Abtei lung V
E-6758/2006/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . M ä r z 2 0 0 8
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Hans Schürch,
Richter Maurice Brodard,
Gerichtsschreiberin Contessina Theis.
A._______, geboren (...), und B._______, geboren (...),
sowie deren Kind C._______, geboren (...), alle Türkei,
vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt,
Kernstrasse 8/10, Postfach 1149, 8026 Zürich,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom (...) / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Gegenstand
Parteien
E-6758/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, Kurden aus dem Dorf D._______ im Kreis
E._______ der Provinz F._______, reisten am (...) in die Schweiz ein
und stellten am darauffolgenden Tag ein Asylgesuch. Zur Begründung
ihres Asylgesuches machten sie im Wesentlichen geltend, der
Beschwerdeführer sei politisch tätig gewesen, zum Einen als
Jugendlicher für die PKK als Bote und Nahrungsmittellieferant, zum
Anderen später als Erwachsener mit Propagandaaktivitäten für die
HADEP. Am (...) sei G._______, der Sohn seines Onkels
väterlicherseits, mit dem zusammen er im Vorfeld der Wahlen vom 3.
November 2002 in den Dörfern Propaganda gemacht habe,
festgenommen worden. Danach habe ihn die Gendarmerie zuhause
gesucht. Zudem machten die Beschwerdeführenden geltend, der
Beschwerdeführer stamme aus einer verfolgten Familie, beinahe alle
Geschwister hätten in Deutschland oder in der Schweiz Asyl erhalten.
B.
Am (...) wurden die Beschwerdeführenden an der Empfangsstelle
summarisch befragt. Abklärungen des BFF ergaben zudem, dass der
Beschwerdeführer am (...) versucht habe, über Deutschland in die
Schweiz einzureisen und dabei über einen deutschen Reiseausweis
gemäss dem Flüchtlingsabkommen von 1951, abgelaufen seit dem
(...), verfügt habe. Dazu wurde den Beschwerdeführenden noch
gleichentags das rechtliche Gehör gewährt. Die Beschwerdeführenden
bestritten die Einreise über Deutschland. Am (...) ergaben
Abklärungen des Bundesgrenzschutzamtes Weil am Rhein, dass der
Beschwerdeführer nicht identisch ist mit derjenigen Person, welche
unter gleichem Namen am (...) versuchte, in die Schweiz einzureisen.
Laut Aussagen des Beschwerdeführers handelt es sich bei dieser
Person um seinen Bruder H._______, welcher unter der Identität des
Beschwerdeführers in Deutschland als Asylberechtigter lebt. Am (...)
wurden die Beschwerdeführenden im Kanton angehört.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen Zeitungsartikel
sowie ein Urteil des Staatssicherheitsgerichtes (DGM) Malatya vom
(...) betreffend I._______, einen Cousin mütterlicherseits, zu den
Akten.
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C.
Mit Verfügung vom (...) wies das BFF das Asylgesuch der
Beschwerdeführenden ab, da ihre Vorbringen nicht glaubhaft seien,
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
Auf die Begründung wird soweit entscheidwesentlich im Folgenden
eingegangen.
D.
Am (...) gebar die Beschwerdeführerin die Tochter C._______.
E.
Mit Eingabe vom (...) erhoben die Beschwerdeführenden bei der
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) fristgerecht
Beschwerde und ersuchten um Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls, um Aufhebung der
verfügten Wegweisung, eventualiter um Anordnung der vorläufigen
Aufnahme, und in prozessualer Hinsicht um Erteilen der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Ansetzen einer
Nachfrist zur Einreichung von Beweismitteln sowie um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG.
F.
Mit Zwischenverfügung vom (...) wies die ARK das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ab, verlangte einen Kostenvorschuss
sowie die Einreichung des in Aussicht gestellten Arztberichtes.
G.
Mit Eingabe vom (...) reichten die Beschwerdeführenden nachträglich
eine Fürsorgebestätigung ein und baten um Erlass des
Kostenvorschusses. Mit Zwischenverfügung vom (...) hiess die ARK
das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wiedererwägungsweise
gut.
H.
Mit zwei Eingaben vom (...) reichten die Beschwerdeführenden ein die
Beschwerdeführerin betreffendes ärztliches Zeugnis, in welchem die
Überweisung der Beschwerdeführerin in psychiatrische Behandlung
angezeigt wurde, zu den Akten und teilten mit, die Beschwerdeführerin
habe die sie behandelnde Ärztin von ihrer Schweigepflicht entbunden.
I.
Mit Zwischenverfügung vom (...) setzte der zuständige
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Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden Frist bis zum (...) zur
Einreichung eines Berichtes über den Verlauf der psychiatrischen
Behandlung der Beschwerdeführerin.
J.
Am (...) beantragte das BFF in seiner Vernehmlassung die Abweisung
der Beschwerde und konkretisierte die in ihrer abweisenden Verfügung
angeführte Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der
Beschwerdeführenden. Soweit entscheidwesentlich wird im Folgenden
darauf eingegangen.
K.
In ihrer Replik zur Vernehmlassung des BFF führten die
Beschwerdeführenden am (...) aus, dass die Vorinstanz die
aktenkundige Reflexverfolgung nicht gewürdigt habe, und dass
medizinische Hindernisse einer Wegweisung entgegenstünden. Zudem
reichten sie einen Bericht des Psychiatriezentrums J._______ zur
psychiatrischen Behandlung der Beschwerdeführerin vom (...) zu den
Akten.
L.
Mit Zwischenverfügung vom (...) verlangte die neu zuständige
Instruktionsrichterin einen aktuellen ärztlichen Bericht hinsichtlich der
psychiatrischen Behandlung der Beschwerdeführerin. Mit Faxeingabe
vom (...) reichten die Beschwerdeführenden einen ärztlichen Bericht
des Psychiatriezentrums J._______ vom (...) zu den Akten.
M.
Am (...) zeigten die Beschwerdeführenden den Mandatswechsel zu
einem neuen Rechtsvertreter an und reichten am (...) weitere
Beweismittel (eine schriftliche Referenz von I._______ samt
Übersetzung, deutsche Asylentscheide der Angehörigen K._______,
L._______ und M._______, deutsche Reiseausweise von N._______
und O._______ sowie einen Artikel aus Özgür Politika vom (...)) zu
den Akten. Mit Zwischenverfügung vom (...) verlangte die zuständige
Instruktionsrichterin die Übersetzung der als wesentlich erachteten
Passagen des Zeitungsartikels.
N.
Innert erstreckter Frist reichten die Beschwerdeführenden die
Übersetzung von Auszügen der bereits eingereichten, sowie weitere
Beweismittel (Ausweiskopien der in Deutschland als Flüchtlinge
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anerkannten Geschwister K._______, P._______ und M._______,
sowie Urteile der ARK bezüglich der beiden Cousins Q._______) zu
den Akten.
O.
Am (...) reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden einen
ärztlichen Bericht zu den Akten, aus welchem hervorgeht, dass die
Beschwerdeführerin im Verlauf der Psychotherapie von einer kurz vor
der Ausreise aus der Heimat erlittenen Vergewaltigung durch türkische
Sicherheitskräfte berichtet habe.
P.
Die Vorinstanz äusserte sich zu den neuen Vorbringen der
Beschwerdeführerin mit Vernehmlassung vom (...) dahingehend, als
sie den diesbezüglichen Sachverhalt sowie den Sachverhalt bezüglich
des Aufenthaltes der Beschwerdeführenden zur Zeit der angegebenen
Vergewaltigung und vor der Ausreise aus der Türkei, als nicht
genügend erstellt betrachte und die Erstellung eines ausführlichen
Sachverhaltes durch die Beschwerdeführenden vorschlug.
Q.
In der am (...) eingereichten Replik hielten die Beschwerdeführenden
an ihren bisherigen Vorbringen und Standpunkten fest und nahmen zur
Asylgewährung an den Bruder/Schwager H._______ in Deutschland
Stellung. Gleichzeitig entband die Beschwerdeführerin die sie
behandelnden Ärztinnen und Ärzte von der Schweigepflicht. Die
Beschwerdeführenden schlugen zudem vor, eine Befragung der
Beschwerdeführerin durch eine anerkannte Fachperson vornehmen zu
lassen.
R.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Duplik vom (...) die Abweisung der
Beschwerde, zumal die nachträglich geltend gemachte Vergewaltigung
immer noch nicht substanziiert sei.
S.
Anlässlich der Gesuche um Erteilung von Lernfahrausweisen und der
damit zusammenhängenden Echtheitsüberprüfung der eingereichten
türkischen Identitätskarten stellte die Kriminalpolizei R._______ an
den genannten Ausweispapieren keine objektiven
Fälschungsmerkmale fest.
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T.
Mit Strafverfügung vom (...) wurde der Beschwerdeführer des
Nichtbeherrschen des Fahrzeuges schuldig gesprochen und mit einer
Busse von Fr. 150.-- bestraft.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach
Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für
Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die
Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das
neue Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG) wie auch das revidierte
Asylgesetz (Abs. 1 der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 16.
Dezember 2005 des AsylG) sind anwendbar.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur
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Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz führt in ihrer ablehnenden Verfügung vom (...) aus,
die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien unglaubhaft. Der
Beschwerdeführer habe im Verlauf des Verfahrens widersprüchliche
Angaben gemacht, weshalb massive Zweifel an seinen Vorbringen
bestünden. Die Beschwerdeführenden hätten zudem wesentliche
Vorbringen erst an der kantonalen Anhörung vorgebracht, weshalb ihre
Vorbringen vollends unglaubhaft würden. Zudem seien die
eingereichten Beweismittel untauglich, da sie sich auf den Cousin des
Beschwerdeführers beziehen würden, weshalb sie an der
Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu
ändern vermöchten.
4.2 In der Beschwerdeeingabe vom (...) führen die
Beschwerdeführenden demgegenüber unter anderem aus, dass ihre
Vorbringen glaubhaft, da weder widersprüchlich noch nachgeschoben,
seien. Zudem sei ihnen zum Vorwurf des Nachschiebens beim Kanton
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das rechtliche Gehör nicht gewährt worden. Weiter habe das BFM
nicht beachtet, dass durch das Verhalten eines Familienmitgliedes die
ganze Familie in Ungnade fallen könne; der Beschwerdeführer sei von
den Behörden bereits 1994 misshandelt worden, weil sein Cousin
etwas mit der PKK zu tun gehabt habe. Die Vorinstanz habe
übersehen, dass dem Beschwerdeführer indirekt vorgeworfen worden
sei, etwas mit der PKK zu tun zu haben. Hinsichtlich der Brandnarben
der Beschwerdeführerin werde ein ärztliches Zeugnis nachgereicht.
Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers sei wegen
drohender Gefängnisstrafe oder Folterungen unzulässig, derjenige der
Beschwerdeführerin wegen der Geburt des Sohnes (recte: Tochter)
zurzeit unzumutbar und wegen fehlender medizinischer
Behandlungsmöglichkeiten in der Türkei unzulässig. Die
Beschwerdeführenden reichten weiter ein ärztliches Zeugnis vom (...)
ein, aus welchem ersichtlich wird, dass die Beschwerdeführerin von
ihrer behandelnden Ärztin in psychiatrische Behandlung überwiesen
wurde, da sie aufgrund von Übergriffen anlässlich eines Nevroz-Festes
psychische Probleme habe und seit der Geburt ihres Kindes am (...)
stark depressiv sei.
4.3 Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom (...) die
Abweisung der Beschwerde, da die Vorbringen des
Beschwerdeführers hinsichtlich einer Verfolgung durch die türkischen
Behörden ohne jegliche Substanz seien. Zudem habe er insbesondere
das plötzliche Verfolgungsinteresse der Behörden nicht glaubhaft
darzutun vermögen, zumal er nie in Polizeigewahrsam gewesen und
nie schikaniert worden sei. Auch habe er den Zusammenhang
zwischen seiner Tätigkeit für die PKK und der Verfolgung wegen der
Aktivitäten für die HADEP nicht nachvollziehbar schildern können. Die
Vorbringen der Beschwerdeführerin seien durchwegs ohne Substanz.
4.4 Mit Replik vom (...) reichten die Beschwerdeführenden einen
Abklärungsbericht der psychiatrischen Behandlung der
Beschwerdeführerin vom (...) zu den Akten, in welchem ihr eine
Depression mit psychotischen Symptomen und eine schizoaffektive,
schizodepressive Störung diagnostiziert wurden. Die
Beschwerdeführenden machten zudem geltend, dass die Vorinstanz
die zahlreichen aktenkundigen verwandtschaftlichen Beziehungen des
Beschwerdeführers zu PKK-Aktivisten unter dem Aspekt der
Anschlussverfolgung nicht gewürdigt habe. Der Beizug der Dossiers
der Verwandten des Beschwerdeführers hätte ergeben, dass alle
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aufgeführten Personen aus dem Landkreis E._______ stammen
würden. Dessen Bewohner würden laut Botschaftsantwort vom (...) im
Dossier N_______ als "nicht-assimilierte Kurden" gelten, bei welchen
von vornherein von einem distanzierten Verhältnis zum türkischen
Staat und von einer überdurchschnittlichen Bereitschaft, die PKK zu
unterstützen, auszugehen sei. Der Botschaftsantwort sei weiter zu
entnehmen, dass die aus D._______ stammende Familie S._______
zu den "einschlägig bekannten Familien in E._______" gehöre.
Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sei deshalb durchaus ein
Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden gegeben, was der
Beschwerdeführer auch glaubhaft dargelegt habe. Zudem habe die
Vorinstanz übersehen, dass der Beschwerdeführer schikaniert worden
sei, da er anlässlich der Festnahme 1984 (recte: 1994) geschlagen
und mit Stromstössen malträtiert worden sei, was er auch in der
kantonalen Anhörung ausgesagt habe. Die Brandwunden, die der
Beschwerdeführerin am Nevroz 2002 von Sicherheitskräften zugefügt
worden seien, seien im Arztzeugnis vom (...) bestätigt. Zudem hätten
in E._______ die Kämpfe zwischen dem türkischen Militär und den
Guerilla-Kämpfern wieder zugenommen. Mit Eingabe vom (...)
reichten die Beschwerdeführenden einen Verlaufsbericht der
Behandlung der Beschwerdeführerin vom (...) bis zum (...) ein, aus
welchem hervorgeht, dass das depressive Zustandsbild der
Beschwerdeführerin nicht wesentlich habe gebessert werden können.
Die Ablehnung der knapp einjährigen Tochter sei etwas verschwunden,
bestehen bleiben würde aber das ängstlich-depressive und
antriebsarme Zustandsbild.
4.5 Mit Eingabe vom (...) teilte der Rechtsvertreter einen
Mandatswechsel mit. Die Beschwerdeführenden reichten sodann, mit
Eingaben vom (...) und (...), weitere Beweismittel zu den Akten: Eine
schriftliche Referenz des Cousins des Beschwerdeführers, I._______,
Ausweiskopien und Asylentscheide (Kopien) zweier in Deutschland als
Flüchtlinge anerkannter Brüder des Beschwerdeführers, Urteile der
ARK und weitere Unterlagen betreffend die beiden (gleichnamigen)
Cousins des Beschwerdeführers, Q._______, welche ebenfalls als
Flüchtlinge anerkannt worden waren, sowie diverse Zeitungsartikel,
samt Übersetzung der wesentlichen Auszüge.
4.6 Am (...) reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden
einen ärztlichen Bericht von Dr. med. T._______ vom (...) zu den
Akten. Aus diesem geht hervor, dass die Beschwerdeführerin ihrem
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Psychiater im Verlauf der Therapie mitteilte, dass sie im Herbst (...)
von türkischen Soldaten festgenommen, geknebelt und mehrfach
vergewaltigt worden sei, was zu einer Schwangerschaft geführt habe.
Der die Beschwerdeführerin seit dem (...) behandelnde Psychiater
diagnostizierte eine posttraumatische Belastungsstörung (F43.1)
sowie eine schizoaffektive, schizodepressive Störung (F25.1).
4.7 Die Vorinstanz führte mit ihrer Vernehmlassung vom (...) zur
Beschwerdeergänzung aus, dass zum neu geltend gemachten
Vorbringen der Vergewaltigung der Beschwerdeführerin durch
türkische Soldaten und dazu, dass das Kind der Beschwerdeführerin
von diesen Vergewaltigungen stamme, ein eigentlicher Sachverhalt
fehle. Die durch den Rechtsvertreter angeregte Begutachtung der
Beschwerdeführerin durch eine psychiatrische Fachkraft sei als
Grundlage für einen Sachverhalt, welcher zur Beurteilung von
Glaubwürdigkeit und Asylrelevanz diene, nicht geeignet. Zudem sei zu
bemerken, dass eine andere Person unter den Personalien des
Beschwerdeführers in Deutschland asylberechtigt sei, und dass die
Schwester U._______ des Beschwerdeführers in ihrer Anhörung am
(...) gesagt habe, dass ausser H._______, als einziger Bruder, und der
Mutter und der Schwester, niemand mehr von der Familie in
D._______ wohne. Deshalb würden sich zusätzliche Fragen zum neu
geltend gemachten Sachverhalt stellen, beispielsweise, wo die
Beschwerdeführenden vor ihrer Einreise in die Schweiz und zum
Zeitpunkt der geltend gemachten Vergewaltigung gelebt hätten. Die
Vorinstanz schlug deshalb in ihrer Vernehmlassung vor, dass die
Beschwerdeführenden einen ausführlichen Sachverhalt erstellen
sollten, und das Dossier nochmals zur Stellungnahme der Vorinstanz
zugestellt werden solle.
4.8 Im erneuten Schriftenwechsel vom (...) führt der Rechtsvertreter
der Beschwerdeführenden unter anderem aus, dass die
Beschwerdeführerin grosse Bedenken habe, ob sie eine Befragung
durch die Vorinstanz durchhalten würde; sie sei aber gleichwohl bereit
sich durch eine Fachperson begutachten zu lassen und entbinde die
sie behandelnden Ärztinnen und Ärzte von der Schweigepflicht. Als
Mittelweg könne so die Beschwerdeinstanz eine Reihe von
auftauchenden Fragen durch den behandelnden Psychiater schriftlich
beantworten lassen. Eine eingehende Exploration der
Beschwerdeführerin hinsichtlich der Vergewaltigung würde vermutlich
zu einer Retraumatisierung führen. Des Weiteren nahm der
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Rechtsvertreter zur Aussage der Schwester U._______ im Jahre (...)
Stellung, und führte aus, dass die Schilderungen der
Beschwerdeführenden wahrheitsgemäss seien.
4.9 Mit der darauffolgende Duplik vom (...) beantragte die Vorinstanz
erneut die Abweisung der Beschwerde, da es ihr in Ermangelung
eines Sachverhaltes nicht möglich sei, zum nachträglich geltend
gemachten Vorbringen der Vergewaltigung Stellung zu nehmen.
5.
5.1 Die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt von
Amtes wegen festzustellen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Der
Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs.2 BV, Art. 29 VwVG,
Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt weiter, dass die verfügende Behörde
dabei die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und
ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich
entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss
(EMARK 2004 Nr. 38 E. 6.3 S. 264). Die Begründungsdichte richtet
sich dabei nach den Verfahrensumständen, dem
Verfügungsgegenstand und den Interessen der Betroffenen, wobei die
bundesgerichtliche Rechtsprechung bei schwerwiegenden Eingriffen in
die rechtlich geschützten Interessen der Betroffenen - was bei der
Frage der Gewährung des Asyls immer der Fall ist - eine sorgfältige
Begründung verlangt (EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1 S. 256f.).
5.2 Bereits bei einer ersten Durchsicht des BFM-Dossiers sowie der
Beschwerdeunterlagen wird offensichtlich, dass die Frage einer
möglichen Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden durch die
Vorinstanz in keiner Weise abgeklärt und gewürdigt wurde: Weder
wurde im erstinstanzlichen Verfahren in der angefochtenen Verfügung
auf die geltend gemachte familiäre Zugehörigkeit der
Beschwerdeführenden zur Familie S._______ aus D._______
eingegangen, noch wurde im Rahmen des
Vernehmlassungsverfahrens auf Beschwerdeebene auf den
ausdrücklich gemachten Vorwurf der Negierung der geltend
gemachten Reflexverfolgung eingegangen. Es ist jedoch aktenkundig
(und war dies auch zum Zeitpunkt der Entscheidfällung durch die
Vorinstanz), dass diverse Familienmitglieder der Familie S._______ -
und damit nahe und entferntere Verwandte der Beschwerdeführenden
- in Deutschland, Frankreich sowie in der Schweiz Asyl erhalten
haben.
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Aufgrund des Ausgeführten ergibt sich ohne weiteres, dass die
Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt nicht genügend erstellt
und ihrer Abklärungs- und Begründungspflicht nicht genügend
nachgekommen ist. Es stellt sich die Frage, ob die festgestellte
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geheilt werden kann
oder zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen muss. Das
Bundesverwaltungsgericht geht - wie dies schon ständige Praxis ihrer
Vorgängerin in Asylfragen, der ARK, war - davon aus, dass
Gehörsverletzungen dank der umfassenden Kognition der
Beschwerdeinstanz in bestimmten Schranken geheilt werden können;
dies insbesondere unter den Voraussetzungen, dass die unterbliebene
Handlung nachgeholt wird und die Beschwerdeführenden sich dazu
haben äussern können. Eine fehlende Entscheidungsreife kann
grundsätzlich auch durch die Beschwerdeinstanz hergestellt werden,
insbesondere aus prozessökonomischen Gründen (EMARK 2004 Nr.
38 E. 7.1. S. 265; 1998 Nr. 34 E. 10d S. 292 ff., je mit weiteren
Hinweisen).
Aufgrund der aktenkundigen familiären Situation der
Beschwerdeführenden ist es dem Gericht möglich, die geltend
gemachte Reflexverfolgung zu überprüfen und damit auch die
geforderte Entscheidungsreife herzustellen. Nachdem das
Asylverfahren bereits seit (...) hängig ist, rechtfertigt es sich auch aus
prozessökonomischer Sicht, auf eine Kassation der erstinstanzlichen
Verfügung zu verzichten und die volle Kognitionsbefugnis der
Beschwerdinstanz zu nutzen. Im Folgenden wird demnach zu prüfen
sein, inwiefern die familiäre Situation der Beschwerdeführenden
Einfluss auf ihre eigene Situation hat.
5.3 Gemäss konstanter Praxis der ARK, welche auch für das
Bundesverwaltungsgericht Gültigkeit hat und durch deren neueste
Länderexpertise bestätigt wird, werden in der Türkei nach wie vor
staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen
Aktivisten angewandt, welche als sogenannte Reflexverfolgung
flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können.
Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist
vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied
gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass
jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese
Wahrscheinlichkeit erhöht sich noch, wenn ein nicht unbedeutendes
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politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale
politische Organisationen dazu kommt, beziehungsweise ihr seitens
der Behörden unterstellt wird. Trotz der sich durch den angestrebten
EU-Beitritt veränderten politischen Lage in der Türkei - unter anderem
mit umfassenden Rechtsreformen - ist auch weiterhin zu erwarten,
dass in absehbarer Zeit unverändert nicht nur kurdische Personen
verfolgt werden, die verdächtigt werden, terroristische Attentate verübt
oder vorbereitet zu haben, sondern generell auch Personen, denen
vorgeworfen wird, der PKK (beziehungsweise einer PKK-
Nachfolgeorganisation) anzugehören oder auch nur nahe zu stehen.
Vor diesem Hintergrund lässt sich auch die Gefahr allfälliger
Repressionen gegen Familienangehörige mutmasslicher Aktivisten der
PKK (oder einer ihrer Nachfolgeorganisationen) oder anderer von den
Behörden als separatistisch eingestufter kurdischer Gruppierungen
nicht ausschliessen. Ein Regelverhalten der türkischen Behörden lässt
sich nicht ausmachen; die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung
und deren Intensität hängen stark von den konkreten Umständen des
Einzelfalles ab (EMARK 2005 Nr. 21, S. 195 ff.; Schweizerische
Flüchtlingshilfe: Türkei; Zur aktuellen Situation, Oktober 2007; ARK
Länderexpertise: Notice sur les pays; Reflexverfolgung/Persécution
réflexe: Update Janvier 2006).
5.3.1 Sämtliche Brüder des Beschwerdeführers sowie drei
Schwestern leben in Deutschland: Die Brüder K._______, M._______,
V._______ und H._______ sowie die Schwester P._______ sind
anerkannte Flüchtlinge in Deutschland (act.23/187 bis 213 und
act.19/123 bis 155), die Schwestern O._______ und L._______ sind,
laut Aussagen des Beschwerdeführers, ebenfalls anerkannte
Flüchtlinge in Deutschland, wobei diesbezüglich keine Ausweiskopien
beiliegen. Der Bruder H._______ erhielt unter den Personalien des
Beschwerdeführers Asyl in Deutschland. Weiter leben in der Schweiz
zwei Schwestern des Beschwerdeführers, nämlich U._______
(N_______) und V._______ (N_______), welche im Verlauf ihrer
Asylverfahren oder anschliessend von den Schweizer Behörden
Aufenthaltsbewilligungen erhielten. Weiter sind diverse Cousins des
Beschwerdeführers ebenfalls in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt
worden: Q._______, geboren (...) (N_______) und Q._______,
geboren (...) (N_______) (act.23/ 221 bis 273). Weiter wurden ein
Onkel des Beschwerdeführers, W._______ (_______) und dessen
Söhne X._______ (vormals N_______, neu N_______) und Y._______
(N_______), wie auch die Grosscousins des Beschwerdeführers
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Z._______ (N_______) und a._______ (N_______) in der Schweiz als
Flüchtlinge anerkannt. Sämtliche Familienmitglieder S._______
stammen aus D._______ / Kreis E._______ / Provinz F._______,
jenem Dorf also, in welchem auch die Beschwerdeführenden
aufwuchsen und lebten. Die Liste der Familienmitglieder des
Beschwerdeführers, welche in Deutschland Asyl erhalten haben, ist
nicht abschliessend, ebensowenig die Namen derer, welche in der
Schweiz leben.
5.3.2 Nach Beizug mehrerer Dossiers der Familie S._______ ist
folglich davon auszugehen, dass viele Mitglieder der Familie
S._______ Mitglieder oder Sympathisanten der PKK und später der
HADEP waren. Etliche wurden deshalb verhaftet, gefoltert und/oder
verurteilt. Einzelne flohen nach ihrer Verurteilung aufgrund politischer
Delikte und der Verbüssung ihrer Haftstrafen direkt in die Schweiz,
nach Deutschland oder Frankreich, wo sie allesamt Asyl erhielten,
oder ihre Asylgesuche nach einer fremdenpolizeilichen Regelung
zurückzogen. Der Cousin b._______ wurde in der Türkei getötet. Der
Cousin G._______ (N_______) wurde mehrmals verhaftet und wegen
Separatismus und Zugehörigkeit zu einer illegalen Organisation
verurteilt (Kopien der Gerichtsdokumente finden sich im Dossier von
Q._______ [N_______] sowie im Dossier von G._______ selbst). Der
Beschwerdeführer reichte ein Urteil vom (...) in Kopie zu den Akten,
aus welchem hervorgeht, dass I._______ (N_______), ebenfalls ein
Cousin mütterlicherseits des Beschwerdeführers aus D._______,
Mitglied der PKK gewesen und deshalb verurteilt worden sei.
c._______, ein PKK-Kämpfer und weiterer Cousin mütterlicherseits
des Beschwerdeführers, wurde im Jahre (...) erschossen. Laut
Botschaftsauskunft vom (...) (beigezogen aus dem Dossier des
Cousins Q._______ [N_______]) sowie aufgrund der mit der
Beschwerde eingereichten Kopien der ARK-Urteile der beiden Cousins
Q._______ ist ersichtlich, dass sämtliche Bewohner des Dorfes
D._______, laut Botschaftsantwort vom (...), als "nicht-assimilierte
Kurden" gelten und die Grossfamilie S._______ aus D._______ zu den
"einschlägig bekannten Familien" in E._______ gehört. Ebenso ist aus
den dem Gericht vorliegenden Akten ersichtlich, dass auch Verwandte
mütterlicherseits des Beschwerdeführers (wie beispielsweise die oben
erwähnten c._______ und I._______) PKK-Mitglieder seien oder
waren.
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5.4 Aufgrund dieser Sachlage ist zu prüfen, ob erhebliche Gründe für
die Annahme einer begründeten Furcht der Beschwerdeführenden vor
künftiger Reflexverfolgung bestehen und ob sie deshalb die
Flüchtlingseigenschaft erfüllen.
5.4.1 Die Vorinstanz bezweifelte die Identität des Beschwerdeführers
aufgrund der aus Deutschland eingegangenen Meldung vom (...) des
Grenzwachtpostens Basel/Weil, wonach eine Person mit den gleichen
Identitätsangaben wie der Beschwerdeführer am (...), mit einem
abgelaufenen deutschen Reiseausweis gemäss dem
Flüchtlingsabkommen von 1951, aus Deutschland in die Schweiz
eingereist sei. Die Beschwerdeführenden bestritten anlässlich des
ihnen am (...) gewährten rechtlichen Gehörs die Einreise von
Deutschland in die Schweiz und hielten an ihren Ausführungen fest.
Mit Meldung des Bundesgrenzschutzamtes Weil am Rhein vom (...)
teilten die deutschen Behörden mit, dass der Beschwerdeführer nicht
identisch sei mit derjenigen Person, welche unter seinen
Identitätsangaben seit 1991 in Deutschland lebe und anerkannter
Flüchtling sei. Im diesbezüglich gewährten rechtlichen Gehör vom (...)
führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Bruder H._______ unter
seiner Identität in Deutschland als Asylberechtigter lebe. Der
Beschwerdeführer reichte zudem seine Identitätskarte und diejenige
der Beschwerdeführerin zu den Akten. Anlässlich der Gesuche der
Beschwerdeführenden um Erteilung von Lernfahrausweisen und der
damit zusammenhängenden Echtheitsprüfung der Identitätskarten
stellte die Kriminalpolizei R._______ fest, dass keine objektive
Fälschungsmerkmale erkennbar seien. Die Identität der
Beschwerdeführenden ist demnach rechtsgenüglich nachgewiesen
und es bestehen keinerlei Zweifel an ihren diesbezüglichen Angaben.
5.4.2 Der Beschwerdeführer stammt unbestrittenermassen aus einer
für die Unterstützung der PKK bekannten Familie. Unzählige Mitglieder
dieser Familie haben im Ausland Asyl erhalten, nachdem sie in der
Türkei verurteilt worden sind. Der Beschwerdeführer kommt aus
D._______, einem Dorf, das als "Kleinvietnam" bekannt ist. Dass
aufgrund der Reformen im Hinblick auf den von der Türkei
gewünschten EU-Beitritt die Gefahr einer Reflexverfolgung zum
heutigen Zeitpunkt nicht mehr dasselbe Ausmass aufweist wie in den
90er Jahren, ist bekannt. Dennoch kann, gemäss Rechtsprechung der
früheren ARK, welcher sich das Bundesverwaltungsgericht vorliegend
anschliesst, für Familienangehörige von Aktivisten bewaffneter
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politischer Organisationen die Gefahr der Reflexverfolgung nach wie
vor bestehen (EMARK 2005 Nr. 21, S. 199ff.). Gemäss verschiedenen
Länderanalysen und Länderexpertisen ist nach wie vor von einer -
wenn auch im Gegensatz zu den 90er Jahren etwas reduzierten -
Gefahr der Reflexverfolgung auszugehen (Schweizerische
Flüchtlingshilfe: Türkei; Zur aktuellen Situation, Oktober 2007; ARK
Länderexpertise: Notice sur les pays; Reflexverfolgung/Persécution
réflexe: Update Janvier 2006).
Wohl kann sich eine Reflexverfolgung auf ein Gebiet beschränken,
doch ist im vorliegenden Fall aufgrund des familiären Kontexts und der
erlittenen Verfolgung davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer,
als abgewiesener Asylsuchender aus dem Ausland, bereits bei einer
Wiedereinreise in die Türkei einer intensiven Überprüfung unterliegen
(EMARK 2005 Nr. 11 S. 91) und dabei als Familienangehöriger einer
politisch exponierten Familie identifiziert würde. Als Angehöriger einer
politisch missliebigen Familie sowie als Bewohner des bekannten
Dorfes D._______ ist das Risiko auch gross, dass er erheblichen
behördlichen Beeinträchtigungen ausgesetzt wäre. Eine
innerstaatliche Fluchtalternative ist vorliegendenfalls zu verneinen.
5.5
5.5.1 Die Vorinstanz führte im Weiteren aus, dass massive Zweifel an
den Vorbringen des Beschwerdeführers bestünden, da er anlässlich
der Empfangstellenbefragung ausgesagt habe, dass er Ende (...)
erfahren habe, sein Cousin sei ebenfalls festgenommen worden,
währenddessen er diese Ereignisse anlässlich der kantonalen
Befragung auf Ende (...) verschoben habe. Zudem habe er an der
Empfangsstelle ausgesagt, dass er 1994 für die PKK tätig gewesen
sei, währenddessen er anlässlich der kantonalen Anhörung erklärt
habe, zwischen 1992 und 1994 für diese Partei tätig gewesen zu sein.
Weiter habe der Gesuchsteller lediglich bei der kantonalen Anhörung
erwähnt, dass er 1994 gefoltert, im Jahre 2001 von der Polizei
kontrolliert, sein Cousin kurzzeitig von der Polizei festgehalten und er
anlässlich des Nevroz-Festes des Jahres (...) eine Nacht lang auf dem
örtlichen Polizeiposten festgehalten worden sei. Diese Vorbringen
habe der Gesuchsteller an der Empfangsstellenbefragung mit keinem
Wort erwähnt, weshalb sie als Nachschübe und somit als unglaubhaft
zu werten seien. Die eingereichten Beweismittel (diverse
Zeitungsartikel und eine Kopie eines Urteils des DGM Malatya
bezüglich der Cousins des Beschwerdeführers) seien untauglich, denn
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sie würden sich auf die Cousins des Gesuchstellers beziehen und
vermöchten an der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen nichts zu
ändern.
5.5.2 Der Argumentation der Vorinstanz kann in mehrerer Hinsicht
nicht gefolgt werden: Der angeführte Widerspruch bezüglich der
Festnahme des Cousins (Ende (...) gegenüber Ende (...)) ist nicht
existent, der Beschwerdeführer sprach auch anlässlich der
Empfangsstellenbefragung von Ende (...) als Zeitpunkt der Festnahme
("Eine Woche vor den Wahlen", A1 S. 5). Der Beschwerdeführer sagte
anlässlich der Befragung an der Empfangsstelle aus, er sei 1994 für
die PKK tätig gewesen und entschlüsselt worden (A1 S. 5). An der
kantonalen Anhörung erzählte er ausführlicher von seinen Tätigkeiten
und führte dazu aus, dass er seit 1991 für die PKK Esswaren
abgegeben habe, er sei aber noch jung gewesen und man habe ihm
nicht zugetraut, dass er für die Partei Arbeiten erledigen könne (A21 S.
10). Auf Nachfrage, von wann bis wann er für die PKK tätig gewesen
sei, gab der Beschwerdeführer später an, von 1992 bis 1994 (A21 S.
13). Es besteht folglich kein Widerspruch in der Aussage des
Beschwerdeführers, denn die Aussage an der Empfangsstelle ist keine
zeitliche Eingrenzung der Tätigkeit für die PKK, sondern die verkürzte
Darstellung dessen, dass er 1994 „entschlüsselt“ worden sei. Dass der
Beschwerdeführer später an der ausführlichen Befragung einmal von
1991 und einmal von 1992 spricht, erscheint gesamthaft gesehen von
marginaler Bedeutung. Der Beginn seiner geltend gemachten
Unterstützung für die PKK lag zudem zum Zeitpunkt der Befragung
über (...) Jahre zurück.
Auch der Argumentation, dass die aufgelisteten Aussagen an der
kantonalen Anhörung allesamt als Nachschübe gewertet werden
müssten, kann das Gericht vor dem Hintergrund des summarischen
Charakters der Empfangsstellenbefragung nicht folgen, da klar
ersichtlich ist, dass an eben dieser Befragung der Sachverhalt
lediglich rudimentär erfasst wurde, währenddessen an der kantonalen
Befragung viel ausführlicher erzählt und auch befragt wurde. Die
Aussagen in der kantonalen Anhörung stellen keinen völlig anderen
oder neuen Sachverhalt, sondern detailliertere Aussagen zu dem an
der Empfangsstelle in grundsätzlicher Form ausgeführten Problem des
Beschwerdeführers, nämlich seiner Tätigkeit für die PKK und die
HADEP vor dem Hintergrund seines familiären Umfeldes, dar. Die
Aussagen des Beschwerdeführers werden zudem von diversen
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Familienmitgliedern bestätigt: Sein Cousin I._______ reichte ein
Bestätigungsschreiben ein und eine Konsultation auch nur einiger der
erwähnten Dossiers der Familienmitglieder ergibt, dass die Aussagen
des Beschwerdeführers grundsätzlich zu bestätigten sind. Vor dem
familiären Hintergrund des Beschwerdeführers erscheinen seine
Aussagen zudem plausibel. Der Beschwerdeführer war 1994 glaubhaft
gefoltert worden und über die Jahre immer wieder ins Visier der
Behörden geraten, letztmals im Oktober (...).
5.5.3 Der Vollständigkeit halber sei vorliegend noch angeführt, dass
die vom BFM vorgenommene Wertung der angebotenen Beweise des
Beschwerdeführers als untauglich - da seinen Cousin betreffend - bei
der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Reflexverfolgung für
das Gericht unverständlich ist. Auch kann das Gericht der
Argumentation der Vorinstanz auf Vernehmlassungsstufe nicht folgen:
Wenn auch argumentiert werden könnte, die Aussagen des
Beschwerdeführers seien eher kurz gehalten, so ist dennoch nicht von
einer Unsubstanziiertheit der Vorbringen auszugehen. Der
Beschwerdeführer schilderte, wie er die PKK zu unterstützen begann
und wie seine Familienmitglieder verfolgt worden seien (A21 S. 10).
Auch scheinen die Aussagen des Beschwerdeführers nicht pauschal,
wenn er (etwas weiter unten als von der Vorinstanz zitiert) detailliert
erzählt, wie er von der Verhaftung des Cousins erfahren habe (A21 S.
11). Weiter hat der Beschwerdeführer - entgegen der Feststellung der
Vorinstanz - nie ausgesagt, dass er nie schikaniert worden sei,
weshalb auch die Argumentation der Vorinstanz, dass der
Beschwerdeführer das plötzliche Verfolgungsinteresse der türkischen
Behörden nicht habe glaubhaft darzutun vermögen, nicht überzeugt.
5.6 Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sind die Vorbringen
des Beschwerdeführers demnach nicht unglaubhaft: Zum Einen, weil
die vom Beschwerdeführer geltend gemachte politische Tätigkeit der
verschiedenen Cousins, wie oben dargelegt, nachweislich zutrifft und
zum Anderen, weil seine Aussagen bezüglich seiner eigenen
Tätigkeiten und erlittenen Nachteilen vor diesem Hintergrund plausibel
scheinen und in sich kohärent sind. Nach dem Gesagen bleibt die
Flüchtlingeigenschaft des Beschwerdeführers gemäss Art. 3 AsylG
festzustellen.
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5.7 Die Beschwerdeführerin bringt in ihren Aussagen an der
Empfangsstelle sowie im Kanton keine eigenen Fluchtgründe vor,
sondern beruft sich auf die Fluchtgründe ihres Ehemannes.
5.7.1 Auf Beschwerdeebene wird jedoch ein ärztlicher Bericht
eingereicht, welcher aufzeigt, dass die Beschwerdeführerin im Verlaufe
der psychiatrischen Therapie - in welche sie aufgrund ihrer schlechten
psychischen Verfassung im (...) überwiesen worden war - begonnen
hat, ihrem behandelnden Arzt im Jahre (...) von erlittenen massiven
Übergriffen durch türkische Sicherheitskräfte zu erzählen; sie sei im
(...) von türkischen Soldaten festgenommen, geknebelt und
vergewaltigt worden. Diese Vergewaltigung habe zu ihrer
Schwangerschaft geführt. Die Diagnose im ärztlichen Bericht lautet auf
eine schizoaffektive, schizodepressive Störung (F 25.1) sowie auf eine
posttraumatische Belastungsstörung (F 43.1).
5.7.2 Die Vorinstanz führt in ihrer Stellungnahme zu der geltend
gemachten Vergewaltigung durch türkische Soldaten aus, dass dazu
ein eigentlicher Sachverhalt fehle und die vom Rechtsvertreter zur
Erstellung eines Sachverhaltes vorgeschlagene Begutachtung als
Grundlage für einen Sachverhalt, welcher zur Beurteilung der
Glaubwürdigkeit und Asylrelevanz diene, nicht geeignet sei. Dem hielt
der Rechtsvertreter entgegen, dass für die Beschwerdeführerin eine
Befragung die Gefahr einer Retraumatisierung in sich berge, und dass
ein psychiatrisches Gutachten mindestens die Wahrscheinlichkeit der
Schilderungen der Beschwerdeführerin bemessen könnte. Die
Beschwerdeführerin entband sodann die sie behandelnden
Medizinalpersonen von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber
ihrem Rechtsvertreter wie auch gegenüber den Schweizerischen
Asylbehörden. Die Vorinstanz führte in ihrer Duplik - ohne sich mit den
Beweisangeboten der Beschwerdeführenden auseinanderzusetzen -
sodann aus, dass sie in Ermangelung eines Sachverhaltes zu den
Vorbringen nicht Stellung nehmen könne und die Abweisung der
Beschwerde beantrage.
5.7.3 Auch wenn der eingereichte ärztliche Bericht eine Befragung
durch die Asylbehörden nicht ersetzen kann, so ist die darin
aufgeführte Anamnese keineswegs belanglos. Zudem ergeben sich für
das Gericht aus den Akten eine Reihe von Indizien, welche die
Einschätzung zulassen, dass es wahrscheinlich erscheint, dass die
von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorbringen zutreffen:
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Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin Angehörige einer politisch
missliebigen Familie aus einem unbequemen Dorf ist, ergibt bereits
eine grosse Wahrscheinlichkeit von Übergriffen, wie dies auch
bezüglich ihres Ehemannes oben bereits dargelegt wurde. Zudem hat
die Beschwerdeführerin mehrere Brandnarben, die ihr - ihren
Aussagen zufolge - anlässlich eines früheren Übergriffs der Behörden
an Nevroz (...) - zugeführt worden seien und gemäss ärztlichem
Bericht durchaus auf Misshandlungen durch Ausdrücken von
Zigaretten zurückgeführt werden können. Weiter ist aus sämtlichen, im
Verlaufe des Verfahrens eingereichten ärztlichen Berichten erkennbar,
dass die Beschwerdeführerin ihre Tochter ablehnte und nach wie vor
schwer annehmen kann, und sich ihre psychischen Probleme ab dem
Zeitpunkt der Geburt ihrer Tochter manifestierten. Diese Anhaltspunkte
sind klare Indizien dafür, dass die Darstellung der Ereignisse, wie sie
die Beschwerdeführerin aus der Sicht des Gerichts in entschuldbarer
Weise verspätet geltend macht (vgl. unten), zutreffen.
5.7.4 Ärztlichen Gutachten kann Beweiswert zugemessen werden,
wenn sie schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet und in sich
widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit
sprechen (EMARK 1999 Nr. 5 E. 4f/aa S. 30 f.). Im vorliegenden Fall
bestehen keinerlei Hinweise auf eine allfällige Voreingenommenheit
des Facharztes (Dr. med. T._______), welcher die Beschwerdeführerin
vom (...) bis dato behandelt hat; der Bericht erscheint vielmehr
durchwegs objektiv, in sich schlüssig und inhaltlich überzeugend.
Hinsichtlich der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin die
Vergewaltigung erst gegenüber ihrem behandelnden Arzt und beinahe
vier Jahre nach Einreise in die Schweiz geltend machte, ist zu
berücksichtigen, dass Opfer von Vergewaltigungen bekanntermassen
in aller Regel grosse Probleme haben, über die erlittenen Übergriffe zu
reden; diese können - unter anderem auch abhängig vom kulturellen
Umfeld der Opfer - durch Gefühle von Schuld und Scham sowie durch
die vom Opfer entwickelten Selbstschutzmechanismen erklärt werden
(vgl. dazu EMARK 2003 Nr. 17 E. 4b S. 105 ff., mit weiteren
Hinweisen). Vorliegend bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte für die
Annahme, die Beschwerdeführerin habe sich durch das anfängliche
Verschweigen der kurz vor der Flucht aus der Heimat erlittenen
Übergriffe einen Vorteil im Verfahren verschaffen wollen. Vielmehr
gereichte ihr die ausdrückliche Verneinung der Frage anlässlich den
Anhörungen vor der Vorinstanz, ob ihr persönlich etwas zugestossen
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sei, vielmehr zum Nachteil. Ebenso werden im Arztbericht vom (...)
schlüssig die Scham- und Schuldgefühle der Beschwerdeführerin, ihre
Angst vor den Folgen einer Preisgabe und hieraus folgend ihre
Suizidabsichten dargestellt.
5.7.5 Es ist deshalb mit einiger Sicherheit davon auszugehen, dass
die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat im (...) massiven Übergriffen
durch türkische Soldaten ausgesetzt war. Vor dem Hintergrund der
bereits bezüglich des Beschwerdeführers festgestellten begründeten
Furcht vor zukünftiger Reflexverfolgung, stellen diese von ihr selbst
erlittenen Übergriffe die Grundlage zur Feststellung der originären
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin dar.
5.8 Zusammenfassend bleibt nach dem Gesagten auch für die
Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
festzustellen.
6.
Den Akten ist nichts zu entnehmen, was die Gewährung von Asyl
ausschliessen würde. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die
Verfügung des BFF vom (...) aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen,
den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren.
Die Tochter der Beschwerdeführenden, C._______, wurde am (...) in
der Schweiz geboren. Gestützt auf Art. 51 Abs. 1 und 3 AsylG ist sie
demnach in die Flüchtlingseigenschaft der Eltern einzuschliessen,
ebenfalls als Flüchtling zu anerkennen und ist ihr Asyl zu gewähren.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG), weshalb sich die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) - gemäss
Zwischenverfügung vom (...) - als gegenstandslos erweist.
7.2 Den Beschwerdeführenden ist angesichts des Obsiegens im
Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine
Parteientschädigung für ihnen erwachsene notwendige
Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 11.
Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der aktuelle
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Rechtsvertreter weist in seiner Kostennote einen Aufwand von 440
Minuten und Auslagen in der Höhe von Fr. 127.50 aus, die unter
Kürzung der als nicht notwendig erachteten Leistungen und unter
Berücksichtigung eines Stundenansatzes von Fr. 250.-- auf Fr. 1'520.--
festzusetzen ist. Die Entschädigung des früheren Rechtsvertreters
wird vom Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 14 Abs. 2 VGKE
auf Fr. 2'300.-- festgelegt.
Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung (inkl.
Auslagen und MwSt) wird demgemäss auf Fr. 3'820.-- festgesetzt (Art.
14 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung vom (...) wird aufgehoben und das BFM
angewiesen, den Beschwerdeführenden in der Schweiz Asyl zu
gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Die Vorinstanz wird angewiesen den Beschwerdeführenden eine
Parteientschädigung von Fr. 3'820.-- (inkl. Auslagen und MwSt.)
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden durch Vermittlung ihres Rechtsvertreters
(Einschreiben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, in
Kopie, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______)
- das Amt für Migration des Kantons R._______ ad (...)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Contessina Theis
Versand:
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