B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6758/2013
Ur t e i l vom 1 5 . D e z embe r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Esther Karpathakis, Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
Parteien
A._______, geboren (…), alias
B._______, geboren (…),
gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik),
vertreten durch Dr. iur. Hans-Martin Allemann, Rechtsanwalt,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung,
Verfügung des BFM vom 1. November 2013;
und Akteneinsicht;
Zwischenverfügung vom 26. November 2013 / N (…).
E-6758/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 29. September 2008 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch ein. Anlässlich seiner
Kurzbefragung im EVZ vom 14. Oktober 2008 gab er zu Protokoll, er habe
sein Heimatland im Juli 2008 verlassen und sei über Nepal, wo er sich bis
zum 25. September 2008 aufgehalten habe, und weitere ihm unbekannte
Länder am 27. September 2008 in die Schweiz eingereist.
Anlässlich der Kurzbefragung im EVZ vom 14. Oktober 2008 brachte er
weiter vor, er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie. Er sei
im Dorf C._______ (Präfektur D._______, Bezirk E._______, Provinz
F._______, Tibet), geboren. Er sei dort bis zur dritten Klasse zur Schule
gegangen und habe dann anschliessend als Schaf- und Ziegenhirte gear-
beitet. Im Jahr 1995 sei sein Grossvater von den Chinesen gefangen ge-
nommen, mehrere Jahre inhaftiert und kurz vor seinem Tod freigelassen
worden. Der Beschwerdeführer habe anfangs Juli 2008 mit seiner Familie
das traditionelle Trunkhar-Fest gefeiert und dabei Flugblätter und tibetische
Fahnen aufgehängt. Am Abend hätten die Chinesen von ihrer Feier erfah-
ren, das Bild des Dalai Lama auf den Boden geworfen und die feiernden
Tibeter angegriffen. Dem Beschwerdeführer sei die Flucht zu seiner
Schwester nach G._______ gelungen. Seine Schwester habe den Be-
schwerdeführer umgehend (noch im Juli 2008) zum Onkel nach H._______
gebracht, weil sie gefürchtet hätten, dass dem Beschwerdeführer das glei-
che Schicksal wie seinem Grossvater drohe.
Sein Onkel habe einen weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in
H._______ als zu gefährlich erachtet, weshalb dieser gleich weiter nach
Nepal gereist sei. Ein Schlepper habe ihn zu Verwandten der Ehefrau sei-
nes Onkels gebracht. Der Beschwerdeführer habe Heimweh gehabt und
habe zu seinen Eltern zurückkehren wollen, was ihm verwehrt worden sei.
Er habe dann Nepal auf dem Luftweg verlassen, habe einmal das Flugzeug
gewechselt und sei dann in die Schweiz gelangt.
B.
Im Auftrag des BFM wurde am 4. November 2008 mittels eines Telefon-
Interviews eine Sprach- und Herkunftsanalyse mit dem Beschwerdeführer
durchgeführt (sogenannte "Lingua"-Analyse). Der Sachverständige kam in
seiner landeskundlich-kulturellen sowie linguistischen Herkunftsanalyse
vom 24. November 2008 zum Schluss, beim Beschwerdeführer handle es
E-6758/2013
Seite 3
sich zwar um einen ethnischen Tibeter, er weise einen tibetischen Hinter-
grund auf ("definitely Tibetan background"), seine Hauptsozialisation habe
eindeutig nicht ("definitly not") in I._______/D._______/Tibet, sondern
höchstwahrscheinlich ("most likely") ausserhalb Tibets stattgefunden. Der
Beschwerdeführer spreche ein Standard-Tibetisch. Er sei nicht in der Lage
gewesen, detaillierte geographische Angaben zu seiner Herkunftsgegend
oder zum dort gelebten Alltag zu machen. Er habe im Rahmen seiner An-
gaben mehrfach Hindi-Ausdrucke für Alltagsgegenstände verwendet, an-
statt – wie zu erwarten wäre – den jeweils entsprechenden, in Tibet ver-
wendeten Begriff zu verwenden. Seine Schilderungen zu seinem Schulbe-
such deuteten darauf hin, dass ihm die tibetische Schulbildungssituation
nicht vertraut sei. Er sei weiter nicht in der Lage gewesen, alltägliche Ver-
richtungen zu schildern, die der tibetischen Realität entsprechen würden.
Schliesslich deute der vom Beschwerdeführer verwendete Dialekt und das
Vokabular darauf hin, dass er tibetischer Muttersprache sei, jedoch nicht
den in der D._______-Region verwendeten Dialekt spreche. Der Be-
schwerdeführer habe kein für die behauptete Herkunftsregion typisches
Vokabular, sondern Begriffe ("lexemes") aus dem Standard-Tibetisch ver-
wendet. Er spreche kein Chinesisch. Es wäre zu erwarten gewesen, dass
der Beschwerdeführer innerhalb seiner Schilderungen einige chinesische
Lehnwörter gebrauchen würde. Er habe vielmehr einige Hindu-Lehnwörter
verwendet, was in Tibet nicht üblich sei. Die verwendeten Hindu-Lehnwör-
ter würden vielmehr von Tibetern ausserhalb Tibets, namentlich in Indien,
verwendet. Die vom Beschwerdeführer verwendete Sprache ("speech") re-
flektiere nicht eine solche, die in der D._______-Region verwendet werde.
Der Beschwerdeführer sei definitiv nicht in Tibet sozialisiert worden, son-
dern höchstwahrscheinlich ausserhalb Tibets.
C.
Mit Verfügung des BFM vom 7. November 2008 wurde der Beschwerde-
führer dem Kanton J._______ zugeteilt.
D.
Während der einlässlichen Anhörung vom 3. August 2009 gab der Be-
schwerdeführer einleitend zu Protokoll, er "komme aus einem anderen Ort"
und habe bisher nicht wahrheitsgetreue Angaben gemacht. Er komme
zwar aus Tibet, habe im Jahr 2004 aber in K._______ einen Asylantrag
gestellt. Die in den Dokumenten aus K._______ enthaltenen Personalien
würden der Wahrheit entsprechen: er heisse A._______ und sei am (…)
1983 geboren.
E-6758/2013
Seite 4
Der Beschwerdeführer gab drei Dokumente aus seinem Asylverfahren in
K._______ (eine Duldung für acht Tage [ausgestellt am 14.9.2004]; eine
Zuweisung sowie eine Aufforderung, K._______ bis zum 22. Dezember
2007 zu verlassen) zu den Akten.
Weiter führte er aus, er habe in K._______ eine einjährige Aufenthaltsge-
nehmigung erhalten, welche aber im Jahr 2005 "weggenommen" worden
sei, nachdem man ihm vorgeworfen habe, nicht aus Tibet zu stammen. Er
habe anschliessend schwarz gearbeitet, um über die Runden zu kommen.
Er stamme aus C._______ (Präfektur D._______), wo seine Eltern nach
wie vor lebten. Er habe seine Eltern letztmals anlässlich der Geburtstags-
feier des Dalai Lama im Jahr 2004 gesehen.
Im Rahmen dieser Anhörung vom 3. August 2009 gewährte das BFM dem
Beschwerdeführer zum Abklärungsergebnis der Lingua-Analyse vom 24.
November 2008 das rechtliche Gehör. Der Beschwerdeführer führte dazu
aus, er habe immer Standard-Tibetisch gesprochen. Seine Aussprache
habe sich vermutlich aufgrund seines langen Aufenthaltes in Belgien ver-
ändert.
Er habe seine Heimat in Tibet verlassen müssen, weil er zusammen mit
rund 30 anderen Tibetern im Juli 2004 in C._______ den Geburtstag des
Dalai Lama gefeiert habe und entsprechende Tätigkeiten von den chinesi-
schen Sicherheitskräften als politische Aktivitäten gedeutet würden. Dem
Beschwerdeführer habe wegen der Teilnahme an dieser Feier eine Ge-
fängnisstrafe gedroht, weshalb er Tibet habe verlassen müssen. Sein On-
kel habe zunächst seine Reise nach Nepal und anschliessend seine Wei-
terreise (nach Europa) organisiert. Er habe seine Eltern bisher nicht kon-
taktieren können und sie wüssten nicht, wo er sich aufhalte. Er sei von den
Behörden von K._______ aufgefordert worden, das Land bis Dezember
2007 zu verlassen. Er habe aber nicht gewusst, wo er hätte hingehen sol-
len und habe deshalb – in K._______ – bei Freunden Unterschlupf gefun-
den oder auf der Strasse geschlafen. Im September 2008 sei er dann in
die Schweiz eingereist. Als er beim Überfall der chinesischen Polizisten in
C._______ selbst angegriffen worden sei, sei er an der Nase verletzt wor-
den und habe sich diesbezüglich in der Schweiz in ärztliche Behandlung
begeben müssen.
E.
Mit Schreiben vom 18. August 2011 an das BFM hat Rechtsanwalt Hans-
E-6758/2013
Seite 5
Martin Allemann seine Mandatierung durch den Beschwerdeführer ange-
zeigt und gleichzeitig um Akteneinsicht ersucht.
Mit Schreiben vom 25. August 2011 teilte das BFM dem Rechtsvertreter
mit, seinem Antrag um Gewährung von Akteneinsicht könne gestützt auf
Art. 27 Abs. 1 Bst. c VwVG nicht entsprochen werden, weil die Untersu-
chung bis zum heutigen Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen sei. Nach Ab-
schluss des Untersuchungsverfahrens werde das Bundesamt auf sein Ge-
such zurückkommen.
F.
Mit Eingabe vom 20. April 2012 ersuchte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers nochmals um Akteneinsicht.
Mit Begleitschreiben vom 30. Oktober 2013 hat das BFM Akteinsicht ge-
währt.
G.
Mit Verfügung vom 1. November 2013 – dem Rechtsvertreter eröffnet am
4. November 2013 – wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers vom 29. September 2008 ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte es
im Wesentlichen aus, die seitens des Beschwerdeführers geltend gemach-
ten Vorbringen vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit ge-
mäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht
standzuhalten, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
Der Beschwerdeführer habe einerseits anlässlich seiner Anhörungen wi-
dersprüchliche Ausführungen (beispielsweise zu seinen Personalien und
zum K._______-Aufenthalt) gemacht. Ausserdem sei es ihm nicht gelun-
gen, die Geschehnisse in C._______ und die Umstände seiner Flucht dif-
ferenziert und detailliert zu beschreiben. Seine diesbezüglichen Schilde-
rungen seien sehr allgemein gehalten und oberflächlich wiedergegeben
worden, weshalb der Eindruck entstanden sei, als hätte er diese Gescheh-
nisse nicht selbst erlebt. Die widersprüchlichen und unsubstanziierten Aus-
sagen liessen bereits erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vor-
bringen aufkommen. Hinzu komme, dass der Sprachexperte der Fachstelle
Lingua am 24. November 2008 mit dem Beschwerdeführer ein telefoni-
sches Interview geführt und das aufgezeichnete Gespräch anschliessend
ausgewertet habe. Der Lingua-Experte sei zum Schluss gekommen, dass
der Beschwerdeführer mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht in Tibet sozia-
lisiert worden sei, unter anderem weil er nicht den in der D._______-Region
E-6758/2013
Seite 6
üblichen Dialekt spreche. Im Rahmen des gewährten rechtlichen Gehörs
zu seinen sprachlichen Eigenheiten habe der Beschwerdeführer der Ana-
lyse des Experten nichts entgegenzusetzen vermocht, was dessen Ein-
schätzung in Frage stellen könne. Seine Argumente, er habe schon immer
Zentraltibetisch gesprochen und der lange K._______-Aufenthalt habe
seine Aussprache verändert, seien nicht stichhaltig, zumal der D._______-
Dialekt sich bezüglich Phonetik, Vokabular und Syntax von der zentraltibe-
tischen Sprache unterscheide. Da er ausgeführt habe, sein ganzes Leben
in C._______ respektive in der D._______-Region verbracht zu haben,
hätte er den lokalen Dialekt beherrschen müssen. Vor diesem Hintergrund
könne die behauptete chinesische Staatsangehörigkeit nicht geglaubt wer-
den. Die tatsächliche Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sei un-
bekannt.
Zum Wegweisungsvollzug hielt das BFM weiter fest, ein Wegweisungsvoll-
zug in die Volksrepublik China werde ausgeschlossen. Im Weiteren habe
der Beschwerdeführer die Folgen seiner unglaubhaften Identitätsangaben
und der Unglaubhaftigkeit seines Sachverhaltsvortrages zu tragen. Vermu-
tungsweise sei davon auszugehen, dass einer Wegweisung in seinen tat-
sächlichen Heimatstaat keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44
Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 des Ausländergesetzes (AuG, SR
142.20) entgegenstünden. Dem Beschwerdeführer stehe es weiter offen,
bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe
im Sinne von Art. 93 AsylG zu beantragen, weshalb sich der Wegweisungs-
vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erweise.
H.
Mit Eingabe vom 22. November 2013 ersuchte der Rechtsvertreter namens
des Beschwerdeführers um Akteneinsicht in die bisher nicht offengelegten
Akten, insbesondere in die Lingua-Analyse und die Unterlagen aus
K._______.
I.
Mit Begleitschreiben des BFM vom 26. November 2013 wurden dem
Rechtsvertreter Kopien des Aktenverzeichnisses und der – nach Einschät-
zung des BFM – entscheidwesentlichen Akten zugestellt. Betreffend Ein-
sicht in die Lingua-Analyse wurde auf die Möglichkeit einer Terminabspra-
che zwecks Anhörung der Gesprächsaufzeichnung verwiesen.
J.
Gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 1. November 2013 sowie gegen
E-6758/2013
Seite 7
die Zwischenverfügung vom 26. November 2013 richtet sich die durch den
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 2. Dezember 2013 beim Bun-
desverwaltungsgericht erhobene Beschwerde mit Anträgen auf Aufhebung
der Verfügung des BFM, Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und
Asylgewährung. Eventualiter wurde beantragt, der Beschwerdeführer sei
wegen subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling anzuerkennen und in-
folge Unzulässigkeit vorläufig aufzunehmen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, die Zwischenverfügung
des BFM vom 26. November 2013 sei aufzuheben und das BFM sei zu
verpflichten, alle Akten betreffend den Beschwerdeführer herauszugeben.
Im Weiteren sei die unentgeltliche Rechtspflege inklusive -
verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG zu gewähren und
der Rechtsvertreter sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Im
Weiteren wurde beantragt, der Beschwerdeführer sei nochmals unter Bei-
zug eines tibetischen Experten zu befragen und einem tibetischen Sprach-
test zu unterziehen. Das BFM sei ferner anzuweisen, die vollständigen Ak-
ten zur Edition herauszugeben, insbesondere die Akten betreffend Lingua-
Analyse (Lingua-Auftrag, Aktennotiz betreffend Lingua, Qualifikation Lin-
gua, Expertise Lingua und Fax Expertise Lingua) und es sei eine entspre-
chende Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen.
Zur Begründung seiner Rechtsmitteleingabe führte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen aus, die D._______-Region befinde sich in Zentraltibet.
Der D._______-Dialekt gehöre folglich zu den Dialekten Zentraltibets. Der
Sachverhalt sei von der Vorinstanz daher falsch festgestellt worden. Es sei
ersichtlich, dass sich der angebliche Experte des BFM zu wenig mit der
tibetischen Sprache auskenne. Es sei daher dringend erforderlich, dass
der Beschwerdeführer nochmals von einem tibetischen Experten befragt
werde, welcher auch seine Herkunft und die Identität überprüfen könne. Im
Weiteren sei der Beschwerdeführer auch im Verfahren von K._______ als
chinesischer Staatsbürger anerkannt worden. Mit der Verweigerung der
Herausgabe der Lingua-Analyse entstehe für den Beschwerdeführer ein
unverschuldeter Beweisnotstand. Die vom BFM in der angefochtenen Ver-
fügung wiedergegebenen Ausführungen des Lingua-Experten vermöchten
die Herkunft des Beschwerdeführers nicht zu widerlegen. Der Beschwer-
deführer habe die in den Befragungen beschriebenen politischen Aktivitä-
ten ausgeführt und sei in China daher akut gefährdet. Infolge seiner Flucht
und Ausreise aus Tibet und infolge seines Asylantrages müsste er bei einer
Rückkehr nach Tibet mit Verhaftung, Folter und unmenschlicher Behand-
E-6758/2013
Seite 8
lung rechnen. Er habe genaue landeskundliche Kenntnisse seines tibeti-
schen Heimatortes und habe seine Identität richtig angegeben, weshalb
seine Asylbegründung glaubhaft sei. Insbesondere betreffend Wegwei-
sungsvollzug werde auf die Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2006 Nr. 1 E. 6.1 und 6.4 und
auf EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a verwiesen.
Der Beschwerdeeingabe wurden Kopien mehrerer Dokumente (unter an-
derem: Auszug aus einem befristeten Arbeitsvertrag sowie zehn Lohnab-
rechnungen von Dezember 2012 bis Oktober 2013) beigelegt. Dazu wurde
sinngemäss ausgeführt, der Beschwerdeführer sei trotz seiner Anstellung
respektive Erwerbstätigkeit in prozessualer Hinsicht als bedürftig zu be-
trachten, weshalb die unentgeltliche Rechtspflege inklusive –
verbeiständung zu gewähren sei.
K.
Mit Eingabe vom 4. Dezember 2013 reichte der Rechtsvertreter im Namen
des Beschwerdeführers ein Gesuch um aufschiebende Wirkung der Be-
schwerde nach.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2013 hielt das Bundesverwal-
tungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abwarten könne. Die Gesuche um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege inklusive –verbeiständung wurden gutgeheissen
und Rechtsanwalt Hans-Martin Allemann wurde als unentgeltlicher Rechts-
beistand eingesetzt. Zum Antrag auf ergänzende Akteneinsicht in die Akten
betreffend Lingua-Analyse wurde festgehalten, dass die "Expertise Lingua"
(Akten A14 und A16) nicht offenzulegen sei. Hingegen seien gemäss E-
MARK 1998 Nr. 34 E. 9 und EMARK 1999 Nr. 20 grundsätzlich dem Lin-
gua-Probanden einige Informationen im Rahmen der Gewährung des
rechtlichen Gehörs offenzulegen (Herkunft, Werdegang und Qualifikation
des Lingua-Spezialisten) und sei gemäss EMARK 2003 Nr. 14 E. 9 dem
Probanden der wesentliche Inhalt der Lingua-Analyse gemäss Art. 28
VwVG bekanntzugeben. Die Akte A13 (Archivierung und Qualifzierung Lin-
gua, in welcher Akte "Werdegang und Qualifikation der sachverständigen
Person" aufgeführt werde) sei seitens des BFM zu Unrecht als unwesent-
liche Akte bezeichnet und zu Unrecht bei der Gewährung der Akteinsicht
nicht miterfasst worden. Zudem seien vorliegend die Anforderungen an die
Gewährung des rechtlichen Gehörs im Sinne der erwähnten Rechtspre-
chung nicht genügend eingehalten worden. Bei den Akten A7 und A10
E-6758/2013
Seite 9
handle es sich hingegen um interne Akten, die der Akteneinsicht nicht un-
terliegen würden. Diesen Akten komme auch keine verfahrensrelevante
Bedeutung zu.
Die vorinstanzlichen Akten wurden dem BFM zur Behandlung des Akten-
einsichtsgesuches (Einsicht in die Akten A13, A14 und A16) überwiesen.
M.
Mit Eingabe vom 16. Dezember 2013 wurde ein Schreiben des Arbeitge-
bers des Beschwerdeführers vom 3. Dezember 2013 nachgereicht.
N.
Am 7. Januar 2014 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer ergänzende
Einsicht in die Akte 13 (Archivierung und Qualifikation Lingua). Zudem
wurde ihm eine Zusammenfassung der nicht zur Edition freigegebenen Ak-
ten A14 (Expertise Lingua) und A16 (Fax Expertise Lingua) übermittelt.
O.
Mit Vernehmlassung vom 9. Januar 2014 beantragte das BFM die Abwei-
sung der Beschwerde und hielt an seinen Erwägungen vollumfänglich fest.
Ergänzend wurde ausgeführt, die vom Beschwerdeführer gewünschte, er-
gänzende Akteneinsicht sei am 7. Januar 2014 gewährt worden.
P.
Diese Vernehmlassung ist dem Beschwerdeführer am 10. Januar 2014 zur
Kenntnis gebracht worden.
Q.
Am 12. Juni 2014 wurde dem Rechtsvertreter Gelegenheit eingeräumt,
dem Gericht eine Kostennote für die Aufwendungen im Beschwerdeverfah-
ren einzureichen.
Am 23. Juni 2014 reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote zu den Ak-
ten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
E-6758/2013
Seite 10
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme liegt hier nicht vor; somit ist das Bundesverwaltungsgericht vor-
liegend letztinstanzlich zuständig.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG,
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Am 1. Februar 2014 trat die Revision des Asylgesetzes vom 14. Dezember
2012 in Kraft. Gemäss Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmun-
gen gilt für im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängige Verfahren
– mit vorliegend nicht einschlägigen Ausnahmen – das neue Recht.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Asylbereich und die zu-
lässigen Rügen bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder in dem Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimm-
ten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaf-
E-6758/2013
Seite 11
ten Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nach-
teilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die
Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person lan-
desweiter Verfolgung ausgesetzt ist und nicht in einem anderen Teil ihres
Heimatstaates Schutz finden kann (vgl. EMARK 2006 Nr. 18; BVGE
2011/51).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genü-
gend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich
nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht
widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den
Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus
muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was
insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG).
Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass
die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der asylsu-
chenden Person sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2010/57 E.
2.6, EMARK 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff., mit weiteren Hinweisen).
5.
Vorab ist auf die vom Beschwerdeführer vorgetragenen formellen Rügen
betreffend Gewährung von Akteneinsicht einzugehen.
5.1 Der Beschwerdeführer rügt, er habe betreffend Lingua-Verfahrens-ak-
ten nicht korrekt Akteneinsicht erhalten; insbesondere sei ihm die Lingua-
Analyse zu Unrecht nicht offengelegt worden, zumal keine Geheimhal-
tungsinteressen ersichtlich seien.
5.2 Wie das Bundesverwaltungsgericht mit Instruktionsverfügung vom 10.
Dezember 2013 festgehalten hat, ist dem Beschwerdeführer seitens des
BFM nicht korrekt Akteneinsicht gewährt worden.
Wie das Gericht ebenfalls am 10. Dezember 2013 bereits festgestellt hat,
ist die Lingua-Analyse als solche nicht offenzulegen. Entgegen der vom
E-6758/2013
Seite 12
Beschwerdeführer vertretenen Ansicht, bestehen nämlich durchaus ge-
wichtige öffentliche und private Geheimhaltungsinteressen. Gegen eine in-
tegrale Offenlegung der Lingua-Analyse spricht insbesondere der Um-
stand, dass ein Lerneffekt, welcher die Prüfung zukünftiger Verfahren er-
schweren oder gar verunmöglichen würde, vermieden werden soll.
Zudem bestehen überwiegende private Geheimhaltungsinteressen der mit
den Lingua-Abklärungen betrauten Fachperson (im Hinblick auf mögliche
Repressalien oder Drohungen, sollte die Anonymität der Fachperson ge-
fährdet werden, was sich bei einer Aushändigung der Analyse oder der da-
zugehörigen Tonbandaufnahmen und der Möglichkeit, diese über soziale
Medien in kürzester Zeit zu verbreiten, nicht ausschliessen liesse). Hinge-
gen ist gemäss Rechtsprechung (vgl. dazu: EMARK 1998 Nr. 34 E. 9 sowie
EMARK 1999 Nr. 20) die Qualifikation des beauftragen Lingua-Experten
(Herkunft, Dauer und Zeitraum des Aufenthaltes des Experten im umstrit-
tenen Herkunftsland sowie dessen Werdegang, auf welchen sich seine
Sachkompetenz abstützt) dem Probanden vollständig offenzulegen, damit
dieser sich eine klare Vorstellung über die gutachterliche Qualifikation ma-
chen kann. Im Weiteren ist gemäss langjährig bestehender Rechtspre-
chung (vgl. EMARK 2003 Nr. 14 E. 9) der wesentliche Inhalt des – nicht
der Akteinsicht unterliegenden – Lingua-Analyseberichts im Sinne von Art.
28 VwVG in zusammenfassender Weise dem Probanden bekannt zu ge-
ben. Auf die entsprechenden Erwägungen der Instruktionsverfügung vom
10. Dezember 2013 kann an dieser Stelle verwiesen werden.
Das BFM ist diesen Erfordernissen am 7. Januar 2014 in korrekter Weise
nachträglich nachgekommen. (vgl. Sachverhalt Bst. N).
5.3 Mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2013 (Dispositivziffer 4)
wurde festgehalten, dem Beschwerdeführer werde Gelegenheit einge-
räumt, ergänzende Ausführungen nachzureichen.
Diese Gelegenheit zur Nachreichung ergänzender Ausführungen wurde
zwar nicht unter formeller Fristansetzung eingeräumt. Dem Beschwerde-
führer stand indessen hinreichend Zeit zur Verfügung, sich ergänzend
schriftlich zu äussern: Er hat weder nach Erhalt der Vernehmlassung des
BFM vom 9. Januar 2014 noch bei der Einräumung der Gelegenheit, eine
Kostennote einzureichen, ergänzend Stellung genommen zur gewährten
ergänzenden Akteneinsicht.
E-6758/2013
Seite 13
Aus den Akten geht auch nicht hervor, dass der Beschwerdeführer respek-
tive sein Rechtsvertreter von der Gelegenheit Gebrauch gemacht hätte, die
Lingua-Tonbandaufnahmen in den Räumlicheiten des BFM anzuhören, wie
dies im Schreiben des BFM vom 26. November 2013 ausdrücklich ange-
boten worden war.
5.4 Durch die nachträgliche Gewährung der korrekten Akteneinsicht durch
das BFM am 7. Januar 2014 und durch die anschliessend offenstehende
Möglichkeit der Stellungnahme, die nicht wahrgenommen wurde, ist aus
heutiger Sicht der formelle Mangel der unkorrekt gewährten Akteneinsicht
behoben.
5.5 Im Weiteren vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers – wie
nachstehend gewürdigt wird – betreffend der Zweifel an der Qualifikation
des Lingua-Experten und der daraus angeblich folgenden mangelhaften
Aussagekraft der Lingua-Analyse nicht zu überzeugen. Es besteht daher
kein Anlass dafür, eine erneute Expertise anzuordnen oder den Beschwer-
deführer einem erneuten tibetischen Sprachtest zu unterziehen. Die ent-
sprechenden, in der Beschwerde gestellten Anträge sind daher abzuwei-
sen.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die von der Vorinstanz vertretene
Auffassung, wonach sich die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdefüh-
rers zum angeblichen ausreiseauslösenden Vorfall in Tibet in unsubstanzi-
ierten Schilderungen erschöpft und in wesentlichen Punkten zu wenig be-
gründet oder in sich widersprüchlich ausgefallen ist. Insbesondere konnte
der Beschwerdeführer keine detaillierten Angaben zum geltend gemachten
Überfall der chinesischen Sicherheitskräfte anlässlich der Dalai-Lama-Fei-
erlichkeiten zu Protokoll geben. Der Frage, wie lange die tibetischen Ein-
wohner schon am Demonstrieren gewesen seien, als die chinesische Po-
lizei erschienen sei (Akte A25, Fragen 31 und 32), ist der Beschwerdefüh-
rer beispielsweise ausgewichen. Auch die Fragen, wie viele Personen –
nebst dem Beschwerdeführer – Steine auf die Polizisten geworfen haben
sollen oder worum es bei den erlittenen Verletzungen im Gesicht gegangen
sei, hat er nicht konkret beantwortet können (Fragen 56 und 57 sowie
Frage 61). Nachdem der Beschwerdeführer seine vorgetragene Gefähr-
dung im Wesentlichen auf seine aktive Teilnahme an der Kundgebung an-
lässlich des Dalai-Lama-Festes im Jahr 2004 (respektive 2008) zurück-
führt, müssen seine diesbezüglichen Schilderungen als vage und teilweise
gar ausweichend gewürdigt werden. Insbesondere mutet es unglaubhaft
E-6758/2013
Seite 14
an, dass er nicht weiter auf die Frage nach den Gründen für seine Nasen-
verletzung eingegangen ist und den konkreten Ablauf dieses Ereignisses
nicht näher umschrieben hat, sondern es mit einem Hinweis auf die Ge-
burtstagsfeier (vgl. Antwort zu Frage 61) bewenden liess.
6.2
6.2.1 Auch die aus der vorgenommenen Lingua-Analyse (vgl. dazu die
nach wie vor Gültigkeit beanspruchende Rechtsprechung der ARK, publi-
ziert in EMARK 1998 Nr. 34, EMARK 1999 Nr. 18 bis 20 sowie EMARK
2003 Nr. 14) gewonnenen Erkenntnisse fügen sich in das unglaubhafte
Gesamtbild der vorgetragenen Sachverhaltsschilderung ein. Bei der vom
BFM in Auftrag gegebenen Sprach- und Herkunftsanalyse wurden sowohl
die sprachlichen Fähigkeiten als auch landeskundlich-kulturelle Kenntnisse
des Beschwerdeführers geprüft. Bei einer solchen Lingua-Analyse handelt
es sich zwar nicht um ein Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12
Bst. e VwVG (vgl. hierzu Art. 57 - Art. 61 des Bundesgesetzes vom 4. De-
zember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19
VwVG), sondern um eine schriftliche Auskunft einer Drittperson im Sinne
von Art. 12 Bst. c VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht misst einer Lin-
gua-Analyse jedoch erhöhten Beweiswert zu, sofern bestimmte Anforde-
rungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Ex-
perten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit erfüllt
sind, denen eine solche Prüfung zu entsprechen hat (vgl. EMARK 2003 Nr.
14 E. 7; EMARK 1998 Nr. 34; statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts E-163/2012 vom 7. August 2012 sowie E-6979/2011 vom 23. Ja-
nuar 2012).
6.2.2 Die vorliegend zu beurteilende Lingua-Analyse ist fundiert und mit ei-
ner überzeugenden sowie ausgewogenen Begründung versehen, die zu
keinen Beanstandungen Anlass gibt. Zudem bestehen an der fachlichen
Qualifikation des Sachverständigen keine Zweifel, weshalb der vorliegen-
den Sprach- und Herkunftsanalyse nach den erwähnten Kriterien erhöhter
Beweiswert zugemessen und von ihrer inhaltlichen Richtigkeit und Voll-
ständigkeit ausgegangen wird.
Der mit der Erstellung der Lingua-Analyse beauftragte Experte gelangte
aufgrund ungenügender geographischer und sprachlicher Kenntnisse des
Beschwerdeführers zum eindeutigen Schluss, dass jener mit Bestimmtheit
nicht in I._______/D._______/Tibet, sondern höchstwahrscheinlich aus-
serhalb Tibets sozialisiert worden sei. Der Experte legte überzeugend dar,
E-6758/2013
Seite 15
dass der Beschwerdeführer Tibet nicht in der von ihm angegebenen Zeit-
abfolge verlassen haben kann. Diese Schlussfolgerung wird, wie das BFM
zutreffend erkannte, dadurch bestätigt, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, die Gründe, welche für die Richtigkeit des von ihm gel-
tend gemachten Hauptausreisegrunds sprechen, glaubhaft zu machen
(vgl. E. 6.1). Schliesslich werden auch in der Beschwerdeeingabe keine
stichhaltigen Entgegnungen vorgebracht, welche die obigen Erwägungen
umzustossen vermögen. Alleine der Hinweis, dass der Beschwerdeführer
Zentraltibetisch spreche beziehungsweise dass er mehrere Jahre in
K._______ (nach seiner "wirklichen" Ausreise aus Tibet im Jahr 2004 bis
ins Jahr 2008) verbracht haben will, vermag nicht auf plausible Weise den
Umstand zu erklären, dass der Beschwerdeführer zur Beschreibung von
Alltagsgegenständen in Tibet mehrfach Hindi-Lehnwörter verwendet hat.
6.3 Zusammenfassend ist somit im Sinne eines ersten Zwischenergebnis-
ses festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar tibetischer Ethnie ist,
seine geltend gemachten Vorbringen hinsichtlich des Ortes seiner haupt-
sächlichen Sozialisation, der illegalen Ausreise aus Tibet im Juli 2004 und
der ihm drohenden Gefährdung wegen Teilnahme an Feierlichkeiten an-
lässlich des Dalai-Lama-Geburtstagsfestes jedoch insgesamt der Glaub-
haftigkeit entbehren. Folglich ist es ihm mangels glaubhafter Hinweise nicht
gelungen, für den Zeitpunkt seiner Ausreise eine individuelle asylrechtlich
relevante Verfolgung, die er in seiner Heimat vor seiner Ausreise erlitten
habe oder in begründeter Weise zukünftig habe befürchten müssen, nach-
zuweisen oder glaubhaft zu machen.
7.
7.1 Das BFM schliesst aus dem Umstand, dass vorliegend keine Identitäts-
papiere eingereicht wurden und die Angaben des Beschwerdeführers in
Bezug auf den Ort seiner Hauptsozialisation sowie seine Ausreise im Rah-
men der Sprach- und Herkunftsanalyse als unglaubhaft zu beurteilen sind,
der Beschwerdeführer sei unbekannter Staatsangehörigkeit. Dass er Tibe-
tisch spreche – gemäss eigenen Angaben und gemäss Lingua-Analyse
Zentraltibetisch – und tibetischer Ethnie sei (respektive einen tibetischen
Hintergrund aufweise), bilde – sinngemäss – dabei keinen ausreichenden
Hinweis dafür, dass er die chinesische Staatsangehörigkeit besitze.
7.2 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es
nicht Sache der Asylbehörden, nach allfälligen Herkunftsstaaten oder nach
Wegweisungshindernissen bezüglich hypothetischer Herkunftsstaaten zu
forschen, wenn eine asylsuchende Person ihre Herkunft verschleiert und
E-6758/2013
Seite 16
keine eindeutigen Hinweise auf die tatsächliche Staatsangehörigkeit vor-
liegen. Die Vorinstanz verkennt jedoch, dass vorliegend gewisse Hinweise
auf die tatsächliche Staatsangehörigkeit bestehen (vgl. dazu: BVGE
2014/12 E. 5.1 und 5.2 mit weiterem Verweis auf das Urteil des BVGer C-
1048/2006 vom 21. Juli 2010).
7.3 Vorab ist festzuhalten, dass die sprach- und länderkundliche Her-
kunftsanalyse der BFM-internen Fachstelle "Lingua" einzig eine Aussage
darüber erlaubt, welchem Land beziehungsweise welcher Region die asyl-
suchende Person aufgrund ihrer sprachlichen und kulturellen Sozialisation
zuzuordnen ist. Eine Zuordnung der Staatsangehörigkeit ist indes nicht
möglich, da der Ort der Sozialisation mit demjenigen der Staatsangehörig-
keit nicht gleichzusetzen ist (vgl. dazu: BVGE 2014/12 E. 5.3 mit Verweis
auf EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.1).
Aufgrund der ausführlich und schlüssig begründeten Lingua-Analyse und
der wenig überzeugenden Erklärungsversuche des Beschwerdeführers ist
seine angebliche Herkunft aus der Präfektur D._______ nicht glaubhaft ge-
macht. Vielmehr ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszuge-
hen, dass er vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik
China – eine eventuelle frühe Erstsozialisation in Tibet ist allerdings nicht
gänzlich ausgeschlossen –, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt
hat. Namhafte exiltibetische Gemeinschaften gibt es – nebst der Schweiz
und Nordamerika – lediglich in Indien und Nepal. Dass der Beschwerde-
führer aus Nordamerika stammt und ein Asylgesuch in der Schweiz ein-
reicht, hält das Gericht für unplausibel, zumal er dort ohnehin die Staats-
angehörigkeit erwerben könnte, weshalb vermutungsweise anzunehmen
ist, dass er in Indien oder Nepal aufgewachsen ist beziehungsweise gelebt
hat. Aufgrund seiner Sprachkenntnisse kann ausgeschlossen werden,
dass er ausserhalb einer grösseren tibetischen Gemeinschaft sozialisiert
wurde. Gemäss Lingua-Analyse handelt es sich beim Beschwerdeführer
aber um einen ethnischen Tibeter und Muttersprachler, der mithin Tibetisch
als Erstsprache gelernt hat.
Aus diesen Überlegungen ergeben sich allerdings noch keine schlüssigen
Erkenntnisse hinsichtlich der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers.
Es kann jedoch – wie nachstehend aufgezeigt wird – nicht gänzlich ausge-
schlossen werden, dass er aufgrund seiner tibetischen Ethnie die chinesi-
sche Staatsangehörigkeit besitzt (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.3 mit weiterem
Verweis auf Urteil C-1048/2006 vom 21. Juli 2010).
E-6758/2013
Seite 17
7.4 Die ARK hat sich bereits 2005 mit der Frage der Staatsangehörigkeit
von Personen, die tibetischer Ethnie sind, auseinandergesetzt und dabei
festgehalten, auf eine chinesische Staatsangehörigkeit sei zu schliessen,
wenn im Einzelfall als erstellt gelte, dass eine asylsuchende Person tibeti-
scher Ethnie sei. Dies sei selbst dann anzunehmen, wenn Hinweise dafür
bestehen würden, dass die asylsuchende Person in den exil-tibetischen
Gemeinden in Indien oder Nepal gelebt habe, da in der Regel nicht davon
ausgegangen werden könne, Exil-Tibeterinnen und -Tibeter würden in die-
sen Ländern die Staatsangehörigkeit erwerben. Ohne triftige Anhalts-
punkte könne eine andere als die chinesische Staatsangehörigkeit weder
als erwiesen noch überhaupt als wahrscheinlich erachtet werden (EMARK
2005 Nr. 1 E. 4.1 - 4.3).
Die chinesische Gesetzgebung sieht vor, dass eine Person ihre chinesi-
sche Staatsangehörigkeit verliert, sobald sie eine andere Nationalität er-
wirbt. Eine im Ausland geborene Person, welche zumindest einen chinesi-
schen Elternteil hat, wird – wenigstens solange sie nicht durch Geburt oder
Einbürgerung eine andere Staatsangehörigkeit erwirbt – als chinesischer
Staatsangehöriger betrachtet (vgl. Australian Government Refugee Re-
view Tribunal vom 14. Mai 2010, RRT – Nepal – Country Advice NPL36609
– Tibetans – Citizenship – False documents – Passports – Chinese citizen-
ship – Right of entry – Residence – India, 14.05.2010,
,
abgerufen am 08.04.2014; mit Verweis auf weitere Quellen: US Depart-
ment of State [Country Reports on Human Rights Practices for 2009 - India;
März 2010], das US Committee for Refugees and Immigrants USCRI
["World Refugee Survey 2009 – India, von 2009], das Asia Pacific Human
Rights Network ["Tibetan Refugees in India: Declining Sympathies, Dimin-
ishing Rights", 30. April 2008], BBC News ["Spotlight falls on India's Tibet-
ans", vom 17. April 2008], Bericht von S. MacPherson, A. Bentz und D.
Ghoso von September 2008 ["Global Nomads: The Emergence of the Ti-
betan Diaspora", Migration Information Source, Migration Policy Institute],
das UK Home Office [Country of Origin Information Report – China, Januar
2010] sowie das Immigration and Refugee Board of Canada ["China/India:
Residency rights of Tibetans residing in India; requirements for Tibetans to
obtain and retain permanent residence in India", 7. Juli 2009]).
7.5 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem kürzlich publizierten,
oben bereits zitierten, Urteil BVGE 2014/12 vom 20. Mai 2014 die der er-
E-6758/2013
Seite 18
wähnten Rechtsprechung der ARK (EMARK 2005 Nr. 1) zugrundeliegen-
den länderspezifischen Begebenheiten überprüft respektive aktualisiert
und präzisiert.
In einem ersten Schritt hat das Gericht die Situation der Exil-Tibeterinnen
und -Tibeter in Nepal und Indien – insbesondere in Bezug auf den Erwerb
der jeweiligen Staatsangehörigkeit und die Möglichkeiten eines legalen
Aufenthalts skizziert und dabei auf eine namhafte Anzahl von länderspezi-
fischen Quellen zurückgegriffen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.5-5.7).
Das Gericht ist zusammenfassend zum Schluss gekommen, dass für An-
gehörige der tibetischen Ethnie sowohl in Nepal als auch in Indien die Mög-
lichkeit besteht, unter gewissen Bedingungen eine Aufenthaltsbewilligung
zu erhalten, beziehungsweise dass es unter engen Voraussetzungen auch
möglich ist, die entsprechende Staatsangehörigkeit zu erwerben, womit die
chinesische Staatsangehörigkeit – durch den Erwerb einer neuen Staats-
angehörigkeit – wegfällt. Daneben muss aber davon ausgegangen werden,
dass ein grosser Teil der in Nepal und Indien lebenden Exil-Tibeterinnen
und -Tibeter keine neue Staatsangehörigkeit erworben haben und nach wie
vor die chinesische Staatsangehörigkeit besitzen.
Für asylsuchende Personen tibetischer Ethnie, welche unglaubhafte Anga-
ben über ihren angeblichen Sozialisierungsraum in China machen, beste-
hen grundsätzlich folgende mögliche Konstellationen bezüglich der Staats-
angehörigkeit :
- a. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit ohne Aufenthaltsbewil-
ligung in Nepal oder Indien (blosse Duldung im betreffenden Drittstaat);
- b. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit mit entsprechender
Aufenthaltsbewilligung im Drittstaat Nepal oder Indien;
- c. Besitz der Staatsangehörigkeit von Nepal oder von Indien (und damit
einhergehendem Verlust der chinesischen Staatsangehörigkeit).
Daraus ergibt sich laut zitiertem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts fol-
gendes Prüfschema:
Besitzt die betreffende Person die chinesische Staatsangehörigkeit und
verfügt sie gleichzeitig über eine Aufenthaltsberechtigung im Drittstaat Ne-
pal oder Indien (Konstellation b) oder wird die Person im betreffenden Dritt-
E-6758/2013
Seite 19
staat zumindest gelduldet (Konstellation a), wäre eine Prüfung der Dritt-
staatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG durch die
Asylbehörden möglich, vorausgesetzt die asylsuchende Person legt den
schweizerischen Behörden alle Fakten im Verfahren dar. Bei der Konstel-
lation b) dürften im Regelfall die Voraussetzungen der Drittstaatenregelung
gegeben sein.
Hat der tibetische Asylsuchende die Staatsangehörigkeit von Nepal oder
Indien erlangt (Konstellation c), hat die betreffende Person die chinesische
Staatsangehörigkeit nicht respektive nicht mehr, zumal sie gemäss chine-
sischer Rechtsprechung durch den Erwerb einer anderweitigen Staatsbür-
gerschaft die chinesische Nationalität verliert. Diesfalls wäre die Flücht-
lingseigenschaft in Bezug auf Nepal beziehungsweise Indien zu prüfen.
Vermutungsweise gilt, dass die asylsuchende Person im Land ihrer (neu
erlangten) Staatsangehörigkeit keine asylrelevante Gefährdung zu be-
fürchten hat, wenn sie keine entsprechenden Vorbringen glaubhaft vorträgt
(vgl. zum Ganzen: BVGE 2014/12 E. 5.8).
7.6 Die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet ihre Grenze an der Mit-
wirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmöglicht ein tibetischer
Asylsuchender durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Abklä-
rung, welchen effektiven Status er in Nepal respektive in Indien innehat,
kann namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1
Bst. c AsylG stattfinden. Durch die Verheimlichung und Verschleierung der
wahren Herkunft wird auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der be-
treffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht.
7.7 Die bis zum Ergehen des erwähnten Urteils BVGE 2014/12 geltende
Rechtsprechung, wie sie in EMARK 2005 Nr. 1 E. 4.3 publiziert worden
war, wurde wie folgt präzisiert: Bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre
wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, ist vermutungsweise da-
von auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen
Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen.
7.8 Nachdem diejenigen Tibeterinnen und Tibeter, die die chinesische
Staatsbürgerschaft besitzen, in Bezug auf China zumindest subjektive
Nachfluchtgründe haben, weil sie als Unterstützer des Dalai Lama und da-
mit als separatistisch gesinnte Oppositionelle betrachtet werden und – wie-
derum in Bezug auf China – die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. BVGE
2014/12 E. 5.11 mit weiterem Verweis auf BVGE 2009/29), ist für alle Exil-
E-6758/2013
Seite 20
Tibeterinnen und -Tibeter ein Vollzug nach China auszuschliessen, da
ihnen dort gegebenenfalls eine flüchtlingsrelevante Verfolgung droht.
8.
Vorliegend hat der Beschwerdeführer, welcher unbestrittenermassen tibe-
tischer Ethnie ist, unglaubhafte Angaben zu seiner Sozialisierung, zu sei-
ner wahren Herkunft und zu seinen bisherigen Aufenthaltsorten vor der
Einreise in die Schweiz gemacht. Aufgrund dieser unglaubhaften Angaben
kann seitens der Asylbehörden nicht eruiert werden, welche der in E. 7.5
genannten Fallkonstellationen auf ihn zutrifft. Dadurch hat er die ihm oblie-
gende Mitwirkungspflicht verletzt.
Die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet – wie bereits festgehalten –
ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Vorlie-
gend verunmöglicht der Beschwerdeführer durch die Verletzung seiner Mit-
wirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status er in Nepal res-
pektive in Indien innehat, beziehungsweise die Prüfung, welche Staatsan-
gehörigkeit er besitzt. Durch dieses Verhalten verunmöglicht der Be-
schwerdeführer eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art.
31a Abs. 1 Bst. c AsylG beziehungsweise eine Prüfung seiner allfälligen
Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf Nepal oder Indien.
Der Beschwerdeführer hat durch die Verheimlichung respektive Verschlei-
erung seiner wahren Herkunft die ihm obliegende Mitwirkungspflicht ver-
letzt. Er hat die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als
seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche
nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da der Be-
schwerdeführer keine konkreten, glaubhaften Hinweise geliefert hat, die
gegen eine entsprechende Rückkehr sprechen würden.
Da der Beschwerdeführer unbestrittenermassen tibetischer Ethnie ist und
dadurch auch die Möglichkeit nicht auszuschliessen ist, dass er die chine-
sische Staatsangehörigkeit besitzt, ist vorliegend der Wegweisungsvollzug
nach China auszuschliessen, da ihm dort gegebenenfalls eine flüchtlings-
relevante Verfolgung droht. Das BFM hat den Wegweisungsvollzug nach
China zwar in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziffer
III.2), nicht aber im Dispositiv, ausgeschlossen. Um Missverständnisse zu
vermeiden, ist die entsprechende Anordnung im Dispositiv des vorliegen-
den Urteils ausdrücklich festzuhalten.
9.
E-6758/2013
Seite 21
9.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu
Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9,
je m.w.H.).
9.2 Was die Vollzugshindernisse (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Un-
möglichkeit) anbelangt, ist festzuhalten, dass das BFM in der angefochte-
nen Verfügung zu Recht darauf hingewiesen hat, dass es aufgrund der
Verletzung der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers nicht Sache der
Asylbehörden ist, bei fehlenden Hinweisen seitens des Beschwerdeführers
nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Her-
kunftsländern zu forschen. Der Beschwerdeführer hat die Folgen seiner
unglaubhaften Identitätsangaben und der Unglaubhaftigkeit des Sachver-
haltsvortrages zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen ist,
dass einer Wegweisung in seinen tatsächlichen Heimatstaat, d.h. einer
Rückkehr an seinen bisherigen Aufenthaltsort, keine Vollzugshindernisse
im Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AuG entgegen stehen
(vgl. dazu oben, E. 8, dritter Abschnitt).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung des
BFM im Ergebnis zu bestätigen ist. Demzufolge ist die Beschwerde abzu-
weisen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten
grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Aufgrund der am 10. Dezember 2013 gewährten unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werden indessen die Verfahrens-
kosten erlassen.
11.2 Da der Beschwerdeführer mit seinen Beschwerdevorbringen nicht
durchgedrungen ist, ist keine Parteientschädigung auszurichten.
Dem Beschwerdeführer ist indessen mit Zwischenverfügung vom 10. De-
zember 2013 die unentgeltliche Rechtsverbeiständung i.S. von Art. 65 Abs.
2 VwVG zugesprochen und Rechtsanwalt Hans-Martin Allemann, Rechts-
E-6758/2013
Seite 22
anwalt, Chur, ist ihm als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet wor-
den. Dem Beschwerdeführer respektive seinem Rechtsvertreter ist daher
ein amtliches Honorar auszurichten.
Rechtsanwalt Hans-Martin Allemann weist in seiner Kostennote vom 23.
Juni 2014 einen Arbeitsaufwand von 9.5 Stunden auf. Dieser Arbeitsauf-
wand ist um die insgesamt 2 Stunden, die im Rahmen des vorinstanzlichen
Verfahrens angefallen sind (17.8.2011: Brief an BFM; 11.7.2012: Abklären
der Sach- und Rechtslage, Telefonate mit BFM; Brief an Klient) zu kürzen.
Der verbleibende Arbeitsaufwand von 7.5 Stunden (zu einem Stundenan-
satz von Fr. 200.-, ausmachend Fr. 1'500.-) sowie die Auslagen von Fr. 50.-
und die Mehrwertsteuer von Fr. 124.-, total Fr. 1'674.-, erweisen sich als
angemessen und sind zu entschädigen. Rechtsanwalt Allemann ist zu
Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 1'674.- (inklusive Aus-
lagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6758/2013
Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Ein Wegweisungsvollzug nach China wird ausgeschlossen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dem amtlichen Rechtsbeistand Hans-Martin Allemann, Chur, wird ein amt-
liches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 1'674.- (in-
klusive Mehrwertsteuer und Auslagen) ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
Versand: