B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6763/2013
U r t e i l v o m 8 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Esther Karpathakis,
Mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis,
Gerichtsschreiberin Lea Graber.
Parteien
A._______,
Libanon,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. Oktober 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland im
März 2012 legal verliess und am 21. Juni 2013 in die Schweiz einreiste,
wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum B._______ vom 2. Juli 2013 (Protokoll in den Akten BFM: A6/12) so-
wie der Anhörung zu den Asylgründen vom 9. September 2013 (Protokoll
in den Akten BFM: A23/13) zur Begründung des Asylgesuchs im Wesent-
lichen geltend machte, er sei seit Beginn des Jahres 2009 bzw. 2006 bis
ungefähr zu seiner letzten Ausreise im März 2012 von der Hisbollah unter
Druck gesetzt worden,
dass die Hisbollah vom ihm verlangt habe, Informationen über die sunni-
tische Partei (…) zu liefern und er dazu ausgewählt worden sei, weil er
aus einer Familie mit gutem Ruf stammen würde und nicht vorbelastet sei
bzw. seien auch andere Schiiten im Quartier aufgefordert worden,
dass er nicht habe kooperieren wollen und ihm die Hisbollah in der Folge
Probleme bereitet habe, weshalb er das Land am (…) zum ersten Mal
verlassen habe und von (…) bis am (…) in C._______ auf der Strasse
gelebt habe,
dass er nach seiner Rückkehr erneut Probleme mit der Hisbollah gehabt
habe, obwohl seine Eltern bzw. seine Mutter und sein Bruder in seiner
Abwesenheit versucht hätten, diese Leute zu beschwichtigen,
dass er Fahrdienste hätte erledigen sollen, ohne über die Ladung infor-
miert zu werden bzw. Kämpfer und Waffen hätte transportieren sollen,
wobei es in Richtung Syrien gegangen sei,
dass er diese Fahrdienste nicht geleistet habe, die Hisbollah aber hin-
gehalten habe, indem er einen Führerschein gemacht habe,
dass er im (…) zum zweiten und letzten Mal ausgereist sei und die Reise
geplant gewesen sei, da sein Bruder bereits in der Schweiz gelebt habe,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 30. Oktober 2013 – eröffnet am 2. November 2013 – ablehnte und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
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dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, sein Vorbringen im
Zusammenhang mit der Hisbollah erscheine als offensichtlich vorgescho-
benes Sachverhaltskonstrukt,
dass seine Vorbringen – auch auf vertieftes Nachfragen hin – substanz-
arm geblieben seien und zu keinem Zeitpunkt das Gefühl vermittelt hät-
ten, er habe das Geschilderte tatsächlich in der vorgetragenen Form er-
lebt,
dass es nicht zuletzt an der Intensität des Sachverhalts fehle und sich der
Beschwerdeführer in essenziellen Details widersprochen habe,
dass der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des BFM vom 30. Ok-
tober 2013 mit Formularbeschwerde vom 2. Dezember 2013 beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde erhob und mittels vorgedruckter Be-
gehren die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie eventualiter die An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit, Unzumutbar-
keit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung beantragte,
dass er in formeller Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie
eventualiter die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantrag-
te,
dass er schliesslich beantragte, die zuständige Behörde sei vorsorglich
anzuweisen, eine Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder
Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unter-
lassen und bei einer bereits erfolgten Datenweitergabe sei er mit einer
separaten Verfügung zu informieren,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung im Wesentlichen geltend
machte, die Probleme mit der Hisbollah hätten im Jahr 2006 begonnen
und seine Antworten seien kurz aber richtig gewesen,
dass er befürchte, bei einer Rückkehr in den Syrienkrieg geschickt zu
werden, wie viele andere junge Männer,
dass die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts
mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2013 (recte: 2014) unter anderem
das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren ab-
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wies und vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss im Betrag von
Fr. 600.- erhob,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 21. Januar 2014
fristgerecht leistete,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG,
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts sowie die zuläs-
sigen Rügen nach Art. 106 Abs. 1 AsylG bestimmen,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Qualifizierung in der vorinstanzlichen Verfügung, wonach die
geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers unsubstantiiert
und widersprüchlich seien und sich damit insgesamt nicht als glaubhaft
erweisen würden, zutrifft, wobei die Unstimmigkeiten - entgegen der An-
sicht des Beschwerdeführers - in der angefochtenen Verfügung anschau-
lich und eingehend aufgezeigt sind und darauf verwiesen werden kann,
dass die Einwände des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift
nicht geeignet sind, die zutreffenden Erwägungen des BFM in Frage zu
ziehen,
dass es, unabhängig von der Glaubhaftigkeit, den geltend gemachten
Nachteilen seitens der Hizbollah an Intensität fehlt, um asylrechtlich rele-
vant zu sein,
dass auch sonst nicht ersichtlich ist, weshalb in Bezug auf den Be-
schwerdeführer im heutigen Zeitpunkt von einer begründeten Furcht vor
flüchtlingsrechtlich erheblichen Nachteilen in seinem Heimatland auszu-
gehen wäre und sein allgemeiner Hinweis in der Beschwerde, er fürchte
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wie andere junge Männer in den syrischen Krieg geschickt zu werden,
nichts an dieser Einschätzung ändert,
dass auch seine übrigen Ausführungen in der Beschwerde zu keiner an-
deren Einschätzung führen, zumal es sich dabei einzig um Wiederholun-
gen der bereits anlässlich der Befragung geltend gemachten Vorbringen
handelt,
dass es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelingt, die Flüchtlings-
eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb
das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bun-
desamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass dem Be-
schwerdeführer im Libanon eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Libanon noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rück-
kehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend
zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass aufgrund der Akten nichts auf eine bereits erfolgte Bekanntgabe der
in Art. 97 Abs. 3 Bstn. A-c AsylG erwähnten Personendaten gegenüber
der zuständigen ausländischen Behörde hindeutet, weshalb der diesbe-
zügliche Antrag abzuweisen ist, soweit überhaupt darauf einzutreten ist,
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dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG),
dass die Verfahrenskosten mit dem am 21. Januar 2014 eingegangenen
Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der am 3. März 2014 einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Karpathakis Lea Graber
Versand: