Abtei lung V
E-6759/2006/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . J a n u a r 2 0 0 8
Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Martin Zoller,
Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
X._______, Türkei,
vertreten durch Fürsprecher Peter Weibel,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFF (neu: BFM) vom 21. März 2003
N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6759/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie und alevitischen Glaubens aus A._______, Provinz Adiyaman,
mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess seinen Heimatstaat
eigenen Angaben zufolge am 7. Januar 2003 und gelangte am 16. Ja-
nuar 2003 illegal in die Schweiz, wo er am 17. Januar 2003 um Asyl
nachsuchte. Am 21. Januar 2003 erfolgte die Kurzbefragung in
C._______ und am 4. Februar 2003 die Anhörung zu den Asylgründen
durch die zuständige Behörde des Kantons D._______.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er werde als Kurde und Alevite schon seit län-
gerer Zeit schikaniert. Er und seine Familie hätten die PKK (Arbeiter-
partei Kurdistans) aktiv unterstützt, indem sie deren Aktivisten mit Le-
bensmitteln versorgt und beherbergt hätten. Er sei seit 1996 Sympa-
thisant der HADEP (Demokratische Volkspartei) und habe für deren
Jugendverband gearbeitet. Im Jahre 1996 sei er zusammen mit ande-
ren Leuten anlässlich der Feier zum Neujahrsfest Newroz in seinem
Dorf von türkischen Soldaten ein erstes Mal festgenommen und für
einen Tag arrestiert worden. Ein zweites Mal sei er im Jahre 1999 in
B._______ festgenommen und eine Nacht lang arrestiert worden, weil
er zusammen mit anderen Aktivisten der HADEP anlässlich der da-
mals verbotenen Newrozfeier ein Fest veranstaltet habe. Bei den Wah-
len vom 3. November 2002 habe er von der DEHAP (Nachfolgeorgani-
sation der HADEP) die Aufgabe erhalten, als Urnenfunktionär zu ar-
beiten. Der „Urnenpräsident“ habe einen Stimmzettel, der für die
DEHAP abgegeben worden sei, annullieren wollen mit der Begrün-
dung, der Stempel auf dem Emblem der DEHAP habe beim Falten des
Stimmzettels auf das Emblem einer anderen Partei abgefärbt. Er habe
dagegen Einspruch erhoben, worauf der „Urnenpräsident“ die Polizei
geholt habe, die ihn auf den örtlichen Polizeiposten verbracht und als
Kurde beschimpft habe. Er sei noch am selben Tag auf freien Fuss ge-
setzt worden. Anlässlich der Festnahmen sei er jeweils geschlagen
worden. Schliesslich sei er aus der Türkei ausgereist, weil er in stän-
diger Angst vor der Polizei gewesen sei und sich sein psychischer Zu-
stand verschlechtert habe. Die Frage anlässlich der kantonalen Anhö-
rung, ob er alle Gründe für sein Asylgesuch genannt habe, bejahte der
Beschwerdeführer und erklärte, 1999 sei ihm übrigens auch noch ein
Angebot zur Zusammenarbeit mit der Polizei gemacht worden, was er
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abgelehnt habe. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die
Akten verwiesen und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die
nachfolgenden Erwägungen. Der Beschwerdeführer reichte im erstin-
stanzlichen Verfahren eine türkische Identitätskarte (Nüfus) zu den Ak-
ten.
B.
Mit Verfügung vom 21. März 2003 - eröffnet am 27. März 2003 - stellte
das Bundesamt fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöch-
ten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genü-
gen, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Weg-
weisung aus der Schweiz und deren Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 28. April 2003 (Poststempel) beantragt der Be-
schwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der vorin-
stanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die
Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung unter
gleichzeitiger Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Zur Stützung der
Vorbringen stellte er eine Bestätigung betreffend die behördliche Fahn-
dung nach ihm in A._______ in Aussicht. Auf die Begründung der
Rechtsbegehren wird, soweit für den Entscheid relevant, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2003 teilte die vormals zuständige
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) dem Beschwerdeführer
mit, er könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz
abwarten. Gleichzeitig wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses verzichtet und der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist die
in der Rechtsmitteleingabe in Aussicht gestellte amtliche Bestätigung
betreffend (die vorerwähnte) Fahndung respektive andere Beweismittel
mit dem Zustellcouvert im Original und der Übersetzung in eine Amts-
sprache des Bundes einzureichen. Im Unterlassungsfall wurde vorbe-
halten, gestützt auf die bestehende Aktenlage zu entscheiden mit dem
Hinweis, auch verspätete Parteivorbringen würden berücksichtigt, soll-
ten sie ausschlaggebend erscheinen.
E.
Am 4. Juni 2003 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
die in Aussicht gestellte Bestätigung des Dorfvorstehers von
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A._______ nebst deutscher Übersetzung und Zustellcouvert aus der
Türkei ein.
F.
Das BFM beantragt in seiner Vernehmlassung vom 20. Juni 2003 die
Abweisung der Beschwerde.
G.
Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik vom 10. Juli 2003 an sei-
ner Beschwerde fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 vorliegt. Als Vorinstan-
zen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu ge-
hören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet
in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig
ist, die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen
Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53
Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwer-
deführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf
die Beschwerde ist mithin einzutreten.
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3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das Bundesamt lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers
mit der Begründung ab, die Vorbringen vermöchten den Anforderungen
an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen. Am Wahrheitsgehalt
seiner Vorbringen seien Zweifel anzubringen. Beispielsweise habe er
in der Empfangsstelle zu Protokoll gegeben, er sei nach der Auszäh-
lung anlässlich der Wahl vom 3. November 2002 verhaftet worden, weil
die Polizei gewusst habe, dass er für die HADEP als „Urnenfunktionär“
tätig gewesen sei. Demgegenüber habe er bei der kantonalen Anhö-
rung zu Protokoll gegeben, die Polizei habe ihn nach Unstimmigkeiten
mit dem „Urnenpräsidenten“ verhaftet. Aufgrund der offensichtlich feh-
lenden Asylrelevanz der gesuchsbegründenden Vorbringen könne in-
dessen darauf verzichtet werden, auf weitere Unglaubhaftigkeitsele-
mente einzugehen. Insbesondere sei hinsichtlich der Aussagen des
Beschwerdeführers, er sei drei Mal verhaftet worden, geschlagen und
als Kurde beschimpft worden, allgemein bekannt, dass Angehörige der
kurdischen Bevölkerung in der Türkei solchen Schikanen und Benach-
teiligungen ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich aber nicht
um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib
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im Heimatland verunmöglichten oder unzumutbar erschwerten. Aus
diesem Grund führe die allgemeine Situation, in der sich die kurdische
Bevölkerung befinde, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Auch die im vorliegenden Fall
geltend gemachten kurzzeitigen Festnahmen sowie die damit verbun-
denen Misshandlungen würden in ihrer Intensität nicht über die Nach-
teile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung tref-
fen könnten.
Die Befürchtung des Beschwerdeführers, nach einer Rückkehr in die
Türkei erneut schikaniert und allenfalls verhaftet zu werden, sei nicht
nachvollziehbar, zumal er jeweils im Zusammenhang mit konkreten Er-
eignissen verhaftet worden sei. Er habe eigenen Angaben zufolge in
der Zeit zwischen den geltend gemachten Vorfällen - insbesondere von
1999 bis zum 3. November 2002 - ohne jegliche Behelligungen seitens
der türkischen Behörden gelebt und gearbeitet. Auch nach der letzten
Verhaftung sei er noch rund zwei Monate in Adiyaman geblieben. Vor
diesem Hintergrund erweise sich das Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers, die ständigen Repressionen der türkischen Sicherheitskräfte hät-
ten bei ihm zu einem unerträglichen psychischen Druck geführt, der
ihm einen weiteren Verbleib in seinem Heimatstaat verunmöglicht ha-
be, bei einer objektivierten Betrachtungsweise als unbegründet.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wurde im Wesentlichen ausgeführt, der
Beschwerdeführer stamme entgegen den diesbezüglichen Ausführun-
gen in der angefochtenen Verfügung nicht aus der Provinz Kahraman
Maras, sondern aus der Provinz Adiyaman. Was den von der Vorins-
tanz geltend gemachten angeblichen Widerspruch in den Aussagen
des Beschwerdefürhrers anbelange, setze sich der Beschwerdegegner
zunächst in klaren Widerspruch zur Rechtsprechung der vormals zu-
ständigen ARK (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerisch-
en Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3), wonach der Befra-
gung in der Empfangsstelle angesichts ihres summarischen Charak-
ters für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Asyl-
gründe nur ein beschränkter Beweiswert zukomme. Widersprüche
dürften für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur dann herangezo-
gen werden, wenn klare Aussagen in der Empfangsstelle in wesent-
lichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in
der Befragung beim Kanton oder beim Bundesamt diametral abwei-
chen würden, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen,
welche später als zentrale Asylgründe genannt würden, nicht bereits
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in der Empfangsstelle zumindest ansatzweise erwähnt würden. Die
diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers liessen keine Wi-
dersprüche erkennen.
Der Vorinstanz sei insofern zuzustimmen, als die Verhaftungen und
Misshandlungen, die der Beschwerdeführer an Newroz 1996 und
1999 erlitten habe, für ihn zunächst keinen Fluchtgrund dargestellt
hätten; sie stellten aber grundsätzlich eine Gefahr für Leib und Leben
dar und seien ethnisch und politisch motiviert, weshalb sie sehr wohl
geeignet seien, den Flüchtlingsbegriff von Art. 3 AsylG zu erfüllen.
Auch blosse Sympathisanten der HADEP respektive deren Nachfolge-
organisation seien extrem gefährdet, wenn sie den türkischen Behör-
den als solche auffallen würden. Wie die Schweizerische Flüchtlings-
hilfe in einer neusten Lageanalyse vom Februar 2003 festhalte, seien
in den Monaten vor und nach den Wahlen vom November 2002 aktive
Mitglieder und auch blosse Sympathisanten der HADEP zu Haftstrafen
verurteilt worden, weil sie angeblich die öffentlich Sicherheit gefährdet
hätten oder auch nur, weil sie Kurdisch gesprochen hätten.
Der Beschwerdeführer habe sich als aktiver Sympathisant der Partei
exponiert. Er habe damit rechnen müssen, im Visier der Sicherheitsbe-
hörden zu bleiben und zunehmenden Nachstellungen ausgesetzt zu
sein. Die zu befürchtenden Verfolgungen überstiegen jedenfalls das
Mass der „üblichen Schikanen“.
Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz habe der Beschwerdefüh-
rer die Zeit zwischen der Festnahme im November 2002 und seiner
Ausreise zwei Monate später in grosser Angst verbracht und laufend
damit rechnen müssen, wieder verhaftet zu werden. Er habe unmittel-
bar nach den Wahlen die nötigen Vorkehrungen getroffen, um mit Hilfe
eines ihm bekannten Schleppers die Türkei verlassen zu können. Dass
seine Furcht vor künftigen Nachstellungen begründet gewesen sei,
zeige sich auch daran, dass sich die Gendarmerie nach seiner Ausrei-
se in seinem Heimatdorf nach seinem Verbleib erkundigt, in seinem
Elternhaus eine Hausdurchsuchung vorgenommen und Broschüren
der HADEP respektive der DEHAP beschlagnahmt habe. Es bestehe
Aussicht darauf, dass eine amtliche Bestätigung des Dorfvorstehers zu
diesem Sachverhalt nachgereicht werden könne. Das Vorgehen der
Gendarmerie zeige, dass der Beschwerdeführer bereits verfolgt werde
und somit die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft erfülle.
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4.3 In ihrer Vernehmlassung begründete die Vorinstanz den Antrag auf
Abweisung der Beschwerde im Wesentlichen damit, der Feststellung
des Rechtsvertreters sei zuzustimmen, dass die Heimatprovinz des
Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung nicht korrekt fest-
gestellt worden sei. Dies sei jedoch nicht entscheidwesentlich, zumal
die Lage in der tatsächlichen Herkunftsprovinz (Adiyaman) gleich ein-
geschätzt werde wie diejenige in der Provinz Kahraman Maras. Die auf
Beschwerdeebene eingereichte Bestätigung des Dorfvorstehers von
A._______ sei in der Türkei weit verbreitet und würde von vielen
Asylsuchenden abgegeben. In der Regel handle es sich dabei um
blosse Gefälligkeitsschreiben, denen - wie vorliegend - kein Beweis-
wert beigemessen werden könne. Die Person, die dieses Dokument
ausgestellt habe, habe nämlich kaum Zugang zu Informationen, wie
sie im Schriftstück genannt würden. Ferner sei nicht einsichtig,
weshalb die Polizei den Beschwerdeführer suchen sollte, zumal sie ihn
bereits einmal festgenommen und nach kurzer Zeit freigelassen habe.
Das Dokument vermöge daher keinen asylrelevanten Sachverhalt zu
belegen.
4.4 In der Replik wurde entgegnet, die Behauptung der Vorinstanz, bei
der zu den Akten gereichten Bestätigung der Dorfvorstehrs von
A._______ handle es sich um ein blosses Gefälligkeitsschreiben, dem
kein Beweiswert zukomme, widerspreche den Erfahrungen des
Rechtsvertreters. In sehr vielen Fällen sei eine solche Bestätigung die
einzige Möglichkeit für Asylsuchende, im Rahmen ihrer Mitwirkungs-
pflicht ein eingermassen amtliches Papier beizubringen, welches sich
zu Vorsprachen von staatlichen Behörden am Wohnort des Betroffenen
äussere. Bestätigungsschreiben von Angehörigen einer asylsuchen-
den Person würden von der Vorinstanz immer als Gefälligkeitsschrei-
ben qualifiziert. Entgegen den diesbezüglichen Ausführungen der
Vorinstanz sei der Dorfvorsteher in kleineren Dörfern fast immer darü-
ber informiert, welcher Person eine Vorsprache der Gendarmerie gelte
und was der Grund dafür sei; solche Umstände blieben auf dem Land
kaum geheim. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen seiner Möglich-
keiten die politisch motivierte Verfolgung zumindest glaubhaft gemacht.
Sollte die Vorinstanz Zweifel an den nun belegten Umständen haben,
sei sie im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes verpflichtet, die
notwendigen Abklärungen vor Ort vorzunehmen. Dies gelte umso
mehr, als die vorgebrachten Gründe für die Flucht des Beschwerdefüh-
rers durchaus plausibel seien und den gesicherten und publizierten
Kenntnissen über die aktuelle Situation im Herkunftsstaat entsprächen.
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Diesbezüglich werde auf die in der Beschwerde mehrfach erwähnte
Lageanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom Februar 2003
verwiesen.
5.
5.1 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Behelligungen
durch die türkischen Sicherheitskräfte vermögen - wie bereits die Vor-
instanz zutreffend festgestellt hat - den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft nicht standzuhalten.
Insbesondere ist festzustellen, dass die zwei kurzzeitigen Festnahmen
in den Jahren 1996 und 1999 anlässlich der Newroz-Feierlichkeiten
aufgrund ihrer geringen Eingriffsintensität in die physische Bewe-
gungsfreiheit und des zeitlichen Abstandes nicht dazu geführt haben,
dass dem Beschwerdeführer dadurch ein menschenwürdiges Leben in
der Türkei verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert wor-
den wäre. Der Beschwerdeführer wurde eigenen Aussagen zufolge
jeweils am Folgetag ohne Auflagen wieder auf freien Fuss gesetzt.
Was den Vorfall anlässlich der Wahlen vom 3. November 2002 anbe-
langt, erklärte der Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen Anhö-
rung vom 4. Februar 2003 ausdrücklich, er sei nach seiner kurzen
Festnahme noch am selben Tag freigelassen worden (Akten Vorin-
stanz A5/14, S. 6). Angesichts dieser Sachlage erweist sich die subjek-
tive Furcht des Beschwerdeführers, wegen dieses Vorfalls in Zukunft
Verfolgungshandlungen seitens der türkischen Behörden ausgesetzt
zu werden, bei einer objektiven Betrachtungsweise als unbegründet.
Im Schreiben des Dorfvorstehers vom 23. Mai 2003 wird als Grund für
die Suche der Gendarmerie nach dem Beschwerdeführer angegeben,
er sei vom Präsidenten des die Urne bewachenden Gremiums ange-
zeigt worden, nachdem er versucht habe, die Wähler, die zur Urne ge-
kommen seien, zu überzeugen, ihre Stimme für die DEHAP abzuge-
ben. Trotz mehreren Warnungen des Präsidenten habe er dies wieder-
holt versucht, während er bei den Wahlen vom 3. November 2002 die
Urne bewacht habe. Diesbezüglich ist mit der Vorinstanz in der Ver-
nehmlassung vom 20. Juni 2003 und entgegen den diesbezüglichen
Ausführungen in der Replik vom 10. Juli 2003 festzustellen, dass ein
Dorfvorsteher von der Gendarmerie wohl kaum über solche Details der
Anzeige des Präsidenten informiert würde. Zudem steht das Schreiben
im Widerspruch zu den Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich
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der kantonalen Anhörung, sagte er doch damals aus, der Präsident
habe einen Stimmzettel, der für die DEHAP abgegeben worden sei,
annullieren wollen mit der Begründung, der Stempel auf dem Emblem
der DEHAP habe beim Falten des Stimmzettels auf das Emblem einer
anderen Partei abgefärbt. Nachdem er dagegen Einspruch erhoben
habe, habe der Präsident die Polizei geholt, die ihn auf den örtlichen
Polizeiposten verbracht und als Kurde beschimpft habe. Des Weiteren
würde es aus der Sicht der Polizei wenig Sinn machen, den Be-
schwerdeführer nach einer kurzen Einvernahme noch am selben Tag
auf freien Fuss zu setzen, um ihn danach erneut zu suchen. Unter die-
sen Umständen muss das Schreiben des Dorfvorstehers als blosses
Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert qualifiziert werden.
Allein aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer Sympathisant der
HADEP war und für diese Partei Propaganda betrieben hat, kann im
heutigen Zeitpunkt keine begründete Furcht abgeleitet werden, künftig
im Heimatstaat ernsthaften Nachteilen im Sinne des Gesetzes ausge-
setzt zu werden. So wurden trotz des behördlichen Verbotes der HA-
DEP in der Folge in erster Linie meist Kader der Partei oder offizielle
Wahlkandidaten festgenommen; die Mitwirkung als einfaches Mitglied
oder Sympathisant genügt in der Regel für sich allein nicht, eine
flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung durch den türkischen Staat
abzuleiten. Dafür, dass dem Beschwerdeführer wegen seiner für die
vormals legale HADEP erfolgten Aktivitäten nach deren Verbot Nach-
teile erwachsen würden, ergeben sich insgesamt keine Anhaltspunkte.
5.2 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Beschwerde und in der Replik einzuge-
hen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Zusammenfassend
folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG
nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat das
Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeili-
che Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer
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solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Seite 11
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Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Febru-
ar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die
allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
7.5 Angesichts der heutigen Lage in der Türkei kann nicht von einer
Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürger-
kriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für den Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstel-
len würde (vgl. die weiterhin zutreffende Lagebeurteilung in EMARK
2004 Nr. 8). Eigenene Angaben zufolge leben sein Vater und sein Bru-
der in B._______, seine Mutter in A._______ und seine verheiratete
Schwester in E._______ in der Provinz Adiyaman und fünf Halbge-
schwister in der Türkei. Der Beschwerdeführer verfügt folglich in der
Türkei über ein intaktes soziales Beziehungsnetz und wird für die wirt-
schaftliche Reintegration auf die Unterstützung seiner Familie zählen
können. Es sind somit auch keine persönlichen Gründe ersichtlich, die
gegen die Rückkehr des Beschwerdeführers sprechen. Nach dem Ge-
sagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
Seite 12
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7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des
Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen:
Einzahlungsschein, Schreiben des Dorfvorstehers vom 23.5.2003,
Originalverfügung BFM vom 21.3.2003)
- die Vorinstanz mit den Vorakten (Ref-Nr. N_______; Kopie)
- D._______ (ad _______)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand:
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