B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6762/2015
Ur t e i l vom 1 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch Jana Maletic, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 18. September 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie
aus B._______ mit einem kurzen Aufenthalt in C._______ – verliess ge-
mäss eigenen Angaben seinen Heimatstaat am 27. März 2013 und reiste
am 12. Februar 2015 in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch
stellte. Am 16. Februar 2015 fand die summarische Befragung zur Person
statt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A6/14) und am 16. Juli 2015 wurde
der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung; Proto-
koll in den SEM-Akten A16/14).
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend,
er habe sich als Reservist mit seiner Ausreise einer Einberufung in den
syrischen Militärdienst und einer Rekrutierung durch die die YPG (kurdisch
Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten, bewaffneter Arm
der Partei der Demokratischen Union [PYD]) entziehen wollen. Er sei nie
Mitglied einer kurdischen Partei gewesen, sondern habe als Sympathisant
an Demonstrationen gegen die YPG und die Regierung teilgenommen,
ohne jemals erkannt oder verhaftet worden zu sein.
B.
Mit Verfügung vom 17. September 2015 – am 22. September 2015 eröffnet
– lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte
seine Wegweisung aus der Schweiz und nahm ihn wegen unzumutbaren
Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf.
C.
Mit Beschwerde vom 21. Oktober 2015 beantragte der Beschwerdeführer
beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis
3 der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Neu-
beurteilung. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und
ihm sei Asyl zu gewähren.
In prozessrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung, um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes
und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 10. November 2015 wurde das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die
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Erhebung eines Kostenvorschusses gutgeheissen. Das Gesuch um unent-
geltliche Rechtsverbeiständung wurde ebenfalls gutgeheissen und der Be-
schwerdeführer wurde unter Fristansetzung aufgefordert bekanntzugeben,
welche Rechtsvertretung als amtliche Rechtsverbeiständung zugeordnet
werden solle. Bei ungenutzter Frist werde vom Gericht ein Rechtsbeistand
oder eine Rechtsbeiständin von Amtes wegen beigeordnet.
E.
Die Vorinstanz liess sich am 18. Dezember 2015 vernehmen.
F.
F.a Mit Schreiben vom 21. Januar 2016 wurde die Caritas Schweiz seitens
des Gerichts angefragt, ob ein oder eine ihrer Mitarbeitenden geeignet und
bereit sei, sich als unentgeltlicher Rechtsbeistand einsetzen zu lassen.
F.b Mit Schreiben vom 28. Januar 2016 äusserte sich die Caritas Schweiz
und suchte um Akteneinsicht nach.
F.c Mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2016 wurde die rubrizierte
Rechtvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt, es wurde ihr Ak-
teneinsicht gegeben und Frist zur Stellungnahme gesetzt.
F.d Mit Eingabe vom 1. März 2016 liess der Beschwerdeführer durch seine
Rechtsvertreterin auf die Vernehmlassung vom 18. Dezember 2015 repli-
zieren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete ihren abweisenden Entscheid im Wesentli-
chen mit der mangelnden Asylrelevanz der geltend gemachten Furcht vor
einer Zwangsrekrutierung sowohl von Seiten der syrischen Armee als auch
der PYD/YPG. So stehe C._______ gemäss den Erkenntnissen des SEM
nicht unter Kontrolle der syrischen Armee, sondern der PYD. Diese erfreue
sich regen Zulaufs, weshalb ein erzwungener Beitritt unwahrscheinlich er-
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scheine. Aus den Akten ergäben sich auch keine Hinweise, dass der Be-
schwerdeführer konkret in irgendeiner Form aufgefordert worden sei, in der
syrischen Armee oder in der PYD vorzusprechen oder militärische Dienste
zu leisten. Seine Furcht gründe einzig auf der Rekrutierung eines Freundes
und vom Hörensagen. Daraus lasse sich für ihn persönlich nichts ableiten.
Die Furcht vor einem Ereignis, das möglicherweise irgendeinmal in der Zu-
kunft eintreten könne, sei gemäss geltender Praxis nicht asylrelevant.
4.2 In der Beschwerdeschrift verweist der Beschwerdeführer zunächst auf
das im vorinstanzlichen Verfahren bereits eingereichte Militärbüchlein (im
Original), welches ihm am 29. April 2004 ausgestellt worden sei und wo-
nach er vom 1. September bis zum 1. November 2007 Militärdienst geleis-
tet habe. Aus Furcht vor einer Zwangsrekrutierung als Reservist habe er
Syrien Ende März 2013 illegal verlassen. Da er Syrien im dienstpflichtigen
Alter verlassen habe, stelle bereits die Ausreise selbst eine Dienstverwei-
gerung dar, und er gelte damit als Regierungsfeind.
Auf Beschwerdeebene reicht der Beschwerdeführer zudem ein neues Be-
weismittel ein, welches belege, dass er bei den syrischen Militärbehörden
registriert und schriftlich zum Militärdienst aufgeboten worden sei. Es han-
delt sich um das Original einer Vorladung zum Antreten des Militärdienstes,
ausgestellt am (…) 2013. Zum damaligen Zeitpunkt sei er nicht mehr in
Syrien gewesen. Seinem Cousin sei das Dokument im Jahr 2015 von den
Militärbehörden ausgehändigt worden, als sich dieser zwecks Verheiratung
zum Zivilstandesamt begeben habe, das sich am selben Ort wie die Mili-
tärbehörden befinde. Gemäss diesem Schreiben habe er vor dem (…)
2013 nach D._______ (Quartier in B._______) antreten müssen. Da er das
Dokument erst kürzlich erhalten und somit zum Zeitpunkt der Anhörung
nichts von einer schriftlichen Einladung gewusst habe, müsse der Sach-
verhalt neu abgeklärt und das Asylgesuch aufgrund der neuen Sachlage
neu beurteilt werden. Aufgrund seiner kurdischen Herkunft und als Sympa-
thisant einer kurdischen Partei sei nämlich mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit davon auszugehen, dass seine Dienstverweigerung durch die syri-
schen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst und er
als Staatsfeind angesehen werde. Folglich sei davon auszugehen, dass
eine drohende Strafe nicht alleine der Sicherstellung der Wehrpflicht diene,
sondern vielmehr habe er damit zu rechnen, aufgrund seiner Dienstpflicht-
verweigerung als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhält-
nismässig schwer bestraft zu werden. Mit anderen Worten hätte er, sollte
das staatliche Regime seiner habhaft werden, eine Bestrafung und eine
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Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkomme (m.H.a. BVGE 2015/3 E.
6.7.3).
4.3 In der Vernehmlassung würdigt die Vorinstanz das neu eingereichte als
„Vorladung zum Militärdienst“ bezeichnete Dokument dahingehend, dass
es über keine Sicherheitsmerkmale verfüge und somit leicht fälschbar sei.
Die Korruption in Syrien sei derart weit verbreitet, dass gegen Bezahlung
praktisch jedes Dokument erhältlich gemacht werden könne. Im Übrigen
seien solche Dokumente auch in den umliegenden Ländern beschaffbar.
Vor diesem Hintergrund sei der Beweiswert des Dokuments grundsätzlich
als tief einzustufen. Des Weiteren sei nicht nachvollziehbar, weshalb das
Dokument nicht schon im ordentlichen Asylverfahren eingereicht worden
sei, zumal es bereits am (…) 2013 ausgestellt worden sein solle. Dass der
Cousin des Beschwerdeführers erst 2015, also zwei Jahre später, zufällig
davon in Kenntnis gesetzt worden sei, überzeuge wenig. Es sei nämlich
davon auszugehen, dass die syrischen Behörden bei Nichterreichen einer
Person andere Methoden und Massnahmen ergreifen würden. So erfolgten
Rekrutierungen in Syrien auch über die Medien und es sei davon auszu-
gehen, dass die Behörden bei Missachtung eines Aufgebotes die fehlbare
Person suchten. Daher erscheine wenig wahrscheinlich, dass der Be-
schwerdeführer nichts von einem Aufgebot erfahren haben wolle, auch
wenn die Behörden damals nicht bis zu seinem Wohnhaus hätten vordrin-
gen können. Dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren
kein Aufgebot erwähnt habe, lasse darauf schliessen, dass ein solches zu
keinem Zeitpunkt ergangen und das auf Beschwerdeebene eingereichte
Dokument nach dem Erlass des Asylentscheides beschafft worden sei. Aus
diesen Gründen weise das eingereichte Dokument keinen Beweiswert auf.
4.4 In der Replik wird moniert, die Vorinstanz habe die Untersuchungsma-
xime verletzt, weil sie keine Dokumentenanalyse vorgenommen habe. Die
pauschale Aussage, wonach das Dokument über keine Sicherheitsmerk-
male verfüge und solche Dokumente allgemein leicht fälschbar seien, sei
nicht geeignet, eine Fälschung des Dokumentes zu belegen. Da es sich
um ein wesentliches Beweismittel handle werde eine unabhängige
Echtheitsanalyse beantragt. Die Gründe für das Einreichen dieses Beweis-
mittels erst auf Beschwerdeebene habe der Beschwerdeführer im Detail
bereits erläutert. Seine Vorbringen seien angesichts der Bürgerkriegssitu-
ation plausibel und seine Glaubwürdigkeit könne mit den Argumenten in
der Vernehmlassung nicht in Zweifel gezogen werden.
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Seite 7
5.
5.1 Die auf Beschwerdeebene erhobenen Einwände vermögen das Ge-
richt nicht zu überzeugen. Vielmehr ist aufgrund der Aktenlage die Ein-
schätzung der Vorinstanz – dass aufgrund mangelnder Anzeichen zum
Ausreisezeitpunkt nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine in
absehbarer Zeit drohende Rekrutierung, weder durch die YPG noch durch
die syrische Armee, geschlossen werden könne – im Ergebnis zu stützen.
Betreffend die Verfolgungsgefahr seitens der YPG/PYD führt die Vo-
rinstanz einerseits zu Recht aus, aus den Akten ergäben sich keine Hin-
weise, dass der Beschwerdeführer konkret in irgendeiner Form aufgefor-
dert worden sei, bei der PYD vorzusprechen oder militärische Dienste zu
leisten. Des Weiteren kann auch bestätigt werden, dass zwar für Kurden
ein sozialer Druck bestehen mag, die kurdische Volksmiliz zu unterstützen,
die Zwangsrekrutierung durch die YPG selbst jedoch nicht wahrscheinlich
ist (vgl. dazu Danish Immigration Service, SYRIA Update on Military Ser-
vice, Mandatory Self Defence Duty and Recruitment to the YPG, Septem-
ber 2015, S. 28, abbrubar unter:
res/D2CD3A2F-402C-439C-9CD3-62EA255ED546/0/SyrienFFMrap-
port2015.pdf). Andererseits gilt festzustellen, dass gemäss Praxis des Bun-
desverwaltungsgerichts keine asylrelevante Verfolgungsgefahr für Perso-
nen, die sich einer Rekrutierung durch die YPG entzogen haben, besteht.
Somit würde allfälligen Sanktionen wegen der Verweigerung des Dienstan-
trittes in die YPG ohnehin ein asylrelevantes Motiv fehlen, weil aufgrund
der Quellenlage nichts darauf hindeutet, dass Refraktäre im Zusammen-
hang mit den YPG als „Staatsfeinde“ betrachtet und daher einer politisch
motivierten drakonischen Bestrafung zugeführt würden (vgl. Urteil D-
5329/2014 vom 23. Juni 2015, als Referenzurteil publiziert, E. 5.3).
In Bezug auf die Verneinung einer begründeten Furcht vor einem Einbezug
in den Militärdienst der syrischen Armee beziehungsweise der Asylrele-
vanz allfälliger Sanktionen für eine Dienstverweigerung ist die vorinstanzli-
che Verfügung ebenfalls zu bestätigen. So ist die Vorinstanz im Verfü-
gungszeitpunkt vollkommen zu Recht davon ausgegangen, der Beschwer-
deführer habe sich durch seine Ausreise nicht der eigentlichen Dienstpflicht
in der staatlichen syrischen Armee entzogen, da er als Reservist gemäss
eigenen Angaben kein Aufgebot erhalten habe, weshalb er auch nicht als
Dienstverweigerer oder Deserteur betrachtet werden könne. Die von der
Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung geäusserten Zweifel an der Echtheit
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Seite 8
der auf Beschwerdeebene eingereichten Vorladung erscheinen dem Ge-
richt berechtigt, insbesondere überzeugen die Umstände, wie dieses Do-
kument in den Besitz des Beschwerdeführers gelangt sei, tatsächlich nicht.
5.2 Was die Frage einer begründeten Furcht im heute – wesentlichen –
Zeitpunkt betrifft, ist schliesslich festzuhalten, dass die Situation in Syrien
nach wie vor instabil und in stetiger Veränderung begriffen ist, selbst wenn
sich die Machtverhältnisse inzwischen zu Gunsten von Präsident Assad
verschoben haben. Nach wie vor ist als offen zu bezeichnen, in welcher
Weise ethnische, religiöse und/oder politische Zugehörigkeiten im Rahmen
einer künftigen Herrschaftsordnung eine Rolle spielen werden. Auch unter
Berücksichtigung der in Syrien herrschenden katastrophalen politischen
und menschenrechtlichen Lage (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.2 sowie Urteil D-
5779/2013 [als Referenzurteil publiziert] E. 5.3 und 5.7.2, jeweils m.w.H.)
führt allein das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland praxisgemäss nicht
zur Annahme, der Beschwerdeführer hätte bei einer (heute hypotheti-
schen) Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Behandlung zu befürchten. Zwar ist auf-
grund seiner längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass er bei
einer Wiedereinreise in Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Be-
hörden unterzogen würde. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Be-
schwerdeführer für den Zeitpunkt seiner Ausreise keine Gründe im Sinne
von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Vor diesem
Hintergrund und mangels anderer konkreter Indizien für die Annahme einer
begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne der Rechtsprechung
(vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1), ist eine solche
auch aus heutiger Sicht zu verneinen.
Somit ergibt sich, dass keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vorlie-
gen, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Einreichens eines Asylge-
suchs in der Schweiz, seiner längeren Landesabwesenheit oder geänder-
ter äusserer Umstände bei einer Rückkehr nach Syrien einer flüchtlingsre-
levanten Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte.
Das Vorliegen subjektiver oder objektiver Nachfluchtgründe ist deshalb zu
verneinen.
5.3 Dem Beschwerdeführer gelingt es somit nicht, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
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6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm indes mit Verfügung
vom 10. November 2015 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wor-
den ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 1–3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
9.
Die rubrizierte Rechtsvertreterin wurde dem Beschwerdeführer mit Verfü-
gung vom 3. Februar 2016 als amtliche Beiständin beigeordnet. Trotz Un-
terliegens ist der notwendige Aufwand als Honorar zu entrichten. Es wurde
keine Kostennote eingereicht, weshalb das Honorar gestützt auf die in Be-
tracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) von Amtes
wegen auf Fr. 220.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) ange-
setzt wird. Entsprechend ist die Rechtsvertreterin aufzufordern, ihre Zahl-
adresse dem Gericht mitzuteilen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein
amtliches Honorar im Betrag von Fr. 220. – ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Tu-Binh Tschan