B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6762/2017
Ur t e i l vom 2 2 . F e b r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch MLaw Vanessa Koenig, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 3. November 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte erstmals am 24. August 2014 in der Schweiz
um Asyl nach. Mit Verfügung vom 21. Juli 2015 stellte die Vorinstanz fest,
der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein
Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete
den Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-5131/2015 vom 17. September 2015 abge-
wiesen.
B.
Am 4. September 2017 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz
ein Mehrfachgesuch ein. Im Wesentlichen machte er geltend, infolge seiner
intensivierten exilpolitischen Aktivitäten erfülle er aufgrund subjektiver
Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft.
C.
Mit Verfügung vom 3. November 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, beauftragte den zu-
ständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und erhob eine Gebühr
in Höhe von Fr. 600.–.
D.
Mit Eingabe vom 29. November 2017 reichte der Beschwerdeführer gegen
diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und be-
antragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Ihm sei die Flücht-
lingseigenschaft zuzuerkennen und die vorläufige Aufnahme als Flüchtling
zu erteilen. Eventualiter sei das Verfahren zwecks erneuter materieller Prü-
fung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei festzustellen,
dass der Wegweisungsvollzug in seinem Falle gegenwärtig unzulässig
oder unzumutbar sei. Es seien ihm die Bezahlung eines Kostenvorschus-
ses und von Verfahrenskosten zu erlassen. Ihm sei in der Person der Un-
terzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2017 wurden dem Beschwerde-
führer – unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung – die
unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung gewährt. Zur Einrei-
chung der Fürsorgebestätigung wurde ihm Frist bis zum 27. Dezember
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2017 angesetzt. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer
Vernehmlassung eingeladen.
F.
Die Vorinstanz liess sich mit Eingabe vom 13. Dezember 2017 vernehmen
und schloss auf Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde
dem Beschwerdeführer am 15. Dezember 2017 zur Kenntnisnahme zuge-
stellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
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Seite 4
3.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe die jüngsten Er-
eignisse in Äthiopien nicht berücksichtigt. Damit habe sie den Untersu-
chungsgrundsatz verletzt.
4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel
(Bstn. a-e). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung
ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Be-
weise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle
für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt wer-
den (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
4.3 Ende April 2014 kam es im Oromia Regional State zu ersten Protesten,
Festnahmen und Schiessereien mit einer unbekannten Anzahl vom Opfern
anlässlich eines Masterplans der Behörden, gemäss welchem die admi-
nistrativen Grenzen von Addis Abeba auf Kosten des Oromia Regional
State hätte ausgedehnt werden sollen. In den folgenden Monaten intensi-
vierten sich diese Proteste, und zwischen dem 15. November 2015 und
15. Mai 2016 wurden gemäss einer Namensliste von Human Rights Watch
(HWR) mindestens 314 Personen getötet (vgl. HRW, Ethiopia: Brutal
Crackdown on Protests, 5. Mai 2014,
2014/05/05/ethiopia-brutal-crackdown-protests>, abgerufen am 14. Feb-
ruar 2018; HRW, "Such a Brutal Crackdown": Killings and Arrests in Re-
sponse to Ethiopia's Oromo Protests, 15. Juni 2016,
,
abgerufen am 14. Februar 2018). Am 16. April 2016 wurden unter der 2009
eingeführten Anti-Terrorism Proclamation (ATP) eine Gruppe von 22 Per-
sonen sowie weitere Oppositionspolitiker und Medienschaffende wegen
Terrorismus angeklagt. Ihnen wurde unter anderem eine angebliche Mit-
gliedschaft in der verbotenen Oromo Liberation Front (OLF) vorgeworfen,
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sowie Aufruf zu Gewalt und Schuld am Tod von Zivilisten und an der Zer-
störung von Eigentum anlässlich der Oromo-Proteste in den Städten Ambo
und Adama (Addis Standard [Addis Abeba], Breaking – Ethiopia charges
prominent opposition member Bekele Gerba, others with terrorism, 22. Ap-
ril 2016,
opposition-member-bekele-gerba-others-with-terrorism/>, abgerufen am
14. Februar 2018). Anfang Oktober 2016 kam es bei einer Demonstration
der Oromo gegen die Regierung aufgrund des gewaltsamen Vorgehens
der Polizei zu einer Massenpanik, bei der mindestens 55 Personen star-
ben. In der Folge verhängte die Regierung am 9. Oktober 2016 einen
sechsmonatigen Ausnahmezustand (BBC News, Ethiopia declares state of
emergency amid protests, 9. Oktober 2016,
world-africa-37600225>, abgerufen am 14. Februar 2018). Am 11. Novem-
ber 2016 informierte das State of Emergency Inquiry Board, es seien
11'607 Personen festgenommen worden, davon 347 Frauen (Fana Broad-
casting Corporate (FBC), Inquiry Board says 11, 607 people arrested under
emergency law, 11. November 2016,
dex.php/news/item/7370-inquiry-board-says-11,-607-people-arrested-un-
der-emergency-law>, abgerufen am 14. Februar 2018). Gleichentags ver-
hafteten Sicherheitsbeamte des Command Post den Menschenrechtsakti-
visten und Blogger Befeqadu Hailu, der Mitglied der regierungskritischen
Blogger-Gruppe Zone9 ist (Addis Standard [Addis Abeba], News: Ethiopian
security re-arrest rights activist, zone9 blogger Befeqadu Hailu, 11. Novem-
ber 2016,
tivist-zone9-blogger-befeqadu-hailu/>, abgerufen am 14. Februar 2018).
Am 4. August 2017 wurde allerdings der Ausnahmezustand beendet und
Anfang dieses Jahres kündigte der Präsident Äthiopiens an, alle politi-
schen Gefangenen freilassen zu wollen, was auf eine gewisse Entspan-
nung des innerpolitischen Konflikts hinweisen dürfte (Neue Zürcher Zei-
tung [NZZ], Äthiopien kündigt die Freilassung aller politischer Gefangenen
an, 4. Januar 2018,
die-freilassung-aller-politischer-gefangenen-an-ld.1344399, abgerufen am
21. Februar 2018; Al Jazeera, Ethiopia lifts state of emergency imposed in
October, 5. Oktober 2017,
pia-lifts-state-emergency-imposed-october-170805044440548.html, abge-
rufen am 21. Februar 2018).
4.4 Aus den vorangehenden Berichten ergibt sich, dass sich die Situation
in Äthiopien seit Beginn der Unruhen wesentlich verändert hat. Die zahlrei-
chen Festnahmen von Regimegegnern und Oppositionellen haben die
Oromo in Bedrängnis gebracht. Aus der vorinstanzlichen Verfügung geht
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jedoch nicht hervor, ob diese Unruhen bei der Rückkehr des Beschwerde-
führers Auswirkungen haben könnten und wenn ja, welche. Die Vorinstanz
wäre gehalten gewesen, die jüngsten Ereignisse in Äthiopien im Zusam-
menhang mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpoliti-
schen Tätigkeiten als allfälligen objektiven beziehungsweise subjektiven
Nachfluchtgrund sowie unter dem Gesichtspunkt von Vollzugshindernissen
zu prüfen. Sie hätte dies in die Entscheidbegründung einfliessen lassen
müssen (hierzu auch Urteile des BVGer E-243/2018 vom 30. Januar 2018
sowie D-2399/2017 vom 26. Oktober 2017). Der Beschwerdeführer hat zu-
dem die sich verschlimmernde Lage für die Oromo in Äthiopien im Mehr-
fachgesuch ausdrücklich erwähnt (vgl. dazu Ziff. 4 f. des Mehrfachge-
suchs). In Anbetracht der von ihm zutreffend angeführten Lageverände-
rung genügt es nicht, wenn die Vorinstanz diese bei der Beurteilung der
exilpolitischen Aktivitäten ausblendet und sich zur Frage des Wegwei-
sungsvollzugs lediglich auf das Friedensabkommen zwischen Eritrea und
das erste rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren beruft. Auch in der
Vernehmlassung hat sich die Vorinstanz nicht zur in der Beschwerde vor-
gebrachten Verschlechterung der Lage in Äthiopien geäussert.
5.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Untersu-
chungsgrundsatz verletzt hat, indem sie die jüngsten Ereignisse in Äthio-
pien gänzlich ausser Acht gelassen hat. Es erübrigt sich somit, auf die wei-
teren Vorbringen in der Beschwerde einzugehen.
6.
6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an
die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge-
stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh-
ren ist (vgl. PHILIPPE WEISSENBERGER, ASTRID HIRZEL, Praxiskommentar
Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S.1264).
Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar
auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies
im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie
muss dies aber nicht, zumal dem Beschwerdeführer dadurch eine Instanz
verloren ginge (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1).
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Seite 7
6.2 Angesichts der komplexen politischen Situation und des damit verbun-
denen Abklärungsaufwands ist die angefochtene Verfügung aus formellen
Gründen aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1
VwVG an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese ist anzuweisen, sich vor
dem Hintergrund der aktuellen politischen Lage in Äthiopien insbesondere
zum Vorliegen allfälliger subjektiver oder objektiver Nachfluchtgründe so-
wie von Vollzugshindernissen zu äussern und über die Sache neu zu be-
finden.
7.
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die vorinstanzliche Verfügung vom
3. November 2017 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägun-
gen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechts-
vertreterin macht in der Beschwerde ein Honorar von insgesamt Fr. 850.–
geltend. Dieser Betrag erscheint indes zu hoch. Für die knapp zehnseitige
Beschwerde und ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 150.– als
nichtanwaltliche Vertreterin (vgl. Zwischenverfügung vom 8. Dezember
2017) erscheint ein Honorar von pauschal Fr. 750.– angemessen. Dieser
Betrag ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz als Parteient-
schädigung zuzusprechen.
8.3 An dieser Stelle wäre grundsätzlich androhungsgemäss auf die ge-
währte unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zurückzukom-
men, da der Beschwerdeführer der in der Zwischenverfügung vom 8. De-
zember 2017 gesetzten Frist zur Nachreichung der Fürsorgebestätigung
nicht nachgekommen ist. Aufgrund seines Obsiegens erübrigt sich dies je-
doch, da die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung ohnehin
gegenstandslos geworden wären.
E-6762/2017
Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 3. November 2017 wird aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das SEM zurück-
gewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 750.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef
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