B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6756/2017
Ur t e i l vom 9 . J anua r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richterin Andrea Berger-Fehr;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Beschwerdeführerin,
(…)
B._______, geboren am (…),
und (…)
C._______, geboren am (…),
Iran,
alle vertreten durch Guido Ehrler, Advokat,
(…),
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 25. Oktober 2017 / N (…).
E-6756/2017
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Sachverhalt:
A.
A.a Mit Verfügung vom 9. Juni 2016 stellte die Vorinstanz fest, die Be-
schwerdeführerin und ihre Kinder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte ihre Asylgesuche vom 10. November 2015 ab und ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Der Ehemann der Be-
schwerdeführerin sei am (…) gestützt auf die Dublin-Verordnung nach (...)
überstellt worden. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2015 habe die Be-
schwerdeführerin freiwillig auf eine Familienzusammenführung im Sinne
der Dublin-Verordnung respektive auf eine Überstellung nach (...) verzich-
tet und die Durchführung ihres Asylverfahrens in der Schweiz verlangt.
Zur Begründung des Asylentscheides führte das SEM im Wesentlichen
aus, die Asylvorbringen vermöchten teilweise den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit und teilweise denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft
nicht zu genügen. Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte es in
individueller Hinsicht aus, es befänden sich neben (…) der Beschwerde-
führerin noch (…) im Iran, womit sie über ein familiäres und verwandt-
schaftliches Beziehungsnetz verfüge. Sie habe ausgesagt, in den Monaten
vor der Ausreise zusammen mit den Kindern bei (…) gewohnt zu haben
und von (…) unterstützt worden zu sein. Sie verfüge des Weiteren über
eine Berufsausbildung, B._______ habe eine Schule für (…) besucht und
C._______ sei ebenfalls zur Schule gegangen. Es sei somit davon auszu-
gehen, dass sie sich eine wirtschaftliche Grundlage aufbauen könne und
bei allfälligen finanziellen Engpässen auf die Unterstützung ihrer Familie
zurückgreifen könne. Dem mit Schreiben vom 31. Mai 2016 eingereichten
Arztbericht zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin könne ent-
nommen werden, dass ihre gesundheitlichen Probleme (…) nicht lebens-
gefährlich seien und derzeit mit Medikamenten behandelt würden. Sie sei
darüber hinaus in (…) Behandlung. Es sei zwar auch vermerkt, dass sie
regelmässige (…) Behandlung benötige, eine medikamentöse und (…) Be-
handlung sei jedoch auch in ihrem Heimatland möglich, weil die dafür not-
wendigen Medikamente und Institutionen dort verfügbar seien. Die (…) Be-
schwerden stellten kein Wegweisungsvollzugshindernis dar, weil aufgrund
des Krankheitsbildes nicht davon auszugehen sei, dass die Rückkehr in
den Heimatstaat zu einer lebensbedrohlichen Verschlechterung des Ge-
sundheitszustandes führen könnte.
A.b Mit Urteil vom 12. Oktober 2016 (…) wies das Bundesverwaltungsge-
richt die gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde vom
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11. Juli 2016 ab. Zu den gesundheitlichen Problemen der Beschwerdefüh-
rerin führte das Gericht im Wesentlichen aus, auf Beschwerdeebene sei
kein neuer Arztbericht eingereicht worden. Sie habe bereits im Iran an ihren
gesundheitlichen Beschwerden gelitten und in der angefochtenen Verfü-
gung sei zutreffend ausgeführt worden, dass die aktenkundigen gesund-
heitlichen Probleme der Beschwerdeführerin (…) kein Wegweisungsvoll-
zugshindernis darstellen würden, weil diese auch im Heimatstaat behan-
delt werden könnten, wo sie bis zu ihrer Ausreise im (…) gelebt habe. Der
Zugang zu den – sofern überhaupt – benötigten Medikamenten sollte in
Anbetracht der grosszügigen familiären Unterstützung möglich sein. Der in
der Beschwerde geltend gemachte möglicherweise schlechte Gesund-
heitszustand (…) der Beschwerdeführerin werde nicht belegt und stütze
sich auf (…) in den Befragungen. Das (..) an gewissen Stellen der Anhö-
rung lasse den Vollzug der Wegweisung jedenfalls nicht unzumutbar er-
scheinen und rechtfertige auch keine weiteren medizinischen Abklärungen,
weshalb der entsprechende Beschwerdeantrag abzuweisen sei. Der An-
trag, das Asylverfahren sei bis zum rechtskräftigen Abschluss des in (...)
geführten Asylverfahrens des Ehemannes zu sistieren, wurde abgewiesen.
B.
B.a Mit Eingabe vom 25. November 2016 gelangte die Beschwerdeführerin
durch ihren Rechtsvertreter an das SEM und beantragte, es sei ihr und
ihren Kindern unter wiedererwägungsweiser Aufhebung der Verfügung
vom 9. Juni 2016 Asyl zu erteilen, eventualiter seien sie in der Schweiz
vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, es
sei das Wiedererwägungsverfahren zu sistieren, bis ein rechtskräftiger Ent-
scheid der (...)ischen Asylbehörden zum Asylgesuch ihres Ehemannes vor-
liege. Des Weiteren sei das Amt für Migration des Kantons D._______ in
einer selbstständig anfechtbaren Zwischenverfügung mittels vorsorglicher
Massnahmen anzuweisen, bis zu einem rechtskräftigen Entscheid über
das vorliegende Wiedererwägungsgesuch von jeglichen Vollzugsmass-
nahmen abzusehen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die Beschwer-
deführerin habe am 27. Oktober 2016 Kenntnis vom Urteil des BVGer vom
12. Oktober 2016 erhalten und (…) erlitten, bei dem sie zu Boden gestürzt
sei. Am Folgetag habe sie ihre Kinder zu Schule geschickt und in suizidaler
Absicht eine unbestimmte Menge (…) zu sich genommen, worauf sie im
Kantonsspital (…) hospitalisiert worden sei. Sie habe sich weiterhin nicht
von ihren Suizidgedanken distanzieren können, weshalb die Ärzte eine (…)
beantragt hätten. Sie habe jedoch eingewilligt, sich freiwillig psychiatrisch
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behandeln zu lassen, und sei am (…) (recte: am […] gemäss dem gleich-
zeitig eingereichten Austrittsbericht vom […]) zur stationären Behandlung
in (…) eingetreten. Nach Eintritt in die (…) habe die Beschwerdeführerin
aufgrund der weiterhin akuten Suizidalität streng überwacht werden müs-
sen. Die behandelnden Ärzte hätten im beigelegten Bericht vom (…) eine
(…) (…) sowie (…) mit (…) (…) diagnostiziert. Die gegenwärtige Behand-
lung daure an. Die (…) und die nach wie vor akute Suizidalität würden psy-
chiatrisch und medikamentös behandelt. Sie müsse nach wie vor eng über-
wacht werden, um den Suizid zu verhindern. Die (…) müsse (…) behandelt
werden, und auch (…) müssten mit (…) regelmässig, jeweils mit Anpas-
sung der Medikation, behandelt werden. Die Ärzte kämen zum Schluss,
dass die akute Selbstgefährdung im Rahmen der akuten Suizidalität ernst
zu nehmen sei. Die anderen (…) Probleme seien (…). Die (…) müsse wäh-
rend Wochen und Monaten behandelt werden und benötige eine vertrau-
ensvolle Beziehung zwischen Arzt und Therapeut sowie ein sicheres Um-
feld mit tragfähigen Beziehungen. Für die Ärzte bestehe kein Zweifel, dass
die Suizidalität im Zusammenhang mit der Angst vor erneuten (…) im Iran
stehe. Die Suizidalität beruhe auf der Überzeugung, dass die Familie im
Iran existenziell bedroht sei und dem Glauben respektive Wissen, dass die
Kinder durch ihren Suizid in der Schweiz bleiben könnten.
Das SEM und das Bundesverwaltungsgericht hätten die geltend gemachte
Verfolgung der Beschwerdeführerin als nicht glaubhaft bezeichnet. Mass-
gebend dafür sei bewertet worden, dass sie die (…) erst in der zweiten
Einvernahme geäussert habe und sie somit als nachgeschoben qualifiziert
worden seien. Es stehe jedoch jetzt fest, dass die Beschwerdeführerin im
Iran ein (…) erlitten habe, das ihr durch die iranischen Behörden zugefügt
worden sei, als diese (…) angestellt hätten. Die Glaubwürdigkeit der Be-
schwerdeführerin müsse aufgrund der Vorfälle und der Tatsache, dass sie
bereit sei, ihr Leben hinzugeben, neu bewertet werden. Die neuen Beweis-
mittel seien entscheiderheblich.
Der Antrag auf Sistierung des Verfahrens sei gutzuheissen, weil gemäss
Bericht vom (…) chronische Partnerkonflikte bestehen würden. Der Mann
sei gegenüber der Beschwerdeführerin und den Kindern tätlich geworden.
Es sei deshalb nachvollziehbar, warum sie ihr eigenes Verfahren nicht mit
demjenigen ihres Ehemannes in (…) habe vereinigen wollen. Ihre Flucht-
gründe könnten nicht unabhängig von denjenigen ihres Mannes beurteilt
werden. Würde er als Flüchtling anerkannt, sei auch ihre Gefährdung und
diejenige ihrer Kinder erstellt. Sie seien im Iran offensichtlich gefährdet.
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Das Asylverfahren sei bis zum Entscheid über das Gesuch des Eheman-
nes zu sistieren.
Der Wegweisungsvollzug sei aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar
und auch unzulässig. Es liege kein Anwendungsfall der Rechtsprechung
Dragan vs. Deutschland (Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte [EGMR] vom 7.10.2004 Nr. 33743/03) vor. Die Beschwerde-
führerin wolle nicht mit einer Suziddrohung die befürchtete Ausschaffung
nach Iran verhindern. Sie leide an (…) und könne sich aus Angst vor (…)
nur retten, indem sie ihr Leben hergebe. Die Suizidalität gründe in den Er-
lebnissen im Iran. Sie ziehe den Tod vor und möchte auch B._______, (…)
ebenfalls (…) worden sei, vor einer Wiederholung retten. Die benötigte (…)
Behandlung sei im Iran nicht erhältlich, zumal sie dort als alleinstehende
Mutter mit (…) Kindern zusätzliche Nachteile zu befürchten hätte. Der Voll-
zug der Wegweisung sei wegen der starken Suizidalität der Beschwerde-
führerin auch unzulässig und würde gegen Art. 3 EMRK verstossen.
B.b Mit per Telefax übermitteltem Schreiben vom 29. November 2016 er-
suchte das SEM das Amt für Migration des Kantons D._______, den Voll-
zug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einstweilen
auszusetzen.
B.c Mit Schreiben vom 18. September 2017 teilte das SEM dem Rechts-
vertreter mit, es benötige einen aktuellen ärztlichen Bericht, den es gege-
benenfalls von einer Fachperson überprüfen lassen werde.
B.d Mit Eingabe vom 16. Oktober 2017 reichte der Rechtsvertreter einen
ärztlichen Bericht von (…) vom (…) zu den Akten. Der Gesundheitszustand
der Beschwerdeführerin habe sich nicht verbessert. Er ersuche darum, das
Verfahren jetzt mit der Gewährung der vorläufigen Aufnahme abzuschlies-
sen.
C.
Mit am 30. Oktober 2017 eröffneter Verfügung vom 25. Oktober 2017 wies
das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab und erklärte die Verfügung vom
9. Juni 2016 für rechtskräftig und vollstreckbar. Gleichzeitig erhob es eine
Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– und hielt fest, einer allfälligen Be-
schwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
Zur Begründung führte es aus, im Wiedererwägungsgesuch werde unter
Verweis auf die (…) eingereichten Arztberichte geltend gemacht, (…) und
die Suizidalität der Beschwerdeführerin seien auch durch die (…) im Iran
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Seite 6
hervorgerufen worden, sie habe bereits im Iran Suizidversuche unternom-
men. Damit würden Gründe angeführt, die bereits in einem ordentlichen
Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend ge-
macht werden können. Da dies unterlassen worden sei, seien diese
Gründe als verspätet vorgebracht zu betrachten. Der Entscheid wäre aller-
dings aufgrund des zwingenden Charakters von Art. 3 EMRK und des
Rückschiebungsverbots auch dann in Wiedererwägung zu ziehen, wenn
verspätet vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel offensichtlich machen
würden, dass einem Gesuchsteller Verfolgung oder menschenrechtswid-
rige Behandlung drohe und damit ein völkerrechtliches Wegweisungsvoll-
zugshindernis bestehe. Es sei daher vorfrageweise zu prüfen, ob mit dem
Wiedererwägungsgesuch erhebliche Tatsachen und Beweismittel vorge-
bracht würden, die aus objektiver Sicht geeignet seien, die Frage nach dem
Bestehen von völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernissen ernst-
haft aufzuwerfen. Diesbezüglich gelte festzuhalten, dass sich sowohl das
SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht bereits in der Verfügung vom
9. Juni 2016 und im Urteil vom 12. Oktober 2016 mit der angeblichen Miss-
handlung im Iran auseinandergesetzt und diese als nicht glaubhaft taxiert
hätten. Infolge der festgestellten Unglaubhaftigkeit dieses Asylvorbringens
erübrige sich an dieser Stelle eine entsprechende Würdigung, und es be-
stünden demnach auch keine völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshin-
dernisse.
Bezüglich der geltend gemachten nachträglich veränderten Sachlage – die
(…) und der Suizidversuch vom 28. Oktober 2016 seien erst nach dem
Urteil vom 12. Oktober 2016 vorgebracht worden – sei grundsätzlich fest-
zuhalten, dass die Suizidalität behandelbar sei und gemäss Praxis des Ge-
richts und des EGMR einem Wegweisungsvollzug nicht entgegenstehe.
Dem Mental Health Atlas der WHO von 2005 sei zu entnehmen, dass im
Iran die psychiatrische Betreuung inklusive relativ weit reichender Medika-
tion Teil der medizinischen Grundversorgung sei (vgl. Urteil des BVGer
D-1699/2011 vom 21. Juni 2011). So gebe es für psychiatrische Patienten
genügend und gute Behandlungsmöglichkeiten sowohl in staatlichen als
auch in privaten Einrichtungen. Dies gelte für die Behandlung von PTBS,
für Depressionen und auch für Patienten, die suizidal seien. In der Provinz
(…), dem Herkunftsort der Beschwerdeführerin, und im (…) Kilometer ent-
fernten (…) befänden sich zahlreiche Spitäler und psychiatrische Einrich-
tungen. Demnach sei festzuhalten, dass eine entsprechende psychiatri-
sche wie medizinische Behandlung der Beschwerdeführerin im Iran ge-
währleistet sei, womit der Vollzug der Wegweisung zumutbar sei. Da sie in
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der Schweiz in ärztlicher Behandlung sei, könne einer möglicherweise er-
neut auftretenden Suizidalität medikamentös entgegengewirkt werden. Die
diagnostizierte Suizidalität spreche vor diesem Hintergrund nicht gegen
den Wegweisungsvollzug. Zur beantragten erneuten Prüfung der bereits
im ordentlichen Asylverfahren geltend gemachten Vorbringen sei festzu-
halten, dass diese sowohl vom SEM als auch vom Bundesverwaltungsge-
richt vollumfänglich geprüft und gewürdigt worden seien. Eine erneute Prü-
fung erübrige sich demnach, zumal diesbezüglich keine veränderte Sach-
lage oder neue Tatsachen geltend gemacht würden. Auf den Sistierungs-
antrag sei nicht einzugehen, weil er ebenfalls Gegenstand der bundesver-
waltungsgerichtlichen Prüfung vom 12. Oktober 2016 gewesen sei.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 29. November 2017 gelangte die Beschwer-
deführerin durch ihren Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht
und beantragte, die Verfügung vom 25. Oktober 2017 sei aufzuheben die
Angelegenheit sei an das SEM zur Prüfung des Zweitasylgesuchs vom
25. November 2016 zurückzuweisen. Eventualiter sei das SEM anzuwei-
sen, sie und ihre Kinder in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht seien der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zu erteilen und das Amt für Migration des Kantons D._______ anzuweisen,
bis zu einem rechtskräftigen Entscheid über die Beschwerde von jeglichen
Vollzugsmassnahmen abzusehen. Das Beschwerdeverfahren sei zu sistie-
ren, bis in (...) über das Asylgesuch ihres Ehemannes rechtskräftig ent-
schieden sei. Eventualiter sei ihr für das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung in der
Person ihres Rechtsvertreters als Rechtsbeistand zu bewilligen. Als Beila-
gen liess sie die im Beilagenverzeichnis zur Beschwerde aufgeführten Un-
terlagen einreichen.
Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Doku-
mente wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
E.
Mit Verfügung vom 30. November 2017 setzte die Instruktionsrichterin den
Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen
aus.
E-6756/2017
Seite 8
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde einzutre-
ten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt
(vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert
E-6756/2017
Seite 9
30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und
begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den
revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b
Abs. 1 AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-
gesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unange-
fochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem
blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisi-
onsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum soge-
nannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22
E. 5.4 m.w.H.).
5.
5.1 Vorliegend ist hinsichtlich des Rechtsbegehrens, die Angelegenheit sei
unter Aufhebung der Verfügung vom 25. Oktober 2017 an das SEM zur
Prüfung des Zweitasylgesuchs vom 25. November 2016 zurückzuweisen,
festzustellen, dass weder faktisch noch rechtlich ein Mehrfachgesuch im
Sinne von Art. 111c AsylG (SR 142.31) vorliegt. Aus der Eingabe vom
25. November 2016 geht unmissverständlich hervor, dass der Rechtsver-
treter der Beschwerdeführerin ein qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch
eingereicht hat mit den (materiellen) Anträgen, die Verfügung vom
9. Juni 2016 sei wiedererwägungsweise aufzuheben und seiner Mandantin
sowie ihren beiden Kindern sei Asyl zu erteilen, eventualiter seien sie in
der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Es wird denn auch weder implizit noch
explizit geltend gemacht, aufgrund des Suizidversuchs der Beschwerde-
führerin liege eine veränderte Sachlage in Bezug auf die Flüchtlingseigen-
schaft vor.
5.2 Zum Vorbringen, die Verfügung vom 9. Juni 2016 und das Urteil vom
12. Oktober 2016 seien ursprünglich fehlerhaft, weil die Glaubwürdigkeit
der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder aufgrund der Vorfälle (Suizidver-
such) und der Tatsache, dass sie bereit sei, ihr Leben hinzugeben, neu
bewertet werden müsse, ist festzuhalten, dass damit neue erhebliche Tat-
sachen respektive Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG
(SR 173.110) geltend gemacht werden. Da das ordentliche Asylverfahren
mit einem materiellen Beschwerdeentscheid (Urteil vom 12. Oktober 2016)
rechtskräftig abgeschlossen wurde, hätte dieser Revisionsgrund gegebe-
nenfalls mittels eines Revisionsgesuchs beim Bundesverwaltungsgericht
E-6756/2017
Seite 10
geltend gemacht werden können. Die Vorinstanz hätte folglich auf das Be-
gehren, der Beschwerdeführerin und ihren Kindern sei Asyl zu erteilen,
mangels Zuständigkeit formell nicht eintreten müssen. Es stellt sich in die-
sem Zusammenhang die Frage, ob das SEM gehalten gewesen wäre, das
Wiedererwägungsgesuch in diesem Punkt an das Gericht zur Prüfung der
Zuständigkeit respektive eines allfälligen Revisionsgrundes zu überweisen.
Dies ist in der vorliegenden Konstellation zu verneinen. So wurden die
massgeblichen revisionsrechtlichen Bestimmungen (Art. 123 Abs. 2 Bst. a
BGG) vom Rechtsvertreter weder im Wiedererwägungsgesuch angerufen
noch wurde später in der Beschwerde darauf Bezug genommen, obwohl
das SEM in der angefochtenen Verfügung noch ausdrücklich auf die ein-
schlägige Rechtsprechung, wonach ein qualifiziertes Wiedererwägungsge-
such im Rahmen eines Revisionsbegehrens geltend zu machen sei, wenn
ein Beschwerdeverfahren mit einem materiellen Urteil abgeschlossen wor-
den ist, hingewiesen hat (vgl. dort, E. 1). Ferner hatte der Anwalt die Be-
schwerdeführerin bereits im Beschwerdeverfahren, das zu eben diesem
materiellen Urteil vom 12. Oktober 2016 geführt hat, vertreten und ist aus-
serdem regelmässig im Asylrecht tätig, weshalb davon ausgegangen wer-
den darf, er sei sich des Unterschiedes zwischen einem Wiedererwägungs-
und einem Revisionsgesuch bewusst gewesen. In Anbetracht all dieser
Umstände muss nicht angenommen werden, er habe seine an das SEM
gerichtete Eingabe als Revisionsbegehren gegen das Urteil vom 12. Okto-
ber 2016 verstanden haben wollen. Auf eine Kassation der angefochtenen
Verfügung kann verzichtet werden, zumal in ihr zwar in rechtlicher Hinsicht
nicht korrekt, aber im Ergebnis zutreffend ausgeführt wurde, eine erneute
Prüfung der bereits im ordentlichen Asylverfahren geltend gemachten Asyl-
vorbringen erübrige sich, weil diese sowohl vom SEM als auch im an-
schliessenden Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht voll-
umfänglich geprüft und gewürdigt worden seien. Es ist somit festzustellen,
dass dieses Rechtsbegehren von der Vorinstanz zu Recht nicht behandelt
wurde, weshalb der Antrag auf Rückweisung der Angelegenheit an das
SEM zur Prüfung des Zweitasylgesuchs vom 25. November 2016 abzuwei-
sen ist. Eine Auseinandersetzung mit dem erneuten Antrag auf Sistierung
des Verfahrens bis zum Entscheid über das Asylgesuch des Ehemannes
in (...) erübrigt sich, zumal der entsprechende Antrag bereits im rechtskräf-
tig abgeschlossenen ordentlichen Asylverfahren mit Urteil vom 12. Oktober
2016 abgewiesen wurde und sich auch diesbezüglich keine neue Sachlage
ergeben hat. Vielmehr wäre auch das Vorbringen, die Beschwerdeführerin
habe im Erstverfahren die Partnerkonflikte nicht geltend machen können,
gegebenenfalls revisionsweise geltend zu machen gewesen.
E-6756/2017
Seite 11
5.3
5.3.1 Soweit im Wiedererwägungsgesuch eine veränderte Sachlage hin-
sichtlich der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund des Su-
izidversuchs der Beschwerdeführerin nach der Kenntnisnahme des Urteils
vom 12. Oktober 2016 geltend gemacht wird, ist zur Zulässigkeit festzuhal-
ten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitli-
chen Problemen nur in seltenen Ausnahmefällen einen Verstoss gegen
Art. 3 EMRK darstellen kann (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die
Praxis des EGMR, EGMR, Beschwerde-Nr. 41738/10 P. gegen Belgien
vom 13. Dezember 2016). Der EGMR anerkennt grundsätzlich keinen
durch die EMRK geschützten Anspruch auf Verbleib in einem Konventions-
staat, um weiterhin in den Genuss medizinischer Unterstützung zu kom-
men (vgl. Urteil des EGMR vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Vereinigtes Kö-
nigreich). Hinsichtlich der Gefahr einer Selbstgefährdung bei einer zwangs-
weisen Überstellung ist der wegweisende Staat gemäss Praxis des EGMR
nicht verpflichtet, vom Vollzug der Wegweisung Abstand zu nehmen, falls
Ausländer oder Ausländerinnen mit Suizid drohen. Die Überstellung ver-
mag nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen, wenn der wegweisende Staat
Massnahmen ergreift, um die Umsetzung einer entsprechenden Suiziddro-
hung zu verhindern (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom
7. Oktober 2004 i.S. D. und andere gegen Deutschland [Beschwerde
Nr. 33743/03], angeführt in Entscheidungen und Mitteilungen der [vormal-
gien] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 23 E. 5.1
[S. 212]).
Vorliegend ist, entgegen den diesbezüglichen Ausführungen in der Rechts-
mitteleingabe, festzustellen, dass eine Rückführung der Beschwerdeführe-
rin und ihrer Kinder nach Iran nicht gegen Art. 3 EMRK verstösst, zumal die
Erkrankung der Beschwerdeführerin die hohe Schwelle zur Annahme eines
„real risk“ offensichtlich nicht erreicht. Weiterhin bestehenden oder sich gar
akzentuierenden suizidalen Tendenzen ist im Falle einer (zwangsweisen)
Rückführung bei der Ausgestaltung der Modalitäten durch angemessene,
sorgfältige Vorbereitung Rechnung zu tragen, indem geeignete medizini-
sche Massnahmen getroffen werden und eine adäquate Betreuung (bei-
spielsweise durch medizinisches Fachpersonal) sichergestellt wird. Wie in
der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt wurde, befindet sich
die Beschwerdeführerin in der Schweiz in ärztlicher Behandlung, weshalb
einer möglicherweise erneut auftretenden akuten Suizidalität medikamen-
tös entgegengewirkt werden kann.
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Seite 12
5.3.2 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund einer medi-
zinischen Notlage kann nur geschlossen werden, wenn eine notwendige
medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die
Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des
Gesundheitszustandes führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und
dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung
einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit
liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine
nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Be-
handlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, mit Hinweis auf EMARK
2003 Nr. 24 E. 5a und b).
Diesbezüglich ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen des SEM in
der angefochtenen Verfügung festzustellen, dass die gesundheitlichen
Probleme der Beschwerdeführerin bereits Gegenstand des rechtskräftig
abgeschlossenen ordentlichen Asylverfahrens waren und eingehend ge-
prüft wurden. Zudem wurde in der angefochtenen Verfügung zutreffend
ausgeführt, im Iran sei die psychiatrische Betreuung inklusive relativ weit
reichender Medikation Teil der medizinischen Grundversorgung. So gebe
es für psychiatrische Patienten genügend und gute Behandlungsmöglich-
keiten sowohl in staatlichen als auch in privaten Einrichtungen. Dies gelte
für die Behandlung von PTBS, für Depressionen und auch für Patienten,
die suizidal seien. In der Provinz (…), dem Herkunftsort der Beschwerde-
führerin, und im (…) Kilometer entfernten (…) befänden sich zahlreiche
Spitäler und psychiatrische Einrichtungen. Demnach sei festzuhalten, dass
eine entsprechende psychiatrische wie medizinische Behandlung der Be-
schwerdeführerin im Iran gewährleistet sei, womit der Vollzug der Wegwei-
sung zumutbar sei.
Der Beschwerdeführerin gelingt es vor diesem Hintergrund mit den im Wie-
dererwägungsverfahren zu den Akten gereichten Arztberichten nicht, Wie-
dererwägungsgründe im Sinne einer veränderten Sachlage (medizinische
Notlage) darzutun, zumal sie in Bezug auf ihren Gesundheitszustand keine
neuen Erkenntnisse bringen.
5.4 Schliesslich ist festzustellen, dass die nun erstmals mit der Be-
schwerde geltend gemachten Vorbringen, B._______ sei zur christlichen
Religion übergetreten und die gleichzeitig eingereichten Zeugnisse würden
belegen, dass (…) in der Schweiz verwurzelt und bereits sehr gut integriert
sei, obwohl (…) erst seit (…) Jahren in der Schweiz lebe, nicht Gegenstand
des erstinstanzlichen Wiedererwägungsverfahrens bildeten, womit sie
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Seite 13
auch nicht Prozessgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens
sein können. Das Wiedererwägungsgesuch wurde damit begründet, die
nun neu eingereichten Beweismittel vermöchten einerseits die Glaubhaf-
tigkeit der im abgeschlossenen ordentlichen Asylverfahren geltend ge-
machten Asylgründe und andererseits aufgrund einer veränderten Sach-
lage in medizinischer Hinsicht auch die Unzulässigkeit respektive Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu belegen. Es steht den Beschwer-
deführenden offen, diese neuen Sachverhaltselemente beim SEM im Rah-
men eines Mehrfach- respektive erneuten Wiedererwägungsgesuchs gel-
tend zu machen.
5.5 Angesichts dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit
den weiteren Ausführungen in der Beschwerde und den im Beilagenver-
zeichnis aufgeführten Dokumenten, zumal sie nicht geeignet sind, zu einer
anderen Beurteilung zu gelangen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde hinfällig. Die mit Verfügung vom 30. Novem-
ber 2017 gestützt auf Art. 56 VwVG angeordnete vorsorgliche Massnahme
(sofortiges einstweiliges Aussetzen des Wegweisungsvollzugs) wird ge-
genstandslos.
8.
8.1 Die eventualiter gestellten Anträge auf unentgeltliche Prozessführung
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) und auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der
Person des Rechtsvertreters (Art. 65 Abs. 2 VwVG) sind abzuweisen, weil
die Begehren – wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt – als
aussichtslos zu bezeichnen sind, womit eine der kumulativen Vorausset-
zungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt ist.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 1‘500.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008
E-6756/2017
Seite 14
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-6756/2017
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Anträge auf unentgeltliche Prozessführung und auf anwaltliche Rechts-
verbeiständung in der Person des Rechtsvertreters werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Peter Jaggi
Versand: