B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6759/2015
Ur t e i l vom 2 7 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Nigeria,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 13. Oktober 2015 / N (…).
E-6759/2015
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben sein Heimatland Nige-
ria am 4. November 2013 verlassen habe und über die Türkei nach Bulga-
rien gereist sei, wo er rund ein Jahr und zwei Monate gelebt habe,
dass er, nachdem sein Asylgesuch abgewiesen worden sei, aus Bulgarien
ausgereist und über über Ungarn, Serbien und Österreich in die Schweiz
eingereist sei, wo er am 23. September 2015 um Asyl nachsuchte,
dass er gemäss dem vom SEM durchgeführten Abgleich mit der europäi-
schen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) am 19. Dezem-
ber 2014 in Bulgarien und am 2. September 2015 in Ungarn ein Asylgesuch
gestellt hatte,
dass die Abfrage gleichzeitig ergab, dass der Beschwerdeführer ein belgi-
sches Visa beantragt hatte, wobei seine Personalien gemäss seinem nige-
rianischen Pass erfasst worden waren, wonach er am (…) geboren ist,
dass die vom SEM in Auftrag gegebene und am 24. September 2015
durchgeführte Handknochenanalyse zur Altersbestimmung beim Be-
schwerdeführer ein Knochenalter von mindestens neunzehn Jahren ergab,
dass ihm das SEM anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom
25. September 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstät-
ten das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Handknochenanalyse, zur mut-
masslichen Zuständigkeit Bulgariens, Ungarns, Österreichs oder Belgiens
für die Durchführung des Asylverfahrens, zu einer allfälligen Wegweisung
in diese Signatarstaaten, zu einem Nichteintretensentscheid gestützt auf
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) sowie zu seinem Gesundheitszu-
stand gewährte,
dass der Beschwerdeführer ausführte, nach dem negativen Asylentscheid
in Bulgarien habe man ihm mitgeteilt, er solle das Land verlassen,
dass er am (…) geboren bzw. (…) alt sei,
dass er dies zwar nicht beweisen könne, er sein Geburtsdatum jedoch von
seinem Onkel wisse, der ihm ein entsprechendes Papier gezeigt habe, wel-
ches er allerdings in Nigeria zurückgelassen habe,
E-6759/2015
Seite 3
dass das aus dem belgischen Visaantrag zu entnehmende Geburtsdatum
vom (…) auf einem Fehler beruhen müsse, er den erwähnten Pass jedoch
in Bulgarien verloren habe,
dass er gesund sei,
dass sich die bulgarischen Behörden zum Ersuchen des SEM vom
28. September 2015 um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von
Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO), nicht vernehmen liessen,
dass das SEM mit Verfügung vom 13. Oktober 2015 – eröffnet am 16. Ok-
tober 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der
Schweiz nach Bulgarien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte,
die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, an-
sonsten er in Haft gesetzt und unter Zwang nach Bulgarien zurückgeführt
werden könne,
dass es den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauf-
tragte, die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenver-
zeichnis an den Beschwerdeführer verfügte und feststellte, eine allfällige
Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende
Wirkung,
dass es zur Begründung anführte, die Handknochenanalyse habe ein Kno-
chenalter von mindestens neunzehn Jahren ergeben und aufgrund seiner
widersprüchlichen Angaben sowie mangels beigebrachten Identitätsdoku-
menten sei die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu
erachten,
dass der Beschwerdeführer deshalb für das weitere Verfahren als volljäh-
rige Person behandelt werde,
dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Aufenthalt ausserhalb
des Dublin-Raumes nach dem Verlassen Bulgariens nur zirka einen Monat
gedauert habe, weshalb die Zuständigkeit Bulgariens zur Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bestehen bleibe,
E-6759/2015
Seite 4
dass die bulgarischen Behörden zum Übernahmeersuchen des SEM vom
28. September 2015 keine Stellung genommen hätten, womit die Zustän-
digkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens am
13. Oktober 2015 auf diesen Signatarstaat übergegangen sei,
dass Bulgarien bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug oder einer all-
fälligen Regelung des Aufenthaltsstatus zuständig bleibe, auch wenn, wie
vom Beschwerdeführer vorgebracht, Bulgarien das Asylverfahren bereits
rechtskräftig abgeschlossen habe,
dass sodann keine begründeten Hinweise vorlägen, wonach Bulgarien sei
seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen und hätte
das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchgeführt, wobei
sich der Beschwerdeführer an die bulgarischen Behörden zu wenden
habe, falls er mit dem entsprechenden Entscheid nicht einverstanden sei
oder er neue Asylgründe oder Wegweisungsvollzugshindernisse vorzubrin-
gen habe,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers die Zuständigkeit Bulgari-
ens nicht zu wiederlegen vermöchten,
dass das SEM gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO
aus humanitären Gründen ein Asylgesuch auch dann behandeln könne,
wenn die Zuständigkeitsprüfung ergeben habe, dass ein anderer Staat
dafür zuständig sei,
dass es sich um eine Kann-Bestimmung handle, weshalb es bei der An-
wendung der Souveränitätsklausel über einen Ermessensspielraum ver-
füge,
dass vorliegend in Würdigung der Aktenlage keine Gründe vorlägen, die
einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigen würden,
dass die Überstellung nach Bulgarien – vorbehältlich einer allfälligen Un-
terbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist – bis spätestens am
13. April 2016 zu erfolgen habe,
dass der Beschwerdeführer mit dem Nichteintreten auf sein Asylgesuch
grundsätzlich zur Ausreise verpflichtet und hinsichtlich des Vollzugs festzu-
stellen sei, dass er in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor
Rückschiebung finde, weshalb das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des
Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei,
E-6759/2015
Seite 5
dass ferner keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle
seiner Rückkehr nach Bulgarien bestünden und weder die dort herr-
schende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Weg-
weisung in diesen Signatarstaat sprechen würden,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Bulgarien ausserdem technisch
möglich und praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Oktober 2015 gegen
diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
im Rahmen von vorgedruckten Begehren beantragte, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei sinngemäss anzuweisen, sich
im Rahmen des Selbsteintrittsrechts für das Asylverfahren zuständig zu
erklären,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung ersuchte und bean-
tragte, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, die
zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit
den heimatlichen Behörden sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben
zu unterlassen, wobei der Beschwerdeführer – bei allfällig bereits erfolgter
Datenweitergabe – in einer separaten Verfügung darüber zu informieren
sei; eventuell sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder her-
zustellen,
dass er zur Begründung der Rechtsbegehren ausführte, die Situation in
Bulgarien sei sehr schlecht, er habe nicht genug zu essen gehabt, man
habe ihm gesagt, er müsse Bulgarien verlassen und er habe einen negati-
ven Entscheid erhalten,
dass die Instruktionsrichterin mit per Telefax übermittelter Verfügung vom
22. Oktober 2015 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung
nach Bulgarien per sofort einstweilen aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 23. Oktober 2015 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
E-6759/2015
Seite 6
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch
zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Ge-
währung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen
Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfah-
rens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht
einzutreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass sich die staatsvertragliche Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens aus der Dublin-III-Verordnung ergibt,
E-6759/2015
Seite 7
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA
SPRUNG, Dublin-III-VO, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Stand
1.2.2014, Wien 2014, K4 zu Art. 7),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst.d
Dublin-III-VO),
dass diese Verpflichtung erlischt, wenn der Antragsteller oder eine andere
Person im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. c oder d das Herrschaftsgebiet der
E-6759/2015
Seite 8
Mitgliedstaaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten verlas-
sen hat, ausser die Person verfüge über einen durch den zuständigen Mit-
gliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe die vom SEM
erkannte Volljährigkeit nicht mehr bestreitet und auf die entsprechenden
überzeugenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, weshalb die
geltend gemachte Minderjährigkeit nicht geglaubt werden könne, verwie-
sen werden kann,
dass sich der Beschwerdeführer demzufolge weder auf die spezifischen
Schutzbestimmungen der Dublin-III-VO noch die schweizerische Gesetz-
gebung für unbegleitete Minderjährige berufen kann,
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eu-
rodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 19. Dezember 2014 in Bulgarien
und am 2. September 2015 in Ungarn ein Asylgesuch eingereicht hatte,
dass die bulgarischen Behörden das Übernahmeersuchen des SEM innert
der in Art. 22 Abs. 1 [und 6] Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwor-
tet liessen, womit sie die Zuständigkeit Bulgariens implizit anerkannten
(Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO),
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens somit gegeben ist,
dass der Kurz-Aufenthalt des Beschwerdeführers ausserhalb des EU-
Schengen-Raums – namentlich in Serbien – der Zuständigkeit Bulgariens
nicht entgegensteht (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO),
dass Bulgarien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der FK
sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301)
ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach-
kommt,
E-6759/2015
Seite 9
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass zwar einem früheren Bericht des Amtes des Hohen Flüchtlingskom-
missars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom 2. Januar 2014 (UNHCR
Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria) zu entnehmen
ist, dass in jenem Zeitpunkt in Bulgarien Mängel bei den Aufnahmebedin-
gungen für Asylsuchende und dem Asylverfahren bestanden, jedoch be-
reits einem nachfolgenden Lagebericht von Human Rights Watch (Refugee
Situation Bulgaria, External Update) vom 20. Januar 2014 zufolge Fort-
schritte bei der Registrierung von Asylsuchenden und den Lebensbedin-
gungen zu verzeichnen waren,
dass sich gemäss dem Bericht des UNHCR vom 21. März 2014 (Refugee
Situation Bulgaria, External Update) die Lebensbedingungen in den Auf-
nahmezentren verbessert haben und in denjenigen Zentren, wo sich die
Bedingungen unter dem Standard bewegten, Renovierungsarbeiten getä-
tigt werden sollten,
dass gemäss dem neusten Update des UNHCR vom April 2014 (UNHCR
Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria) wesentliche
Fortschritte in den Aufnahme- und Lebensbedingungen verzeichnet wer-
den (Zugang zu Information in den Aufnahmezentren, primäre medizini-
sche Versorgung, Gewährleistung von Dolmetschern während der Regist-
rierung und des Asylverfahrens, beheizte Räumlichkeiten, separate Ein-
richtungen für Männer und Frauen, monatliche finanzielle Unterstützung)
und weitere geplante oder bereits sich in Realisation befindliche Verbesse-
rungen (fortwährende Renovationsarbeiten in zwei Aufnahmezentren, In-
stallationen von Waschmaschinen und Küchen, geplantes Zentrum für be-
sonders verletzliche Gruppen von Asylsuchenden, Gestaltung von kinder-
freundlichen Plätzen, Gewährleistung der Rechtsberatung) aufgezeigt wer-
den,
dass dem Bericht des UNHCR vom April 2014 zu entnehmen ist, dass die
Zusammenarbeit der bulgarischen Behörden mit dem European Asylum
Support Office (EASO) andauert,
E-6759/2015
Seite 10
dass die Bulgarian State Agency for Refugees (SAR) mit Hilfe des EASO
wesentliche Fortschritte im Registrierungsprozess der Asylsuchenden ver-
zeichnete, mithin sämtliche Asylsuchenden registriert wurden und entspre-
chende Ausweise erhielten und die EASO den Angehörigen der SAR ins-
besondere auch in asylrechtlichen Fragen internationaler, europäischer
oder nationaler Natur beratend zur Seite steht,
dass das UNHCR in erwähntem Bericht zum Schluss gelangt, dass sich
seine ursprüngliche Empfehlung, einstweilen generell von Überstellungen
von Asylsuchenden nach Bulgarien abzusehen, nicht länger aufrechterhal-
ten lasse,
dass vor diesem Hintergrund nicht davon auszugehen ist, der Beschwer-
deführer würde bei einer Überstellung nach Bulgarien gravierenden Men-
schenrechtsverletzungen ausgesetzt oder in eine existenzielle Notlage ge-
raten,
dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, es bestehe für
ihn konkret die Gefahr einer Inhaftierung, einer Nichtprüfung seiner Asyl-
gründe oder einer Verletzung des Grundsatzes des Non-Refoulement-Ge-
botes, da er weder anlässlich seiner Befragung noch in der Beschwerde
konkret dargetan hat, inwiefern sich Bulgarien in Bezug auf seine Person
nicht an die völkerrechtlichen Verpflichtungen halten werde (vgl. BVGE
2013/10 E. 5.2 S. 110 ff.),
dass die Vorinstanz richtigerweise darauf hinwies, dass die Zuständigkeit
Bulgariens aufrechterhalten bleibe, auch wenn das Asylverfahren des Be-
schwerdeführers bereits rechtskräftig abgewiesen worden sein sollte,
dass der Beschwerdeführer insbesondere kein konkretes und ernsthaftes
Risiko dargetan hat, wonach sich die bulgarischen Behörden weigern wür-
den, ihn wieder aufzunehmen und der pauschale Hinweis, sein Asylgesuch
sei negativ entschieden worden offensichtlich nicht ausreicht, um anzuneh-
men, Bulgarien werde sein Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht ange-
messen weiterführen oder allfällig neu vorgebrachte Asylgründe und Weg-
weisungshindernisse unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie
nicht prüfen,
dass Bulgarien zwar in den vergangenen Monaten mit einer ansteigenden
Anzahl an Schutzsuchenden konfrontiert ist, es dem Beschwerdeführer al-
lerdings mit dem allgemeinen Verweis, die Situation in Bulgarien sei
E-6759/2015
Seite 11
schlecht und er habe dort nicht genug zu essen gehabt, nicht gelingt, dar-
zulegen, Bulgarien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtli-
nien zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, zumal der
Beschwerdeführer jung und gesund ist,
dass er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nöti-
genfalls an die bulgarischen Behörden wenden und die ihm zustehenden
Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26
der Aufnahmerichtlinie),
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht direkt,
sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen (na-
mentlich Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) oder internationalen Rechts anwendbar
ist (BVGE 2010/45 E. 5),
dass Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorsieht, dass das SEM aus humanitären
Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn eine Prüfung ergeben
hat, dass ein anderer Staat zuständig wäre,
dass es sich dabei um eine Kann-Bestimmung handelt, die dem SEM über
die zwingenden Regeln des übergeordneten Rechts hinaus einen gewis-
sen Ermessensspielraum lässt (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und BVGE
2011/9 E. 8.1 f.),
dass mit der Aufhebung von Art. 106 Abs. 1 Bst. c aAsylG (in Kraft seit
1. Februar 2014) der Beschwerdegrund der Unangemessenheit vor dem
Bundesverwaltungsgericht nicht mehr gerügt werden kann,
dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem zur Publikation vorgesehe-
nen Urteil E-641/2014 vom 13. März 2015 zur Ermessensüberprüfung fest-
hielt, dem Gericht komme im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO
i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf
den Ermessensentscheid des SEM zu,
dass es daher nur dann eingreift, wenn das Staatsekretariat das ihm ein-
geräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreitet oder miss-
braucht und damit Bundesrecht verletzt, was vorliegend nicht der Fall ist,
zumal sich das SEM in seiner Verfügung in sachgerechter Weise mit den
in den Ermessensentscheid einzufliessenden Parametern des Einzelfalles
auseinandergesetzt hat,
E-6759/2015
Seite 12
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
die Überstellung nach Bulgarien angeordnet hat,
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf
eingetreten wurde, und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb die mit Verfügung vom 22. Oktober 2015 gestützt auf Art. 56
VwVG angeordnete superprovisorische Massnahme (einstweiliges Ausset-
zen des Vollzugs der Überstellung nach Bulgarien) hinfällig wird,
dass sich mit vorliegendem Entscheid auch die Anträge auf Gewährung
der aufschiebenden Wirkung sowie Befreiung von der Kostenvorschuss-
pflicht als gegenstandslos erweisen,
dass im Übrigen aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht derzeit vor-
liegenden Akten nichts auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdefüh-
rers durch eine allfällige Bekanntgabe der in Art. 97 Abs. 3 Bst. a–c AsylG
erwähnten Personendaten gegenüber der zuständigen ausländischen Be-
hörde hindeutet, der Antrag um Erlass vorsorglicher Massnahmen betref-
fend eine Datenweitergabe daher im Rahmen einer Beschwerdeinstruktion
abzuweisen gewesen wäre und mit dem vorliegenden Endentscheid ge-
genstandslos geworden ist,
dass aus den vorliegenden Akten sodann nicht hervorgeht, dass die Vo-
rinstanz den Beschwerdeführer betreffende Daten an den Heimatstaat wei-
tergegeben hat und angesichts der angeordneten Überstellung nach Bul-
garien dazu auch keinerlei Anlass ersichtlich wird, womit sich auch das
E-6759/2015
Seite 13
Eventualbegehren betreffend Mitteilung einer bereits erfolgten Datenwei-
tergabe als gegenstandslos erweist,
dass die mit der Beschwerde gestellten Anträge auf Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und auf Bestel-
lung eines als amtlichen Rechtsbeistandes im Sinne von Art.110a AsylG
respektive Art. 65 Abs. 2 VwVG unbesehen einer allenfalls bestehenden
prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind, weil die Begehren – wie sich
aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen
sind, womit die zu erfüllenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–(Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-6759/2015
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie
Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Sibylle Dischler
Versand: