B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6760/2016
Ur t e i l vom 1 0 . No vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 28. September 2016 / N (…).
E-6760/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan nach eigenen Angaben im De-
zember 2013. Am 23. April 2015 reiste er in die Schweiz ein und stellte am
Tag darauf ein Asylgesuch. Am 11. Mai 2015 wurde er zur Person befragt
(BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 11. Juli 2016 zu den Asylgründen an.
Im Wesentlichen brachte er vor, er habe sich als Minderjähriger mit einer
gefälschten Tazkira zum Militärdienst gemeldet. Im Jahr 2013 habe er Ur-
laub bekommen, um seine Schwester zu besuchen. Im Dorf habe er jedoch
lediglich seinen Vater angetroffen, den er mit zehn Jahren verlassen habe.
Dieser habe versucht, ihn nach Syrien in den Krieg zu schicken, was er
nicht gewollt habe. Als sein Vater von seiner Tätigkeit beim Militär erfahren
habe, habe er dies der Provinzverwaltung, welche unter der Herrschaft der
Taliban stehe, gemeldet. Der Dorfvorsteher habe ihn kurz darauf informiert,
dass er in Gefahr sei, weshalb er das Dorf verlassen habe. Kurze Zeit spä-
ter sei er in einem Bus unterwegs gewesen, als ihm ein Mann aufgefallen
sei, der codiert telefoniert habe. An einem Kontrollposten habe er dies ge-
meldet. Sein Vorgesetzter habe ihm einen Helikopter geschickt und er sei
zusammen mit dem verdächtigen Mann zur Kaserne geflogen worden. Ver-
höre hätten ergeben, dass der Mann ihn den Taliban habe übergeben wol-
len. Ausserdem habe dieser Mann ein Foto von ihm in seiner Hose ver-
steckt gehabt. Nachdem er einige Tage später zwei Drohanrufe erhalten
habe, habe er das Land verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 28. September 2016 – eröffnet am 3. Oktober 2016 –
stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz und schob den Vollzug der Wegweisung zu Gunsten einer
vorläufigen Aufnahme auf.
C.
Mit Eingabe vom 2. November 2016 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung
der Vorinstanz sei in den Ziffern 1 bis 2 des Dispositivs aufzuheben, es sei
seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren.
Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme auf-
grund der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. In pro-
zessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen,
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm in der
E-6760/2016
Seite 3
Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu be-
stellen.
Er reichte eine Kopie eines Drohschreibens der Taliban (inkl. Übersetzung)
sowie ein Drohvideo zu den Akten.
D.
Mit Eingabe vom 9. November 2016 reichte der Beschwerdeführer eine
Fürsorgebestätigung zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist insoweit
einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
2.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden der Asylpunkt und die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers. Der Vollzug der Wegwei-
sung wurde von der Vorinstanz zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme
aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur
sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht kein schutzwürdiges Interesse an
der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufge-
schoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG), weshalb auf den Eventualantrag
des Beschwerdeführers nicht einzutreten ist.
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
E-6760/2016
Seite 4
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Gemäss Art. 7 muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumin-
dest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1). Glaubhaft ge-
macht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaub-
haft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig
begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entspre-
chen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abge-
stützt werden (Abs. 3).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2010/57 E. 2.2 f. und BVGE 2012/5 E. 2.2).
4.
4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Bereits aufgrund
der unglaubhaften Altersangabe des Beschwerdeführers würden erste
Zweifel an dessen Aussageverhalten und damit der persönlichen Glaub-
würdigkeit entstehen. Auffallend sei, dass seine Ausführungen zum Militär-
dienst äusserst oberflächlich und allgemeingültig ausfallen würden. Un-
wahrscheinlich sei, dass er sich im Alter von knapp 14 Jahren habe prob-
lemlos beim Militär registrieren lassen können. Eine abschliessende Beur-
teilung zum angeblich absolvierten Militärdienst könne jedoch offenbleiben.
Irritierend sei, dass der Beschwerdeführer nicht ausführen könne, für wel-
che Gruppierung sein Vater ihn habe rekrutieren wollen. Dass er diese
Kerninformation nicht benennen könne, sowie dass er seinen Vater über
seine Tätigkeit beim Militär informiert habe, zumal er sich der Gefährlichkeit
seiner Position bewusst gewesen sei, sei nicht nachvollziehbar. Weiter sei
nicht nachvollziehbar, warum die Taliban ihn mit grossem Aufwand hätten
verfolgen sollen, zumal man ihn auch direkt im Dorf hätte liquidieren kön-
nen. Weitere Vorbringen würden unlogische und atypische Elemente auf-
weisen. Von einer Person, deren Ausreise auf der Furcht vor Verfolgung
gründe, könne erwartet werden, dass sie sich über die genauen Umstände
E-6760/2016
Seite 5
ihrer angeblichen Verfolgung informiere, was er nicht getan habe. Schliess-
lich handle es sich beim Vorbringen, er habe Drohanrufe von den Taliban
erhalten, um eine reine Behauptung.
4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, es sei nicht wahr, dass er
ohne weiteres im Militär aufgenommen worden sei. Vielmehr habe er die
Behörden mit einer gefälschten Tazkira, gemäss der er 21 Jahre alt gewe-
sen sei, getäuscht. Zudem sei gemäss Einschätzungen des UNHCR die
Rekrutierung von Minderjährigen für den Militärdienst in Afghanistan nach
wie vor ein Problem. Auf die Fragen zu seiner militärischen Grundausbil-
dung und seinem Alltag antworte er durchaus konkret und persönlich. Es
handle sich hierbei offensichtlich um persönlich Erlebtes. Schliesslich
werde den eingereichten Militärausweisen zu Unrecht sämtliche Beweis-
kraft abgesprochen. Nicht ersichtlich sei, weshalb die Vorinstanz der feh-
lenden Benennung der Gruppierung, für die er gemäss dem Vater in Syrien
hätte kämpfen sollen, eine derart grosse Bedeutung zuspreche. Dies habe
möglicherweise damit zu tun, dass sein Vater ihm nicht gesagt habe, für
wen, sondern nur gegen wen er kämpfen solle. Er habe seinem Vater nicht
von sich aus erzählt, dass er bei der Nationalarmee sei. Er habe ihn nicht
belügen können und gehofft, er freue sich, dass aus ihm etwas geworden
sei. Weiter wäre es für die Taliban keinesfalls einfach gewesen, ihn in sei-
nem Dorf zu eliminieren, da er sich nicht im Elternhaus aufgehalten habe,
sondern bei Kindheitsfreunden im Stall oder im Backofenzimmer. Dass er
nicht nachgefragt habe, wie die Ermittlungen verlaufen seien, liege daran,
dass er dazu nicht kompetent gewesen sei. Dies könne ihm somit nicht
zum Vorwurf gemacht werden. Schliesslich erscheine seine Schlussfolge-
rung, dass es sich bei den Drohanrufern um Taliban gehandelt habe, durch-
aus plausibel.
4.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind indes weder in tatsächli-
cher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen
Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb ein Grossteil der Aussagen
des Beschwerdeführers unglaubhaft ausgefallen ist.
4.3.1 Zutreffend hält die Vorinstanz fest, dass bereits die verwirrenden An-
gaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter einen Schatten auf seine
persönliche Glaubwürdigkeit werfen (vgl. SEM-Akten, A12/12 S. 3 und
A15/4). Auf Beschwerdeebene bringt der Beschwerdeführer auch nicht
mehr vor, bei der Gesuchseinreichung minderjährig gewesen zu sein.
E-6760/2016
Seite 6
4.3.2 Ebenfalls korrekt hält die Vorinstanz fest, dass die Aussagen des Be-
schwerdeführers zum Militärdienst oberflächlich ausgefallen seien und es
höchst unwahrscheinlich sei, dass er sich im Alter von 14 Jahren für den
Dienst habe registrieren können. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene,
wonach er die Behörden mit einer gefälschten Tazkira getäuscht habe, sind
nicht glaubhaft, zumal nicht realistisch ist, dass die afghanischen Militär-
Behörden nicht zwischen einem 14-jährigen Jungen und einem 21-jährigen
Mann unterscheiden können. Auch können die Ausführungen des Be-
schwerdeführers zum Militär nicht als konkret und persönlich bezeichnet
werden. So antwortet er auf die Fragen zur Aushebung, seiner Ausbildung
und dem militärischen Alltag durchgehend einsilbig und vage (SEM-Akten,
A24/22 F65 ff.). Ob er tatsächlich Dienst in der Armee geleistet hat, und
damit ob die eingereichten militärischen Ausweise echt sind, kann jedoch
offen gelassen werden, zumal, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, die
Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Kernpunkten seiner Asyl-
vorbringen unglaubhaft ausgefallen sind.
4.3.3 Zahlreiche Aussagen des Beschwerdeführers zum Rekrutierungsver-
such seines Vaters sind nicht nachvollziehbar. So führt der Beschwerde-
führer aus, sein Vater habe ihn nach Syrien in den Krieg schicken wollen.
Für oder gegen wen er hätte kämpfen sollen, kann der Beschwerdeführer
jedoch nicht darlegen. Er führt einerseits aus, sein Vater habe ihn als Jiha-
disten nach Syrien schicken wollen (SEM-Akten, A24/22 F102 und F105).
Andererseits habe sein Vater gewollt, dass er gegen Daesh kämpfe (SEM-
Akten, A24/22 F110). Kurz danach gibt er zu Protokoll, er sei nicht infor-
miert, für welche Gruppierung er hätte kämpfen sollen (SEM-Akten, A24/22
F111). Auf den Widerspruch angesprochen, dass er einerseits als Jihadist
nach Syrien hätte geschickt werden sollen und andererseits gegen den so-
genannten Islamischen Staat (IS) hätte kämpfen sollen, weicht der Be-
schwerdeführer der Frage aus (SEM-Akten, A24/22 F112), um schliesslich
anzuführen, er hätte gegen Al Qaida kämpfen sollen (SEM-Akten, A24/22
F113). Trotz sichtlichem Bemühen des Befragers kann der Beschwerde-
führer nicht darlegen, für oder gegen wen er in Syrien hätte kämpfen sollen.
Auch auf Beschwerdeebene kann der Beschwerdeführer kein Licht in die-
ses Durcheinander bringen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, kann
der Beschwerdeführer diesen Kernpunkt, der am Ursprung seiner angebli-
chen Verfolgung steht, nicht nachvollziehbar und somit glaubhaft darlegen.
4.3.4 Angesichts der Vorgeschichte des Beschwerdeführers und seines
Vaters erscheint ebenfalls unverständlich, dass er seinem Vater von seiner
E-6760/2016
Seite 7
Anstellung beim Militär berichtet, zumal er selbst aussagt, Militärleute wür-
den von den Taliban beseitigt werden (SEM-Akten, A24/22 F127). Dass er
seinen Vater nicht belügen könne und gedacht habe, dieser würde sich
freuen, ist nicht nachvollziehbar, zumal er seinen Vater mit zehn Jahren
verlassen und seither keinen Kontakt mehr zu ihm gehabt habe. Ein Ver-
trauensverhältnis besteht hier offensichtlich nicht. Auch kehrte er gemäss
eigener Aussagen nicht in sein Heimatdorf zurück, um mit seinem Vater zu
reden, sondern um seine Schwester zu besuchen (SEM-Akten, A24/22
F102).
4.3.5 Schliesslich sind auch weitere Ausführungen des Beschwerdeführers
nicht nachvollziehbar. Beispielsweise wie die Taliban ihn nach seiner Flucht
aus seinem Dorf in der Grossstadt Kabul innert kurzer Zeit hätten finden
sollen. Auch wirken seine Aussagen zur Person, die hinter ihm codiert te-
lefoniert habe, äusserst abenteuerlich. Genauso wie die geschilderte Ab-
holung mit dem Helikopter, zumal er gemäss eigener Aussagen in der Ar-
mee lediglich den Rang eines (…) bekleide. Aus diesem Grund ist nicht
ersichtlich, weshalb für ihn seitens der Armee so ein Aufwand betrieben
werden sollte. Auch ist unklar, wie die Taliban zu einem Foto von ihm hätten
kommen sollen, zumal sein Vater, von dem er mit zehn Jahren weggelau-
fen sei, sicherlich kein aktuelles Foto des Beschwerdeführers gehabt hat.
4.3.6 Bezüglich weiterer Ungereimtheiten ist auf die zutreffenden Ausfüh-
rungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Was der Beschwer-
deführer in seiner Beschwerdeschrift dagegen vorbringt, ist nicht geeignet,
dies in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Aus dem eingereichten
Drohschreiben kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ab-
leiten, zumal das Schreiben lediglich in Kopie vorliegt, über keinerlei Si-
cherheitsmerkmale verfügt und im afghanischen Kontext nicht glaubhaft
ist, dass seine Stiefmutter ihm gegen den Willen des Vaters eine Kopie des
Schreibens zugestellt habe. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer
in der Anhörung ausführt, dass er wegen seiner Stiefmutter mit zehn Jah-
ren aus seinem Dorf weggezogen sei (SEM-Akten, A24/22 F7). Gleiches
gilt für das eingereichte Drohvideo.
4.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, das
geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E-6760/2016
Seite 8
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegwei-
sung ist nicht zu beanstanden.
6.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten
des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf
Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Den Ersuchen um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsver-
treters kann nicht stattgegeben werden, weil seine Begehren als aussichts-
los zu gelten haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Ent-
scheid gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6760/2016
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
Versand: