von ihr gewählten Vorgehen
hat es jedenfalls dem gesetzlich geforderten Anspruch des Beschwerde-
führers auf rechtliches Gehör im Rahmen von Art. 28 VwVG Genüge ge-
tan.
7.2.
7.2.1. Der Beschwerdeführer hält in der Eingabe an der Glaubhaftigkeit
seiner Vorbringen fest. Dazu ist festzustellen, dass die Vorinstanz in der
angefochtenen Verfügung zunächst richtigerweise festgestellt hat, zwi-
schen den geltend gemachten Ereignissen im Iran in den 1980-iger Jah-
ren und der Ausreise sei der erforderliche sachliche und zeitliche Zu-
sammenhang nicht gegeben. Darüber hinaus, im Sinne einer Ergänzung,
stellte es diesbezüglich auch noch widersprüchliche Aussagen des Be-
schwerdeführers fest. Bei dieser Sachlage vermag der Beschwerdeführer
aus dem Hinweis darauf, dass die Ereignisse bereits 20 Jahre zurücklie-
gen würden und er nicht mehr jung sei, nichts zu seinen Gunsten ablei-
ten. Desgleichen gilt bezüglich seiner weiteren Asylvorbringen. Nament-
lich hat der Beschwerdeführer sein Asylgesuch in der Schweiz mit we-
sentlich anderen Vorkommnissen begründet als in F._______. Zudem hat
er sich anlässlich der Befragungen in wesentlichen Punkten unterschied-
lich geäussert. In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer beim
Darlegen seiner Asylvorbringen über selbst erlebte, einschneidende Er-
eignisse, welche ihn immerhin zum Verlassen des Heimatlandes veran-
lasst haben, zu berichten hat, darf ohne weiteres erwartet werden, dass
er diesbezüglich anlässlich der verschiedenen Befragungen in den we-
sentlichen Punkten übereinstimmend aussagt. Schliesslich vermag der
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Beschwerdeführer mit dem Wiederholen seiner Aussagen sowie dem
Festhalten an deren Tatsächlichkeit nicht substantiiert darzutun, inwiefern
das BFM zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen geschlossen
hat. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zu-
treffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wer-
den.
7.2.2. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfluchtgründe
sind somit nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Die
Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers – soweit die Vor-
fluchtgründe betreffend – demnach zu Recht abgelehnt.
7.3. Nach Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst
durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ih-
res Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 wurden.
7.3.1. Die Vorinstanz bezweifelt in der angefochtenen Verfügung, dass
der Beschwerdeführer zum Christentum konvertiert hat. Als Beleg für sei-
nen Religionswechsel hat der Beschwerdeführer mit der Rechtsmittelein-
gabe ein Schreiben der Evangelischen Pfarrgemeinde H._______ vom
25. August 2010 zusammen mit einen Auszug aus dem Taufbuch der
I._______-Kirche eingereicht. Vor diesem Hintergrund geht das Bundes-
verwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer am (…) christ-
lich getauft wurde.
7.3.2. Der Beschwerdeführer hält daran fest, bei einer Rückkehr in den
Iran sei er aufgrund seines Glaubenswechsels im Sinne des Asylgesetzes
gefährdet.
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil BVGE 2009/28 ausführ-
lich zur Situation konvertierter Christen im Iran geäussert. Betreffend die
Konversion iranischer Staatsangehöriger im Ausland beziehungsweise in
der Schweiz hielt es fest, es sei eine differenziertere Beurteilung vorzu-
nehmen, da Übertritte von Iranern zum Christentum nicht selten als ei-
gentliches Mittel zum Erwerb einer sonst nicht erlangbaren Aufenthalts-
möglichkeit im betreffenden Aufenthaltsland instrumentalisiert würden.
Diese asyltaktische Handlungsweise der iranischen Staatsbürger im
westlichen Ausland sei den heimatlichen Behörden durchaus bekannt und
werde bei der Bewertung des Verhaltens im Sinne von Art. 225 Abs. 2
des Gesetzesentwurfs zur Änderung des iranischen Strafgesetzbuches
insofern berücksichtigt, als diese Konversion im Falle einer Rückkehr in
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den Iran nicht zu ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG führe,
zumal die diskrete und private Glaubensausübung im Iran auch ausser-
halb des Islam grundsätzlich möglich sei. Bei Konversionen im Ausland
sei daher – soweit möglich – die christliche Überzeugung eines Asylsu-
chenden im Einzelfall einer näheren Überprüfung zu unterziehen. Eine
christliche Glaubensausübung im Iran würde dann Massnahmen auslö-
sen, wenn sie hierzulande aktiv und sichtbar nach aussen praktiziert wer-
de und im Einzelfall davon ausgegangen werden müsse, dass das hei-
matliche Umfeld von einer solchen aktiven, allenfalls gar missionierende
Züge annehmenden Glaubensausübung erfahre. Sollten nämlich nahe
Familienangehörige extrem fanatische Muslime sein, könne der Übertritt
zum Christentum zu nachhaltiger Denunzierung bei iranischen Sicher-
heitsdiensten führen. Zudem könne der Übertritt zum Christentum immer
auch als "Hochverrat, Staatsverrat, Abfall von der eigenen Sippe und dem
eigenen Stamm" gesehen werden. Bei Konversionen im Ausland müsse
daher bei der Prüfung im Einzelfall neben der Glaubhaftigkeit der Konver-
sion auch das Ausmass der öffentlichen Bekanntheit für die betroffene
Person in Betracht gezogen werden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.4 und
7.3.5, mit weiteren Hinweisen).
Der Beschwerdeführer macht geltend, in der Schweiz erneut getauft wor-
den zu sein. Bilder seiner Taufe seien im "(…)" publiziert worden. Er be-
fürchte, dass die iranischen Behörden darüber informiert worden seien.
Auch wenn er dies nicht belegen könne, sei aus Medienberichten das
Vorgehen der iranischen Behörden gegen Konvertiten hinlänglich be-
kannt.
Abgesehen von der geltend gemachten erneuten Taufe hier in der
Schweiz, welche als solche nicht nachvollzogen werden kann, machte
der Beschwerdeführer weder anlässlich der Befragungen noch im Rah-
men der Rechtsmitteleingabe ein gegen aussen aktiv wahrnehmbares re-
ligiöses Engagement irgend welcher Art geltend. Bei dieser Sachlage ist,
entgegen der von ihm vertretenen Ansicht, mit hoher Wahrscheinlichkeit
nicht davon auszugehen, dass seine Konversion zum Christentum den
iranischen Behörden bekannt geworden wäre und ihnen dies zu künftigen
Verfolgungshandlungen Anlass geben würde. Auch hat der Beschwerde-
führer die geltend gemachte Veröffentlichung seiner Taufe im Kirchenbote
nicht belegt. Dies wäre ihm indes ohne weiteres möglich gewesen, han-
delt es sich doch beim "(…)" um ein Presseerzeugnis, welches auch nach
der Veröffentlich noch erhältlich gemacht werden könnte. Sodann sind
den Akten keine Hinweise zu entnehmen, dass nahe Familienangehörige
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Seite 11
des Beschwerdeführers als extrem fanatische Muslime eingestuft werden
müssten, was die Gefahr einer Denunziation des Beschwerdeführers bei
den Sicherheitskräften mit sich bringen würde. Es bestehen insgesamt
keine konkreten Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer aufgrund der
Konversion und seiner nunmehr christlichen Gesinnung im Falle einer
Rückkehr Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 AsylG zu gewärtigen
hätte.
7.3.3. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, er habe hier in der
Schweiz an verschiedenen politischen Kundgebungen teilgenommen.
Seine finanzielle Situation erlaube es ihm indes nicht, sein politisches
Engagement mit Fotos zu dokumentieren.
Zu den politischen Aktivitäten in der Schweiz ist festzustellen, dass der
Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben am 3. Juli 2007 und
am 14. sowie 15. August 2009 je an einer Kundgebung teilgenommen
hat. Diese drei Teilnahmen sind offensichtlich die einzigen exilpolitischen
Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz. Anderslautende Hin-
weise sind seinem Asyldossier nicht zu entnehmen. Jedenfalls hat der
durch eine mit dem Asylverfahren bestens vertraute Juristin vertretene
Beschwerdeführer bis heute – im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 8
AsylG) – keine weiteren Dokumente im Zusammenhang mit seinem poli-
tischen Engagement in der Schweiz zu den Akten gegeben. Demnach
war der Beschwerdeführer nur an insgesamt drei Kundgebungen beteiligt
und seit bald drei Jahren nicht mehr exilpolitisch aktiv. Es kann somit
nicht auf ein intensives, wahrnehmbares exilpolitisches Engagement des
Beschwerdeführers geschlossen werden. Demnach weist er kein beson-
deres beachtenswertes politisches Profil auf, welches ihn als engagierten,
exponierten oder gar staatsgefährdenden exilpolitischen Aktivisten er-
scheinen liess. An diesem Schluss würden auch allfällige Foto nichts zu
ändern vermögen. Der Beschwerdeführer hat somit bei eine Rückkehr in
den Iran aufgrund seines politischen Engagements in der Schweiz keine
asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen zu befürchten.
7.3.4. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass
dem Verhalten des Beschwerdeführers keine für das Asylverfahren rele-
vanten subjektiven Nachfluchtgründe zugrunde liegen.
7.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer we-
der Vorfluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft machen
oder nachweisen kann. An dieser Schlussfolgerung vermögen weder die
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weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe noch die Schreiben
des Notariatsbüros vom 19. Dezember 1992 sowie der Staatanwalt vom
20. Dezember 1992 etwas zu ändern. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch
des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
8.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer ver-
fügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch
über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG;
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht verfügt.
9.
9.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]).
9.2. Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bun-
desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten [EMRK, SR 0.101].
Weder aus den Aussage des Beschwerdeführers noch aus den Akten er-
geben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
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Seite 13
setzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.3.
9.3.1. Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Art. 83 Abs. 4 AuG findet
insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer
konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen
der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völli-
ge und andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger und somit ei-
ner ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Inva-
lidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/28 E.
9.3.1).
9.3.2. Auf Beschwerdeebene macht der Beschwerdeführer geltend, er
halte sich über 20 Jahren im Ausland auf. Er habe das Pensionsalter er-
reicht, indes habe er keinen Anspruch auf eine AHV-Rente. Aus wirt-
schaftlichen Gründen, aber auch weil er praktisch keinen Kontakt zu sei-
ner Familie habe, sei ihm eine Reintegration im Iran nicht zumutbar. Hin-
zu komme, dass seine Zähne dringend medizinische Eingriffe erfordern
würden.
9.3.3. Der Beschwerdeführer ist im Iran geboren und aufgewachsen und
verliess das Heimatland erstmals im Alter von (…) Jahren. Sodann hat er
zwischen (…) und (…) hielt er sich erneut im Iran auf. Er hat demnach die
prägenden Kinder- und Jugendjahre im Iran verbracht und kennt insoweit
die iranische Kultur. Gemäss seinen eigenen Angaben hielt er sich schon
überall in Europa auf und ist viel gereist. Namentlich studierte er ab (…)
in D._______. Im Jahre (…) hielt er sich ein Jahr lang in J._______ für
die (…) auf. (…), im Alter von (…) Jahren, kehrte er in den Iran zurück.
Erst dreizehn Jahre später verliess er den Iran erneut und hielt sich in bis
Sommer 2002 in F._______, anschliessend in D._______ und seit 2007
in der Schweiz auf. Der Beschwerdeführer hat in seinem bisherigen Le-
ben in verschiedensten Ländern gelebt, studiert und in verschiedenen Be-
rufen gearbeitet ((…), (…), (…)). Er ist demnach gut ausgebildet, berufs-
erfahren und offensichtlich weltoffen sowie weltgewandt. Weiter ergibt
sich aufgrund der Akten, dass der Beschwerdeführer aus einer vermö-
genden Familie stammt und im Iran eine grosse Verwandtschaft hat. Er
ist verheiratet, hat zwei Töchter und einen Sohn sowie acht Geschwister
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und mehrere Neffen und Nichten. Demnach verfügt er in seinem Heimat-
land über ein weit verzweigtes familiäres Beziehungsnetz. Auch wenn der
Beschwerdeführer in den vergangenen Jahren diese Beziehungen nicht
aktiv gelebt hat, so kann er dennoch bei einer Rückkehr in den Iran so-
wohl in sozialer als insbesondere auch finanzieller Hinsicht auf diese Be-
ziehungen zurückzugreifen. Vor diesem Hintergrund sprechen weder die
lange Landesabwesenheit, noch das fortgeschrittene Alter des Be-
schwerdeführers gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, er bedürfe dringend einer
zahnmedizinischen Behandlung. Zum einen unterlässt es der Beschwer-
deführer im Einzelnen darzutun, inwiefern eine solche Behandlung not-
wendig sein soll. Zum andern ist festzustellen, dass im Iran eine zahnme-
dizinische Behandlung ohne weiteres möglich ist. Der Beschwerdeführer
ist demnach aus medizinischen Gründen nicht auf einen weiteren
Verbleib in der Schweiz angewiesen. Was die Finanzierung dieser Be-
handlung anbelangt, so hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit beim
BFM einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93
Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August
1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2], SR 142.312 sowie die Weisun-
gen des BFM vom 1. Januar 2008 betreffend Rückkehr- und Wiederein-
gliederungshilfe, Ziffer 4.2.5).
9.3.4. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
auch als zumutbar.
9.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
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vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach daher abzuweisen.
11.
11.1. Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Diese wird gewährt,
wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihre Be-
gehren nicht aussichtslos erscheinen.
11.2. Der Beschwerdeführer hat keine Fürsorgebestätigung eingereicht,
mithin ist nicht von seiner Bedürftigkeit auszugehen. Damit fehlt es an ei-
ner der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zur Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege. Das Gesuch ist daher abzuweisen.
11.3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600. –
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR
173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG)
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Kurt Gysi Barbara Balmelli
Versand: