B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6763/2016
Ur t e i l vom 2 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Markus König, Richterin Andrea Berger-Fehr,
Gerichtsschreiberin Della Batliner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
alle Eritrea,
alle vertreten durch lic. iur. Fabienne Zannol,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 3. Oktober 2016 / N (…).
E-6763/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin reiste gemäss ihren eigenen Angaben im Ja-
nuar beziehungsweise März 2013 illegal aus ihrem Heimatstaat Eritrea aus
und gelangte über Äthiopien, Sudan, Libyen, Griechenland und Italien am
8. September 2014 in die Schweiz. Am 9. September 2014 stellte sie im
Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen ein Asylgesuch. Eine Be-
fragung zur Person (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A4/13) fand am
12. September 2014 statt. Am 7. September 2016 wurde die Beschwerde-
führerin zu ihren Gesuchsgründen vertieft angehört (Protokoll in den SEM-
Akten A29/17).
A.b Bei der BzP und der Anhörung gab die Beschwerdeführerin als Grund
für ihr Asylgesuch an, sie habe ihr Heimatland verlassen, weil sie nicht zum
Militärdienst nach Sawa habe gehen wollen. Sie habe von der Verwaltung
beziehungsweise der Polizei im Jahr 2009 (BzP) beziehungsweise etwa
einen Monat vor ihrer Ausreise (Anhörung) ein schriftliches Aufgebot erhal-
ten, sei aber nicht hingegangen. Ihre ältere Schwester habe das Aufgebot
entgegengenommen. Sie habe sich danach die meiste Zeit im Wald ver-
steckt aufgehalten, ihr Leben normal weitergeführt und von der Landwirt-
schaft gelebt. Die Behörden hätten nicht konkret nach ihr gesucht, aber bei
Kontrollen im Dorf habe sie sich immer im Wald versteckt. Bis zu ihrer Aus-
reise sei sie nicht mehr zuhause gesucht worden. Vor dem Aufgebot habe
sie nie Probleme mit den Behörden gehabt. Sie sei im Januar beziehungs-
weise März 2013 ausgereist, weil sie das Regime verachtet habe.
Auf dem Reiseweg sei sie von den libyschen Behörden für neun Monate
inhaftiert worden. In Libyen sei sie vergewaltigt worden und schwanger ge-
worden.
Am (…) gebar sie das Kind B._______, welcher in das vorliegende Verfah-
ren miteinbezogen wurde. Am (…) kam das Kind C._______ auf die Welt,
welcher ebenfalls in das vorliegende Verfahren miteinbezogen wurde.
A.c Anlässlich der Anhörung reichte die Beschwerdeführerin ihren Tauf-
schein zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 3. Oktober 2016 – eröffnet am 4. Oktober 2016 – ver-
neinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und ih-
rer Kinder, wies ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung, schob aber
E-6763/2016
Seite 3
den Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz wegen Unzumutbarkeit zu
Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
Begründend hielt das SEM fest, die Beschwerdeführerin habe im Verlaufe
des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben ge-
macht, indem sie etwa bei der BzP angegeben habe, 2009 die angebliche
Vorladung zwecks Absolvierung des Militärdienstes erhalten zu haben. An-
lässlich der Bundesanhörung habe sie sich an das Datum der Zustellung
überhaupt nicht mehr erinnern können. Zum einen habe sie angegeben,
sie habe nach der Zustellung der Vorladung rund vier Jahre in Eritrea ge-
lebt und sei erst anschliessend ausgereist. Zum anderen habe sie bei der
Anhörung behauptet, rund einen Monat nach Zustellung der Vorladung de-
finitiv aus Eritrea ausgereist zu sein. Im Rahmen der BzP habe sie zu Pro-
tokoll gegeben, die Vorladung sei von der Polizei überbracht worden. Bei
der Anhörung habe sie dazu auf Nachfrage keine genaueren Informationen
anzugeben vermocht. Einerseits habe sie ihre angebliche illegale Ausreise
aus Eritrea bei der BzP auf Januar 2013 datiert, andererseits habe sie bei
der Bundesanhörung von März 2013 gesprochen. Aufgrund dieser Wider-
sprüche und Ungereimtheiten kämen erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit
der behaupteten militärischen Einberufung sowie illegalen Ausreise auf.
Weiter habe sie sich nicht detailliert über die Umstände der Zustellung der
angeblichen Vorladung – Schilderung der Informationen, die ihr ihre
Schwester diesbezüglich mitgeteilt habe, Beschreibung ihrer Reaktion auf
diese Neuigkeit, Verhalten ihrer Schwester sowie der Behörden bei der Zu-
stellung der Vorladung – äussern können. Darüber hinaus habe sie auch
nicht detailliert wiedergeben können, was sie am Tag der Zustellung der
Vorladung genau gemacht habe.
Des Weiteren sei sie – gemäss ihren Aussagen in der BzP – nach Zustel-
lung der Vorladung noch mindestens drei Jahre in Eritrea verblieben. Be-
fragt zu den konkreten Verfolgungsmassnahmen der eritreischen Behör-
den in diesem Zeitraum habe sie nichts Konkretes mitteilen können. Auch
ihre Schilderungen, wie sie als angeblich militärisch einberufene Person
ihren Lebensalltag gestaltet habe, seien bloss allgemein und substanzlos
ausgefallen und hätten nicht den Eindruck von persönlich Erlebtem bezie-
hungsweise der Situation einer vermeintlichen Refraktärin zu vermitteln
vermocht.
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Seite 4
Darüber hinaus sei die Beschwerdeführerin bei der Anhörung aufgefordert
worden, ihre behauptete illegale Ausreise auf dem Landweg zwischen Erit-
rea und Äthiopien detailliert zu schildern. Ihre diesbezüglichen Angaben –
Beschreibung der Reisevorbereitung, Planung und Finanzierung, Abspra-
che mit den Fluchtkollegen und Helfern, Beschreibung des Reiseweges
zwischen ihrem Dorf und der eritreisch/äthiopischen Grenze, Angaben zur
Dauer der Reise und zu den durchquerten Dörfern, Information zu allfälli-
gen Armee- oder Polizeikontrollen – seien ebenfalls äusserst vage und all-
gemein ausgefallen.
Zusammenfassend gelangte das SEM zum Schluss, dass aufgrund der ge-
nannten Ungereimtheiten und unsubstanziierten Angaben weder die be-
hauptete Refraktion noch die illegale Ausreise aus Eritrea glaubhaft seien.
Die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass deren Asylrele-
vanz nicht geprüft werden müsse. Demzufolge erfülle sie die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, so dass ihr Asylgesuch abzulehnen sei.
C.
Mit Beschwerde vom 2. November 2016 (Datum des Poststempels; die
Eingabe datiert vom 31. Oktober 2016) beantragte die Beschwerdeführe-
rin, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei
anzuerkennen und es sei ihr und ihren Kindern Asyl zu gewähren; es sei
festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar
und unmöglich sei; die vorläufige Aufnahme sei „umzuwandeln in die Aner-
kennung der Flüchtlingseigenschaft“.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Erlass der Verfahrens-
kosten und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Als Begründung hielt die Beschwerdeführerin fest, sie sei auf der Flucht in
einem Gefängnis in Libyen vergewaltigt worden und ihr [erstgeborenes
Kind] sei bei ihr. Ihr Freund in Eritrea habe sich von ihr abgewandt, seit er
von der Vergewaltigung wisse. Schon allein aus diesem Grunde werde sie
nie nach Hause zurückkehren können. Zu der Angst, ins Militär eingezogen
zu werden, sei nun eine zweite grosse Angst gekommen. Aufgrund der Ver-
gewaltigung sei sie im Heimatland nicht mehr respektiert und sei mit ihren
[Kindern] des Lebens nicht mehr sicher. Beim ersten Interview sei sie sehr
geschwächt gewesen und habe nicht gut denken können. Ihre Antworten
im zweiten Interview seien aber zutreffend.
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Seite 5
D.
Mit Zwischenverfügung vom 10. November 2016 räumte die zuständige In-
struktionsrichterin der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Ergänzung
(Verbesserung) der Beschwerde ein und schob den Entscheid über das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt
auf.
E.
Mit Eingabe vom 24. November 2016 reichte die neu mandatierte Rechts-
vertreterin eine Beschwerdeverbesserung ein und beantragte ergänzend
zur Beschwerde vom 2. November 2016 ihre Beiordnung als amtliche Bei-
ständin.
Zur Begründung führte sie ergänzend aus, die Beschwerdeführerin habe
nur zwei Jahre zur Schule gehen können und es beständen starke Indizien
für eine Einschränkung ihrer kognitiven Fähigkeiten. Aus diesem Grund sei
sie nicht fähig gewesen, ihre Asylvorbringen detaillierter und in sich kon-
gruent wiederzugeben. Die anwesende Hilfswerkvertreterin und die
Rechtsvertreterin selbst hätten Konzentrationsschwierigkeiten und Unsi-
cherheit dokumentiert respektive festgestellt. Die anlässlich der BzP und
der Anhörung gemachten Aussagen seien unter diesem Blickwinkel zu
würdigen. Ihre Angabe, sie habe das Aufgebot im Jahr 2009 erhalten und
sei 2013 geflüchtet, sei vom Befrager der BzP nicht weiter überprüft wor-
den. Das Jahr 2009 sei nur ein einziges Mal anlässlich der BzP erwähnt
worden. Wahrscheinlich sei anlässlich der BzP entweder der Beschwerde-
führerin oder bei der Übersetzung ein Fehler unterlaufen. Die weiteren von
der Vorinstanz geltend gemachten Widersprüche seien angesichts der ein-
geschränkten kognitiven Fähigkeiten der Beschwerdeführerin nicht derart
grob, dass sie weiter ins Gewicht fallen könnten.
Die illegale Ausreise sei durch die zwar kurzen, aber logischen und kon-
gruenten Antworten der Beschwerdeführerin, welche ausreichend Real-
kennzeichen aufwiesen, im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft gemacht.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 30. November 2016 hiess die zuständige In-
struktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, verzichtete auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und schob den Entscheid betreffend unentgeltli-
che Rechtsbeistandschaft auf.
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Seite 6
Am 7. Dezember 2016 teilte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin
mit, dass sie mit den unterbreiteten Voraussetzungen für die amtliche
Rechtsbeistandschaft einverstanden sei.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2016 hiess die zuständige In-
struktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
beistandschaft gut und lud das SEM zur Vernehmlassung ein.
G.
Mit Vernehmlassung vom 27. Dezember 2016 hielt das SEM fest, dass die
Schlussfolgerungen im Asylentscheid vom 3. Oktober 2016 nicht widerlegt
worden seien. Selbst bei Wahrunterstellung der „illegalen Ausreise“ käme
das SEM gemäss neuer Praxis nicht zu einem anderen Resultat bezie-
hungsweise zur Anerkennung einer begründeten Furcht vor zukünftiger
Bestrafung.
Die Beschwerdeführerin habe gemäss den vorliegenden Akten weder den
Nationaldienst verweigert noch sei sie aus dem Nationaldienst desertiert,
zumal ihre diesbezüglichen Aussagen nicht glaubhaft seien. Da sie dem-
nach nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstos-
sen habe und ihren Akten auch sonst nichts zu entnehmen sei, wonach sie
bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte,
seien die Anforderungen an die Feststellung einer begründeten Furcht vor
zukünftiger Verfolgung nicht erfüllt. Ihre Vorbringen bezüglich der illegalen
Ausreise aus Eritrea seien somit asylrechtlich unbeachtlich.
H.
Innert Frist replizierte die Beschwerdeführerin am 18. Januar 2017, die
vom SEM vollzogene Praxisänderung zur illegalen Ausreise sei unzulässig.
Sie gründe auf einer ungenügenden Informationslage und erfülle die Zu-
lässigkeitsvoraussetzungen einer Abweichung von der ständigen Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht. Der Nationaldienst-Sta-
tus der Beschwerdeführerin sei im heutigen Zeitpunkt in keiner Weise ge-
regelt, so dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea von den eritreischen
Behörden als Refraktärin angesehen werde und aus diesen Gründen mit
ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu rechnen habe.
E-6763/2016
Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist (unter der nachfolgenden Einschränkung) ein-
zutreten.
Nicht einzutreten ist auf das Begehren, es sei das Bestehen von Wegwei-
sungsvollzugshindernissen (der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit oder Un-
möglichkeit des Vollzugs) festzustellen; nachdem die Beschwerdeführerin
und ihre Kinder vom SEM vorläufig aufgenommen worden sind, besteht
angesichts der alternativen Natur der Vollzugshindernisse (vgl. BVGE
2011/7 E. 8, BVGE 2009/51 E. 5.4) an einer solchen Feststellung kein ak-
tuelles Rechtschutzinteresse.
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG, vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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Seite 8
3.
Da die Beschwerdeführenden vorläufig aufgenommen wurden, beschränkt
sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auf die Frage, ob
das SEM zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint beziehungsweise
ihr Asylgesuch abgelehnt und sie aus der Schweiz weggewiesen hat.
4.
4.1 Vorab ist zu prüfen, ob der in der Beschwerde erhobene Einwand, die
Beschwerdeführerin sei aufgrund von eingeschränkten kognitiven Fähig-
keiten nicht in der Lage gewesen, ihre Asylvorbringen detailliert und in sich
kongruent wiederzugeben, stichhaltig ist.
4.2 In EMARK 1993 Nr. 15 (Entscheidungen und Mitteilungen der Asylre-
kurskommission) führte die damalige ARK aus, es könne eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs darstellen, wenn ernsthafte Zweifel bestünden be-
züglich der Fähigkeit der asylsuchenden Person, einvernommen zu wer-
den, und vorgängig nicht durch einen Arzt geprüft werde, ob jene im Stande
sei, einvernommen zu werden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
könne zwar geheilt werden, wenn sich die asylsuchende Person vor einer
Beschwerdeinstanz mit voller Kognition erklären könne. Diese Rechtspre-
chung solle aber nicht in dem Sinne interpretiert werden, dass sich die Vor-
instanz ihrer Pflicht zur korrekten Verfahrensführung entziehen könne, zu-
mal durch die Heilung die asylsuchende Person eine Instanz verliere und
ihr die Eingabe eines Rechtsmittels aufgebürdet werde. Folglich könne die
Heilung nicht die Regel darstellen.
Im dem jenem Entscheid zugrundeliegenden Verfahren ging die ARK da-
von aus, dass der Vorinstanz zweifellos bekannt gewesen sei, dass die
betroffene Person unter psychischen Problemen gelitten habe und unter
Medikamenten gestanden sei; trotzdem sei kein medizinisches Gutachten
vor der zweiten Anhörung eingeholt worden. Deshalb hob die ARK die an-
gefochtene Verfügung auf und ordnete die erneute Durchführung der An-
hörung an, da asylsuchende Personen das Recht hätten, ihre Asylgründe
in einem physisch und psychisch adäquaten Zustand vortragen zu können.
4.3 Aus dem Anhörungsprotokoll geht hervor, dass die Beschwerdeführerin
zeitweise tatsächlich Mühe bekundete, die an sie gerichteten Fragen zu
verstehen und sich zu konzentrieren (A29 F39, F66 f., F82, F92, F100).
Nach einer kurzen Pause ging die Anhörung flüssiger vonstatten und die
SEM-Befragerin musste nur noch eine Frage wiederholen beziehungs-
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weise umformulieren (A29 F106 f.). Die ebenfalls anwesende Hilfswerkver-
tretung dokumentierte auf dem Unterschriftenblatt unter der Sparte „Be-
obachtung der Anhörung“ ebenfalls zeitweise Konzentrationsschwierigkei-
ten der Beschwerdeführerin. Mehrmals hätten die Fragen wiederholt wer-
den müssen. Zudem habe die Beschwerdeführerin den Anschein erweckt,
etwas unsicher zu sein, was sie mit Lachen zu überspielen versucht habe.
Anregungen für weitere Sachverhaltsabklärungen oder Einwände zum
Protokoll hatte die Hilfswerkvertretung keine anzubringen.
4.4 Mit Blick auf die skizzierte Rechtsprechung (vgl. E. 4.2) gelangt das
Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM im vorliegenden
Verfahren nicht von Zweifeln an der Einvernahmefähigkeit der Beschwer-
deführerin ausgehen musste. Anders als im geschilderten Fall war vorlie-
gend von keiner Medikamenteneinnahme die Rede. Bei der Beschwerde-
führerin handelte es sich auch nicht um eine Minderjährige, welche auf-
grund ihres Alters eines besonderen Schutzes bedürfte. Samt Rücküber-
setzung dauerte die Anhörung drei Stunden und 20 Minuten. Sie wurde
durch eine 15-minütige Pause unterbrochen. Weder machte die Beschwer-
deführerin einen weiteren Pausenbedarf geltend, noch verlangte sie gar
den Abbruch der Anhörung. Die Ausgestaltung der Anhörung durch das
SEM gibt zu keinen Beanstandungen Anlass, zumal die SEM-Befragerin
sich um eine verständnisgerechte Befragung bemühte und der Beschwer-
deführerin Raum bot, um ihre Asylvorbringen und deren Kerngehalt vorzu-
tragen. Bei Wiederholung der Frage vermochte die Beschwerdeführerin
stets Antworten zu geben, aus welchen ersichtlich ist, dass sie die Frage-
stellungen verstanden hat. Ihre Antworten vermitteln aber eher den Ein-
druck, sie habe das Erzählte nicht selbst erlebt und eventuell aus diesem
Grund nur unsubstanziiert wiedergeben können (vgl. hierzu E. 5.3). Auf
kognitive Einschränkungen, welche ernsthafte Zweifel an der Einvernah-
mefähigkeit der Beschwerdeführerin begründen könnten, lässt sich weder
aus den Befragungsprotokollen der BzP und der Anhörung, noch aus den
Beobachtungen der Hilfswerkvertretung schliessen. Auch nach der Befra-
gung hat sich die Beschwerdeführerin nicht nachträglich beim SEM gemel-
det, um irgendwelche Mängel geltend zu machen. Im Übrigen werden in
der Beschwerde sowie in deren Ergänzung die geltend gemachten kogni-
tiven Einschränkungen weder medizinisch belegt, noch werden Arztbe-
richte in Aussicht gestellt und/oder psychologische, psychiatrische oder an-
derweitige Abklärungen beantragt.
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Seite 10
Nach dem Gesagten wurden die Befragungsprotokolle dem Entscheid kor-
rekterweise zugrunde gelegt und es besteht keine Veranlassung, insbe-
sondere die Anhörung zu wiederholen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person,
die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen respektive
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt wer-
den. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in BVGE 2010/57 (E. 2.2 und 2.3) dargelegt
und folgt dabei ständiger Praxis; darauf kann hier verwiesen werden.
5.3 Nach Durchsicht der Akten stellt das Bundesverwaltungsgericht fest,
dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich rele-
vante Gefährdung im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea aufzuzeigen. Zu
Recht hielt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung fest, der Erhalt
einer angeblichen Vorladung zwecks Absolvierung des Militärdienstes sei
unglaubhaft. Stark ins Gewicht fällt dabei, dass die Beschwerdeführerin bei
der BzP angab, sie habe die Vorladung 2009 erhalten (A4/8 7.02). Bei der
Anhörung erinnerte sie sich zunächst an kein Datum, anschliessend sprach
sie vom Jahr 2013 respektive einem Monat vor der Ausreise (A29/8 F79 ff.,
F86). Auch die Rechtsvertreterin räumt in der Beschwerdeverbesserung
ein, dass diese Erklärung nachgeschoben wirke (S. 3 der Beschwerde).
E-6763/2016
Seite 11
Selbst wenn – wie in der Beschwerdeverbesserung von der Rechtsvertre-
terin geltend gemacht wird – der Beschwerdeführerin oder bei der Über-
setzung bei der BzP ein Fehler bei der Nennung der Jahreszahl 2009 un-
terlaufen sein sollte, könnte die Ansicht, die weiteren von der Vorinstanz
geltend gemachten Widersprüche seien nicht derart grob, dass sie die
Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin erschüttern könn-
ten, nicht geteilt werden. Die vom SEM hervorgehobenen Ungereimtheiten
und unsubstanziierten Angaben gehen über etwaige fehlende Detailkennt-
nisse hinaus, indem sie nicht nur über den Überbringer der Vorladung, son-
dern auch etwa über deren Inhalt, den ihre Schwester ihr mitgeteilt haben
soll, ihre Reaktion auf diese Neuigkeit oder was sie am Tag der Vorladung
genau gemacht habe, nichts Näheres zu berichten wusste (A29/9 F82 ff.).
Der Eindruck, sie habe die geschilderten Umstände um die Vorladung zum
Militärdienst gar nicht selbst erlebt, liegt nahe.
Es fällt auf, dass sie den angeblichen Kern ihrer Asylgründe – das Aufgebot
zum Militärdienst – in sehr einsilbiger und unsubstanziierter Weise schil-
derte (vgl. A4/13 S. 8; A29/17 F 73 ff.), während andere Darstellungen –
zum Beispiel die Umstände der Reise von Äthiopien über Libyen nach Ita-
lien oder die in Libyen oder in Italien erlebten Verhältnisse (vgl. A4/13 S. 7)
– im Vergleich dazu farbiger und detaillierter dargestellt werden konnten.
Das Gericht teilt die Einschätzung der Vorinstanz, dass die unsubstanzi-
ierte Darstellung des angeblich zentralen Fluchtgrundes nicht glaubhaft
wird. Ebenso vermögen die Darstellungen, wie die Beschwerdeführerin
sich angeblich vor Razzien oder der Suche nach ihr über längere Zeit habe
„im Wald“ oder “hinter den Bergen“ verstecken können (A29/17 F 77 f., 91,
93, 102, 111 ff.), nicht zu überzeugen.
5.4 Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde geltend macht, sie
sei auf der Flucht in einem Gefängnis in Libyen vergewaltigt worden und
dieses Ereignis habe zu ihrer Schwangerschaft geführt, handelt es sich um
einen tragischen Vorfall, der sich in einem Drittland ereignet hat. In flücht-
lingsrechtlicher Hinsicht sind indessen einzig Vorbringen in Bezug auf den
Heimatstaat relevant, weshalb dieses Ereignis im Lichte von Art. 3 AsylG
daher keine Berücksichtigung finden kann. Die Vorinstanz hat der beson-
deren Situation der Beschwerdeführerin aber gebührend Rechnung getra-
gen, indem sie den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erachtete und
die vorläufige Aufnahme anordnete (vgl. E. 8.2).
E-6763/2016
Seite 12
6.
6.1 Somit bleibt zu prüfen, ob sie wegen ihrer Ausreise aus Eritrea bei einer
Rückkehr dorthin – mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe – befürch-
ten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt
zu werden.
6.2 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss
Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale
Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines
Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Ge-
fahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum
Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaa-
tes befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29).
6.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe Eritrea illegal verlas-
sen und sei deswegen im Falle einer Rückkehr dorthin an Leib und Leben
sowie in ihrer Freiheit gefährdet.
6.4 Gemäss langjähriger bisheriger Praxis der schweizerischen Asylbehör-
den begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus
Eritrea ohne weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM verschärfte
diese Praxis im Sommer 2016.
Die Frage nach der vom SEM eingeleiteten und seitens der Beschwerde-
führerin in der Replik beanstandeten Praxisänderung hat das Bundesver-
waltungsgericht im Rahmen des (in seinen beiden Asylabteilungen koordi-
niert behandelten) Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Refe-
renzurteil publiziert) entschieden. Nachdem das Gericht die vorinstanzliche
Praxisänderung demnach mittlerweile bestätigt hat, ist die Rüge, diese Pra-
xisänderung sei unzulässig gewesen (Replik vom 18.1.2017 S. 2 f.), obso-
let geworden.
Im besagten Urteil befasste sich das Gericht mit der Frage, ob Eritreerin-
nen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei
einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Es kam dabei zum
Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr habe aufrechterhalten
lassen und vom SEM zu Recht angepasst worden sei. Für die Entscheid-
findung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeutung, dass seit ei-
niger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in
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Seite 13
ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen auch Personen be-
finden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es sei mithin nicht mehr
davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten
Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht.
Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begrün-
deten Nachteilen sei nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise
weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den
Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen
(a.a.O., E. 5).
6.5 Im vorliegenden Fall sind solche zusätzlichen Gefährdungsfaktoren
nicht ersichtlich. Aufgrund des oben Gesagten ist nicht anzunehmen, dass
die Beschwerdeführerin in den Nationaldienst respektive den Militärdienst
einberufen wurde (vgl. vorliegende E. 5). Andere Anknüpfungspunkte, wel-
che sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person er-
scheinen lassen könnten, beziehungsweise zu einer Schärfung ihres Pro-
fils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr
führen könnten, machte sie weder geltend noch gehen solche aus den Ak-
ten hervor.
Wie bereits erwähnt, vermag die illegale Ausreise allein keine Furcht vor
einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen.
Die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise kann daher mangels
flüchtlingsrechtlicher Relevanz offenbleiben.
6.6 Es ist der Beschwerdeführerin folglich nicht gelungen, eine relevante
Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 bzw. Art. 54 AsylG nachzuweisen
oder glaubhaft darzutun. Das SEM hat ihre Flüchtlingseigenschaft dem-
nach zu Recht verneint. Damit fehlt es auch an einer Grundlage, um die
Flüchtlingseigenschaft der beiden Kinder zu bejahen.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder verfügen nicht über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung; es ist auch nicht aktenkundig,
dass sie ein Gesuch um Erteilung einer Bewilligung eingereicht hätten.
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Aus den Akten (vgl. A29/17 F65; Replik S. 2; vgl. auch die Angaben im
Geburtsregisterauszug für das Kind C._______) geht hervor, dass der Part-
ner der Beschwerdeführerin und Vater ihres zweiten Kindes in der Schweiz
asylberechtigter Flüchtling ist (N […]). Ein Gesuch um Einbezug in seine
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG ist bis anhin beim SEM
nicht eingereicht worden; ein Gesuch bei der zuständigen Behörde um Er-
teilung einer fremdenpolizeilichen Bewilligung aufgrund der skizzierten Fa-
milienverhältnisse ist, wie erwähnt, ebenfalls nicht aktenkundig. Die Beur-
teilung dieser Gesuche hätte bei den zuständigen Behörden (SEM respek-
tive kantonales Migrationsamt) zu erfolgen und sprengt den Prozessge-
genstand des vorliegenden Verfahrens.
Beim heutigen Stand der Aktenlage ist daher die vom SEM angeordnete
Wegweisung (deren Vollzug zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufge-
schoben ist) zu bestätigen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4;
2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
8.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 3. Oktober 2016 die vor-
läufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet
hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit,
Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Mit dem vorlie-
genden Entscheid tritt die vorläufige Aufnahme formell in Kraft.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen in-
des mit Zwischenverfügung vom 30. November 2016 die unentgeltliche
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Prozessführung gewährt wurde und ihre Bedürftigkeit weiterhin aktenkun-
dig ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1–3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
10.2 Eine Parteientschädigung im Sinne von Art. 64 VwVG ist beim vorlie-
genden Verfahrensausgang nicht zuzusprechen. Mit Zwischenverfügung
vom 13. Dezember 2016 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut, so
dass der Rechtsvertreterin als amtlich beigeordnete Rechtsbeiständin für
die ihr angefallenen Kosten ein Honorar auszurichten ist. Sie reichte am
19. Oktober (wohl: November) 2016 eine Kostennote über insgesamt
Fr. 1‘313.60 bei einem Stundenansatz von Fr. 180.– in. Entsprechend der
(der Rechtsvertreterin mit Zwischenverfügung vom 30. November 2016
mitgeteilten) Praxis des Gerichts, wonach bei amtlicher Vertretung in der
Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältin-
nen und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertrete-
rinnen und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE)
und nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE)
wird, ist das Honorar auf Fr. 150.– pro Stunde zu kürzen. Der ausgewie-
sene zeitliche Aufwand erscheint angemessen; zusätzlich zu berücksichti-
gen ist der Aufwand für die Ausarbeitung der Replikeingabe vom 18. Ja-
nuar 2017. Unter Zugrundelegung eines Zeitaufwands von 8 Stunden und
den zu vergütenden Barauslagen von Fr. 50.– ist das Honorar auf insge-
samt Fr. 1‘350.– (inklusive Mehrwertsteuerzuschlag und Auslagen) festzu-
setzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Gericht richtet der amtlich bestellten Rechtsvertreterin ein Honorar in
der Höhe von Fr. 1‘350.– aus.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Della Batliner
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