B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6759/2016
Ur t e i l vom 2 8 . No vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiberin Stefanie Brem.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 30. September 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger mit letztem
Wohnsitz in B._______, verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
im Frühling 2014 oder Herbst 2015 Richtung Türkei. Nach einem längeren
Aufenthalt in C._______ gelangte er über verschiedene europäische Län-
der am 3. November 2015 in die Schweiz, wo er am Folgetag im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchte. Die Vorinstanz
hörte ihn am 19. September 2016 zu den Asylgründen an.
Im Rahmen der Bundesanhörung machte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen geltend, er habe in B._______ zusammen mit seinem älteren
Bruder und dessen Ehefrau sowie den restlichen Familienmitgliedern ge-
lebt. Zuletzt habe er mit seinem älteren Bruder tagsüber im Teppichge-
schäft seines Vaters gearbeitet und am Abend die Schule besucht. Vor un-
gefähr drei Jahren habe sich zwischen der Ehefrau seines Bruders und ihm
eine Liebesbeziehung entwickelt. Sein Bruder sei beruflich regelmässig für
ein, zwei Tage nach D._______ gereist – während seiner Abwesenheit sei
es zwischen ihnen beiden jeweils zu Intimitäten gekommen. Eines Nachts
sei seine Mutter in das Zimmer gekommen und habe sie dabei überrascht,
worauf er aus dem Fenster zu einem Freund entwischt sei. Dieser habe
ihm zur Flucht geraten, weshalb er, nachdem er sich aus dem Teppichge-
schäft noch Geld geholt habe, am Folgetag nach D._______ und an-
schliessend weiter in die Türkei geflüchtet sei.
B.
Mit Verfügung vom 30. September 2016 – eröffnet am 3. Oktober 2016 –
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und nahm ihn wegen unzumutbaren Wegweisungsvollzugs vor-
läufig auf.
C.
Mit Eingabe vom 2. November 2016 (Poststempel vom 2. November 2016)
erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde. Er beantragte in der Hauptsache, die Verfügung des SEM vom
30. September 2016 sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen
und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuhe-
ben und es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unent-
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geltlichen Rechtpflege sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses. Zudem sei ihm der Rechtsbeistand seiner Wahl zu stellen,
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.
D.
Mit Schreiben vom 3. November 2016 reichte das Departement Gesund-
heit und Soziales des Kantons E._______ für den Beschwerdeführer eine
Unterstützungsbedürftigkeitserklärung zu den Akten.
E.
Mit Schreiben vom 9. November 2016 wurde der Eingang der Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht bestätigt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden einzig die Fragen der
Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegwei-
sungsvollzug ist nicht zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die vorläufige
Aufnahme zu Gunsten des Beschwerdeführers angeordnet hat.
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
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3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Vorbrin-
gen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und
plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in
wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik
entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung
widersprechen. Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum strikten
Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für ge-
wisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden Per-
son. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn die urtei-
lende Behörde von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber über-
wiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der
Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdi-
gung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung
sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise
abzustellen (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen und
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-859/2010 vom 10. Oktober 2011
E. 3.2).
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3.3 Die Vorinstanz gelangt in ihrer Verfügung zum Schluss, aufgrund der
unsubstantiierten und stereotypen Schilderungen des Beschwerdeführers
seien die Beziehung zu seiner Schwägerin, das fluchtauslösende Moment
sowie die Geschehnisse nach der Flucht nicht erstellt. Der Beschwerde-
führer habe zentrale Elemente nur oberflächlich und ohne Realkennzei-
chen geschildert, weshalb der Eindruck entstanden sei, dass er das Er-
zählte nicht erlebt habe. Zudem seien die Angaben zu den geltend ge-
machten Ereignissen widersprüchlich, würden in zentralen Punkten der all-
gemeinen Logik des Handels zuwiderlaufen und seien mit der allgemeinen
Erfahrung schwer vereinbar – die Vorbringen seien somit unglaubhaft.
3.4 In der Eingabe vom 2. November 2016 wendet der Beschwerdeführer
dagegen ein, er habe den Moment, als er von seiner Mutter erwischt wor-
den sei, so detailliert wie möglich beschrieben. Ausserdem sei die Vo-
rinstanz mit den Gegebenheiten in Afghanistan nicht vertraut – Ehebruch
sei dort ein schlimmes Verbrechen und werde hart bestraft. Um einen Re-
putationsverlust der Familie zu verhindern, würden solche Fälle in der Re-
gel nach Scharia oder Brauch beigelegt. Für ihn sei eine Welt zusammen-
gebrochen, als er von seiner Mutter überrascht worden sei. Ihm sei sofort
klar gewesen, dass er die Beziehung zu seiner Schwägerin nicht mehr fort-
setzen könne und er keine Zukunft in Afghanistan mehr habe. Das Verbre-
chen sei so gravierend gewesen, er hätte seine Mutter niemals davon über-
zeugen können, den Vorfall für sich zu behalten. Seit diesem Ereignis wolle
seine Familie nichts mehr mit ihm zu tun haben.
3.5 Nach Sichtung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwer-
deführer nicht gelingt, eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Heimat-
staat glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Ver-
fügung eingehend aus, warum die Vorbringen des Beschwerdeführers
nicht glaubhaft sind. Tatsächlich mangelt es den Ausführungen des Be-
schwerdeführers durchwegs an Realitätsnähe. Schon die geltend gemach-
ten Folgen des Ehebruchs sind äusserst zweifelhaft. Aussereheliche Be-
ziehungen sind in Afghanistan sowohl im Strafgesetz als auch gemäss
Scharia verboten. Bei Ehebruch werden Frauen in der Regel häufiger und
härter als Männer bestraft (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Af-
ghanistan: Zina, ausserehelicher Geschlechtsverkehr, 2.10.2012,
zentralasien/afghanistan/afghanistan-zina-ausserehelicher-geschlechts-
verkehr.pdf>, abgerufen am 22.11.2016). So scheint es realitätsfremd,
dass sich die Schwägerin ohne weitere Konsequenzen von ihrem Mann
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scheiden lassen konnte, dem Beschwerdeführer hingegen angeblich der
Tod droht (vgl. Akten des Asylverfahrens, A14/22, F130, F135). Noch be-
fremdlicher wirkt allerdings, dass der Beschwerdeführer nach dem Vorfall
und nach seiner Flucht zu keinem Zeitpunkt den Kontakt zu seiner Familie
oder Schwägerin suchte und sich bis heute nie um eine Aussöhnung be-
mühte, sondern umgehend in das Ausland flüchtete (vgl. Akten des Asyl-
verfahrens, A 14/22, F 67, F 85). Es wäre zu erwarten gewesen, dass er in
sicherer Distanz wenigstens den Versuch einer Versöhnung gewagt hätte.
Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus zu keiner Zeit schlüssig darle-
gen können, weshalb er ohne ein Wort der Erklärung unumwunden aus
dem Schlafzimmer geflüchtet ist (vgl. Akten des Asylverfahrens,
F 117 – F 126). Auch fehlt es seinen Schilderungen des Entdeckungsmo-
ments an Realkennzeichen. Die diesbezügliche Detailarmut lässt vermu-
ten, dass die Asylvorbringen auf Geschehnissen beruhen, die er selbst
nicht erlebt hat. Dieser Eindruck wird durch die Widersprüche bei den An-
gaben zum Datum seiner Ausreise bestätigt. So macht er einmal geltend,
er sei im siebten Monat des Jahres 1394 (entspricht 23. September 2015
bis 22. Oktober 2015) aus Afghanistan ausgereist (vgl. Akten des Asylver-
fahrens, A1/4, S. 2). In der Anhörung behauptet er im Widerspruch dazu,
er sei im Jahr 1393 ausgereist und gibt auf Nachfrage an, die Flucht sei im
Monat Hamal (21. März 2014 bis 20. April 2014) gewesen (vgl. Akten des
Asylverfahrens, A14/22, F 140, F143). Die in der Beschwerde zu diesen
Widerspruch angegebene Erklärung vermag nicht zu überzeugen, handelt
es sich bei der Ausreise doch um ein zentrales Ereignis, über dessen Zeit-
punkt man sich nicht in diesem Umfang verschätzen kann.
3.6 Zusammenfassend wird in der Beschwerde nichts vorgebracht, das ge-
eignet wäre, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers nachzuweisen o-
der glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht ab-
gelehnt.
4.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Weg-
weisung ist nicht zu beanstanden.
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5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aus den vorstehenden Erwägungen
ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit
ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, wes-
halb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch
dem Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes im Sinne
von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht stattgegeben werden.
6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch
um Entbindung von der Kostenvorschlusspflicht ist mit dem vorliegenden
Entscheid gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Stefanie Brem