Abtei lung V
E-6756/2006/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
A._______, geboren _______,
deren Töchter
B._______, geboren _______,
C._______, geboren _______,
Mali,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM (bis 31.12.2004: Bundesamt für
Flüchtlinge [BFF]) vom 8. Oktober 2003 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Gegenstand
Parteien
E-6756/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess ihr Heimatland eigenen Angaben zu-
folge im Dezember 2002 und gelangte am 13. Januar 2003 aus
D._______ (Elfenbeinküste) über Italien illegal in die Schweiz, wo sie
gleichentags unter der Identität E._______, geboren _______,
Elfenbeinküste, ein Asylgesuch stellte. Die Empfangsstellenbefragung
(...) erfolgte am 16. Januar 2003, die ergänzende Bundesanhörung am
21. Januar 2003.
Zur Begründung ihres Asylgesuches brachte die Beschwerdeführerin
vor, sie stamme aus der Elfenbeinküste und habe zusammen mit ihren
Eltern, ihrem vierjährigen Kind und ihrer jüngeren Schwester in
F._______ gelebt. Am 8. Dezember 2002 sei sie vom Markt nach
Hause gekommen, als ein Freund ihres Vaters und die Nachbarn ihr
mitgeteilt hätten, dass ihr Vater umgebracht worden sei. Vermutlich
lägen der Tötung finanzielle Streitigkeiten zugrunde. Gleichzeitig habe
man ihr gesagt, sie solle nicht nach Hause zurückkehren und ihre
Schwester sei zusammen mit ihrem Sohn geflüchtet. Der Freund ihres
Vaters habe sie dazu bewogen, sich vor den Mördern zu verstecken
und sie etwa sechs Tage lang in dem etwa zwei Autostunden
entfernten Ort G._______ untergebracht. In der Zwischenzeit habe er
erfolglos nach ihrer Schwester und ihrem Sohn gesucht. Dieser Freund
habe ihr zur Ausreise geraten und dieselbe finanziert. Ein arabischer
Bekannter von ihm habe sie bei der Ausreise begleitet. Sie habe sich
etwa vier Tage lang in Italien aufgehalten. Erst sei ihr von ihrem
Begleiter versprochen worden, in Europa Arbeit vermittelt zu
bekommen, als er dann aber gemerkt habe, dass sie schwanger sei,
habe er sie fortgeschickt.
B.
Es wurde eine Lingua-Analyse durchgeführt. Nach dem Herkunftsgut-
achten vom 22. Juli 2003 liessen sowohl die verwendete Sprache als
auch die abgefragten Ortskenntnisse darauf schliessen, dass es sich
beim Hauptsozialisierungsraum sehr wahrscheinlich nicht um die El-
fenbeinküste, sondern um die Sahelzone (Mali, Burkina Faso) handle.
Das Sprachkunde- und Herkunftsgutachten (Sprache: Dyuala) vom
20. März 2003 kam dagegen zum Schluss, die Beschwerdeführerin
stamme aus der Elfenbeinküste. Im Sprachkundegutachten (Sprache:
Französisch) vom 28. April 2003 wurde festgehalten, dass der Ge-
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E-6756/2006
sprächsmitschnitt lediglich einen Satz auf Französisch enthalte, was
für eine Analyse des sprachlichen Hintergrundes nicht ausreiche. Der
Beschwerdeführerin wurde in einer ergänzenden Bundesanhörung am
30. September 2003 das rechtliche Gehör zur Lingua-Analyse ge-
währt. Hierbei machte sie geltend, sie habe etwa sechs Jahre in Mali
bei ihrem Grossvater gelebt und dort die Schule besucht. Ausserdem
habe sie nicht in F._______, sondern in D._______ gewohnt, wo ihr
Vater ermordet worden sei. Hinsichtlich der weiteren Aussagen wird
auf die Protokolle verwiesen.
C.
Am (Datumsangabe) wurde die Tochter C._______ geboren.
D.
Mit Verfügung vom 8. Oktober 2003 - eröffnet am 10. Oktober 2003 -
lehnte das BFF das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ver-
fügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. Das Bun-
desamt erachtete die Vorbringen als unglaubhaft. So habe die Be-
schwerdeführerin trotz mehrfacher Aufforderung keinerlei Identitätsdo-
kumente eingereicht, und ihre diesbezüglichen Erklärungen, auch zum
Reiseweg, seien nicht nachvollziehbar. Dadurch werde der Verdacht
erhärtet, sie wolle über die wahren Gründe ihrer Ausreise und ihre Na-
tionalität täuschen. Die von der Beschwerdeführerin gemachte Be-
schreibung der Farbe und des Formats ihres ivorischen Identitätsaus-
weises sei tatsachenwidrig. Zu den Aufenthaltsorten in der Elfenbein-
küste, ihrer Arbeit und ihrem Schulbesuch habe sie in den Befragun-
gen und bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Lingua-Ana-
lyse widersprüchliche, tatsachenwidrige und unsubstanziierte Anga-
ben gemacht. Auch fehlten ihr landestypische Kenntnisse ihrer angeb-
lichen Heimat. Insgesamt zeige sich deutlich, dass sie weder mit den
tatsächlichen Gegebenheiten der Elfenbeinküste vertraut sei, noch
ihre Angaben zur Person und Herkunft zuträfen. Dieses Ergebnis
würde durch die Lingua-Analyse unterstrichen, wonach zusammenfas-
send davon auszugehen sei, die Beschwerdeführerin komme sehr
wahrscheinlich nicht aus der Elfenbeinküste, sondern aus Mali oder
Burkina Faso. Die geltend gemachte ivorische Staatsangehörigkeit sei
angesichts der Ungereimtheiten und wegen des Fehlens jeglicher
Identitätsdokumente nicht glaubhaft gemacht. Daher sei auch den
Asylvorbringen, die auf der behaupteten ivorischen Staatsangehörig-
keit beruhten, jegliche Grundlage entzogen. Wegen der Unglaubhaf-
tigkeit der Vorbringen erübrige sich eine Prüfung ihrer Asylrelevanz.
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Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges
seien wegen grober Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht zu prüfen,
da es nicht Sache der Asylbehörden sei, bei fehlenden Hinweisen sei-
tens der Beschwerdeführerin nach etwaigen Wegweisungshindernis-
sen zu forschen.
E.
Mit Eingabe an die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurs-
kommission (ARK) vom 10. November 2003 (Poststempel) beantragte
die Beschwerdeführerin durch ihren damaligen Rechtsvertreter, die
Verfügung des BFF aufzuheben und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter
sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und
infolgedessen die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. In der Beschwerde
wird behauptet, Zweifel an der ivorischen Staatsangehörigkeit der Be-
schwerdeführerin seien aufgrund der Aktenlage nicht gerechtfertigt.
Das BFF habe die Asylvorbringen zu Unrecht als unglaubhaft bewertet
und auf die Prüfung der Asylrelevanz verzichtet. Den Staatsgrenzen
werde in Afrika nicht allzu grosse Bedeutung beigemessen und dem-
entsprechend würden sich die Sprachen der Nachbarländer durch-
mischen. Teile der Familie der Beschwerdeführerin und die Beschwer-
deführerin selbst hätten sich in Mali aufgehalten. Dem Bericht der
Sprachexperten sei daher keine allzu grosse Bedeutung beizumessen.
Die geringen geographischen, politischen und kulturellen Kenntnisse
der Beschwerdeführerin über die Elfenbeinküste seien mit ihrer man-
gelnden Schulbildung zu erklären. Im Übrigen sei der Wegweisungs-
vollzug unzumutbar, da sie eine (...) Monate alte Tochter habe und der
italienische Vater ein Anerkennungsverfahren eingeleitet habe.
F.
Mit Schreiben der ARK vom 11. November 2003 wurde der Eingang
der Beschwerde bestätigt.
G.
Mit Verfügung vom 18. November 2003 verzichtete die ARK auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses und forderte die Beschwerdeführerin
auf, innert Frist Beweismittel über das in der Beschwerde erwähnte
Anerkennungsverfahren des Kindes durch den italienischen Vater bei-
zubringen.
H.
Mit Schreiben vom 16. Dezember 2003 teilte der Rechtsvertreter der
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Beschwerdeführerin der ARK mit, dass er im Rahmen des Anerken-
nungsverfahrens der am 5. August 2003 geborenen Tochter C._______
habe feststellen müssen, dass die von der Beschwerdeführerin
angegebene Identität nicht den Tatsachen entspreche. Wie dem
Geburtsschein zu entnehmen sei, heisse sie tatsächlich A._______,
sei am (Datumsangabe) in H._______, Mali, geboren und malischer
Staatsangehörigkeit. Es werde um die Feststellungen der
tatsächlichen Identität und um die entsprechenden Anweisungen
ersucht, damit der Beschwerdeführerin von den Schweizer Behörden
neue Ausweispapiere ausgestellt würden. Dies sei eine unumgängliche
Voraussetzung für das Anerkennungsverfahren.
I.
Mit Schreiben vom 19. Dezember 2003 teilte der Instruktionsrichter
mit, beim eingereichten Geburtsschein handle es sich um kein
Identitätspapier im Sinne von Art. 1 Bst. c der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311). Zudem
sei die Echtheit des Dokumentes nicht nachgewiesen. Im Übrigen sei
die ARK nicht befugt, kantonale Behörden anzuweisen, entsprechende
Dokumente auszustellen. Gestützt auf Art. 10 Abs. 2 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) werde der eingereichte Ge-
burtsschein zu Händen des BFF sichergestellt und der Beschwerde-
führerin eine Kopie des Dokuments zugestellt.
J.
Mit Schreiben vom 18. Juni 2004 liess die Beschwerdeführerin durch
ihren Rechtsvertreter ihre Identitätskarte einreichen und ersuchte um
Weiterleitung des Dokumentes an das BFF.
K.
Mit Schreiben vom 24. Juni 2004 teilte die ARK dem Rechtsvertreter
der Beschwerdeführerin mit, die eingereichte Identitätskarte werde
nach Art. 10 Abs. 2 AsylG zu den Akten genommen. Sodann werde
darauf hingewiesen, dass gemäss Praxis der ARK allfällige Identitäts-
papiere aus den Asylakten anderen Amtsstellen auf entsprechende
Anfrage direkt zugestellt würden. Das Schreiben der ARK wurde in
Kopie an das BFF gesandt unter Hinweis auf die letzten beiden Einga-
ben des Rechtsvertreters.
L.
Am 1. Juli 2004 wurde eine Ausweisprüfung vorgenommen, wonach
bei der von der Beschwerdeführerin eingereichten malischen Identi-
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tätskarte keine objektiven Fälschungsmerkmale auszumachen seien.
Daraufhin wurden am 8. Juli 2004 im automatisierten Personenregist-
ratursystem (AUPER) die Personalien der Beschwerdeführerin anhand
der hinterlegten Papiere berichtigt.
M.
Gemäss Mitteilung des Zivilstandsamtes (...) vom 13. Mai 2005 er-
kannte I._______, geboren am (Datumsangabe), italienischer
Staatsbürger, wohnhaft in J._______ (K._______), am gleichen Tag
C._______, geboren am (Datumsangabe), als sein Kind an.
N.
Mit Schreiben vom 30. Juni 2005 (Eingang beim BFM: 4. Juli 2005)
fragte I._______ beim Bundesamt an, ob der Beschwerdeführerin und
der gemeinsamen, von ihm anerkannten Tochter C._______ ein Kan-
tonswechsel nach K._______, wo er wohnhaft sei, gestattet werde. Mit
Schreiben vom 18. Juli 2005 teilte das BFM der Beschwerdeführerin
mit, dass das Gesuch ausnahmsweise an die zuständige kantonale
Behörde in K._______ weitergeleitet werde. Das (Angabe der
kantonalen Behörde) (K._______) teilte dem BFM am 25. August 2008
mit, dass es das Gesuch um Kantonswechsel gutheisse. Mit Verfügung
des BFM vom 13. September 2005 gestattete das Bundesamt der
Beschwerdeführerin und ihrer Tochter den Wechsel vom Kanton (...) in
den Kanton K._______.
O.
Am (Datumsangabe) wurde die Tochter geboren.
P.
Gemäss einer Mitteilung des (Angabe der kantonalen Behörde)
K._______ vom 12. Dezember 2006 erkannte I._______ B._______
als sein Kind an.
Q.
Mit Schreiben vom 6. Dezember 2006 (Poststempel) teilte der Rechts-
vertreter der Beschwerdeführerin mit, diese wohne mittlerweile in
K._______ und habe ihm mitgeteilt, dass sie seit Juni 2006 einen
neuen Rechtsvertreter habe. Den Namen dieses Rechtsvertreters
kenne er allerdings nicht, da sich die Beschwerdeführerin von ihm die
Akten an ihre neue Adresse habe zuschicken lassen. Auch sei er
davon ausgegangen, dass sich der neue Rechtsvertreter gemäss
anwaltlicher Gepflogenheit bei der ARK melden würde. Gleichzeitig
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teilte der Rechtsvertreter die neue Adresse der Beschwerdeführerin
mit.
R.
In seiner Vernehmlassung vom 13. Februar 2007 hielt das BFM an sei-
nen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Zudem merkte es an, dass die Ausführungen über die ivorische
Staatsangehörigkeit angesichts der veränderten Aktenlage nicht mehr
relevant seien, da feststehe, dass die Beschwerdeführerin über ihre
Identität und Herkunft getäuscht habe. Wegen dieser Täuschung kön-
ne im jetzigen Zeitpunkt auch die Zumutbarkeit einer Rückkehr in den
Heimatstaat nicht beurteilt werden, da keine Informationen über die
persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin in Mali vorlägen.
Schliesslich regte das Bundesamt Abklärungen darüber an, ob der
Kindsvater für die von ihm anerkannten Kinder die italienische Staats-
bürgerschaft beantragt habe und ob auf Seiten des Kindsvaters und
der Beschwerdeführerin ein Heiratswille bestehe.
S.
Mit Verfügung vom 20. Februar 2007 wurde der Beschwerdeführerin
vom mittlerweile zuständigen Bundesverwaltungsgericht unter Fristset-
zung das Replikrecht zur Vernehmlassung des BFM vom 13. Februar
2007 gewährt. Dabei wurde insbesondere auf die vom Bundesamt
aufgeworfenen Fragen zur italienischen Staatsbürgerschaft der Töch-
ter und zu eventuellen Ehevorbereitungen zwischen dem Vater der
Kinder und der Beschwerdeführerin hingewiesen.
T.
Mit Replik vom 16. März 2007 (Poststempel) informierte die Beschwer-
deführerin darüber, dass der italienische Vater ihrer Töchter diese als
gemeinsame Kinder in Italien und in der Schweiz anerkannt habe.
Auch wenn sie nicht verheiratet seien, liebe er seine Kinder und küm-
mere sich gut um sie. Als Mutter wünsche sie sich, dass ihre Kinder
die Chance bekämen, an der Seite ihres Vaters und zusammen mit
beiden Elternteilen aufzuwachsen. Sie bitte ihren Kindern zuliebe
darum, in der Schweiz bleiben zu dürfen. Dem Schreiben lag ein Brief
des Vaters ihrer Kinder bei, in welchem er mitteilte, dass er sich auf
Vorschlag der Beschwerdeführerin an das Gericht wende. Er wolle das
Gericht wissen lassen, wie wichtig ihm seine Töchter seien und die
Tatsache, dass sie in der Schweiz, wo sie geboren seien, die Schule
besuchten. Der Eingabe lagen Urkunden des italienischen General-
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konsulates in K._______ vom 3. August 2005 und 19. Dezember 2006
über die Anerkennung der beiden Töchter der Beschwerdeführerin
durch ihren italienischen Vater bei.
U.
Mit Schreiben vom 26. Februar 2008 teilte der Instruktionsrichter der
Beschwerdeführerin mit, da der Vater ihrer Töchter ein in der Schweiz
wohnhafter EU-Bürger mit einer Niederlassungsbewilligung sei, könne
ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht von vorn-
herein klarerweise verneint werden. Ergebe sich im Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, dass ein Beschwerdeführender aus aus-
serhalb des Asylverfahrens liegenden Gründen über einen gesetzli-
chen Aufenthaltstitel verfüge, sei ihm gemäss weiterhin gültiger Praxis
der ARK eine Frist zu setzten, innerhalb welcher er seinen Anspruch
bei der zuständigen kantonalen Behörde geltend machen könne. Es
sei auf die weiterhin gültige Rechtsprechung der ARK in Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
(EMARK) 2001 Nr. 21 zu verweisen. Die Beschwerdeführerin werde
aufgefordert, innert Frist bei den zuständigen kantonalen Behörden ein
Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu stellen. Ausser-
dem werde darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht
über die Einreichung des Gesuchs in Kenntnis zu setzen und über den
Fortgang des fremdenpolizeilichen Verfahrens auf dem Laufenden zu
halten sei.
V.
Nachdem die Beschwerdeführerin vorab telefonisch über die Einrei-
chung ihres Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei der
ausländerrechtlichen Behörde informierte, bat sie der Instruktionsrich-
ter mit Schreiben vom 3. April 2008 um schriftliche Mitteilung, ob sie
ein entsprechendes Gesuch innerhalb der mit Schreiben vom 26. Feb-
ruar 2003 gesetzten Frist bis zum 14. März 2008 gestellt habe. Gleich-
zeitig wurde um Mitteilung über den Fortgang des fremdenpolizeilichen
Verfahrens gebeten.
W.
Mit Schreiben vom 12. März 2008 (Poststempel: 4. April 2008) reichte
die Beschwerdeführerin eine Kopie ihres an das [Angabe der
kantonalen Behörde (K._______)] gerichteten Antrages auf Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung für sich und ihre beiden Töchter ein.
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E-6756/2006
X.
Mit Schreiben vom 14. Oktober 2008 an das (Angabe der kantonalen
Behörde), K._______, bat der Instruktionsrichter dieses Amt um
Angaben darüber, ob es ein Verfahren um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung eingeleitet habe und mit welchem Ausgang des
Verfahrens gerechnet werden könne. Eine Antwort ist beim Gericht bis
zur Ausfällung dieses Urteils nicht eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerinnen sind durch die angefochtene Verfügung berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwer-
de legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
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oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM erachtet die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin als
unglaubhaft, da sie auf der angeblichen ivorischen Staatsangehörig-
keit beruhten und ihnen somit jegliche Grundlage entzogen sei. Eine
Prüfung der Asylrelevanz erübrige sich angesichts der Unglaubhaf-
tigkeit der Vorbringen.
4.2 Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Beschwerdeschrift an ihrer
ivorischen Staatsangehörigkeit noch fest und bestreitet die Unglaub-
haftigkeit ihrer Vorbringen. Erst mit Eingabe ihres ehemaligen Rechts-
vertreters vom 16. Dezember 2003 wird um eine Korrektur der Identi-
tätsangaben der Beschwerdeführerin gebeten und angegeben, die
Beschwerdeführerin stamme tatsächlich aus Mali, nicht aus der Elfen-
beinküste.
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4.3 Der Einschätzung des BFM, wonach durch die tatsachenwidrigen
Angaben der Beschwerdeführerin zur Staatsangehörigkeit den Asyl-
vorbringen jegliche Grundlage fehle und diese bereits deshalb als un-
glaubhaft zu erachten seien, ist zuzustimmen. Die Tatsache der fal-
schen Angaben zur Staatsangehörigkeit konnte bereits den Protokol-
len im vorinstanzlichen Verfahren und dem Lingua-Gutachten entnom-
men werden und wurde durch die Beschwerdeführerin selbst im Laufe
des Beschwerdeverfahrens bestätigt, weshalb sich Ausführungen zum
Gutachten und zu ihren vagen Angaben zur Elfenbeinküste in den Be-
fragungen erübrigen.
Anzumerken ist, dass bereits im vorinstanzlichen Verfahren neben der
mangelnden Substanz der Ausführungen zahlreiche Widersprüche und
Ungereimtheiten zum angeblichen Verfolgungsvorfall auffallen. So hat
die Beschwerdeführerin beispielsweise anfangs behauptet, die Ermor-
dung ihres Vaters und die Flucht ihrer Schwester mit ihrem Kind hät-
ten sich in F._______, Elfenbeinküste, zugetragen (vgl. A1 S. 1 und 5);
sie habe sich nach der Ermordung ihres Vaters in dem Dorf
G._______ versteckt und sei erst später nach D._______ gegangen
(vgl. A8 S. 8). In der Anhörung vom 30. September 2003, in welcher ihr
das rechtliche Gehör zu den Lingua-Gutachten gewährt wurde, gab sie
demgegenüber an späterer Stelle an, sie habe in D._______ gewohnt,
wo auch ihr Vater getötet worden sei (vgl. A19 S. 6). Dort sei sie bis
zur Ausreise geblieben (vgl. A19 S. 11). In der Erstbefragung und
direkten Bundesanhörung hatte sie angegeben, im Heimatland als
Verkäuferin gearbeitet zu haben (vgl. A1 S. 2, A8 S. 6.), in der
Anhörung vom 30. September 2003 dagegen sagt sie aus, sie sei
keiner Arbeit nachgegangen (vgl. A19 S. 8). Auch widerspricht sie sich
in Bezug darauf, wer ihre Schwester und ihr Kind nach deren Flucht
gesucht haben soll: In den ersten beiden Befragungen bringt sie vor,
dass der Freund ihres Vaters nach den beiden gesucht habe (vgl. A8
S. 8), wogegen sie in der letzten Anhörung behauptet, sie selbst habe
eine Woche lang nach den beiden gesucht (vgl. A19 S. 12). Weitere
Ausführungen erübrigen sich an dieser Stelle, da die
Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren ihr wahres
Herkunftsland, Mali, ihren tatsächlichen Namen, Vornamen, ihr wahres
Geburtsdatum sowie den Geburstort angibt und somit eingesteht, über
ihre Identität im Sinne von Art. 1 Bst. a AsylV1 getäuscht zu haben,
gleichzeitig aber auch im Beschwerdeverfahren keinerlei
Ausführungen zu möglichen Verfolgungsvorbringen in ihrem tatsäch-
lichen Heimat- und Herkunftsland macht. Angesichts der erst nach-
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träglichen Bekanntgabe ihrer wahren Identität sind die Vorbringen
unglaubhaft.
4.4 Der Beschwerdeführerin ist es damit insgesamt nicht gelungen,
eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaub-
haft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch demnach zu Recht
abgelehnt.
5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung
nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bun-
desamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.
6.1 Die Beschwerdeführerinnen verfügen über keine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung. Es stellt sich jedoch die Frage, ob sie
einen grundsätzlichen Anspruch auf die Erteilung einer solchen aus
dem Umstand ableiten können, dass er Vater der Kinder ein in der
Schweiz mit einer Niederlassungsbewilligung lebender EU-Bürger ist.
6.2 Ist ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbe-
willigung zu bejahen, fällt die konkrete Beurteilung des geltend ge-
machten Anspruchs und damit auch der Entscheid über die Wegwei-
sung in die Zuständigkeit der fremdenpolizeilichen Behörden (EMARK
2001 Nr. 21 E.8 d). Hat die asylsuchende Person die zuständige aus-
länderrechtliche Behörde mit einem Gesuch um Erteilung einer Aufent-
haltsbewilligung befasst, hat das BFM nach Ablehnung des Asylge-
suchs keine Wegweisung zu verfügen beziehungsweise das Bundes-
verwaltungsgericht eine vom BFM angeordnete Wegweisung aufzu-
heben, sofern die Asylbehörde gestützt auf eine vorfrageweise Prü-
fung zum Schluss gelangt, dass die asylsuchende Person grundsätz-
lich einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im oben
umschriebenen Sinne hat. Hat die im ausländerrechtlichen Verfahren
zuständige Behörde über das Gesuch um Erteilung einer Aufenthalts-
bewilligung jedoch bereits rechtskräftig entschieden und dabei das
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Bestehen eines Anspruchs verneint, haben sich die Asylbehörden bei
der Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht mehr mit
Art. 8 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grund-
freiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101.) zu befassen
(EMARK 2001 Nr. 21 E. 9 - 11, 12b und c sowie 14a). Vorliegend hat
die Beschwerdeführerin auf die entsprechende Aufforderung des In-
struktionsrichters hin am 12. März 2008 bei der zuständigen Behörde
um Erteilung einer Aufenthaltbewilligung ersucht. Demzufolge ist vor-
frageweise zu prüfen, ob die Beschwerdeführerinnen grundsätzlich
Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung haben.
6.3
6.3.1 Da es sich beim Vater der beiden minderjährigen Töchter um
einen in der Schweiz lebenden EU-Bürger handelt, haben diese mög-
licherweise einen derivaten Anspruch auf Aufenthat in der Schweiz
aus dem Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (nach-
folgend: FZA, SR 0.142.112.681). Dazu müsste sich der italienische
Vater der Kinder als EU-Bürger in der Schweiz zur Ausübung einer
Erwerbstätigkeit aufhalten und somit ein originäres Aufenthaltsrecht
nach Art. 4 FZA i.V.m. Art. 2 Anhang I FZA besitzen. Die Töchter des
EU-Angehörigen, die zwar über die malische, aber gemäss Aktenlage
nicht über die italienische Staatsbürgerschaft verfügen, könnten sich
somit möglicherweise auf ein derivates Aufenthaltsrecht für Drittstaats-
angehörige aus Art. 3 Abs. 2 Bst. a Anhang I FZA berufen, die Be-
schwerdeführerin als sorgeberechtigter Elternteil auf Art. 8 EMRK.
Zwar hat das Bundesgericht mit Urteil vom 4. November 2003
(BGE 130 II 1 E. 3.6.1) unter Berufung auf die im Urteil des Europä-
ischen Gerichtshofes (EuGH) vom 23. September 2003 in Sachen Ak-
rich (Rs C-109/01, Secretary of State / Akrich, Rz. 49 ff.) vorgenom-
mene Auslegung des Art. 10 der EG-Verordnung 1628/68 entschieden,
dass sich aus Drittstaaten stammende Familienangehörige von
EG-/EFTA-Angehörigen nur dann auf das Familiennachzugsrecht nach
Art. 3 Anhang I FZA berufen können, wenn sie sich bereits vor der Ge-
suchseinreichung rechtmässig in einem EU-/EFTA-Staat aufgehalten
haben. Dies würde eine dauerhafte Aufenthaltsbewilligung des Dritt-
staatsangehörigen in einem EU-/EFTA-Staat bedingen und ist im Fall
der sich im Rahmen ihres Asylverfahrens in der Schweiz aufhaltenden
Beschwerdeführerinnen nicht der Fall. Allerdings hat der EuGH im
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Rahmen seiner dynamischen Rechtsprechung in einem jüngsten Vor-
abentscheidungsverfahren zu der EG-Verordnung 1628/68 nachfol-
genden Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38/EG vom 29. April 2004 vom
25. Juli 2008 (Rs C-127/2008, Metock u. a. / Minister for Justice, Equa-
lity and Law Reform) deutlich gemacht, dass er nicht mehr an seiner
im Urteil Akrich vertretenen Auffassung festhalte, wonach die Freizü-
gigkeit für Familienangehörige von EU-Bürgern voraussetzt, dass sie
sich zuvor rechtmässig im EU-Gebiet aufgehalten haben müssen. Viel-
mehr ergebe sich das Recht auf Einreise und Aufenthalt allein aus der
familiären Beziehung zum EU-Bürger. Auch wenn es sich beim zuletzt
genannten Urteil, ebenso wie beim Urteil Akrich, um ein solches han-
delt, das erst nach dem Zeitpunkt der Unterzeichung des FZA vom
21. Juni 1999 ergangen ist und für die Schweizer Gerichte und Behör-
den somit nach Art. 16 Abs. 2 FZA keine Verpflichtung besteht, die
neue Rechtsprechung des EuGH zu den einschlägigen Bestimmungen
zu übernehmen, so kann diese doch, wie im Fall Akrich geschehen,
berücksichtigt werden (vgl. zu Art. 16 FZA: KAY HAILBRONNER, Freizügig-
keit nach EU-Recht und dem bilateralen Abkommen, Zeitschrift für Eu-
roparecht 5/2003, S. 51 f.), zumal das FZA von der Zielsetzung ge-
prägt ist, dem EG-Freizügigkeitsrecht gleichwertige Rechte und Pflich-
ten zu gewähren (vgl. Wortlaut des Art. 16 Abs. 1 FZA).
6.3.2 Neben einem möglichen Anspruch aus dem FZA können sich
die Beschwerdeführerinnen grundsätzlich auch auf einen Anspruch
aus Art. 8 Abs. 1 EMRK berufen.
Gemäss der mit dem Entscheid BGE 109 Ib 183 begründeten Praxis
des Bundesgerichts (vgl. z.B. BGE 126 II 382, BGE 126 II 425,
BGE 127 II 60, BGE 130 II 281) können Personen, die eine intakte und
tatsächlich gelebte Beziehung zu einem nahen Verwandten haben,
welcher über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt,
direkt aus Art. 8 Abs. 1 EMRK einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbe-
willigung ableiten. Zu den Familienbeziehungen, die unter den Schutz-
bereich dieser Rechtsnorm fallen, gehören grundsätzlich diejenigen
zwischen Eltern und minderjährigen Kindern. Dabei ist nicht unbedingt
erforderlich dass diese in einer Hausgemeinschaft leben. Nach einhel-
liger Meinung von Lehre und Rechtsprechung kann auch die Bezie-
hung zwischen einem minderjährigen Kind und dessen nicht sorgebe-
rechtigtem Elternteil für eine Berufung auf Art. 8 Abs. 1 EMRK genü-
gen, falls das Besuchsrecht regelmässig ausgeübt wird (vgl. MARC SPE-
SCHA, Handbuch zum Ausländerrecht, Bern/Stuttgart/Wien, 1999,
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S. 182 ff.; BGE 120 Ib 1 ff.). Allerdings hat das Bundesgericht festge-
halten, dass die Ausübung des Besuchsrechts auch vom Ausland her
möglich sein kann und deshalb nicht zwingend die Gewährung eines
Aufenthaltsrechts in der Schweiz voraussetzt. Notwendig für die Aner-
kennung eines Familienlebens zwischen minderjährigen Kindern und
ihrem nichtehelichen Vater ist somit das Bestehen einer tatsächlich
gelebten und intakten Beziehung (vgl. die sogenannte Reneja-Praxis
in BGE 110 Ib 201). Es ist im Sinne einer Abwägung die Intensität der
Beziehung zwischen Elternteil und Kind, dessen Verhalten gegenüber
dem Kind im Allgemeinen sowie die Distanz zwischen dem ausländi-
schen Wohnort und der Schweiz zu berücksichtigen (BGE 120 Ib 22).
Liegt Familienleben im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK vor, so können
sich alle direkt oder indirekt betroffenen Familienmitglieder, demnach
auch die Beschwerdeführerin als Mutter, auf ihr Recht auf Achtung des
Familienlebens berufen.
Die Töchter der Beschwerdeführerin sind von ihrem, mit einer Nieder-
lassungsbewilligung in der Schweiz lebenden Vater als dessen Kinder
anerkannt worden. Der Kindsvater erfüllt mit seiner Niederlassungsbe-
wiligung in der Schweiz die Voraussetzung des gefestigten Aufent-
haltsrechts. Fraglich ist die tatsächlich gelebte und intakte Beziehung.
Aus den Akten ergibt sich, dass die Töchter zwar nicht mit ihrem Vater
zusammenleben, aber dass sie mit ihrer Mutter in den Wohnsitzkanton
ihers Vaters gezogen sind, um in dessen Nähe zu sein und auch ge-
mäss den Auskünften der Beschwerdeführerin und des Kindsvaters in
regem Kontakt stehen. Ob Unterhaltszahlungen erfolgen, lässt sich
den Akten nicht entnehmen.
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass ein Anspruch der Beschwerdefüh-
rerinnen auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung jedenfalls nicht
grundsätzlich verneint werden kann. Damit ist noch nicht gesagt, dass
sämtliche Voraussetzungen zur Verwirklichung des Anspruches tat-
sächlich erfüllt sind und den Beschwerdeführerinnen eine Aufenthalts-
bewilligung zu erteilen ist; dies wird vielmehr - nach dem Gesagten -
von den zuständigen ausländerrechtlichen Behörden abschliessend zu
beurteilen sein. Bis dato ist eine solche Beurteilung durch die auslän-
derrechtlichen Behörde nicht erfolgt. Bei dieser Sachlage ist indessen
praxisgemäss die vom Bundesamt mit Verfügung vom 8. Oktober 2003
angeordnete Wegweisung aufzuheben. Damit erübrigen sich - da
diesbezüglich gegenstandslos geworden - weitere Ausführungen zur
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Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvoll-
zugs. Die ausländerrechtliche Behörde wird gegebenenfalls zu prüfen
haben, ob Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen. Im Übrigen
steht der Beschwerdeführerin und ihren Töchtern auch der fremden-
polizeiliche Rechtsweg offen (vgl. Art. 13 EMRK und EMARK 2000
Nr. 30).
8.
Da die Beschwerdeführerinnen im Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht hinsichtlich der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
und des Asylantrages unterlegen sind und auf die Wegweisung auf-
grund von ausserhalb des Asylverfahrens liegenden Gründe verzichtet
wird, haben sie die vollständigen Verfahrenskosten von Fr. 600. – zu
tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
9.
Angesichts des teilweise Obsiegens wäre den Beschwerdeführerinnen
zu Lasten der Vorinstanz eine reduzierte Parteientschädigung zuzu-
sprechen. Da das teilweise Obsiegen allerdings aufgrund von ausser-
halb des Asylverfahrens liegenden Gründe erfolgte und in keinem Zu-
sammenhang mit den Beschwerdevorbringen steht, wird praxisgemäss
keine Parteientschädigung entrichtet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Asylpunkt abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen die Wegweisung be-
treffend gutgeheissen, und die vom BFM verfügte Wegweisung wird
aufgehoben. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzuges wird die Be-
schwerde als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
3.
Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten in Höhe von
Fr. 600. – auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerinnen (Einschreiben; Beilage: Einzahlungs-
schein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- _______ (in Kopie, unter Hinweis auf E. 6)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Mareile Lettau
Versand:
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