B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6758/2016
Ur t e i l vom 2 5 . Ap r i l 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter David R. Wenger,
Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und ihr Kind B._______, geboren am (…),
beide Eritrea,
beide vertreten durch MLaw Sabrina Weisskopf, Rechtsan-
wältin, (…),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 29. September 2016 / N (…).
E-6758/2016
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin, eine eritreische Staatsangehörige, verliess
eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland Ende 1999 und reiste nach einem
langjährigen Aufenthalt in [Drittland] über ein unbekanntes Land am 2. No-
vember 2014 in die Schweiz ein, wo sie am 5. November 2014 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (…) ein Asylgesuch stellte.
A.b Am (…) kam ihre Tochter in der Schweiz zur Welt.
A.c Die Beschwerdeführerin wurde am 18. November 2014 im Rahmen
der Befragung zur Person (BzP) summarisch befragt sowie am 24. August
2016 vertieft zu ihren Asylgründen angehört. Dabei gab sie im Wesentli-
chen Folgendes zu Protokoll:
Sie sei islamischen Glaubens und stamme aus C._______. Nachdem sie
die elfte Klasse abgeschlossen habe beziehungsweise etwa zwei Monate
vor ihrer Ausreise habe sie eine Vorladung erhalten, dass sie nach Sawa
gehen müsse. Da sie nicht zu Hause gewesen sei, habe ihr Vater an ihrer
Stelle das militärische Aufgebot entgegengenommen. Um nicht dasselbe
Schicksal wie ihre Geschwister erleiden zu müssen (zwei ihrer Brüder
seien im Militärdienst respektive in Haft, während eine ihrer Schwestern als
Märtyrerin umgekommen sei), habe sie Eritrea verlassen. Sie sei Ende
1999, als sie etwa (…) Jahre alt gewesen sei, mit ihrem eigenen Pass nach
[Drittland] geflogen. Ihr Vater habe damals die Behörden bestochen, um
einen Reisepass für sie zu erhalten; dies sei in der damaligen Kriegszeit
möglich gewesen. Nach ihrer Ausreise sei ihr Vater für fünf Jahre inhaftiert
gewesen. Wenn sie sich bei den Behörden gemeldet hätte, wäre er indes
freigelassen worden.
In der Folge habe sie etwa 15 Jahre lang bei [Arbeitgeber] gearbeitet. Ihren
Reisepass habe sie jeweils auf der eritreischen Botschaft verlängern las-
sen können. Diesen habe sie benötigt, um [mit dem Arbeitgeber zu reisen].
Nachdem sie vom [Arbeitsnehmer] ihres Arbeitgebers, welcher ihr einen
schriftlichen Heiratsantrag gemacht habe, schwanger geworden sei, habe
ihre Vorgesetzte sie schikaniert und zu einer Abtreibung zwingen wollen.
Als der Vater des Kindes von der Schwangerschaft erfahren habe, sei er
aus Angst, umgebracht zu werden, spurlos verschwunden; seither habe sie
nie wieder etwas von ihm gehört. Anschliessend sei sie mit Hilfe eines Be-
kannten sowie eines Schleppers in ein ihr unbekanntes Land geflogen, von
wo aus sie mit dem Zug am 2. November 2014 illegal in die Schweiz gereist
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sei. Sie könne nicht nach Eritrea zurückkehren, da sie unzulässigerweise
schwanger geworden sei, was eine Schande für die Familie darstelle und
rufschädigend sei. Ihr Vater sei deshalb erzürnt über sie, weshalb sie bei
einer Rückkehr nach Eritrea befürchte, von ihm beziehungsweise ihren
Brüdern umgebracht zu werden. Schliesslich habe sie Angst davor, dass
ihre Tochter im Falle einer Rückkehr rituell verstümmelt beziehungsweise
beschnitten würde, was ihr selber im Übrigen bereits widerfahren sei.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie ihre Identitätskarte zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 29. September 2016 – eröffnet am 4. Oktober 2016 –
verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen
(Dispositiv-Ziffer 1), wies ihre Asylgesuche ab (Ziffer 2) und ordnete ihre
Wegweisung aus der Schweiz an (Ziffer 3); den Vollzug der Wegweisung
schob es indes infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Auf-
nahme auf (Ziffern 4 - 7).
Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die geltend gemachte
Furcht der Beschwerdeführerin vor asylrechtlich relevanter Verfolgung von-
seiten der eritreischen Behörden aufgrund ihrer angeblichen Refraktion
werde als unbegründet erachtet. So habe sie, indem sie nach ihrer Aus-
reise aus Eritrea freiwillig und persönlich in Kontakt mit den heimatlichen
Behörden getreten sei, in der Absicht gehandelt, sich erneut unter den
Schutz ihres Heimatlands zu stellen. Mit diesem Verhalten habe sie ge-
zeigt, dass sie selber nicht von einer asylrechtlich relevanten Verfolgung
durch die heimatlichen Behörden ausgehe, andernfalls hätte sie das Ri-
siko, das mit einem persönlichen Erscheinen bei der eritreischen Botschaft
einhergehe, nicht auf sich genommen. Diese Einschätzung werde zusätz-
lich dadurch erhärtet, dass ihr der eritreische Staat bereits vor ihrer Aus-
reise eine Identitätskarte sowie einen Reisepass ausgestellt habe, obwohl
sie damals im militärdienstpflichtigen Alter gewesen sei. Sie habe zwar an-
gegeben, der Reisepass sei gegen Bestechung ausgestellt worden. Indem
die heimatlichen Behörden in der Folge aber ihren eritreischen Reisepass
jeweils verlängert beziehungsweise erneuert hätten, hätten sie signalisiert,
dass kein Verfolgungsinteresse an ihr bestehe; ansonsten wäre ihr Antrag
auf Verlängerung des Reisepasses nicht genehmigt worden. Diese Ein-
schätzung bestätige die Beschwerdeführerin indirekt, indem sie keinerlei
Schwierigkeiten seitens der eritreischen Behörden bei den jeweiligen
Passverlängerungen zu Protokoll gegeben habe. Daraus folge, dass vor-
liegend weder von einer subjektiv noch von einer objektiv begründeten
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Furcht vor zukünftiger Verfolgung auszugehen sei, weshalb ihre Vorbrin-
gen keine Asylrelevanz zu entfalten vermöchten.
C.
Mit Eingabe vom 2. November 2016 (Datum Poststempel) erhob die
Rechtsvertreterin namens und im Auftrag der Beschwerdeführerinnen beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der
Dispositiv-Ziffern 1 - 3 der Verfügung des SEM vom 29. September 2016,
die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen
und die Gewährung von Asyl; eventualiter sei die Angelegenheit zur Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht
wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Beiordnung
der unentgeltlichen Verbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses ersucht. Ferner wurde um Akteneinsicht und um
Ansetzung einer angemessenen Nachfrist zur Ergänzung der Beschwer-
debegründung sowie zum Nachreichen von Beweismitteln gebeten.
Zur Begründung wurde insbesondere festgehalten, die Beschwerdeführe-
rin habe ihr Heimatland Ende 1999 zwar mit einem gültigen Reisepass ver-
lassen. Trotzdem müsse ihre Ausreise aus Sicht der eritreischen Behörden
als illegal betrachtet werden. So habe der Reisepass nur durch Bestechung
erlangt werden können, zumal sie im Alter von (…) Jahren unter keinen
legalen Umständen eine Ausreisebewilligung erhalten hätte. Angesichts
der Inhaftierung ihres Vaters sei klar erstellt, dass die eritreischen Behör-
den über die illegale Ausreise der Beschwerdeführerin informiert seien.
Durch ihre Ausreise habe sie den Militärdienst verweigert, wodurch sie bei
einer Rückkehr unverhältnismässig strengen strafrechtlichen Sanktionen
ausgesetzt wäre, da Desertion und Wehrdienstverweigerung von der
Staatsführung in Eritrea als politischer Akt angesehen sowie als Ausdruck
von Opposition verstanden werde. Im Falle einer Rückkehr würden ihr so-
mit ernsthafte Nachteile nach Art. 3 AsylG (SR 142.31) drohen, zumal die
Verfolgung nach wie vor aktuell sei.
Ferner habe sie sich zu keinem Zeitpunkt freiwillig unter den Schutz ihres
Heimatstaats gestellt. Die Beschwerdeführerin habe von Ende 1999 bis
Ende 2014 in [Drittland] als [Tätigkeit] gearbeitet. Wie dort üblich, habe sie
bereits bei ihrer Ankunft am Flughafen der Arbeitgeberin ihren Pass aus-
händigen müssen. Da ihre Arbeitgeberin viel ins Ausland gereist sei und
die Beschwerdeführerin sie und ihre Familie habe begleiten müssen, habe
sie jederzeit über einen gültigen Reisepass verfügen müssen. Die Be-
schwerdeführerin habe das Ablaufdatum ihres Reisepasses nicht gekannt
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und habe dies konsequenterweise auch nie selber nachprüfen können. So
sei sie eines Tages vom [Arbeitnehmer] ihrer Arbeitgeberin darüber infor-
miert worden, dass ihr Pass verlängert werden müsse. [Der Arbeitgeber]
beziehungsweise der betreffende [Arbeitnehmer] hätten zu diesem Zeit-
punkt bereits alles arrangiert und die Verlängerung bereits beantragt. Die
Beschwerdeführerin habe lediglich persönlich bei der eritreischen Bot-
schaft erscheinen müssen. Sie sei erst am gleichen Tag darüber informiert,
dass sie noch zur Botschaft gehen müsse. Selbstverständlich habe sie
grosse Angst vor einem solchen Besuch gehabt, zumal sie das Land im
militärpflichtigen Alter illegal verlassen und bei einer allfälligen Rückkehr
entsprechende Strafen zu erwarten habe. Trotzdem habe sie den Besuch
nicht verweigern können, da sie als Frau und Arbeitnehmerin in [Drittland]
nicht in der Lage gewesen sei, Befehle ihrer Arbeitgeberin zu verweigern
beziehungsweise in diesem Fall ähnliche Strafen zu erwarten gehabt hätte,
wie wenn sie in der Botschaft durch die eritreischen Behörden verhaftet
worden wäre. Folglich sei sie in keiner Weise freiwillig in Kontakt mit ihrem
Heimatland getreten. Aufgrund der Umstände in [Drittland] sei sie vielmehr
gezwungen gewesen, der Aufforderung ihrer Arbeitgeberin nachzukom-
men und demnach zwecks Verlängerung des Reisepasses persönlich auf
der eritreischen Botschaft zu erscheinen. Sie habe niemals mit der Absicht
gehandelt, den Schutz ihres Heimatlands in Anspruch zu nehmen. Bei ihrer
Ankunft bei der Botschaft habe sie im Übrigen festgestellt, dass der eritre-
ische Staat über keinerlei Macht – auch nicht auf dem Gelände der Bot-
schaft – in [Drittland] verfüge. Sie habe nicht einmal das Gebäude der Bot-
schaft betreten müssen, sondern habe (…) bis zu einem Fenster gehen
können, in welches sie ihren Reisepass habe hineinreichen müssen. Die
Verlängerung sei sofort registriert worden und sie habe die Botschaft innert
weniger Minuten wieder verlassen können. Daneben könne die Verlänge-
rung des Reisepasses keineswegs als tatsächliche Schutzgewährung Erit-
reas gewertet werden. So sei die Verlängerung an sich nur möglich gewe-
sen, weil die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin – (…) – offenbar gros-
sen Einfluss im Land gehabt, der sich sogar bis zu den ausländischen Ver-
tretungen erstreckt habe. Darüber hinaus hätten die eritreischen Behörden
nicht signalisiert, dass sie die Beschwerdeführerin nicht verfolgen würden.
Es sei vielmehr davon auszugehen, dass die Verlängerungen des Reise-
passes im System erfasst worden sei und sie bei einer Einreise in ihr Hei-
matland mit den entsprechenden Konsequenzen zu rechnen hätte. Im Üb-
rigen zeige auch ihr Verhalten nach der Feststellung der Schwangerschaft,
dass sie sich nach wie vor von den eritreischen Behörden verfolgt gefühlt
habe, weshalb sie nicht in ihr Heimatland zurückgekehrt, sondern in die
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Schweiz geflüchtet sei. Zudem könne aufgrund ihres Verhaltens in subjek-
tiver Hinsicht nicht davon ausgegangen werden, dass sie sich des Schut-
zes ihres Heimatlandes sicher gewesen sei, zumal sie seit ihrer Ausreise –
mit Ausnahme dieser beiden Besuche auf einer Botschaft in [Drittland] –
keinerlei Kontakt zu Eritrea gehabt habe. Sie habe sich im Gegenteil wäh-
rend 15 Jahren in [Drittland] versteckt und sei danach weiter in die Schweiz
geflüchtet.
Schliesslich sei die Beschwerdeführerin, welche wie ihre ehemalige Arbeit-
geberin gläubige Muslimin sei, als unverheiratete Frau ungewollt schwan-
ger geworden. [Drittland] gelte als sehr strenges muslimisches Land, in
welchem das religiöse Recht der Scharia gelte. Mit der ungewollten
Schwangerschaft sei ihr Aufenthalt in [Drittland] immer problematischer
und gefährlicher geworden; namentlich sei sie von ihrer Arbeitgeberin
misshandelt worden. Entsprechend sei sie auch in [Drittland] nicht mehr
sicher gewesen. Darüber hinaus fürchte sie, bei einer allfälligen Rückkehr
nach Eritrea wegen der ausserehelichen Schwangerschaft von ihrem Vater
oder ihren Brüdern getötet zu werden. Diese geschlechtsspezifische Ver-
folgung gehe zwar von privaten Akteuren aus. Gemäss der Schutztheorie
könne dies jedoch flüchtlingsrechtlich relevant sein, wenn der Staat nicht
in der Lage oder nicht gewillt sei, die betroffene Person angemessen zu
schützen. Anders gesagt, sollte die betroffene Person keine Anzeige bei
den Behörden machen können, weil sie von ihnen keinen Schutz erwarten
könne beziehungsweise fürchte, sich dadurch weiterer Gewalt, Schikanen
oder Schande auszusetzen respektive durch die Familie verstossen, ge-
sellschaftlich geächtet oder staatlich verfolgt zu werden, sei die Schutzun-
willigkeit des Staates zu bejahen, sofern für diese Furcht objektive Gründe
vorliegen würden. Dies sei vorliegend offensichtlich der Fall.
Zur Stützung der Vorbringen wurden diverse Beweismittel zum Beleg der
Bedürftigkeit ins Recht gelegt.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 10. November 2016 hielt das Bundesverwal-
tungsgericht fest, die Beschwerdeführerinnen verfügten gestützt auf die
vom SEM angeordnete vorläufige Aufnahme (bis zu deren Aufhebung)
über einen gültigen Aufenthaltstitel zum Verbleib in der Schweiz. Zudem
hiess es die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
sowie amtlichen Rechtsverbeiständung und um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses gut. Daneben bot es der von den Beschwerde-
führerinnen mandatierten Rechtsvertreterin Gelegenheit, sich innert Frist
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zu den Bedingungen des Gerichts für die Einsetzung als unentgeltliche
Rechtsbeiständin zu äussern. Im Übrigen überwies es das Akteneinsichts-
gesuch – zusammen mit den N-Akten und dem Beschwerdedossier – an
das SEM zur beförderlichen Behandlung.
E.
In seiner Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2016 ordnete das Gericht
den Beschwerdeführerinnen in der Person von Frau MLaw Sabrina Weiss-
kopf, Rechtsanwältin, eine amtliche Rechtsbeiständin bei, hielt fest, das
SEM habe der Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 23. November 2016
die entsprechenden Akten ediert und wies das Gesuch um Ansetzung einer
angemessenen Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung so-
wie zum Nachreichen von Beweismitteln ab. Im Übrigen lud es das SEM
ein, sich vernehmen zu lassen.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 23. Dezember 2016 führte die Vorinstanz
aus, die Länderanalyse des SEM werte laufend Berichte zu Eritrea aus und
tausche sich mit Experten und Partnerbehörden aus. Das darauf basie-
rende, ständig aktualisierte Lagebild sei die Grundlage der Asylpraxis. Im
Jahr 2015 habe die Länderanalyse einen Überblick über diese Erkennt-
nisse im Bericht „Länderfokus Eritrea“ erarbeitet, der von vier Partnerbe-
hörden sowie einem wissenschaftlichen Experten validiert und vom Euro-
päischen Asylunterstützungsbüro (EASO) veröffentlicht worden sei. Darin
stehe unter anderem, dass eine Ausreise aus Eritrea nur mit gültigem Aus-
reisevisum gestattet sei, welches das Departement für Immigration und
Staatsangehörigkeit in Asmara und dessen Zweigstellen (ohne Rückspra-
che mit der Zentrale) ausstellen würden. Voraussetzung für die Erteilung
eines Ausreisevisums seien insbesondere die Erfüllung der Nationaldienst-
pflicht oder die legale Freistellung von der Dienstpflicht. Antragsteller
müssten normalerweise eine Identitätskarte, ein Überweisungsschreiben
der Kebabi-Verwaltung, einen Nachweis über den Reisegrund sowie ent-
weder ein Unterstützungsschreiben des Arbeitsgebers oder einen Nach-
weis über den Abschluss des Nationaldienstes einreichen. Entgegen der
Behauptung der Beschwerdeführerin habe es schon damals Umstände ge-
geben, die eine legale Ausreise erlaubt hätten (namentlich aus medizini-
schen Gründen zur Behandlung im Ausland sowie – wie heute –, wenn
man entweder den Nachweis über den Abschluss des Nationaldienstes
oder ein Unterstützungsschreiben des Arbeitgebers habe vorweisen kön-
nen). Sie habe zwar den Nationaldienst nicht absolviert, jedoch eine lang-
jährige Arbeitsstelle in [Drittland] innegehabt; ein Unterstützungsschreiben
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ihres Arbeitgebers habe durchaus für eine legale Ausreise mit Visum aus-
reichen können.
Sodann sei festzuhalten, dass ihre Identitätskarte zwar am (…) 1999 in
C._______ ausgestellt worden sei; als Wohnsitz sei allerdings D._______,
Sudan, aufgeführt. Da sie angegeben habe, ihre Identitätskarte selber und
legal beantragt zu haben, müsse sie sich zu diesem Zeitpunkt im Sudan
aufgehalten haben und danach erst nach Eritrea zurückgekehrt sein, um
Ende 1999 erneut auszureisen. Die Beantragung der Identitätskarte bei
den eritreischen Behörden im Sudan, der wiederholte Grenzübertritt und
die Ausreise mit eigenem Pass aus Eritrea würden nicht für eine Furcht vor
den eritreischen Behörden sprechen, wie sie seitens der Beschwerdefüh-
rerin geltend gemacht werde.
In der Beschwerdeschrift sei weiter ausgeführt worden, sie sei als unver-
heiratete Frau ungewollt schwanger geworden; aufgrund der aussereheli-
chen Schwangerschaft würde sie bei einer Rückkehr nach Eritrea von ih-
rem Vater oder ihren Brüdern getötet; zudem sei von der Schutzunwilligkeit
des Staates auszugehen. In der Anhörung habe die Beschwerdeführerin
indes geltend gemacht, nachdem ihr der Vater ihres Kindes beziehungs-
weise der [Arbeitnehmer] ihres Arbeitgebers einen Heiratsantrag gemacht
habe, habe sie schwanger werden wollen. Obwohl sie gewusst habe, dass
dies mit der Todesstrafe sanktioniert werde, habe sie unbedingt ein Kind
auf die Welt setzen wollen, bevor sie zu alt dafür sei. Von einer ungewollten
Schwangerschaft könne deshalb nicht die Rede sein. Sie sei sich gemäss
eigenen Aussagen der daraus resultierenden Konsequenzen in [Drittland]
bewusst gewesen. Die aussereheliche Schwangerschaft vermöge weder
eine Asylgewährung herbeizuführen, noch die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen. Da die Beschwerdeführerin vorläufig aufgenommen sei, müsse
auf die Konsequenzen bei einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea aus fami-
liärer Sicht nicht eingegangen werden.
G.
Zur Replik vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, reichte die
Rechtsvertreterin am 13. Januar 2017 eine Stellungnahme ein, in welcher
festgehalten wurde, das SEM gehe davon aus, die Beschwerdeführerin
habe ihr Heimatland damals mit einem Visum und einem Unterstützungs-
schreiben legal verlassen können; Voraussetzungen einer Visumserteilung
sei nämlich die Erfüllung des Militärdienstes oder die legale Freistellung
davon. Diese Voraussetzungen habe die Beschwerdeführerin jedoch ge-
rade nicht erfüllt, zumal sie mit ihrer Flucht den Militärdienst in illegaler
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Weise habe verweigern wollen. Aus diesem Grund habe das Visum auf
illegale Weise beschafft werden müssen. Leider könne sie keine genaue-
ren Angaben dazu machen, wie ihr Vater schliesslich das Visum erlangt
habe. Sie wisse lediglich, dass er jemanden bestochen habe. Man müsse
sich in diesem Zusammenhang vor Augen führen, dass die Beschwerde-
führerin in einem kulturellen Umfeld aufgewachsen sei, in welchem Kinder
nicht in die Entscheidungen und Handlungen der Eltern beziehungsweise
des Vaters miteinbezogen würden.
Im Übrigen sei in dieser Zeitspanne die Grossmutter der Beschwerdefüh-
rerin, welche in D._______, Sudan, gelebt habe, schwer krank geworden.
Die Mutter der Beschwerdeführerin und sie selber hätten die Grossmutter
besuchen wollen. Es sei geplant gewesen, dass die Beschwerdeführerin
ihr Heimatland auf diesem Weg verlasse und nicht mehr zurückkehre. An
der Grenze seien die beiden Frauen jedoch kontrolliert worden. Die Be-
schwerdeführerin habe damals keinerlei Identitätspapiere gehabt, während
ihre Mutter über entsprechende Dokumente verfügt habe. Die beiden seien
zuerst über ihren Reisegrund sowie ihre Familienverhältnisse befragt wor-
den, bevor man ihnen gestattet habe, das Land für eine kurze Zeit zwecks
Besuchs der Grossmutter zu verlassen; allerdings seien sie verpflichtet ge-
wesen, hiernach wieder gemeinsam nach Eritrea einzureisen. Wäre die
Beschwerdeführerin nicht zurückgekehrt, wäre ihre Mutter, selber eine äl-
tere Frau, noch an der Grenze verhaftet worden. Aus diesem Grund habe
sie sich entschieden, ihre Mutter wieder nach Eritrea zu begleiten und
(noch) nicht zu flüchten. Sie sei der Überzeugung, dass es solche „Deals“
an der Grenze – zumindest vor 20 Jahren – öfters gegeben habe. Aufgrund
der familiären Verhältnisse hätten die eritreischen Behörden gewusst, dass
solche Personen in der Regel zurückkehren wollten. Bei der Wiederein-
reise in Eritrea sei allerdings eine Identitätskarte nötig gewesen, welche sie
zu diesem Zeitpunkt nicht gehabt habe. Aus diesem Grund habe sie an der
Grenze einen entsprechenden Antrag ausgefüllt. Im Übrigen sei darauf hin-
zuweisen, dass sie bisher nicht zu ihrer Identitätskarte befragt worden sei
und die Anschuldigung, sie habe Eritrea mehrfach verlassen, erstmals in
der Vernehmlassung aufgetaucht sei. Dem könne entgegnet werden, dass
sie nie Wohnsitz im Sudan gehabt habe. Sie habe – wie oben beschrieben
– lediglich einmal ihre Grossmutter dort besucht. Weshalb in der Identitäts-
karte D._______ als Wohnort aufgeführt sei, könne sie sich nicht erklären.
Wahrscheinlich sei beim Ausfüllen des Antragsformulars an der Grenze
zum Sudan fälschlicherweise der Reiseort als Wohnort aufgeführt worden.
Tatsache sei, dass ihr ihre Identitätskarte einige Wochen später an ihrem
Wohnort in Eritrea zugestellt worden sei. Nachdem der erste Fluchtversuch
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gescheitert sei, habe sich der Vater der Beschwerdeführerin schliesslich
um ihre Ausreise nach [Drittland] gekümmert.
Überdies werde in Bezug auf die Argumentation des SEM, sie habe mit
ihrem Verhalten mehrfach gezeigt, dass sie sich nicht vor den eritreischen
Behörden fürchte, auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift verwie-
sen. Darin sei eingehend dargelegt worden, dass sie sich keineswegs frei-
willig unter den Schutz ihres Heimatstaates gestellt habe und sich nach wie
vor vor einen Rückkehr fürchte.
Weiter bringe das SEM in seiner Vernehmlassung erstmals vor, die Be-
schwerdeführerin sei wunschgemäss schwanger geworden. Hierzu müsse
zunächst darauf hingewiesen werden, dass die Befragung mit einem Dol-
metscher durchgeführt worden sei. Entsprechend könnten die protokollier-
ten Aussagen nicht wortwörtlich betrachtet werden. Vielmehr sei es ge-
richtsnotorsich, dass die Befragungen in Anwesenheit eines Übersetzers
immer in einem gewissen Masse durch dessen Interpretationen geprägt
seien, was auch nicht durch eine anschliessende Rückübersetzung verhin-
dert werden könne, weil der gleiche Dolmetscher die protokollierte Antwort
wieder in die Worte der befragten Person rückübersetze. Ferner sei es un-
bestritten, dass die Beschwerdeführerin als (…)-jährige Frau gerne Kinder
gehabt hätte. Als gläubige Muslimin sei sie sich jedoch der Konsequenzen
einer unehelichen Schwangerschaft bewusst gewesen. Aus diesem Grund
habe sie es niemals freiwillig darauf angelegt und sie habe nicht auf diese
Art schwanger werden wollen. Die Schwangerschaft sei folglich nicht ge-
plant gewesen, sondern sei plötzlich gekommen. Sie hätte niemals freiwil-
lig ihr Leben sowie dasjenige ihres Partners gefährdet. Dennoch habe sie
das Kind behalten wollen und anfangs sogar davon geträumt, sie werde
den Kindsvater heiraten. Dieser Traum sei schliesslich durch die Flucht ih-
res Partners sowie die Misshandlungen ihrer Arbeitgeber zerstört worden.
Es könne ihr daher nicht vorgeworfen werden, sie sei wegen ihres freiwilli-
gen Verhaltens nach der Flucht zum Flüchtling geworden. Vielmehr sei sie
aufgrund ihrer ungewollten Schwangerschaft erneut zur Flucht gezwungen
worden. Abschliessend sei festzuhalten, dass sie nie beabsichtigt habe, in
die Schweiz zu flüchten. Sie habe vielmehr dem Militärdienst entfliehen und
nicht allzu weit weg von ihrer Heimat leben wollen.
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin sowohl
als Deserteurin als auch als unverheiratete Mutter persönlich verfolgt
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werde. Sie habe diesen Zustand nicht schuldhaft herbeigeführt. Aus all die-
sen Gründen erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft, weshalb ihr Asyl zu ge-
währen sei.
Im Übrigen wurde eine aktuelle Honorarnote eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Da die Beschwerdeführerinnen vorläufig aufgenommen wurden, be-
schränkt sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auf die
Frage, ob das SEM zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint bezie-
hungsweise ihr Asylgesuch abgelehnt und sie aus der Schweiz weggewie-
sen hat.
E-6758/2016
Seite 12
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rech-
nung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person,
die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen respektive
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt wer-
den. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in BVGE 2010/57 (E. 2.2 und 2.3) dargelegt
und folgt dabei ständiger Praxis; darauf kann hier verwiesen werden.
Wie sich nach Durchsicht der Akten erschliesst, ist es der Beschwerdefüh-
rerin nicht gelungen, eine asylrechtlich relevante Gefährdung im Zeitpunkt
ihrer Ausreise aus Eritrea aufzuzeigen (ihre Tochter wurde im Übrigen oh-
nehin im Ausland geboren und war bis anhin noch nie in Eritrea). Wie die
Vorinstanz richtig festhält, sprechen die Beantragung und der Erhalt der
Identitätskarte bei den eritreischen Behörden im Sudan, der wiederholte
Grenzübertritt aus Eritrea in den Sudan sowie die Ausreise aus Eritrea
nach [Drittland] mit dem eigenem Pass nicht für eine Furcht der Beschwer-
deführerin vor den eritreischen Behörden. Die Ausführungen im Beschwer-
deverfahren, dass die Ausreise der Beschwerdeführerin mit ihrem Reise-
pass dennoch als illegale Ausreise gewertet werden müsse (Beschwerde
S. 3 f.), überzeugen nicht. Auch die Erklärungen dazu, dass in der Identi-
tätskarte ein Wohnsitz im Sudan aufgeführt wird (Replik S. 2), vermögen
nicht zu überzeugen; sie basieren auf Vorbringen, die im erstinstanzlichen
Verfahren nie Erwähnung fanden, und muten konstruiert an. Um Wieder-
holungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwä-
gungen verwiesen werden.
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Seite 13
Soweit die Beschwerdeführerin Asylgründe in Bezug auf [Drittland] geltend
macht, brauchen diese Vorbringen in asylrechtlicher Hinsicht nicht ab-
schliessend geprüft zu werden, nachdem nur asylbegründende Tatsachen,
die vor dem Verlassen des Heimatlands eingetreten sind, im Rahmen der
Prüfung der Vorfluchtgründe erheblich sein können. Die geltend gemach-
ten Vorbringen beziehen sich indes nicht auf das Heimatland der Be-
schwerdeführerin, sondern haben sich in einem Drittstaat zugetragen. Da
Asylgründe nur in Bezug auf das Heimatland zu prüfen sind, finden sie
folglich keine Berücksichtigung.
5.
Somit bleibt zu prüfen, ob subjektive Nachfluchtgründe bestehen, und ob
diesbezüglich die Beschwerdeführerinnen im Falle einer Rückkehr nach
Eritrea befürchten müssten, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
AsylG ausgesetzt zu werden.
5.1 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss
Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale
Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines
Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Ge-
fahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum
Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaa-
tes befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29).
5.2 Vorliegend geht das SEM davon aus, dass aufgrund der angeordneten
vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerinnen auf die Konsequenzen
aus familiärer Sicht im Falle einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea nicht
eingegangen werden müsse. Implizit geht es somit davon aus, dass diese
Frage einzig eine allfällige Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, nicht
aber die Frage der Flüchtlingseigenschaft beschlägt. Dies trifft jedoch nicht
zu. Im Hinblick auf die Frage der flüchtlingsrechtlichen Anerkennung dro-
hender Genitalverstümmelung kann auf die von der ehemaligen ARK (Asyl-
rekurskommission) entwickelte und heute noch geltende Rechtsprechung
EMARK 2004 Nr. 14 E. 5cff. verwiesen werden. Danach stellt die Genital-
verstümmelung bei Frauen und Mädchen eine Form geschlechtsspezifi-
scher Gewalt dar, die sowohl psychisches wie auch physisches Leiden zur
Folge hat und einer asylrelevanten Verfolgung gleichkommt. Ob beim Vor-
bringen, einer Frau oder einem Mädchen drohe eine Genitalverstümme-
lung (bzw. eine Mutter wehre sich gegen die Genitalverstümmelung ihres
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Kindes), die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft erfüllt sind, be-
darf daher der sorgfältigen Prüfung. Wie die Beschwerdeführerin in der An-
hörung zu Protokoll gab, befürchte sie, dass ihre Tochter – wie sie selber –
im Falle einer Rückkehr nach Eritrea rituell verstümmelt beziehungsweise
beschnitten würde. Aufgrund vorliegender Berichte beispielsweise von
Unicef oder von Terre des Femmes muss für Eritrea auch heute weiterhin
von einer erheblichen Verbreitung der Praktiken der Genitalverstümmelung
ausgegangen werden. Indem die Beschwerdeführerin ihre Tochter vor ei-
ner drohenden Genitalverstümmelung zu bewahren versucht, äussert sie
eine politische Überzeugung, welche flüchtlingsrechtlich relevant sein
kann. Neben der Fragestellung hinsichtlich des Vorliegens einer Verfol-
gungsmotivation stellt sich ferner bei der Prüfung der flüchtlingsrechtlichen
Relevanz drohender Genitalverstümmelung die Frage nach der Urheber-
schaft der Verfolgung beziehungsweise nach der Schutzwilligkeit und -fä-
higkeit des Heimatstaats. Auch diesen Faktor hätte das SEM prüfen müs-
sen. Diese Fragestellungen können nicht lediglich mit Verweis auf den
Wegweisungsvollzug offengelassen werden.
Überdies wird der Umstand, dass die Beschwerdeführerin eigenen Anga-
ben zufolge Eritrea Ende 1999 verlassen hat, von der Vorinstanz unter dem
Aspekt der subjektiven Nachfluchtgründe nicht gewürdigt. Zu erörtern wäre
in diesem Zusammenhang, ob sich aus der langjährigen Landesabwesen-
heit eine Gefährdung bei einer Rückkehr nach Eritrea ergäbe; ebenso wird
zu untersuchen sein, ob die Beschwerdeführerin die 2%-Steuer über die
Jahre hinweg entrichtet habe respektive welche Konsequenzen sich im ne-
gativen Falle aus diesem Umstand ergeben könnten.
Aufgrund der fehlenden Auseinandersetzung mit diesen Aspekten im Rah-
men einer Prüfung allfälliger subjektiver Nachfluchtgründe hat die Vo-
rinstanz ihre Begründungspflicht verletzt.
6.
Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht
in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an
die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge-
stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh-
ren ist. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt grund-
sätzlich ebenfalls zur Kassation und Rückweisung der Sache an die Vo-
rinstanz. Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen
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Gründen ist auf Beschwerdeebene unter gewissen Voraussetzungen mög-
lich (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/10 E. 7.1 m.w.H.).
Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen drängt sich eine Kassation – die
Vorinstanz hat im vorliegenden Fall verschiedene obgenannte Gesichts-
punkte nicht berücksichtigt und ihre Prüfungs- und Begründungspflicht in
Bezug auf allfällige subjektive Nachfluchtgründe verletzt – auf.
7.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, soweit die Aner-
kennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wurde. Die Dispositivziffer 1
der angefochtenen Verfügung des SEM vom 29. September 2016 ist auf-
zuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Staatssekretariat zu-
rückzuweisen. Gegebenenfalls, bei Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft der Beschwerdeführerin, wäre sodann auch Dispositivziffer 4 (vor-
läufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs) an-
zupassen.
Soweit die Asylgewährung beantragt wurde, ist die Beschwerde dagegen
abzuweisen.
8.
8.1 Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens ist praxisgemäss von ei-
nem hälftigen Obsiegen (betreffend Flüchtlingseigenschaft) und hälftigen
Unterliegen (betreffend Asylgewährung) der Beschwerdeführerinnen aus-
zugehen. Die Beschwerdeführerinnen wären somit in einem hälftigen Um-
fang kostenpflichtig. Nachdem mit Zwischenverfügung vom 10. November
2016 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut-
geheissen wurde, sind ihnen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
8.2 Den vertretenen, teilweise obsiegenden Beschwerdeführerinnen ist
eine um die Hälfte reduzierte Entschädigung für die ihnen notwendiger-
weise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG so-
wie Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2). In der Kostennote vom 13. Januar 2017 wird ein zeitlicher Auf-
wand von 12 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 220.– ausgewie-
sen, welcher insgesamt nicht als vollumfänglich angemessen zu werten ist.
Der zeitliche Aufwand wird daher vom Gericht reduziert, wobei insgesamt
ein Aufwand von 8.5 Stunden zum Stundenansatz von Fr. 220.– als ange-
messen erachtet wird. Unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze
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nach Art. 7 ff. VGKE und angesichts des hälftigen Obsiegens ist eine Par-
teientschädigung zu Lasten des SEM in Höhe von Fr. 1‘067.- (inkl. Ausla-
gen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
8.3 Der Restbetrag wird als amtliches Honorar in Höhe von ebenfalls
Fr. 1‘067.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) der als unentgeltlichen
Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsvertreterin zu Lasten des Gerichts
zugesprochen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
betreffend, gutgeheissen. In Bezug auf die Asylgewährung wird die Be-
schwerde abgewiesen.
2.
Die Dispositivziffer 1 der Verfügung des SEM vom 29. September 2016
wird aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen für das Ver-
fahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschä-
digung von Fr. 1‘067.- auszurichten.
5.
Der Restbetrag wird als amtliches Honorar in Höhe von Fr 1‘067.- der als
unentgeltlichen Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsvertreterin zu Las-
ten des Gerichts zugesprochen.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
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