B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6755/2017
Ur t e i l vom 1 8 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Constance Leisinger (Vorsitz),
Richter Simon Thurnheer, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
und ihre Kinder:
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
E._______, geboren (…),
F._______, geboren (…),
alle Ägypten,
alle vertreten durch Maître Imed Abdelli, Avocat,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat)
und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 22. November 2017 / N (…).
E-6755/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden und ihre vier minderjährigen Kinder, ägyptische
Staatsangehörige, waren gemäss eigenen Angaben zuletzt in Tunis (Tune-
sien) wohnhaft. Am 6. September 2017 verliessen sie gemeinsam Tunis
und reisten gleichentags legal, mit einem Visum, in die Schweiz ein. Am
12. September 2017 stellten sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Vallorbe für sich und ihre vier Kinder Asylgesuche in der Schweiz.
Am 12. September 2017 wurden die Beschwerdeführenden gestützt auf
Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den
Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013
(TestV; SR 142.318.1) dem Testverfahren respektive dem Verfahrenszent-
rum Zürich zugewiesen. Am 15. September 2017 fanden ihre Befragungen
zur Person (BzP) und am 20. Oktober 2017 ihre Anhörungen im Sinne von
Art. 16 Abs. 3 respektive Art. 17 Abs. 2 Bst. b TestV statt.
Der Beschwerdeführer trug im Wesentlichen vor, er habe im Heimatstaat
bereits als Student an politischen Aktivitäten teilgenommen. Nach dem
Ausbruch der Arabischen Revolution in Ägypten im Jahr 2011 habe er sich
innerhalb der mit der Muslimbruderschaft verbundenen „Hizb al-Hurriya wa
Al-Adala“-Partei (Partei für die Freiheit und Gerechtigkeit) an der Abset-
zung des ehemaligen Präsidenten Mubarak beteiligt. Nach dem Militär-
putsch gegen den darauffolgenden Staatspräsidenten Mohammed Mursi
hätten die Beschwerdeführenden im Sommer 2013 an einem Sit-In am
„Rabaa Al-Adawyia“-Platz friedlich gegen die Absetzung des vom Volk ge-
wählten Präsidenten engagiert. Am 14. August 2013 sei dieses „Sit-In“
durch eine blutige Polizei- und Militärintervention beendet worden. Dabei
sei er mit weiteren Personen verhaftet, vier Tage lang in G._______ und
anschliessend rund drei Monate lang im Gefängnis H._______ inhaftiert
und dabei misshandelt worden. Während des Gerichtsprozesses sei er am
9. November 2013 aus der Haft entlassen worden, nachdem sein Anwalt
entgegen den wahren Begebenheiten vorgetragen habe, jener sei am Sit-
In nicht anwesend, sondern nur zufällig am Rabaa-Platz gewesen. Rund
eineinhalb Monate nach seiner Freilassung sei sein Vater, I._______, der
Mitglied der Muslimbruderschaft sei, ebenfalls verhaftet worden. In der
Folge habe es Gerichtsurteile gegen seinen Vater gegeben. Er habe nach
der Verhaftung seines Vaters dessen (…)geschäft „J._______“ als Vizeprä-
sident fortgeführt. In der Folge sei ihr Haus und ihr Geschäft gestürmt wor-
den. Es seien Terrorismusvorwürfe gegen ihre Firma erhoben worden und
E-6755/2017
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diesbezüglich auch Gerichtsurteile ergangen, gegen ihn sei Haftbefehl er-
lassen worden. Er habe wegen dieser Vorfälle im Sommer 2015 Ägypten
verlassen müssen und sei nach Tunesien gereist. Zur Zeit seiner Ausreise
aus Ägypten sei keine Ausreisesperre gegen ihn verhängt gewesen. Seine
Familie sei ihm später nach Tunesien nachgereist; sie hätten sich seit 2015
legal in Tunesien aufgehalten. Im Heimatstaat sei nach wie vor ein Verfah-
ren gegen ihn hängig. Während seines Aufenthaltes in Tunesien habe er
den Prozess in Ägypten bezüglich der „Rabaa-Vorfälle“ und der Firma ver-
folgt. Die nächste Prozesssitzung finde Ende Oktober 2017 statt; die Do-
kumente gegen die Firma würden rund 500 Seiten umfassen. Er habe die
Prozessakten, welche auf einem USB-Stick gespeichert seien, von seinem
Anwalt in Ägypten bekommen. Diese Dokumente seien öffentlich und im
Internet abrufbar. Es seien mehrere Urteile gegen ihn gefällt worden, teil-
weise seien diese vor seiner Ausreise, teilweise danach ausgesprochen
worden. Im Jahr 2017 sei ein Terrorismus-Urteil gegen ihn gefällt worden,
wie aus dem eingereichten Beweismittel Nr. 9 hervorgehe.
Während ihres Aufenthaltes in Tunesien hätten sich die dortigen Behörden
für ihre Familie zu interessieren begonnen. Etwa im Juli oder August 2017
sei sein Vater von den tunesischen Sicherheitsbehörden vorgeladen wor-
den. Sie hätten in Tunesien kein Asylgesuch stellen können. Nachdem ihre
Aufenthaltsbewilligung am 7. August 2017 abgelaufen sei und weil ihr dor-
tiger Aufenthalt nicht stabil gewesen sei, hätten sie Tunesien verlassen und
Visa für die Schweiz beantragt.
Der Beschwerdeführer machte im Weiteren geltend, im Falle einer Rück-
kehr nach Ägypten drohe ihm eine Verhaftung und ein Gerichtsverfahren
wegen des „Rabaa-Prozesses“, des Terrorismusvorwurfs gegen seine
Firma und weil er sich den Muslimbrüdern angeschlossen habe. Eine
Rückkehr nach Tunesien sei nicht möglich, weil es ein Abkommen zwi-
schen den arabischen Staaten gebe und er eine Auslieferung respektive
Rücküberführung nach Ägypten befürchten müsse. Zudem sei sein Reise-
pass abgelaufen, weshalb er sich nicht mehr in Tunesien aufhalten könne.
Die Beschwerdeführerin bestätigte im Wesentlichen die Vorbringen ihres
Ehemannes. Sie führte insbesondere aus, sie und die Kinder seien im Hei-
matstaat beim Besuch ihres Ehemanns in der Haftanstalt belästigt worden.
Sie verwies ebenfalls darauf, dass ihr Schwiegervater zwischenzeitlich von
den tunesischen Sicherheitsbeamten vorgeladen und zum Beschwerde-
führer befragt worden sei, weshalb eine Rückkehr nach Tunesien ausge-
schlossen sei.
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Seite 4
B.
Am 10. November 2017 wurde der Beschwerdeführer ergänzend angehört.
Anlässlich dieser Anhörung reichte er folgende Beweismittel zu den Akten:
diverse Fotos zur ägyptischen Revolution;
ein Dokument der Staatsanwaltschaft in K._______ (Kopie);
einen Zuführungsentscheid der Staatsanwaltschaft (Kopie);
eine Anklageschrift 2015 (Teil 1 und 2);
eine Liste mit Namen der Angeklagten;
Auszüge und Berichte aus den Magazinen Al Wakaae al Masriya
und Al Youm al Sabee (Kopie);
eine Visitenkarte des Beschwerdeführers;
Dokumente betreffend die Lernschwäche des Sohnes C._______.
Der Beschwerdeführer verwies dabei nochmals auf die von seinem Anwalt
in Ägypten erhaltenen, elektronisch gespeicherten Gerichtsdokumente.
Zudem führte er ergänzend aus, sein Freund L._______ habe unter Folter
seinen Namen bekanntgegeben. Er habe erfahren, dass der für den
„Rabaa-Prozess“ vorgesehene Termin vom 7. November 2017 verschoben
worden sei, um neue Zeugen vorzuladen. Wegen des Verfahrens gegen
seine Firma drohe ihm eine zehn- bis fünfzehnjährige Haftstrafe. Der (da-
malige) Staatspräsident Mursi sei der Nachbar ihrer Familie gewesen. Sein
Vater habe sich mehrmals mit Mursi in der nahegelegenen Moschee ge-
troffen. Mursi sei auch Präsident der Partei für Freiheit und Gerechtigkeit
gewesen. Bevor er Staatspräsident geworden sei, habe dieser oft Vorträge
gehalten und Sitzungen geführt, an welchen sein Vater teilgenommen
habe. Sein Vater sei eine bekannte Persönlichkeit. Nach dem Militärputsch
gegen Mursi seien alle Personen, die eine Beziehung zur Muslimbruder-
schaft gehabt hätten, gesucht worden, insbesondere Geschäftsleute. Sein
Vater sei in der Folge am 1. Januar 2014 verhaftet worden.
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Seite 5
Er habe im Juli 2017 unter dem Vorwand, den in seinem Reisepass einge-
tragenen Beruf ändern zu wollen, bei der ägyptischen Botschaft in Tune-
sien herauszufinden versucht, ob sein Reisepass verlängert würde. Auf der
Botschaft habe man ihm geraten, den Reisepass direkt in Ägypten verlän-
gern zu lassen, da dies nur ein paar Tage dauere und nicht über alle be-
hördlichen Instanzen laufe. Falls die Reisepassverlängerung über die Bot-
schaft in Tunesien erfolgt wäre, wäre der Reisepass bei allen ägyptischen
Sicherheitsbehörden geprüft worden. Diesfalls wäre festgestellt worden,
dass er in der Heimat gesucht werde.
C.
Am 20. November 2017 wurde der Entscheidentwurf des SEM der Rechts-
vertretung der Beschwerdeführenden zur Stellungnahme ausgehändigt.
D.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 21. November 2017 reichten die
Beschwerdeführenden ihre Stellungnahme zum Entscheidentwurf ein.
E.
Mit Verfügung vom 22. November 2017 – gleichentags eröffnet – trat die
Vorinstanz gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG (SR 142.31) auf die
Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, wies sie aus der
Schweiz weg und beauftragte den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Weg-
weisung.
Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Beschwerde-
führenden hätten sich vor ihrer Einreise in die Schweiz ungefähr zwei Jahre
in Tunesien aufgehalten. Obschon sie nie Probleme mit den tunesischen
Behörden gehabt hätten, würden sie nunmehr geltend machen, nicht nach
Tunesien zurückkehren zu können, da ihnen von dort die Abschiebung
nach Ägypten drohe. Den vom Beschwerdeführer angegebenen Gründen,
weshalb eine Rückkehr nach Tunesien nicht möglich sei, könne nicht ge-
folgt werden. Tunesien sei am 16. Oktober 1968 dem Protokoll über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (SR 0.142.301) beigetreten und habe sich
somit zur Einhaltung des im Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) verbrieften Prinzips des Non-
Refoulement (Art. 33 FK) verpflichtet. Der Beschwerdeführer habe anläss-
lich seiner beiden Anhörungen zum Vorgehen betreffend die Verlängerung
seines ägyptischen Reisepasses unterschiedliche Angaben gemacht. Bei
der ersten Anhörung habe er angegeben, man habe ihn seitens der ägyp-
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Seite 6
tischen Botschaft in Tunesien nach Ägypten geschickt, damit er dort um-
gehend festgenommen werden könne. Bei der zweiten Anhörung habe er
demgegenüber angegeben, der Beamte habe ihm geraten, den Pass in
Ägypten verlängern zu lassen, weil dies viel schneller gehe. Es sei dem
Botschaftsangestellten nicht möglich gewesen, zu eruieren, ob der Be-
schwerdeführer in Ägypten gesucht werde oder nicht. Dass er seinen Rei-
sepass auf der ägyptischen Botschaft in Tunesien nicht habe verlängern
können, sei somit eine reine Mutmassung. Zudem habe der Beschwerde-
führer zunächst angegeben, sein Reisepass sei bereits abgelaufen,
obschon dieser noch bis 2019 gültig sei. Es sei auch schwer nachvollzieh-
bar, dass er sich – angesichts seines bis 2019 gültigen Reisepasses – frei-
willig auf die Botschaft begeben habe, wenn er im Heimatstaat tatsächlich
im beschriebenen Mass gefährdet gewesen wäre. Im Weiteren habe die
Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben nach Ägypten reisen können,
um für ihren jüngsten Sohn einen Reisepass ausstellen zu lassen.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, sein Vater sei von der „nationalen
Sicherheit von Tunesien“ vorgeladen und befragt worden, sei nicht glaub-
haft. Vor dem länderspezifischen Kontext mute bereits der Umstand selt-
sam an, dass der Vater zu den Gründen seines Moscheebesuchs befragt
worden sein solle. Die Angaben des Beschwerdeführers zur Anzahl der Be-
fragungen seines Vaters würden den Angaben der Beschwerdeführerin,
welche sie in diesem Zusammenhang gemacht habe, widersprechen. Dass
sein Vater der Ennahdha nahestehe, könne das Vorbringen, sie würden
nun auch in Tunesien politisch gesucht, nicht stützen. Die Ennahdha sei im
Jahr 2011 mit gut 40 Prozent als Siegerin aus den Wahlen Tunesiens her-
vorgegangen und habe seit November 2015 wieder die Mehrheit der Par-
lamentssitze. Der Beschwerdeführer habe zudem keine weitergehenden
Angaben zu den von ihm behaupteten Auslieferungsabkommen zwischen
den arabischen Staaten machen können. Wie das Bundesverwaltungsge-
richt im Urteil E-2614/2017 vom 11. Mai 2017 festgehalten habe, habe sich
Tunesien verpflichtet, das Non-Refoulement-Gebot einzuhalten. Beide Be-
schwerdeführenden hätten angegeben, in Tunesien keine Asylgesuche ge-
stellt zu haben, da es dort so etwas nicht gebe. Aus ihren Aussagen würden
jedoch keine Hinweise dafür hervorgehen, dass sie in Tunesien keinen Zu-
gang zum Asylsystem hätten. Wie der Beschwerdeführer selber angege-
ben habe, handle es sich bei seinem Vorbringen, die tunesischen und
ägyptischen Behörden hätten Kenntnisse von ihren Asylgesuchen in der
Schweiz erhalten, um reine Mutmassungen. Zudem habe der Beschwer-
deführer selbst ausgeführt, er habe kein Problem damit, nach Tunesien zu-
rückzukehren und dort die bereits beantragte Aufenthaltsbewilligung für ein
E-6755/2017
Seite 7
Jahr zu erhalten. Die einzige Voraussetzung wäre, dass er ein Einreisevi-
sum für Tunesien benötige, welches er bestimmt erhalten werde. Dies habe
die tunesische Botschaft in der Schweiz auf Anfrage des SEM auch münd-
lich bestätigt. Auch wenn keine offizielle Bestätigung für eine Rücküber-
nahme der Beschwerdeführenden vorliege, gebe es keinen Grund daran
zu zweifeln, dass eine solche zustande komme. Der Beschwerdeführer sei
in Tunesien Aktionär der Firma gewesen, für die er gearbeitet habe. Er sei
bereits mehrfach geschäftlich und privat aus Tunesien aus- und wieder ein-
gereist, ohne dass es dabei Probleme gegeben habe. Seit 2015 sei er im-
mer legal mit einer Aufenthaltsbewilligung in Tunesien gewesen und habe
keine Probleme gehabt, die Aufenthaltsbewilligungen zu erhalten. Da die
Beschwerdeführenden in einen Drittstaat (Tunesien) reisen könnten, in
welchem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG
finden würden, sei das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat-
oder Herkunftsstaates – wie dies im vorinstanzlichen Verfahren seitens der
Rechtsvertretung geltend gemacht worden sei – nicht zu prüfen. Weder die
in Tunesien herrschende Situation noch andere Gründen würden gegen
die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat sprechen. Die wirtschaft-
lichen Verhältnisse der Beschwerdeführenden seien gut. Zudem hätten sie
in Tunesien einen nahen Familienangehörigen (Vater der Beschwerdefüh-
rerin) und es sei nach zweijährigem Aufenthalt mit Arbeitstätigkeit von ei-
nem bestehenden sozialen Netz in Tunesien auszugehen. Mit den Qualifi-
kationen des Beschwerdeführers sollten keine Probleme bei der berufli-
chen Reintegration bestehen. Der Wegweisungsvollzug sei zudem tech-
nisch möglich und praktisch durchführbar. Eine entsprechende mündliche
Zustimmung Tunesiens liege vor. Einer Rückkehr nach Tunesien stehe
nichts im Wege.
F.
Mit Schreiben vom 23. November 2017 hielt die bisherige Rechtsvertretung
der Beschwerdeführenden fest, ihr Mandatsverhältnis sei beendet.
G.
Mit Eingabe vom 29. November 2017 liessen die Beschwerdeführenden
durch ihren neu mandatierten Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht einreichen. Sie beantragten, die Nichteintretensverfü-
gung der Vorinstanz vom 22. November 2017 sei aufzuheben und die Vor-
instanz sei anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die
angefochtene Verfügung aufzuheben und den Beschwerdeführenden Ge-
legenheit einzuräumen, innert einer vernünftigen Frist weitere Beweismittel
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zu ihrer Situation in Ägypten respektive Tunesien nachzureichen. Sube-
ventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und eine vorläu-
fige Aufnahme anzuordnen.
In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, der Beschwerde sei die auf-
schiebende Wirkung und den Beschwerdeführenden die unentgeltliche
Prozessführung inklusive Rechtsverbeiständung zu erteilen. Zudem sei
das SEM anzuweisen, vollständige Akteneinsicht zu gewähren und den
Beschwerdeführenden anschliessend eine Frist zur Ergänzung ihrer Be-
schwerdeeingabe zu gewähren.
Zur Begründung wurde auf die im Verfahren bereits geltend gemachten
Sachumstände verweisen. Weiter wurde ausgeführt, das SEM müsse
nachweisen, dass das Asylsystem im Drittstaat Tunesien den Beschwer-
deführenden faktisch zugänglich sei und sie die Möglichkeit hätten, sich
dort dauerhaft aufzuhalten, ohne ein Auslieferungsverfahren in den Hei-
matstaat befürchten zu müssen. Gemäss Art. 31a Abs. 2 AsylG finde
Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG keine Anwendung wenn Hinweise vorliegen
würden, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rück-
schiebung nach Artikel 5 Absatz 1 AsylG bestehe. In der Botschaft des
Bundesrates vom 26. Mai 2010 zur Revision des AsylG sei festgehalten
worden, dass nur bei den vom Bundesrat als sicher bezeichneten Drittstaa-
ten und bei den Dublin-Staaten davon ausgegangen werden könne, dass
das Non-Refoulement-Gebot grundsätzlich eingehalten werde. Deshalb
seien die Art. 31a Abs. 1 Bst. a und b AsylG von der Ausnahmebestimmung
von Art. 31a Abs. 2 nicht erfasst. Das SEM habe sich mit dem tunesischen
Asylverfahren und den Non-Refoulement Verpflichtungen Tunesiens nicht
auseinandergesetzt. Weiter wurde vorgebracht, das SEM habe im konkre-
ten Fall die nahen Verbindungen der Beschwerdeführenden zum gestürz-
ten ägyptischen Präsidenten Mohammed Mursi und dessen – in Opposition
zum aktuellen Präsidenten Al-Sissi stehenden – Zugehörigkeit zur Muslim-
bruderschaft nicht beachtet. Tunesien habe sich seit der Präsidentschafts-
wahl 2014 immer mehr dem Militärregime in Ägypten angenähert, weshalb
eine extralegale Auslieferung an diesen Staat nicht ausgeschlossen wer-
den könne. Das Al-Sissi-Regime habe unter dem Vorwand der Terrorismus-
Bekämpfung alle Oppositionellen zum öffentlichen Feind ohne Rechte ge-
macht. Der Vater des Beschwerdeführers sei von der Sicherheitsbehörde
in Tunesien verhört worden. Gleichzeitig hätten sie erfahren, dass die Ver-
fahren in Ägypten gegen die Teilnehmer der „Rabaa“-Kundgebungen nach
wie vor hängig seien. Es sei mit Rechtshilfeersuchen der ägyptischen Be-
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hörden an Tunesien zu rechnen. Wegen des gegenseitigen Auslieferungs-
abkommens zwischen den arabischen Staaten sei zudem davon auszuge-
hen, dass eine Beschwerde gegen einen Auslieferungsentscheid von den
tunesischen Behörden abgewiesen werde. Auch die Eltern des Beschwer-
deführers hätten zwischenzeitlich in der Schweiz Asylgesuche gestellt. Vor-
liegend sei das SEM davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführenden
in Tunesien ein Asylgesuch stellen könnten. Tunesien figuriere nicht auf
der Liste der sicheren Drittstaaten; daher habe nicht angenommen werden
dürfen, dass dieser Staat seinen internationalen Verpflichtungen nach-
komme, auch wenn dieser Signatarstaat der FK und des diesbezüglichen
Protokolls sei. In Tunesien existiere kein rechtlich verankertes Asylverfah-
ren für die Anerkennung von politischen Flüchtlingen; nur das UNHCR
könne dort die Anerkennung von Flüchtlingen vornehmen. Der Zugang zu
einem Gericht sei für Asylsuchende nicht vorgesehen. Bereits aus diesem
Grund müsse auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden eingetreten
werden. Die Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Tunesien sei über-
dies angesichts des Fehlens von Einreisepapieren und des Ablaufs ihrer
Aufenthaltsbewilligung am 5. November 2017 nicht möglich. Ihre Reise-
pässe würden seitens der tunesischen Behörden als unzureichend für die
Wiedereinreise betrachtet. Als abgewiesene Asylsuchende aus der
Schweiz seien sie dem Risiko einer Auslieferung an Ägypten ausgesetzt.
Zurzeit seien die Gegner des ägyptischen Präsidenten Al-Sissi inhaftiert
und würden in Ägypten wegen Terrorismus verfolgt. Diesbezüglich werde
auf ein weiteres Abkommen zwischen den Ländern der Arabischen Liga
vom 14. September 1952 verwiesen, welches gemäss Art. 4 bei Terroris-
musvergehen eine obligatorische Auslieferung vorsehe, sowie auf Art. 17
des arabischen Rechtshilfeabkommens aus dem Jahr 1977, welches will-
kürliche Auslieferungen ohne Rechtsschutz zulasse, verwiesen. Das SEM
habe in seiner Verfügung keine umfassende Prüfung der zu ihren Gunsten
und Ungunsten sprechenden Umstände vorgenommen. Das Vorbringen
betreffend die drohende Auslieferung an Ägypten sei gar nicht geprüft wor-
den; ebenso wie die besonders verletzliche Situation der Beschwerdefüh-
renden mit ihren vier Kindern.
Zur Stützung ihrer Vorbringen wurden zwei Kopien der arabisch-sprachi-
gen Gesuche um Verlängerung der tunesischen Aufenthaltsbewilligungs-
gesuche, Kopien betreffend die Teilnahme des Beschwerdeführers an po-
litischen Aktivitäten, mehrere Internetauszüge zur Situation in Ägypten und
der Flüchtlinge in Tunesien sowie Kopien von acht arabisch-sprachigen
Dokumenten zu den Akten gereicht.
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H.
Die elektronischen Akten sind am 30. November 2017 beim Bundesverwal-
tungsgericht eingegangen.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2017 hielt das Bundesverwal-
tungsgericht fest, die Beschwerdeführenden könnten als asylsuchende
Personen den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwar-
ten. Gleichzeitig wurde ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gutgeheissen und Maître Imed
Abdelli, Avocat, wurde ihnen als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet.
Das SEM wurde aufgefordert, das am 29. November 2017 gestellte Akten-
einsichtsgesuch zu behandeln, und den Beschwerdeführenden wurde Ge-
legenheit eingeräumt, nach Erhalt der Verfahrensakten eine Beschwerde-
ergänzung und die in ihrer Rechtsmitteleingabe in Aussicht gestellten Be-
weismittel nachzureichen.
J.
Mit Eingabe vom 23. Dezember 2017 liessen die Beschwerdeführenden
eine Beschwerdeergänzung einreichen und legten weitere Beweismittel
(eine Bestätigung des tunesischen Parlamentsmitglieds M._______ vom
13. Dezember 2017; schriftliche Ausführungen des mandatierten Anwaltes
des Vaters des Beschwerdeführers N._______ vom 12. Dezember 2017
inklusive Beilagen; eine Übersetzung des Artikels „Swissinfo“; eine Visiten-
karte des Beschwerdeführers; eine Auflistung von multilateralen, regiona-
len Abkommen betreffend Heimat- und Herkunftsstaat der Beschwerdefüh-
renden sowie zwei Internetauszüge zur Lage in Tunesien) ins Recht.
Dabei trugen sie ergänzend vor, in Ägypten existiere ein Urteil gegen den
Vater des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Muslimbruder-
schaft. Der Vater sei von der tunesischen Polizei verhaftet und nur auf In-
tervention des tunesischen Parlamentariers M._______ freigelassen wor-
den. Dieser Parlamentarier habe kürzlich mit dem tunesischen Innenminis-
terium Kontakt aufgenommen, wo ihm nahegelegt worden sei, dass die
Beschwerdeführenden nicht mehr nach Tunesien zurückzukehren sollten.
Diese Umstände würden auch vom Anwalt des Vaters des Beschwerdefüh-
rers, N._______, in seinen Ausführungen bestätigt: Das gegen den Vater –
welcher als 12. Beschuldigter im Urteil aufgeführt werde – gefällte Urteil Nr.
(…) aus dem Jahr 2014 sei als fünftes Urteil im offiziellen ägyptischen
Amtsblatt am (…) 2017 publiziert und in den nationalen und internationalen
E-6755/2017
Seite 11
Medien kommentiert worden. Das Urteil zeige die politischen Motive der
Verurteilung auf und stelle eine „juristische Tarnung“ des ägyptischen
Staatsstreichs vom Januar 2011 dar. Der Vater I._______ habe sich nie an
den ihm vorgeworfenen Taten beteiligt. Das Urteil werde in der im Amtsblatt
veröffentlichten, offiziellen Fassung – inklusive französisch-sprachige
Übersetzung – eingereicht. Die ebenfalls eingereichten Quittungen würden
die vorgebrachte Blockierung und Beschlagnahmung der Geschäfts-Bank-
konten untermauern. Die beiden Schreiben zeigten auf, dass die vo-
rinstanzlichen Erwägungen nicht haltbar seien und den Beschwerdefüh-
renden im Fall einer Rückkehr nach Tunesien eine Auslieferung nach
Ägypten drohe.
Der Beschwerdeführer sei in den Geschäften seines Vaters aktiv gewesen.
Mit dem Swissinfo-Auszug werde belegt, dass Tunesien die Minimalgaran-
tieren der Menschenrechte und eines Asylverfahrens nicht gewährleiste.
Tunesien und Ägypten seien formell an mehrere arabische Abkommen zur
Terrorismusbekämpfung gebunden, welche einen weiten Terrorismusbe-
griff zugrunde legten. Der Beschwerdeführer sei persönlich ins Visier der
ägyptischen Behörden geraten, wie aus Ziffer (…) der eingereichten Ankla-
geschrift (Beweismittel 7 und 8) hervorgehe. Im Weiteren sei die vom SEM
zitierte Rechtsprechung gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-
2614/2017 vom 11. Mai 2017 vorliegend nicht anwendbar, da die zugrun-
deliegenden Konstellationen nicht vergleichbar seien.
K.
In seiner Vernehmlassung vom 8. Januar 2018 beantragte das SEM die
Abweisung der Beschwerde. Ergänzend wurde ausgeführt, die Forderung
der tunesischen Behörden nach Änderung in den Daten eines echten und
noch bis 2019 gültigen Reisepasses eines ausländischen Staatsangehöri-
gen erscheine unplausibel. Zudem widerspreche diese Darstellung den An-
gaben des Beschwerdeführers bei der Befragung. Weiter habe die tunesi-
sche Botschaft in der Schweiz bestätigt, dass es lediglich einen gültigen
Reisepass, eine bereits erhaltene Aufenthaltsbewilligung und einen laufen-
den Antrag für eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung brauche, um
ein Visum für Tunesien zu erhalten. Diese Voraussetzungen würden die
Beschwerdeführenden erfüllen.
Zum eingereichten Schreiben des in der Schweiz wohnhaften tunesischen
Politikers M._______ sei festzuhalten, dass es nicht die Unterschrift des
angeblichen Verfassers enthalte und unterschiedliche formale und inhaltli-
E-6755/2017
Seite 12
che Kriterien bei der Ausstellung eine schlüssige Überprüfung verunmögli-
chen würde. Zudem habe der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren
mit keinem Wort Kontakte zu diesem tunesischen Parlamentarier erwähnt,
weshalb grosse Zweifel an diesem Kontakt und an der Echtheit des Be-
weismittels bestünden. Im Dokument sei zudem von einer Verhaftung die
Rede. In den Protokollen habe der Beschwerdeführer indessen nur davon
gesprochen, dass sein Vater vorgeladen worden sei. Es sei weder eine
Verhaftung des Vaters noch des Beschwerdeführers in Tunesien geltend
gemacht worden.
L.
Am 16. Januar 2018 überwies das Bundesamt für Justiz dem Bundesver-
waltungsgericht ein Schreiben von M._______ datiert vom 18. Dezember
2017, welches am 27. Dezember 2017 bei der Schweizerischen Vertretung
in Tunis eingegangen war.
In diesem Schreiben richtet sich M._______ als „(…)“, wohnhaft in
O._______ an das Bundesverwaltungsgericht. Er hält dabei fest, dass er
die Beschwerdeführenden kenne und mehrmals mit deren Angehörigen
Kontakte gehabt habe. Der Beschwerdeführer sei ihm von tunesischen
Landsleuten als Ennahdha-Mitglied vorgestellt worden. Er habe eine ge-
wisse Zeit mit dem Vater des Beschwerdeführers, I._______ und dem Nef-
fen P._______ in Tunesien gelebt. Ende Juni 2017 habe der Vater des Be-
schwerdeführers ihn – M._______ – darüber orientiert, dass er eine Vorla-
dung vom tunesischen Innenministerium erhalten habe und vom Staatssi-
cherheitsdienst vorgeladen worden sei. Zudem sei der Vater öfters zu
Hause aufgesucht worden, weshalb er sich in Tunesien nicht mehr sicher
fühle. In weiteren Gesprächen habe er – M._______ – weiter erfahren,
dass ein ägyptisches Urteil gegen I._______ vorliege, weshalb dieser eine
Rückschiebung nach Ägypten befürchte. Er habe I._______ daher geraten,
Tunesien so bald wie möglich zu verlassen, da der Druck auf der gesam-
ten, dem ägyptischen Regime bekannten Familie liege.
M. Mit Replikeingabe vom 29. Januar 2018 reichten die Beschwerdefüh-
renden weitere Beweismittel (mehrere Zeitungsberichte und Internetaus-
züge sowie eine Kopie des Schreibens von M._______ an das Bundesver-
waltungsgericht vom 18. Dezember 2017) nach.
Ergänzend wurde ausgeführt, Tunesien habe in der Vergangenheit extra-
legale Auslieferungen durchgeführt und entsprechende Dispositionen mit
Staaten getroffen, die ihrerseits die Menschenrechte nicht respektierten.
E-6755/2017
Seite 13
So sei insbesondere der ehemalige libysche Premierminister Baghdadi
Mahmoudi nach Libyen ausgeliefert worden. Diese Auslieferung sei erfolgt,
bevor dessen Gesuch in Tunesien von UNHCR geprüft worden sei, was
eine massive Verletzung der Menschenrechte und der internationalen Kon-
ventionen darstelle. Es liege nahe, dass die Zwistigkeiten und die mani-
feste Instabilität, die in Tunesien herrschten, die Auslieferung von weniger
bekannten Personen begünstigten. Auslieferungen zwischen Ägypten und
Tunesien seien seit der Annahme des Abkommens von 12. Mai 1976, ins-
besondere dessen Art. 36 ff., und zudem gestützt auf das Abkommen zwi-
schen den arabischen Staaten zur Terrorismusbekämpfung sowie weiterer
bilateraler und regionaler Abkommen, durchgeführt worden. Im Weiteren
wurde auf den Entscheid des EGMR in Sachen Saadi gegen Italien ver-
wiesen.
Es wurde weiter auf das Schreiben des schweizerischen-tunesischen Dop-
pelbürgers M._______ verwiesen, welcher in seiner Eigenschaft als tune-
sischer Parlamentarier bestätigt habe, dass die Beschwerdeführenden als
Angehörige der ägyptischen Opposition gelten würden. M._______ habe
zudem das vorliegend konkrete Risiko einer Auslieferung bestätigt; dieser
könne zur Klärung der noch offenen Fragen vom Gericht angehört werden.
N.
Mit Begleitschreiben vom 28. März 2018 reichte der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführenden eine Farbkopie eines fremdsprachigen Dokuments
inklusive Übersetzung („Convocation“) betreffend den Beschwerdeführer
nach, welches bereits am 23. März 2018 vom SEM dem Gericht überwie-
sen worden war.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
E-6755/2017
Seite 14
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist mithin einzutreten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätz-
lich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylge-
such nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 m.w.H.).
Sofern das Bundesverwaltungsgericht den Nichteintretensentscheid als
unrechtmässig erachtet, hebt es die angefochtene Verfügung auf und weist
die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurück. Die Fragen der
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Gewährung von Asyl und der
Anordnung einer vorläufigen Aufnahme bilden demnach nicht Gegenstand
des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des
vorliegenden Verfahrens.
2.3 Bezüglich der Frage der ausländerrechtlichen Wegweisung und des
Wegweisungsvollzuges hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorge-
nommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt.
3.
E-6755/2017
Seite 15
3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG tritt das SEM in der Regel auf ein
Asylgesuch nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat zurückkehren
können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben.
3.2 Art. 31a Abs. 1 Bstn. c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise be-
stehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rück-
schiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 31a Abs. 2 AsylG). Der
Rückschiebeschutz verlangt, dass keine Person in irgendeiner Form zur
Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen
zu werden.
4.
4.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird – als Teilgehalt des in
Art. 29 Abs. 2 BV garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör – vom Un-
tersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Dem-
nach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Ver-
fahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, alle sach- und entscheid-
wesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten und ord-
nungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei haben sich die behördli-
chen Ermittlungen nicht auf jene Umstände zu beschränken, welche die
Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden Momente
zu erfassen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Ver-
fügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird,
etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird
und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachver-
halts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvoll-
ständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für
den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl.
BVGE 2012/21 E. 5.1; KRAUSKOPF/EMMENEGGER/BABEY, in: Praxiskom-
mentar Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG, Waldmann/Weissenberger
[Hrsg.], 2. Aufl. 2016, Art. 12 VwVG N 19 ff.; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Ver-
waltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zü-
rich 2013, , Rz. 1043 ff.). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indes nicht un-
eingeschränkt; er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht der asylsu-
chenden Person (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG).
4.2 Ausfluss des rechtlichen Gehörs ist die Pflicht der Behörden, die Vor-
bringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person
E-6755/2017
Seite 16
sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berück-
sichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht,
sich mit den wesentlichen Vorbringen der rechtsuchenden Person zu be-
fassen und den Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Be-
gründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene
Person ihn sachgerecht anfechten kann. Die sachgerechte Anfechtung ist
nur möglich, wenn sich sowohl die Partei wie auch die Rechtsmittelinstanz
über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem
Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von
denen sich die Behörde leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt
(BVGE 2013/34 E. 4.1 m.w.H.).
5.
5.1 Das SEM ist mit Verfügung vom 22. November 2017 auf die Asylgesu-
che der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Zur Begründung ihres
Nichteintretensentscheides trug die Vorinstanz im Wesentlichen vor, die
Beschwerdeführenden hätten sich vor ihrer Einreise in die Schweiz rund
zwei Jahre in Tunesien aufgehalten und hätten mit den tunesischen Behör-
den keine Probleme gehabt. Es sei nicht davon auszugehen, dass Tune-
sien vorliegend das Non-Refoulement-Gebot verletzen könnte (vgl. Sach-
verhalt oben, Bst. E und K).
5.2 Die Beschwerdeführenden stellen sich demgegenüber auf den Stand-
punkt, ihnen drohe im Falle einer Wegweisung nach Tunesien eine (extra-
legale) Auslieferung nach Ägypten, wo mehrere Gerichtsurteile gegen den
Beschwerdeführer bereits gefällt worden und mehrere Gerichtsverfahren
gegen ihn (und gegen seinen Vater) noch hängig seien. Einerseits werde
der Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur Muslimbruderschaft
und seiner Teilnahme an den Kundgebungen am Rabaa-Platz, anderer-
seits im Zusammenhang mit Terrorismusvorwürfen bezüglich des von ihm
geführten Geschäftes in Ägypten verfolgt. Diese Verfahren seien politisch
motiviert. Im Falle einer Rückschaffung von Tunesien nach Ägypten drohe
ihm eine flüchtlingsrelevante Verfolgung (vgl. Sachverhalt oben, Bst. A, B,
G, J und M).
6.
6.1 Vorab ist festzuhalten, dass Tunesien nicht zu den vom Bundesrat als
sichere Drittstaaten bezeichneten Staaten gehört. Gemäss Art. 6a Abs. 2
Bst. b AsylG bezeichnet der Bundesrat Staaten, in denen nach seinen Fest-
stellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
AsylG besteht. Im Dezember 2007 hat er alle EU- und EFTA-Staaten als
E-6755/2017
Seite 17
sichere Drittstaaten in diesem Sinne bezeichnet (vgl. Medienmitteilung
EJPD vom 14.12.2007,
ell/news/2007/ ref_2007-12-142.html., abgerufen am 05.03.2018). Seither
hat er diesbezüglich keine Anpassungen beziehungsweise Ergänzungen
mehr vorgenommen.
6.2 Im Unterschied zu den vom Bundesrat bezeichneten sicheren Dritt-
staaten müssen die Asylbehörden bei der Wegweisung in andere Drittstaa-
ten – so auch betreffend Tunesien – in jedem Einzelfall prüfen, ob in die-
sem Drittstaat Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Abs. 1 AsylG be-
steht. Weiter ist zu prüfen, ob Wegweisungshindernisse vorliegen (vgl. Bot-
schaft vom 4. September 2002 zur Änderung des Asylgesetzes, BBI 2002
6884 f.; Urteil des BVGer D-635/2018 vom 8. Februar 2018 E. 7.4 mit wei-
tern Hinweisen).
6.3 Vorliegend ist unbestritten, dass sich die Beschwerdeführenden seit ih-
rer Ausreise aus Ägypten im Sommer 2015 bis zum 6. September 2017 in
Tunesien aufgehalten haben und dort über befristete, bis 5. November
2017 gültige Aufenthaltsbewilligungen verfügt haben.
6.4 Soweit die Beschwerdeführenden vortragen, sie hätten während ihres
Aufenthaltes in Tunesien keine Möglichkeiten gehabt, ihre ägyptischen
Reisepässe verlängern zu lassen, ist das Folgende festzuhalten:
Das SEM hat im Rahmen seiner Verfügung vom 22. November 2017 zu-
treffend argumentiert, dass sich die Beschwerdeführenden während ihres
Aufenthaltes in Tunesien vom Sommer 2015 bis zur Ausreise am 6. Sep-
tember 2017 legal aufgehalten haben. Gemäss ihren eigenen Angaben wa-
ren sie im Besitz einer gültigen, bis zum 5. November 2017 laufenden Auf-
enthaltsbewilligung (vgl. Akte A50, Antwort 19ff). Sie trugen vor, sie hätten
zur Verlängerung ihres Aufenthaltes in Tunesien auch ihre Reisepässe ver-
längern müssen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass
der Reisepass des Beschwerdeführers gemäss eigenen Angaben (A54
Antworten 26 und 58) und den Einträgen in seinem Reisepass bis zum 21.
Januar 2019 gültig ist. Der Reisepass der Beschwerdeführerin weist eine
Gültigkeitsdauer bis 8. März 2023 und die Pässe der Kinder bis zum 10.
und 11. Juli 2019 respektive 8. März 2023 auf. Im Zeitpunkt ihrer Ausreise
aus Tunesien im September 2017 verfügten alle Mitglieder somit über eine
gültige Aufenthaltsbewilligung sowie über gültige Reisepässe. Bei dieser
Sachlage ist ihr Vorbringen, sie hätten zum weiteren Verbleib in Tunesien
ihre Reisepässe verlängern müssen respektive wollen (vgl. A54, Antworten
E-6755/2017
Seite 18
58 ff.) nicht nachvollziehbar. Die Erklärung des Beschwerdeführers, er
habe in der ägyptischen Botschaft in Tunesien unter dem Vorwand, den
Reisepasseintrag betreffend Beruf zu ändern, versucht zu eruieren, ob sein
Reisepass verlängert würde (vgl. A54, Antwort 64), ändert nichts an der
Feststellung, dass sein Aufenthalt in Tunesien bis zum Zeitpunkt seiner
Ausreise legal war.
Im Weiteren hat der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Tu-
nesien bis zur Ausreise im September 2017 mehrere geschäftliche Aus-
landreisen in die Türkei und nach Frankreich unternommen. Er hat gemäss
seinen protokollierten Angaben jeweils ohne Probleme wieder nach Tune-
sien zurückkehren können (vgl. A50, Antworten 25-38). Auch unter diesem
Aspekt ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Beschwerdeführenden
bei der ägyptischen Botschaft in Tunesien um die Verlängerung ihrer – bis
2019 respektive 2023 laufenden – Reisepässen bemüht haben sollen.
6.5 Das SEM hat in seiner Verfügung vom 22. November 2017 erwogen,
dass Tunesien Signatarstaat der FK sei und auch dem Protokoll über die
Rechtstellung der Flüchtlinge beigetreten sei. Daher bestehe die Vermu-
tung, dass Tunesien sich dem in Art. 33 FK verbrieften Non-Refoulements-
Prinzip verpflichtet habe und den diesbezüglich verankerten völkerrechtli-
chen Verpflichtungen nachkomme.
6.5.1 Vorliegend haben die Beschwerdeführenden indessen vorgetragen,
dass ihnen in Tunesien eine konkret begründete (extra-legale) Auslieferung
an Ägypten drohe. Sie haben im Rahmen des Beschwerdeverfahrens auf
ein Rechtshilfeabkommen zwischen den arabischen Staaten aus dem Jahr
1977 (insbesondere Art. 17), auf ein Auslieferungsabkommen zwischen
den Ländern der Arabischen Liga vom 14. September 1952 betreffend Ter-
rorismusbekämpfung (insbesondere Art. 4) sowie auf weitere multilaterale,
regionale Konventionen verwiesen (vgl. dazu: Beschwerde, Ziffer 5.3, S.
32 sowie Beschwerdeergänzung, Beweismittel Nr. 13, siehe dazu: Sach-
verhalt oben, Bst. G und J.). Sie haben konkret geltend gemacht, dass
ihnen im Heimatstaat Ägypten eine politische Verfolgung aus den von
ihnen angeführten Gründen drohe und Tunesien sie in Missachtung des
völkerrechtlichen Non-Refoulement Gebotes nach Tunesien ausliefern
würde. Zur Untermauerung dieser Vorbringen haben sie verschiedene Be-
weismittel eingereicht, unter anderem mehrere Hundert Seiten von Doku-
menten, bei welchen es sich um sie betreffende gerichtliche Verfahrensak-
ten (insbesondere die Anklageschrift sowie den Zuführungsentscheid der
Staatsanwaltschaft) handeln soll. Mit ihrer Rechtsmitteleingabe vom 29.
E-6755/2017
Seite 19
November 2017 und der diesbezüglichen Ergänzung vom 22. Dezember
2017 haben die Beschwerdeführenden im Weiteren ein Schreiben des in
der Schweiz lebenden tunesischen Parlamentsmitglieds M._______ sowie
ein Schreiben des Anwalts des Vaters des Beschwerdeführers eingereicht,
welche ihre Vorbringen in weiten Teilen schriftlich bestätigen.
6.5.2 Das SEM beschränkte sich in der angefochtenen Verfügung im We-
sentlichen darauf, auf die mündlich und pauschal, nicht einzelfallspezifisch
eingeholte Auskunft der tunesischen Botschaft in der Schweiz zu verwei-
sen, wonach die Wiedereinreise der Beschwerdeführenden nach Tunesien
in der praktischen Durchführung theoretisch möglich sei. Auf die geltend
gemachte Furcht der Beschwerdeführenden vor einer Auslieferung an ihr
Heimatland und die in diesem Zusammenhang erwähnten Abkommen ging
das SEM lediglich pauschal ein, ohne zu deren Relevanz für das vorlie-
gende Verfahren Stellung zu nehmen. Mit der umfassend eingereichten
Dokumentation betreffend die angeblich in Ägypten gefällten Urteile und
nach wie vor hängigen Verfahren gegen den Beschwerdeführer, seine
Firma oder seinen Vater, fand keine Auseinandersetzung statt. Es wurde in
der Folge denn auch auf eine einlässlichere Überprüfung der vorgebrach-
ten Furcht vor einer extralegalen Auslieferung oder Ausschaffung im Zu-
sammenhang mit allenfalls dem Beschwerdeführer in Ägypten drohenden
Strafverfahren gänzlich verzichtet.
6.5.3 Auch in der Vernehmlassung ging das SEM auf die von den Be-
schwerdeführenden vorgetragene Furcht vor einer Auslieferung und der in
diesem Zusammenhang konkret zitierten Abkommen zwischen den arabi-
schen Staaten mit keinem Wort näher ein. Zum Schreiben vom M._______
hielt es lediglich fest, dessen Unterschrift fehle im eingereichten Schreiben
und verwies pauschal und ohne weitere Erläuterungen auf angeblich „un-
terschiedliche formale und inhaltliche Kriterien“, welche eine schlüssige
Prüfung des Dokuments verunmöglichen würden. Auf das eingereichte Do-
kument des Anwalts des Vaters des Beschwerdeführers vom 12. Dezem-
ber 2017 und insbesondere auf die Gerichtsdokumente inklusive auszugs-
weise, französisch-sprachige Übersetzung ging das SEM mit keinem Wort
ein, obwohl diese beiden Beweismittel einen konkreten Bezug auf die Vor-
bringen der Beschwerdeführenden aufweisen. Im Übrigen setzte sich das
SEM mit mehreren Beweismitteln überhaupt nicht auseinander und äus-
serte sich weder in der angefochtenen Verfügung noch in seiner Vernehm-
lassung dazu, weshalb es die Beweismittel als unerheblich erachtet.
E-6755/2017
Seite 20
6.5.4 Das SEM verzichtete ferner darauf, die Verfahrensakten des Vaters
des Beschwerdeführers (I._______) für die Prüfung des vorliegenden Asyl-
verfahrens beizuziehen, obwohl sich der Beschwerdeführer in mehrfacher
Hinsicht auf eine politische Verfolgungssituation seines Vaters bezieht (vgl.
oben, Sachverhalt Bst. B und C).
6.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM im vorliegenden Fall un-
zureichend abgeklärt und begründet hat, ob Hinweise im Sinne von
Art. 31a Abs. 2 AsylG bestehen, wonach im Drittstaat Tunesien kein effek-
tiver Schutz vor Rückschiebung der Beschwerdeführenden nach Art. 5
Abs. 1 AsylG besteht. Die Vorinstanz hat somit unter Verletzung des ver-
waltungsrechtlichen Untersuchungsgrundsatzes (Art. 12 VwVG) den
rechtserheblichen Sachverhalt mangelhaft festgestellt und die ihr obliegen-
den Prüfungs- und Begründungspflichten und damit den Anspruch der Be-
schwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt.
6.7 Eine Heilung dieser Verfahrensmängel auf Beschwerdeebene (vgl.
BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.) steht schon deshalb nicht zur Debatte,
weil das Gericht bereits in anderen Fällen festgehalten hat, dass die
Asylbehörden bei der Wegweisung in vom Bundesrat nicht als sicher be-
zeichnete Drittstaaten in jedem Einzelfall prüfen müssen, ob in diesem
Drittstaat Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Abs. 1 AsylG besteht
(vgl. zuletzt Urteil des BVGer D-635/2018 vom 8. Februar 2018 E. 7.6
m.w.H.). Die erforderliche Entscheidungsreife für ein reformatorisches Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts ist vorliegend nicht gegeben, und eine
solche lässt sich auch nicht mit geringem Aufwand durch das Gericht her-
stellen. Das SEM hat die gebotenen Abklärungen zur Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts daher selbst durchzuführen und anschlies-
send eine neue Verfügung zu erlassen, wobei es die auf Beschwerdeebene
geltend gemachten Vorbringen und die eingereichten Beweismittel zu be-
rücksichtigen hat.
6.8 Das Verfahren wird daher gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG zur Vor-
nahme zweckdienlicher Abklärungen und Würdigung der im vorliegenden
Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel an das SEM zurückge-
wiesen.
7.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung beantragt wird. Die vorinstanzliche Verfügung vom
22. November 2017 ist aufzuheben und die Sache in Anwendung von
E-6755/2017
Seite 21
Art. 61 VwVG in fine VwVG zur vollständigen und richtigen Sachverhalts-
ermittlung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen ans SEM zurück-
zuweisen.
8.
8.1 Die Rückweisung gilt praxisgemäss für die Frage der Auferlegung der
Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsie-
gen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das entsprechende Be-
gehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (vgl. BGE 137 V 210
E. 7.1, BGE 133 V 450 E. 13, je mit weiteren Hinweisen; Urteile des Bun-
desverwaltungsgericht E-1209/2011 vom 8. November 2011, D-4751/2009
vom 22. September 2010 sowie D-62/2010 vom 14. Januar 2010).
8.2 Aufgrund der Gutheissung der Beschwerde sind keine Verfahrenskos-
ten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.3 Den rechtsvertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Ob-
siegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine durch die Vorinstanz
auszurichtende Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachse-
nen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde trotz entsprechendem Hinweis
auf Art. 14 Abs. 1 und 2 VGKE im Rahmen des Beschwerdeinstruktions-
verfahrens (vgl. Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2017, S. 4) keine
Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund
der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf
die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist
den Beschwerdeführenden zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädi-
gung von insgesamt Fr. 2‘900.– zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6755/2017
Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt wird.
2.
Die Verfügung des SEM vom 22. November 2017 wird aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung ans SEM zurückge-
wiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteient-
schädigung in der Höhe von Fr. 2‘900.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Sandra Bodenmann
Versand: