Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E6754/2011
U r t e i l v om 2 2 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler.
Parteien A._______,
alias B._______,
Georgien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. Dezember 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 15. Juli 2001 in der Schweiz das erste
Mal um Asyl nachgesucht hatte und das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF,
heute: BFM) mit – unangefochten gebliebener – Verfügung vom 10.
Oktober 2001 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. c des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) wegen schuldhafter grober
Verletzung der Mitwirkungspflicht auf dieses Asylgesuch nicht eintrat,
dass der Beschwerdeführer am 22. August 2011 in der Schweiz unter der
Identität "A._______" zum zweiten Mal um Asyl nachsuchte und dieses
Gesuch anlässlich seiner Befragungen vom 5. September 2001 und 2.
November 2011 im Wesentlichen mit einer Verfolgung durch den
heimatlichen Geheimdienst begründete,
dass die Schweizer Botschaft in Tiflis dem BFM am 1. Oktober 2011
mitteilte, die wahre Identität des Beschwerdeführers laute "B._______",
wozu dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 2. November
2011 gesundheitliche Probleme geltend machte, das BFM ihn mit
Verfügung vom 3. November 2011 dazu aufforderte, bis zum 23.
November 2011 einen aussagekräftigen Arztbericht zu den Akten zu
reichen, und der Beschwerdeführer diese Frist ungenutzt verstreichen
liess,
dass das Bundesamt für Migration mit Verfügung vom 6. Dezember 2011
– eröffnet am 8. Dezember 2011 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst.
a AsylG wegen Nichtabgabe von Reise oder Identitätspapieren auch auf
das zweite Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des
Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung seines Nichteintretensentscheids im
Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe den Behörden trotz
Aufforderung innert 48 Stunden keine Identitätsdokumente eingereicht
und hierfür keine entschuldbaren Gründe glaubhaft zu machen vermocht,
dass die Verfolgungsvorbringen ferner den Anforderungen gemäss Art. 3
und 7 AsylG an das Glaubhaftmachen eines asylbegründenden
Sachverhalts offensichtlich nicht genügen würden, der Beschwerdeführer
daher die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht erfülle und zusätzliche
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Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien,
dass mit Bezug auf die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festgehalten wurde, der Beschwerdeführer habe zwar behauptet, am HI
Virus erkrankt zu sein, indessen innert Frist den einverlangten
medizinischen Bericht nicht eingereicht, weshalb dieses Vorbringen an
Bedeutung verliere, und in Georgien die allenfalls benötigte medizinische
Behandlung im Übrigen zur Verfügung stehe,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Dezember 2011 diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und dabei inhaltlich
die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anweisung der
Vorinstanz, das Asylgesuch materiell zu prüfen, und eventualiter die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragte,
dass er in prozessualer Hinsicht im Wesentlichen die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR
172.021) und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
beantragt wurden,
dass der Beschwerdeführer weiter darum ersucht, es sei ihm durch das
Bundesverwaltungsgericht eine Nachfrist zur Einreichung ärztlicher
Berichte zu setzen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 19. Dezember 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Dezember 2011 einen
ausführlichen ärztlichen Bericht des Universitätsspitals C._______ zu den
Akten reichte und die Nachreichung eines Berichts betreffend seine
MethadonBehandlung für Januar 2012 in Aussicht stellte,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m.
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Art. 3133 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 3235a AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1), bei Beschwerden gegen auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
abgestützten Verfügungen aufgrund der besonderen gesetzlichen
Konstellation indessen auch die Flüchtlingseigenschaft
Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM dem Beschwerdeführer am 3. November 2011 eine fast
dreiwöchige Frist zur Einreichung eines Arztberichts setzte, die dieser
ohne jede Erklärung ungenutzt verstreichen liess,
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dass die Notwendigkeit der Einreichung eines solchen Beweismittels dem
Beschwerdeführer seit eineinhalb Monaten bekannt sein musste und er
bezeichnenderweise sein Versäumnis auch in der Beschwerde nicht
nachgeholt hat, sondern bloss das Setzen einer neuen Frist beantragt,
was den Eindruck erweckt, er versuche auf diese Weise sein Verfahren in
die Länge zu ziehen,
dass das Vorbringen in der Beschwerde, die Ärzte des
Beschwerdeführers seien nicht in der Lage, "innert der kurzen
Beschwerdefrist" einen medizinischen Bericht zu verfassen, ebenfalls
nicht überzeugt, nachdem er bereits anlässlich seiner zweiten Anhörung
die Diagnosen seiner Ärzte erwähnt hatte (vgl. Protokoll der Anhörung
vom 2. November 2011 S. 13),
dass der förmliche Antrag auf Ansetzen einer neuen Frist unter diesen
Umständen abzuweisen und im Übrigen davon Kenntnis zu nehmen ist,
dass der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht am 19.
Dezember 2011 bereits von sich aus einen ausführlichen Arztbericht zu
den Akten gereicht hat,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den
Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn
Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus
entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die
Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG),
dass der Beschwerdeführer innert 48 Stunden keine rechtsgenüglichen
Identitätsdokumente eingereicht und offensichtlich auch keine
entsprechenden Bemühungen unternommen hat,
dass das BFM überzeugend dargelegt hat, weshalb für das
Nichteinreichen von Reise oder Identitätspapieren keine entschuldbaren
Gründe vorliegen würden, und aufgrund der Akten davon auszugehen
sei, dass der Beschwerdeführer gegenüber den hiesigen Asylbehörden
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eine falsche Identität angegeben habe (vgl. in diesem Zusammenhang
auch Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG),
dass zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die
Erwägungen des BFM verwiesen werden kann, zumal diesbezüglich in
der Beschwerde keine weiteren Entgegnungen entnommen werden
können,
dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag, er
sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der
unverzüglichen Einreichung von Reise oder Identitätspapieren im Sinn
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG),
dass in der angefochtenen Verfügung unter Hinweis auf diverse
Aussagewidersprüche und Ungereimtheiten überzeugend dargelegt wird,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht
erfülle,
dass in der Beschwerde auch diesen Erwägungen nichts Überzeugendes
entgegen gehalten wird, soweit auf diese überhaupt Bezug genommen
wird,
dass bei der vorliegenden Aktenlage kein Anlass zur Vornahme
zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
eines Wegweisungsvollzugshindernisses besteht und bestand (bei der
Überprüfung der Personalien des Beschwerdeführers über die Schweizer
Botschaft im Heimatland handelt es sich praxisgemäss nicht um
Abklärungen im Sinn von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG, vgl. BVGE 2009/50
E. 7.1 S. 727 f.),
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
und die Frage offen bleiben kann, ob vorliegend der
Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG (Täuschung
über die Identität) zur Anwendung hätte kommen können,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die verfügte
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Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich des Geltendmachens von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, dass der Vollzug seiner
Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker und
landesrechtlichen Bestimmungen zulässig und möglich ist, weshalb hier
auf die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden kann,
dass in der Beschwerde indessen die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs geltend gemacht und zur Begründung auf die
Erkrankung des Beschwerdeführers hingewiesen wird,
dass aus medizinischen Gründen nach Lehre und Praxis nur dann auf
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen ist, wenn eine
notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung
steht und die Rückkehr zu einer raschen, lebensgefährdenden
Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person
führen würde (wobei diejenige Behandlung massgebend ist, welche zur
Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz minimal erforderlich
ist) und Unzumutbarkeit jedenfalls dann noch nicht vorliegt, wenn im
Heimat oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard
entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2
E. 9.3.2 mit weiterem Hinweis),
dass der Beschwerdeführer konkret vorbringt, er leide an einer HIV
Erkrankung und befinde sich aufgrund seiner Opiatsabhängigkeit in
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einem MethadonProgramm sowie in ambulanter psychiatrischer
Behandlung,
dass diese Behauptungen vom Beschwerdeführer zunächst nicht weiter
substanziiert worden sind, jedoch am 19. Dezember 2011 ein
ausführlicher Arztbericht des Universitätsspitals C._______ zu den Akten
gereicht worden ist,
dass in diesem Bericht vom 14. Dezember 2011 die Diagnosen einer
HIV1Infektion im Stadium A2, einer Chronischen Hepatitis C sowie
einer Chronischen (minimal replikativen) Hepatitis BInfektion, eines
Status' nach Polytoxikomanie sowie eines Status' nach
Lungentuberkulose mit Pleuritis 2003 gestellt wurden,
dass der behandelnde Arzt ergänzend ausführte, es sei vorliegend von
einer relativ schnellen Progression der HIVErkrankung auszugehen und
(insbesondere) eine Unverträglichkeitsreaktion des Patienten habe zur
Folge, dass eine gesamte Medikamentenklasse nicht verwendet werden
könne, weshalb die Auswahl möglicher antiretroviralen Substanzen auf
wenige, meist teurere, Medikamente zweiter Wahl eingeschränkt werde
(zudem sei wahrscheinlich, dass das neue Medikament, mit dem der
Beschwerdeführer heute behandelt werde, in Georgien nicht zur
Verfügung stehe),
dass nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen, HIVpositiven
Asylgesuchstellers in der Regel als grundsätzlich zumutbar qualifiziert
wird, solange die HIVInfektion das Stadium C noch nicht erreicht hat (vgl.
etwa BVGE 2009/2 E. 9.3.4 mit weiteren Hinweisen),
dass Georgien nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts über eine
ausgebaute medizinische Infrastruktur verfügt,
dass insbesondere die (für den Patienten kostenlose) Behandlung von
HIV/AIDS im AIDSZentrum von Tbilisi und in verschiedenen im Land
verteilten Zweigstellen angeboten wird und drogenabhängige Personen
ihre Sucht mit Hilfe von (grösstenteils ebenfalls kostenlosen)
Substitutionsprogrammen bekämpfen können,
dass die HIVErkrankung des Beschwerdeführers, wie erwähnt, im
Stadium A2 steht und er in Georgien über ein gewisses familiäres
Beziehungsnetz verfügt,
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dass sich das Bundesverwaltungsgericht unter den gegebenen
Umständen der Argumentation das BFM anschliesst, die medizinischen
Behandlung des Beschwerdeführers sei auch im Heimatland möglich,
zumal er selber davon auszugehen scheint, seine gesundheitlichen
Probleme könnten grundsätzlich auch in Georgien behandelt werden (vgl.
Beschwerde S. 2 f.),
dass an dieser Feststellung auch nichts zu ändern vermag, dass die
medikamentöse Behandlung der HIVInfektion offenbar insbesondere
durch eine Unverträglichkeitsreaktion des Beschwerdeführers
eingeschränkt ist und der individuelle Verlauf dieser Erkrankung
möglicherweise relativ progressiv ist,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung auch zu Recht darauf
hingewiesen hat, es stehe dem Beschwerdeführer frei, einen Antrag auf
Gewährung medizinischer Rückkehrhilfe zu beantragen (vgl. Art. 93
Abs. 1 Bst. d AsylG und Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August
1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]),
dass der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug nach dem
Gesagten auch als zumutbar zu qualifizieren und zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder
unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG),
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege –
unbesehen der ebenfalls bloss behaupteten Bedürftigkeit – abzuweisen
ist, da sich die Beschwerdebegehren gemäss vorstehenden Erwägungen
als aussichtslos präsentieren, was gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG die
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ausschliesst,
dass das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht mit dem
vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos wird.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Rudolf Bindschedler
Versand: