Abtei lung V
E-6763/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . A u g u s t 2 0 0 8
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach,
Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiber Urs David.
A._______, geboren _______,
B._______, geboren _______,
C._______, geboren _______,
D._______, geboren _______,
E._______, geboren _______,
F._______, geboren _______,
Kosovo,
alle vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan,
_______,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. Juli 2003 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6763/2006
Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerdeführenden ihren
damaligen Heimatstaat (Serbien und Montenegro) am 7. Januar 2003
und reisten am 10. Januar 2003 illegal in die Schweiz ein. Gleichen-
tags stellten sie im G._______ Asylgesuche. Anlässlich der
Kurzbefragungen von A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer)
und von B._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) vom
22. Januar 2003 im H._______ und der Anhörungen vom 28. März
2003 zu den Asylgründen durch die kantonale Behörde machten die
Beschwerdeführenden im Wesentlichen Folgendes geltend:
Sie seien ethnische Roma beziehungsweise Ashkali beziehungsweise
Ägypter und stammten aus I._______ (Gemeinde Peje), wo sie auch
den Kosovo-Krieg erlebt hätten, zumal sie wegen der damaligen
Schwangerschaft der Beschwerdeführerin ihr Haus nicht hätten
verlassen wollen. Die ethnischen Albaner seien hingegen mehrheitlich
geflüchtet. Von den Serben seien die Beschwerdeführenden damals
weitgehend in Ruhe gelassen worden. Im April beziehungsweise
Sommer/Herbst 1999 – nach Beendigung des Krieges – seien sie wie
auch andere Roma beziehungsweise Ashkali von zurückkehrenden
Albanern der Kollaboration mit den Serben und der Plünderung
albanischer Häuser verdächtigt worden. Maskierte Unbekannte,
vermutlich UCK-Angehörige, seien einmal beziehungsweise rund
viermal innert weniger Tage zu ihnen nach Hause gekommen und
hätten den Beschwerdeführer geschlagen, die Beschwerdeführerin zu
vergewaltigen versucht und die Kinder in Angst und Schrecken
versetzt; zuletzt seien die Beschwerdeführenden unter
Tötungsandrohungen ultimativ aufgefordert worden, innert 24 Stunden
das Dorf und den Kosovo zu verlassen. Dieser Aufforderung hätten sie
aus Angst Folge geleistet und sie seien nach K._______ (Montenegro)
gezogen, wo sie fortan in einer Roma-Siedlung gelebt hätten. Dort
seien aber die Lebensbedingungen, insbesondere die
Wohnverhältnisse und Erwerbsmöglichkeiten schlecht gewesen und
die Bevölkerung habe die Beschwerdeführenden zudem als Albaner,
Roma und Ashkali beschimpft. Aus diesen Gründen hätten sie sich
nach bald vier Jahren entschlossen, Montenegro zu verlassen und in
die Schweiz zu kommen, wo bereits nahe Verwandte wohnhaft seien;
eine Rückkehr in den Kosovo hätten sie nach abratenden Hinweisen
seitens ihrer dort verbliebenen Familienangehörigen und Verwandten
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nicht mehr in Betracht gezogen. Auf dem Land- und Seeweg seien sie
via Italien in die Schweiz gelangt. Sie hätten im Übrigen – abgesehen
von einem Vorfall im Jahre 1992, als der Beschwerdeführer einmal von
der Polizei geschlagen worden sei – nie Probleme mit den Behörden
gehabt und sie seien nie politisch tätig gewesen. Für den detaillierten
Inhalt der protokollierten Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
Als Beweismittel gaben die Beschwerdeführenden ihren Eheschein zu
den Akten. Reisepässe hätten sie nie gehabt und ihre Identitätskarten
hätten sie zu Hause gelassen beziehungsweise verloren. Die Beschaf-
fung von Dokumenten aus der Heimat sei nicht möglich beziehungs-
weise schwierig.
B.
Abklärungen des damaligen BFF bei den Grenzschutzbehörden
Deutschlands ergaben, dass die Beschwerdeführenden in Deutsch-
land weder erkennungsdienstlich noch ausländerrechtlich erfasst sind.
C.
Mit Verfügung vom 25. Juli 2003 lehnte das BFF die Asylbegehren ab
und ordnete gleichzeitig die Wegweisung der Beschwerdeführenden
aus der Schweiz und den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre
Verfügung damit, dass die Schilderungen der Beschwerdeführenden
den Anforderungen von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügten; der
Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Auf die
detaillierte Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachstehenden
Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Beschwerdeeingabe vom 27. August 2003 an die damals zuständig
gewesene Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragen
die Beschwerdeführenden die Aufhebung der Verfügung vom 25. Juli
2003, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von
Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Fest-
stellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zuges sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege für die Verfahrenskosten. Auf die Begründung und
die eingereichten Beweismittel wird, soweit wesentlich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
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E.
Am 3. September 2003 lud die ARK die Vorinstanz zur Vernehmlas-
sung ein. Dabei machte die ARK auf ihre Praxis betreffend die Not-
wendigkeit von Einzelfallabklärungen via das Verbindungsbüro im Ko-
sovo (vorab im Hinblick auf die Prüfung des Wegweisungsvollzuges)
aufmerksam.
In seiner Vernehmlassung vom 15. Dezember 2003 beantragt das Bun-
desamt die Abweisung der Beschwerde vom 28. März 2003, wobei es
im Wesentlichen auf das Ergebnis der zwischenzeitlich von ihm via
das Verbindungsbüro im Kosovo durchgeführten Einzelfallabklärung
verweist.
Die Beschwerdeführenden nahmen mit Replik vom 31. Dezember 2003
innert angesetzter Frist zur Vernehmlassung des BFF vom 15. Dezem-
ber 2003 und zur ebenfalls zur Kenntnis erhaltenen Abklärungsanfrage
und -antwort des Verbindungsbüros Stellung. Dabei halten sie an den
Beschwerdeanträgen vollumfänglich fest.
Auf den Inhalt des Schriftenwechsels wird, soweit wesentlich, in den
Erwägungen eingegangen; im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
F.
Mit standardisiertem Schreiben der ARK vom "November 2006" (und
bestätigend vom 13. April 2007) wurden die Beschwerdeführenden auf
den Umstand aufmerksam gemacht, dass das Bundesverwaltungsge-
richt die ARK per 1. Januar 2007 ersetze und dannzumal für die Wei-
terführung des Verfahrens zuständig sei.
G.
Am L._______ wurde anlässlich einer Personenkontrolle durch die
Kantonspolizei M._______ ein Deutscher Führerausweis, ausgestellt
im Jahre 2001 in Deutschland und lautend auf den Beschwerdeführer,
sichergestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
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richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Ein-
reichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1,
50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
Seite 5
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3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid da-
mit, dass die Schilderungen der Beschwerdeführenden den Anforde-
rungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügten.
Zunächst seien am Wahrheitsgehalt der Vorbringen Zweifel anzubrin-
gen, da beispielsweise hinsichtlich des Zeitpunkts des Wegzugs aus
dem Kosovo und der diesbezüglichen Chronologie der Ereignisse Wi-
dersprüche aufgetreten seien. Angesichts der fehlenden Asylrelevanz
der Asylvorbringen könne jedoch darauf verzichtet werden, auf diese
und weitere Unglaubhaftigkeitselemente näher einzugehen. Die gel-
tend gemachten Übergriffe und Drohungen durch maskierte Unbe-
kannte seien deshalb flüchtlingsrechtlich unbeachtlich, weil es sich um
Benachteiligungen seitens Dritter handle, gegenüber welchen nicht
eine staatliche Schutzpflichtverletzung oder Schutzunfähigkeit beste-
he. So seien seit Beendigung des bewaffneten Kosovokonflikts im Juni
1999 zwar teilweise schwere Übergriffe auf Angehörige der ethnischen
Minderheiten im Kosovo, darunter der Ashkali, zu verzeichnen; eine
systematische Vertreibung der ethnischen Minderheiten sei jedoch
nicht festzustellen. Polizei- und Verwaltungsaufgaben, die zunächst al-
lein von der internationalen Polizei und der UNMIK wahrgenommen
worden seien, würden seither sukzessive auf angestellte und gewählte
Vertreter der kosovo-albanischen Mehrheit und der verschiedenen
Minderheiten übertragen. Ferner funktioniere das von der internationa-
len Gemeinschaft erneuerte und effektiv gewordene Rechts- und Jus-
tizsystem ebenso wie die Strafgerichtsbarkeit und Strafvollstreckung.
Zudem seien wichtige internationale Hilfswerke vor Ort. KFOR und
UNMIK seien flächendeckend in der Lage, die ethnischen Minderhei-
ten im Kosovo zu schützen. Auch die Beschimpfungen der Beschwer-
deführenden in K._______ seien nicht asylrelevant, da sie ebenfalls
von Dritten ausgegangen seien und nicht dem Staat zugerechnet
werden könnten. Schliesslich käme Nachteilen, welche auf die
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allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen
Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, keine
flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit zu, weshalb auch die geltend
gemachten schlechten Lebensbedingungen in K._______ nicht
asylrelevant seien.
4.2 In ihrer Rekurseingabe wiederholen die Beschwerdeführenden zu-
nächst zusammenfassend den bisher geltend gemachten Sachverhalt,
wobei sie ihre ethnisch motivierte Furcht vor Racheakten im Falle
einer Rückkehr in den Kosovo bekräftigen, zumal sie dort als Verräter
betrachtet würden. Die erkannten Unstimmigkeiten im chronologischen
Ereignisablauf seien hauptsächlich auf den bei der Beschwerdeführe-
rin traumatisch wirkenden Vergewaltigungsversuch und die damit in
Zusammenhang stehenden Erinnerungslücken und Wahrnehmungs-
verschiebungen zurückzuführen. Im Weiteren halten die Beschwerde-
führenden an der flüchtlingsrechtlichen Beachtlichkeit ihrer Vorbringen
fest. Der quasistaatliche Kosovo sei inzwischen faktisch derart von na-
tionalistischen albanischen Kräften durchsetzt, dass Organe der aus-
ländischen und internationalen Körperschaften nicht in der Lage seien,
Verfolgungen von Minderheiten zu verhindern, wie das pressekundige
Beispiel eines Anschlags auf badende serbische Jugendliche von Mitte
August 2003 zeige. Fachleute äusserten sich pessimistisch zur multi-
ethnischen Zukunft des Kosovos. Die Minderheit der „Roma (Ashkali)“
sei dabei besonders zwischen die Fronten geraten. Das Bundesamt
habe ferner den frauenspezifischen Fluchtgründen insofern nicht
Rechnung getragen, als der Übergriff auf die Beschwerdeführerin
schwerwiegende weitere Verfolgung aus ethnischen und geschlechts-
spezifischen Gründen befürchten lassen müsse. Die Bemühung um –
ohnehin nicht effektiv wirkenden – staatlichen Schutz im albanisch do-
minierten Kosovo könne den Beschwerdeführenden nicht zugemutet
werden. Die beanspruchte innerstaatliche Fluchtalternative in Monte-
negro habe sich angesichts der erlebten prekären Lebensbedingungen
gleichsam als unzumutbar erwiesen. Die Beschwerdeführenden hätten
somit Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigeschaft und des
Asyls.
Als Beweismittel gaben die Beschwerdeführenden einen Zeitungsbe-
richt der NZZ vom 24. August 2003 betreffend den erwähnten Angriff
auf badende serbische Jugendliche, die Sicherheitslage sowie Zu-
kunftseinschätzungen zu einem multiethnischen Kosovo zu den Akten.
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4.3 In seiner die Abweisung der Beschwerde beantragenden Ver-
nehmlassung vom 20. Mai 2003 hält das Bundesamt fest, dass es sich
bei den Vorbringen der Beschwerdeführenden um reine Behauptungen
handle und aus dem eingereichten Zeitungsbericht nichts Konkretes
zugunsten der Beschwerdeführenden abgeleitet werden könne. Im Üb-
rigen verweist das Bundesamt vollumfänglich auf seine Erwägungen
und Standpunkte gemäss angefochtener Verfügung. Hinsichtlich der
umfassenden Stellungnahme der Vorinstanz betreffend die Frage der
Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges unter Verweis auf das
durch das Verbindungsbüro Prishtina gewonnene Abklärungsergebnis
wird unten (E. 7.3.2.1) einzugehen sein.
In ihrer Replik vom 31. Dezember 2003 halten die Beschwerdeführen-
den ihrerseits am Bestehen einer flüchtlingsrechtlich bedeutsamen
Verfolgungssituation fest. Dabei machen sie im Besonderen darauf
aufmerksam, dass ihre Gefährdung auf den Umstand zurückzuführen
sei, wonach sie - im Gegensatz zu anderen Angehörigen ihrer Volks-
gruppe – während des Krieges im Kosovo verblieben seien und sich
damit aus Sicht der Albaner des Verdachts der Kollaboration mit den
Serben ausgesetzt hätten und als Profiteure betrachtet würden. Inso-
fern sei auch der im eingereichten Zeitungsbericht erwähnte Übergriff
auf serbische Jugendliche durchaus von gewisser flüchtlingsrechtli-
cher Bedeutung für sie. Hinsichtlich des Replikinhalts betreffend die
Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges wird ebenfalls
unten (E. 7.3.2.1) einzugehen sein.
5.
5.1 Das Bundesamt hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend er-
kannt, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden mit Glaub-
haftigkeitszweifeln behaftet sind und insbesondere in der Chronologie
der Ereignisabläufe nicht unbedeutende Unstimmigkeiten bestünden.
Auf die betreffenden Erwägungen kann verwiesen werden. Der in der
Beschwerde unternommene Erklärungsversuch betreffend einer bei
der Beschwerdeführerin bestehenden Traumatisierungswirkung infolge
der versuchten Vergewaltigung und darauf zurückzuführender Erinne-
rungslücken und Wahrnehmungsverschiebungen verfängt nicht. Ange-
sichts der Pauschalität des Arguments und der Tatsache, dass auch
klare chronologische Positionsangaben einander widersprüchlich ge-
genüber stehen, bleiben die Zweifel bestehen. Das Bundesverwal-
tungsgericht erkennt darüber hinaus ernsthafte Zweifel überhaupt am
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geltend gemachten Aufenthalt während des Kosovo-Krieges im Hei-
matdorf und nachfolgend in K._______. Die in den Anhörungen
gemachten Vorhaltungen von Ungereimtheiten (vgl. acta A1 S. 7, A13
S. 10 f. sowie A14 S. 5 ff.; vgl. zudem A7), der Inhalt des
Antwortschreibens des Verbindungsbüros Prishtina (vgl. dort S. 2), die
offensichtliche Mitwirkungsverweigerung hinsichtlich der Einreichung
von Beweis- und insbesondere Identitätsdokumenten sowie der
Umstand der Abnahme eines gegenüber den Asylbehörden nie
erwähnten, auf den Beschwerdeführer lautenden deutschen
Führerausweises (ausgestellt im Jahre 2001) stützen diese Auffassung
und wirken sich auch negativ auf die persönliche Glaubwürdigkeit der
Beschwerdeführenden aus. Eine nähere Erörterung von
Unglaubhaftigkeits- und Unglaubwürdigkeitsaspekten kann jedoch, wie
vom Bundesamt bereits erkannt und gemäss nachfolgenden
Ausführungen auch zutreffend erwogen, an dieser Stelle unterbleiben.
Hinsichtlich der Ethnie der Beschwerdeführenden sind aus den Akten
im Übrigen ebenso gewisse Ungereimtheiten und Zweifel ersichtlich,
welche aber nicht überwiegend erscheinen. Es ist somit – auch in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz – davon auszugehen, dass es
sich bei den Beschwerdeführenden um Angehörige einer zum Kreis
der Roma, Ashkali und Ägypter zugehörenden Volksgruppe handelt.
5.2 Zu prüfen ist im Weiteren, ob die Vorinstanz – unter hypothetischer
Annahme der Wahrheitskonformität der Verfolgungsvorbringen – in An-
wendung von Art. 3 AsylG zu Recht auf die flüchtlingsrechtliche Unbe-
achtlichkeit der geltend gemachten Benachteiligungen und Befürchtun-
gen geschlossen hat.
5.2.1 Vorab ist festzustellen, dass im Ausreisezeitpunkt der Heimat-
staat der Beschwerdeführenden Serbien und Montenegro hiess und
aus ebendiesen beiden Territorien zusammengesetzt war, wobei der
Kosovo eine autonome, unter UNO-Verwaltung stehende formelle Teil-
provinz Serbiens darstellte. Im Jahre 2006 spaltete sich Montenegro
als unabhängiger, souveräner Staat ab. Am 17. Februar 2008 löste
sich vom verbliebenen Serbien die Republik Kosovo ebenfalls los und
erklärte die staatliche Unabhängigkeit. Am 15. Juni 2008 trat die neue
Verfassung in Kraft. Eine Reihe von Staaten – darunter die Schweiz –
haben den Kosovo seit der Unabhängigkeitserklärung als souveränen
Staat anerkannt. Von diesem Status geht somit auch das Bundesver-
waltungsgericht aus. Daraus ergibt sich, dass die Prüfung des Beste-
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hens allfälliger innerstaatlicher Ausweichmöglichkeiten in Serbien oder
Montenegro (beispielsweise K._______) zum Vornherein negativ zu
beantworten ist, da diese Gebiete nicht zum Staatsgebiet Kosovos
gehören.
5.2.2 Die Vorinstanz hat gesetzes- und praxiskonform erkannt, dass
die geltend gemachten und auf das Gebiet des Kosovos bezogenen
Verfolgungsvorbringen (Übergriffe durch ethnische Albaner) den Anfor-
derungen an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit gemäss Art. 3
AsylG nicht genügen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf
die vorstehend (E. 4.1) zusammengefasste Begründung des Bundes-
amtes und auf den aktenkundigen originalen Wortlaut der angefochte-
nen Verfügung vom 25. Juli 2003 (vgl. dort E. I/1) im Wesentlichen ver-
wiesen werden, wonach – zusammenfassend – eine systematische
Vertreibung der ethnischen Minderheiten im Kosovo nicht festzustellen
sei und es sich bei den geltend gemachten Übergriffen um Benachteili-
gungen seitens Dritter handle, gegenüber welchen weder eine staatli-
che Schutzpflichtverletzung noch eine Schutzunfähigkeit bestehe. Be-
reits in den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 13 wurde – exemplarisch am
Beispiel der Roma und Ashkali – im Sinne einer Lagebeurteilung fest-
gehalten, dass sich seit der Intervention der NATO in Jugoslawien im
Frühsommer 1999 und dem Rückzug der serbischen Truppen aus dem
Kosovo die dortige Situation grundlegend verändert hat. Diese Ein-
schätzung hat auch nach den Unruhen vom März 2004 weiterhin Gül-
tigkeit. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts gin-
gen im Kosovo die bisher zuständigen Behörden - im Rahmen ihrer
Möglichkeiten – weiterhin systematisch gegen Bedrohungen und Über-
griffe Dritter vor. Insoweit kann bis zum heutigen Zeitpunkt faktisch von
einem präventiven und konkreten Schutzwillen und einer weitgehen-
den Schutzfähigkeit der im Kosovo tätigen nationalen und internationa-
len Sicherheitsbehörden, namentlich der UNMIK (United Nations Inte-
rim Administration Mission in Kosovo), der Kosovo Police Service
(KPS) und der Kosovo Force (KFOR), ausgegangen werden (zur Frage
der Schutzgewährung durch internationale Organisationen im Kosovo
vgl. BVGE 2007/31 E. 5.3, EMARK 2006 Nr. 18, EMARK 2002 Nrn. 8
und 21). Diese Behörden sind insbesondere grundsätzlich in der Lage,
den Schutz von ethnischen Minderheiten im Kosovo zu gewährleisten.
Die Beschwerdeführenden haben es trotz Zumutbarkeit entsprechen-
der Schritte auch nach ihrem (damals innerstaatlichen) Wegzug nach
K._______ unterlassen, die angeblich im Kosovo erlebten Übergriffe
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im Bedarfsfall der Polizei oder den UNMIK-Sicherheitskräften zu
melden und entsprechend Schutz im Hinblick auf eine Rückkehr an
ihren Herkunftsort anzufordern. Personen, die anforderbaren und
effektiven Schutz im Heimatstaat nicht in Anspruch nehmen wollen,
benötigen den subsidiären flüchtlingsrechtlichen Schutz der Schweiz
nicht. Aktuell kommt hinzu, dass sich der Kosovo am 17. Februar 2008
als ein von Serbien unabhängiger Staat erklärt hat. Dabei haben sich
die Vertreter der neuen Regierung im Rahmen ihrer
Unabhängigkeitserklärung verpflichtet, sämtliche Verträge und
Absprachen, die sich aus dem „Umfassenden Vorschlag zur Regelung
des Kosovostatus“ des Sondergesandten des UNO-Generalsekretärs
für den Prozess zur Bestimmung des künftigen Status des Kosovos
ergeben, vollumfänglich zu erfüllen. Vor diesem Hintergrund haben in
der Folge zahlreiche Staaten der Europäischen Union (EU) den
Kosovo als von Serbien unabhängigen Staat anerkannt. Die Schweiz
tat dies am 27. Februar 2008. Bereits Ende März 2008 hat sie
diplomatische sowie konsularische Beziehungen mit dem neuen Staat
aufgenommen, namentlich in Prishtina eine Schweizerische Vertretung
eröffnet. In Anbetracht dieser neusten Entwicklung im Kosovo ist
festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden die objektive Möglichkeit
haben und es ihnen subjektiv zuzumuten ist, sich an die heimatlichen
Behörden zu wenden und diese um Schutz vor Belästigungen
unbekannter Dritter nachzusuchen.
Beschwerde und Replik führen zu keiner anderen Betrachtungsweise:
Zwar trifft es angesichts der ethnischen Zusammensetzung des Koso-
vos zu, dass Albaner auch als angestellte (beziehungsweise beamte-
te) oder gewählte Staats- und Volksvertreter die Mehrheit insbesonde-
re gegenüber ethnischen Minderheiten stellen. Eine faktische Durch-
setztheit von nationalistischen albanischen Kräften ist aber nicht fest-
zustellen und das überaus pessimistisch gezeichnete Szenario zur
multiethnischen Zukunft des Kosovos mit einer besonderen Diskrimi-
nierung und Unterdrückung der Minderheit der Roma beziehungsweise
Ashkali (oder anderer albanisch-sprechender Minderheiten) hat sich
nicht realisiert. Insbesondere vermochten die Beschwerdeführenden
keine individuell-konkrete und staatlich unabwendbare Furcht vor Ver-
folgung glaubhaft darzutun.
Sodann ist nicht erkennbar, inwiefern der angebliche Übergriff auf die
Beschwerdeführerin eine schwerwiegende weitere Verfolgung aus eth-
nischen und geschlechtsspezifischen Gründen befürchten lasse, das
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Bundesamt den frauenspezifischen Fluchtgründen nicht Rechnung ge-
tragen habe oder die Bemühung um staatlichen Schutz im Kosovo ge-
rade ihnen nicht zuzumuten sei. Die Behauptung, wonach sie während
des Krieges im Kosovo verblieben seien und sich damit aus Sicht der
Albaner des Verdachts der Kollaboration mit den Serben ausgesetzt
hätten, ist in ihrem Wahrheitsgehalt zweifelhaft und jedenfalls für sich
alleine flüchtlingsrechtlich nicht erheblich, zumal gegen die
Beschwerdeführenden keine objektiv wahrnehmbaren oder gar
bewiesenen Anhaltspunkte für eine konkrete Kollaboration mit den
Serben bestehen.
5.2.3 Schliesslich ist die Vorinstanz in ihrer Erkenntnis zu bestätigen,
wonach Nachteilen, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaft-
lichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzufüh-
ren sind, keine flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit zukomme.
5.3 In Würdigung der gesamten Umstände, Akten, Vorbringen und Be-
weismittel der Beschwerdeführenden ist zusammenfassend festzustel-
len, dass es ihnen nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich bedeut-
same Benachteiligung oder Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat daher
das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Bis zum heutigen Zeitpunkt ist im Übrigen bei den
zuständigen kantonalen Behörden auch kein Verfahren betreffend Er-
teilung einer Härtefallbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG hängig. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1
AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
Seite 12
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hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur
Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet
ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV,
SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterwor-
fen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Kosovo ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich
weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Ak-
ten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach
Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
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wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
rechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten
die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK
2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen
Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et dé-
cisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituati-
on in Kosovo lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
nicht als unzulässig erscheinen. Ferner kann gemäss Praxis der Asyl-
behörden eine generelle Gefährdung im Sinne eines „real risk“ allein
aufgrund der Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheitengruppe
im Kosovo ausgeschlossen werden. Nach dem Gesagten ist der Voll-
zug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völker-
rechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
Art. 83 Abs. 4 AuG wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet,
das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönli-
cher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft
noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, je-
doch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation all-
gemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im
Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer
Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie
die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könn-
ten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhält-
nisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut
gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Ver-
schlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar
dem Tod ausgeliefert wären (EMARK 1995 Nr. 5 E. 6e S. 47, EMARK
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1994 Nr. 20 S. 155 ff., EMARK 1994 Nr. 19 S. 145 ff., EMARK 1994
Nr. 18 S. 139 ff.).
7.3.2
7.3.2.1 In der angefochtenen Verfügung erwog das Bundesamt, dass
weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch ande-
re Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung sprächen, zumal
es im Kosovo nach dem Einmarsch der KFOR am 12. Juni 1999 zu
keinen kriegerischen Auseinandersetzungen mehr gekommen sei und
sich die Sicherheitssituation verbessert oder zumindest stabilisiert
habe. Die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung könne für
albanischsprachige Roma, Ashkali und Ägypter – mit Ausnahme
einiger Gemeinden – alleine aufgrund der Ethnie ausgeschlossen
werden. Deren Bewegungsfreiheit und ihr Zugang zu den
medizinischen und sozialen Strukturen sei im ganzen Kosovo
gewährleistet. Die den albanischsprachigen Ashkali angehörenden und
aus I._______ (Peje) stammenden Beschwerdeführenden hätten im
Kosovo bisher in der familieneigenen Landwirtschaft und mit Gelegen-
heitsjobs ein Auskommen gefunden. Sie könnten zudem von zahlrei-
chen seit dem Jahre 2002 laufenden Projekten internationaler Organi-
sationen für Minderheiten im Kosovo profitieren. Im Bedarfsfall könnten
sie sich hinsichtlich einer Unterkunft ferner an die vor Ort stationierten
Hilfsorganisationen wenden. Die Beschwerdeführenden seien im Übri-
gen gesund und verfügten im Kosovo über ein intaktes Beziehungs-
netz in Form von Familienangehörigen und Verwandten.
In der Beschwerde behaupten die Beschwerdeführenden demgegen-
über die Unzumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges und begründen
dies mit dem Bestehen einer konkreten Gefährdung, zumal ein Schutz
der ethnischen Minderheiten im Kosovo nicht gewährleistet sei.
In ihrer Einladung zur Vernehmlassung machte die ARK das BFM auf
ihre Praxis betreffend Einzelfallabklärungen via das Verbindungsbüro
im Kosovo im Hinblick auf die Prüfung des Wegweisungsvollzuges auf-
merksam. Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens führte das
BFM in der Folge via das Verbindungsbüro Prishtina weitere Abklärun-
gen am Herkunftsort der Beschwerdeführenden (I._______) durch.
Diese ergaben, dass (....).
In seiner die Beschwerdeabweisung beantragenden Vernehmlassung
hält das Bundesamt fest, dass aus der Beschwerde substanziell nicht
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hervorgehe, inwiefern die Beschwerdeführenden im Kosovo konkret
gefährdet wären. Im Wesentlichen verweist es auf das Ergebnis der via
das Verbindungsbüro im Kosovo durchgeführten Einzelfallabklärung.
Aus diesem gehe das Bestehen eines funktionierenden sozialen und
verwandtschaftlichen Beziehungsnetzes und die zumutbare Realisier-
barkeit der Bereitstellung von Wohnraum hervor. Hinsichtlich der Er-
werbsaussichten und finanziellen Verhältnisse macht die Vorinstanz
auf die Erfahrung des Beschwerdeführers in der familieneigenen Land-
wirtschaft und in Gelegenheitsjobs, auf die Möglichkeit der Bemühung
um Sozialhilfe sowie auf die vor Ort stationierten Hilfsorganisationen
aufmerksam. Zudem könnten die Beschwerdeführenden Unterstützun-
gen seitens im Ausland lebender Brüder beanspruchen und die Fami-
lie sei in I._______ im Besitze verschiedener Immobilen, eines
Traktors und eines Autos. Schliesslich verweist das Bundesamt auf
seine Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung.
Replikweise machen die Beschwerdeführenden geltend, dass sich ihre
Situation gegenüber jener des aus N._______ zurückgekehrten
Bruders insofern unterscheide, als sie eben während des Kosovo-
Krieges im Dorf geblieben seien und sich der „Serbennähe“ verdächtig
gemacht hätten, wogegen die Familie des Bruders mit den Albanern
geflüchtet sei. Die Wohnsituation sei für die Beschwerdeführenden
momentan noch ungenügend. Die Eigentumsfrage betreffend das
Grundstück sei noch ungeklärt und entsprechend sei es schwierig,
finanzielle Mittel für einen Hausbau zu erhalten. Aussicht auf
Sozialhilfe bestehe nicht, da ihnen das derzeit in I._______
bewirtschaftete Land faktisch als Eigenbesitz angerechnet werde. Die
Arbeitsstellen- und Erwerbsperspektiven seien angesichts der hohen
Arbeitslosigkeit und der Diskriminierung von Minderheiten minim und
die Unterstützungsleistungen von Angehörigen aus dem Ausland seien
nicht gesichert, zumal nicht mit weiterer Solidarität auch für die
Beschwerdeführenden gerechnet werden dürfe. Schliesslich sei das
bestehende familiäre und soziale Netz fragil und nicht tragfähig, auch
angesichts der kritischen wirtschaftlichen Lage. Der differenzierte
Abklärungsbericht des Verbindungsbüros Prishtina enthalte
schlussfolgernd somit auch Aussagen, die gegen das Vorhandensein
einer Existenzgrundlage und mithin gegen die Zumutbarkeit eines
Wegweisungsvollzuges sprächen.
7.3.2.2 Angesichts der jüngeren Entwicklungen im Kosovo, namentlich
einer Verbesserung der allgemeinen Lage für Angehörige der ethni-
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schen Minderheiten, ist zum heutigen Zeitpunkt der Vollzug der Weg-
weisung von albanischsprachigen Roma, Ashkali und Ägyptern in den
Kosovo grundsätzlich zumutbar, sofern aufgrund einer Einzelfallabklä-
rung (insbesondere durch Untersuchungen vor Ort) feststeht, dass be-
stimmte Reintegrationskriterien - namentlich die berufliche Ausbildung,
der Gesundheitszustand, das Alter, die Frage nach einer ausreichen-
den wirtschaftlichen Lebensgrundlage und das Bestehen eines Bezie-
hungsnetzes im Kosovo - erfüllt sind (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 10
E. 5.4 S. 107 f. sowie bestätigend BVGE 2007/10). Eine solche Einzel-
fallabklärung wurde vorliegend via das Verbindungsbüro Prishtina
durchgeführt. Dessen Abklärungsergebnis und die Würdigung durch
das Bundesamt in seiner Vernehmlassung zeichnen sich durch Ein-
lässlichkeit und Ausgewogenheit aus. Die Erkenntnis einer zwar mit
Schwierigkeiten verbundenen, aber gesamthaft durchaus überwiegen-
den Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges in den Kosovo ist zu
bestätigen. Die Differenziertheit des Abklärungsberichts wird seitens
der Beschwerdeführenden in ihrer Replik anerkannt. Die dort implizit
gezogene Schlussfolgerung, wonach sich aus dem Umstand, dass im
Abklärungsbericht auch Aussagen gegen die Zumutbarkeit enthalten
seien, die Unzumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges ergebe, ist in
dieser Form jedoch nicht zutreffend. Vielmehr ist die Zumutbarkeitsfra-
ge in einer gesamtheitlichen Betrachtung sämtlicher positiven und ne-
gativen Aspekte zu beantworten. Dieser Untersuchungs- und Abwä-
gungspflicht ist das Bundesamt – wenngleich erst nach Durchführung
weiterer Abklärungen via das Verbindungsbüro Prishtina – letztlich
vollumfänglich nachgekommen. Selbst wenn die Eigentumsfrage hin-
sichtlich des familiären Grundbesitzes noch nicht geklärt sein sollte, ist
angesichts des historischen Familienbesitzes (vor der Verstaatlichung)
eine Eigentumszuordnung an Dritte aufgrund der gesamten Umstände
höchst unwahrscheinlich. Jedenfalls werden der faktische Familien-
grundbesitz und dessen wirtschaftliche Nutzung offenbar weder von
behördlicher noch von privater Seite bestritten oder eingeschränkt. So-
dann ist festzustellen, dass eine Unzumutbarkeit eines Wegweisungs-
vollzuges nicht bereits dann vorliegt, wenn eine Weiterführung des im
Gastland gewohnten Lebensstandards im Kosovo nicht mehr gewähr-
leistet ist, sondern erst dann, wenn eine konkrete Gefährdung der Be-
schwerdeführenden im Sinne einer eigentlichen existenziellen Notlage
anzunehmen ist. Eine solche ist vorliegend offensichtlich zu verneinen.
Dabei ist nicht zu verkennen, dass die vier betroffenen Kinder seit über
fünf Jahren landesabwesend und dadurch mit nicht unerheblichen Re-
integrationsschwierigkeiten konfrontiert sein dürften. Der Umstand hin-
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gegen, dass die Beschwerdeführenden als intakte Familie in ein beste-
hendes soziales Beziehungsnetz zurückkehren können, lässt dieses
Erschwernis einer gewissen Entwurzelung in den Hintergrund treten.
Die Tatsache, wonach bis zum heutigen Zeitpunkt bei den zuständigen
kantonalen Behörden kein Verfahren betreffend Erteilung einer Härte-
fallbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG anhängig oder – gemäss
Auskunft vom O._______ – beabsichtigt ist, bildet ferner ein Indiz,
dass eine (bei der Zumutbarkeitsfrage allenfalls reziprok zu beurteilen-
de) weitgehende Assimilierung an die schweizerische Kultur und Le-
bensweise bislang nicht erfolgt ist. Es besteht bei dieser Sachlage für
die Kinder somit nicht eine ernsthafte und konkrete Gefahr, dass ein
Vollzug der Wegweisung zu starken Belastungen in ihrer kindlichen
Entwicklung führen würde, die mit dem zentralen Schutzanliegen des
Kindeswohls gemäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. No-
vember 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) nicht zu
vereinbaren wären (vgl. zum Aspekt des Kindeswohls die vom Bundes-
verwaltungsgericht übernommene Praxis der ARK: EMARK 2005 Nr. 6
E. 6. S. 55 ff., EMARK 1998 Nr. 31 E. 8c.ff.ccc S. 260 f., EMARK 1998
Nr. 13 S. 98 f. E. 5e.aa.). Im Weiteren erscheinen angemessene Unter-
kunftsmöglichkeiten in familieneigenen Häusern zumindest nach einer
Übergangsphase als durchaus realistisch. Ferner ist zwar die nach wie
vor hohe Arbeitslosigkeit im Kosovo ein Faktum. Angesichts der Erfah-
rungen des Beschwerdeführers in der Landwirtschaft und im Bausek-
tor (vgl. A13 S. 5), seiner Befähigung und Bewilligung zum Führen
schwerer Lastkraftwagen (vgl. abgenommener Führerausweis), des
landwirtschaftlichen Potenzials auf dem familieneigenen Grundbesitz,
der traditionellen verwandtschaftlichen Unterstützungssolidarität sowie
der Aussicht auf regelmässige Überweisungen durch erwerbstätige
Verwandte aus dem Ausland liegt aber die Annahme einer existenziel-
len Notlage fern. Die Situation der Beschwerdeführenden beziehungs-
weise ihrer Verwandten in I._______ wird sich seit der Abklärung
durch das Verbindungsbüro Prishtina aufgrund der wirtschaftlichen
und politischen Entwicklung weiter verbessert oder zumindest nicht
verschlechtert haben; allenfalls negativ ins Gewicht fallende Elemente
(z.B. zwischenzeitlicher formeller Verlust des faktischen
Grundeigentums, Wegfall von Unterstützungsleistungen aus dem
Ausland, etc.) wurden seitens der Beschwerdeführenden seit ihrer
Replik vom 31. Dezember 2003 jedenfalls nicht geltend gemacht. Die
P._______ Beschwerdeführenden weisen ferner mangels gegenteiliger
Anhaltspunkte keine erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen
auf. Festzuhalten ist im Übrigen, dass sich die Beschwerdeführenden
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im Bedarfsfall nach wie vor an die zahlreichen nationalen,
internationalen, und nichtstaatlichen Institutionen und
Hilforganisationen wenden und Rückkehrhilfe via das BFM beantragen
können. Unter konkreter Bezugnahme auf die Beschwerdeführenden
und ihre geltend gemachten Bemühungen um formelle Zusprechung
des familieneigenen Grundeigentums ist dabei die Kosovo Property
Agency zu nennen, welche neben ihrem Hauptbüro in Prishtina
insbesondere auch ein Büro in der Heimatgemeinde der
Beschwerdeführenden betreibt. Ferner hat jede Gemeinde ein „Depart-
ment for Reconstruction“, bei welchem Wiederaufbauhilfe beantragt
werden kann. Sozialhilfe kann sodann – bei Vorliegen entsprechender
Voraussetzungen – bei den rund 30 Zentren des „Ministry of Labour
and Social Welfare“ bezogen werden. Schliesslich bietet ein Netz
verschiedener unabhängiger Ombudspersonen, deren eine auch in der
Heimatgemeinde der Beschwerdeführenden stationiert ist, unent-
geltlich Hilfe an in Fällen unrechtmässiger Behandlung von Minder-
heitsangehörigen durch öffentliche Institutionen.
Die aktuelle Entwicklung im Kosovo ist geprägt durch das Inkrafttreten
der neuen Verfassung am 15. Juni 2008. Diese und die gleichzeitig er-
lassene Gesetzgebung gewährleisten die Rechte und den Schutz der
Minderheiten. Im 120-köpfigen Parlament sollen 20 Mandate für ethni-
sche Minderheiten reserviert sein. Anlässlich der Kosovo-Geberkonfe-
renz vom 11. Juli 2008 sind ferner Zusagen von weit über einer Milliar-
de Euro für die kommenden vier Jahre gemacht worden. Der Investiti-
onskatalog umfasst als wichtigste Gebiete Energie, Infrastruktur, Bil-
dung/Erziehung, Gesundheit und Landwirtschaft. Die Investions-
schwerpunkte der Gebernation Schweiz liegen bei Umwelt und Ener-
gie, Budgethilfe sowie Rechtsstaatlichkeit und Demokratie; die beste-
henden Massnahmen für Minderheitenrechte sollen ferner ausgebaut
werden.
7.3.2.3 Nach dem Gesagten und unter Berücksichtigung der gesam-
ten Akten und Umstände erweist sich der Vollzug der Wegweisung
somit für die Beschwerdeführenden auch als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
Seite 19
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8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Es er-
übrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde oder in
der Replik im Einzelnen näher einzugehen, weil sie am Ergebnis
nichts ändern können. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzu-
weisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Anbetracht der
aktenkundig nach wie vor bestehenden Fürsorgeabhängigkeit der Be-
schwerdeführenden ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege für die Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gut-
zuheissen und auf eine Kostenerhebung zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die
Verfahrenskosten wird gutgeheissen. Den Beschwerdeführenden wer-
den keine Kosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- Q._______ (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand:
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